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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.10.2015 AK.2015.1 (AG.2015.794)

October 1, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,048 words·~5 min·8

Summary

Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Full text

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

AK.2015.1

ENTSCHEID

vom 1. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm , Dr. Jeremy Stephenson,

lic. iur. Andreas Schmidlin, lic. iur. Yolanda Berger, Dr. Annka Dietrich

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____                                                                                        Anzeigestellerin

[...]                                                                                                                           

gegen

B____, Advokat,                                                                                       Anwalt

[...]   

C____, Advokatin,                                                                                Anwältin

[...]   

Gegenstand

Anzeige von A____ vom 5. Januar 2015

betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Sachverhalt

A____ (Anzeigestellerin) wurde seit dem 10. September 2012 in einem Verfahren vor der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde KESB durch Advokatin C____ als Angestellte von Advokat B____ und später durch diesen selber vertreten. Im Rahmen dieses Verfahrens veranlassten die Advokaten [...] mehrere, gestaffelte Kostengutsprachen der [...]-Rechtsschutzversicherung der Klientin, bis schliesslich die maximale Deckung von CHF 5‘000.– ausgeschöpft war resp. überschritten wurde; das Rechnungstotal belief sich auf CHF 7‘581.30. Am 25. Juni 2013 machte Advokat B____ den Differenzbetrag bei der Klientin geltend und setzte diesen schliesslich in Betreibung. Die [...]-Rechtsschutzversicherung kündigte ihrerseits nach Abschluss der Streitigkeit den Versicherungsvertrag mit der Anzeigestellerin, ebenso eine weitere Rechtsschutzversicherung, die [...], welche im Umfang von CHF 300.– Leistungen erbracht hatte.

Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 ist A____ bezüglich der Honorarforderung von Advokat B____ an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte gelangt und hat um Überprüfung der Angelegenheit ersucht, da Advokat B____ „offensichtlich gegen die Berufsregeln verstossen“ habe. Am 17. Januar 2015 hat die Anzeigestellerin der Aufsichtskommission ein an Advokatin C____ gerichtetes Schreiben in Kopie zugestellt. Advokat B____ hat am 4. Februar 2015 Stellung genommen und beantragt, das aufsichtsrechtliche Verfahren sei nicht an die Hand zu nehmen, bzw. wieder einzustellen; eventuell sei das aufsichtsrechtliche Verfahren gegen Advokatin C____ nicht an die Hand zu nehmen und es sei allenfalls die Einleitung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen Advokat B____ zu prüfen; subeventualiter sei in diesem Fall die Frist für eine Stellungnahme angemessen zu erstrecken. Am 10. März 2015 hat die Anzeigestellerin der Aufsichtskommission ein an das Zivilgericht gerichtetes Schreiben (Stellungnahme zum Revisionsgesuch) in Kopie zugestellt. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss § 18 Abs. 2 und 21 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) ist die paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme sein kann. Dabei wird die Kommission gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend hat die Aufsichtskommission durch Anzeige der Klientin Kenntnis von einem möglichen Verstoss gegen die Berufsregeln erhalten. Zwar haben die Parteien in der Zwischenzeit vor Zivilgericht einen Vergleich geschlossen, in welchem sich die Klientin per Saldo aller Ansprüche verpflichtet hat, noch CHF 500.– an das Honorar zu bezahlen und das gegen die Advokaten [...] angestrengte „Aufsichtsbeschwerdeverfahren bei der Advokatenkammer Basel-Stadt zurückzuziehen“. Während nun aber Advokat B____ in seiner Eingabe vom 4. Februar 2015 geltend macht, es sei gar nie ein Aufsichtsverfahren bei der Advokatenkammer hängig gewesen, tatsächlich sei das vorliegende Aufsichtsverfahren gemeint gewesen, hat sich die Anzeigestellerin gegen diese Darstellung verwahrt und hat bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts ein Revisionsgesuch bezüglich des Vergleichs gestellt. Unabhängig von der zivilrechtlichen Auseinandersetzung hat die Aufsichtskommission indes – von Amtes wegen – zu prüfen, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Die Anzeigestellerin ist im aufsichtsrechtlichen Verfahren nicht etwa Partei und kann insofern auch nicht über ihre Anzeige „verfügen“, z.B. durch Rückzug die Aufsichtskompetenz der Aufsichtskommission entziehen. Zudem steht der Vorwurf einer Pflichtverletzung weiterhin im Raum. Ohne Belang ist auch, ob Advokatin C____ als Angestellte von Advokat B____ oder selbständig aufgetreten ist. Sie ist eingetragene Advokatin und als solche den Regeln des BGFA unterstellt. Die Prüfung einer Pflichtverletzung kommt daher für beide Anwälte in Betracht. In örtlicher Hinsicht ist die hiesige Aufsichtskommission zuständig. Auf die Anzeige ist daher einzutreten.

2.

Der Vorwurf der Anzeigestellerin an die Advokaten B____ und C____ lautet im Wesentlichen dahingehend, dass sie die zum damaligen Zeitpunkt von der Sozialhilfe abhängige Klientin nicht rechtzeitig auf die Überschreitung des von der [...]-Rechtsschutzversicherung gewährten Kostendachs von CHF 5‘000.– aufmerksam gemacht hätten und dass die Advokaten durch Ausschöpfung der Rechtschutzversicherung ungeachtet des Verfahrensausgangs quasi die Kündigung der Versicherungsverträge provoziert hätten.

2.1      Gemäss Art. 12 lit. i BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären und periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. Der Pflicht zur unaufgeforderten periodischen Information kann der Anwalt z.B. durch periodische Zwischenrechnungen nachkommen. In welcher Kadenz solche Informationen  zu erfolgen haben, lässt sich nicht allgemein sagen. Massgebend sind vielmehr die Verhältnisse des Einzelfalls (Fellmann in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. Zürich 2011, Art. 12 N 171b).

2.2      Vorliegend geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Advokaten ihre Klientin hinreichend über die Honorarentwicklung auf dem Laufenden gehalten haben. Aus der Deservitenkarte und den von der Anzeigestellerin selber eingereichten Unterlagen (act. 3; act. 6, Beilage 4), ergibt sich, dass die Klientin über die Anfrage von Advokatin C____ bei der [...]-Rechtsschutzversicherung vom 12. September 2012 (Mandatsübernahme am 6. September 2012) sowie deren Antwort unterrichtet worden ist. Anschliessend haben verschiedene anwaltliche Bemühungen stattgefunden, welche immer wieder belegt wurden und von denen die Klientin naturgemäss Kenntnis hatte, so namentlich Telefonate und E-Mail-Verkehr. Allerdings dürfte die Darstellung der Anzeigestellerin zutreffen, dass vor Ausschöpfung der Deckung von CHF 5‘000.– keine Zwischenabrechnung erstellt, und dass die Klientin nicht eigens über die Erschöpfung des Kostendaches orientiert worden ist. Die Advokaten machen jedenfalls nichts dergleichen geltend und es ergibt sich auch nicht aus der Deservitenkarte. So fehlen etwa – anders als bezüglich der ersten Anfrage am 12. September 2012 – Hinweise, dass die Klientin über das Ausschöpfen der Kostengutsprache von CHF 3‘500.– am 10. Oktober 2012 oder Erreichen des Kostendachs von CHF 5‘000.– am 11. Juni 2013 orientiert worden wäre (vgl. dazu Schreiben der [...]-Rechtsschutzversicherung an die Klientin vom 2. August 2013). Solches wäre aber korrekt gewesen, zumal die Klientin, wie die Advokaten wissen mussten, offenbar von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Allerdings hat dieser Umstand die Anwälte denn auch dazu bewogen, bis auf einen Betrag von CHF 500.– auf die überschiessende Forderung zu verzichten, obwohl diese an sich durch entsprechenden Aufwand ausgewiesen war. Insofern ist nun ein Einschreiten der Aufsichtskommission nicht angezeigt und es kann bei der Belehrung sein Bewenden haben.

Entgegen der Auffassung der Anzeigestellerin ist es zudem nicht zu beanstanden, dass die beauftragten Advokaten die Deckung der Rechtsschutzversicherung durch die von der Klientin gewünschten Aktivitäten ausgeschöpft haben. Der entsprechende Aufwand wurde geleistet und ist dokumentiert. Die Anzeigestellerin verstrickt sich in einen gewissen Widerspruch, wenn sie einerseits die Einschaltung ihrer Rechtsschutzversicherung verlangt, die anwaltlichen Leistungen beansprucht, dann aber andererseits kritisiert, dass bei Erschöpfung der Leistung die Rechtsschutzversicherung den Vertrag gekündigt hat. Jedenfalls haben die Advokaten diesen Umstand, welcher jedem Versicherungsvertrag inhärent ist, nicht zu vertreten. Davon, dass sie den Kostenrahmen unnötig, oder gar absichtlich zum Nachteil der Klientin ausgeschöpft hätten, kann keine Rede sein.

Nach dem Gesagten ist auf die Einleitung eines Verfahrens zu verzichten. Für das vorliegende Aufsichtsverfahren sind keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt die Aufsichtskommission:

://:        Gegen Advokat B____ und Advokatin C____ wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet.

            Für das Aufsichtsverfahren werden keine Kosten erhoben.

AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE

ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

AK.2015.1 — Basel-Stadt Appellationsgericht 01.10.2015 AK.2015.1 (AG.2015.794) — Swissrulings