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Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 19.05.2015 350 2013 810 (350 13 810)

May 19, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Zwangsmassnahmengericht·PDF·626 words·~3 min·4

Summary

Verzicht auf Mitteilung einer Überwachung

Full text

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

19. Mai 2015

Geheime Überwachung Verzicht auf Mitteilung einer Überwachung

Wird im Rahmen einer Drittüberwachung festgestellt, dass ein Anschluss ausschliesslich durch die beschuldigte Person benutzt worden ist, so muss die Überwachung der Drittperson nicht nachträglich mitgeteilt werden.

Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.___ eine Untersuchung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, ev. Förderung der Prostitution, mehrfacher Pornographie und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Das Zwangsmassnahmengericht genehmigte in diesem Verfahren am 25. Oktober 2013 die Echtzeit-Überwachung der Rufnummer xxx xxx xx xx des Mobil-Telefons von B.___ (Vater von C.___) als Drittpersonenüberwachung (350 13 810). Mit Eingabe vom 14. April 2015 hat die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht den Verzicht auf Mitteilung dieser Überwachung gemäss Art. 279 Abs. 2 StPO beantragt. (…)

In Erwägung, dass: • gemäss Art. 279 Abs. 2 StPO die nachträglich Mitteilung einer Überwachung mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden kann, wenn die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden und der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist; • die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. Mai 2015 die vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 12. Mai 2015 gestellten Fragen beantwortet hat;

• die Überwachung des Mobiltelefons von B.___ (Rufnummer xxx xxx xx xx) als Drittperson im Verfahren gegen A.___ wegen sexuellen Handlung mit Kindern, ev. Förderung der Prostitution, unter anderem z.N. von C.___, genehmigt worden ist; • das Verfahren gegen A.___ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (unter anderem z.N. von C.___), mehrfacher Pornographie und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage angeklagt werden wird; • das Verfahren gegen A.___ wegen Förderung der Prostitution eingestellt werden wird; • die Ergebnisse der Überwachung des Mobil-Telefons mit der Rufnummer xxx xxx xx xx im Verfahren gegen A.___ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornographie und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage als Beweismittel verwendet werden; • somit die Überwachung der Rufnummer xxx xxx xx xx A.___ mitzuteilen ist; • die Staatsanwaltschaft der überwachten beschuldigten Person und den nach Art. 270 lit. b StPO überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mitteilt; • als Drittperson gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO ein Anschlussüberlasser gilt; • eine Drittüberwachung gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO nur vorliegt, wenn der Dritte die Adresse oder den Anschluss ebenfalls aktiv benutzt und deshalb durch die Überwachung betroffen wird; • keine Drittüberwachung gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO vorliegt, wenn eine Person einen Anschluss auf sich registrieren lässt, die entsprechende SIM-Karte aber unverzüglich weiterverkauft, da in diesem Fall ausgeschlossen werden kann, dass die registrierte Person den Anschluss benutzt (ROLAND WOLTER, in: Peter Goldschmid / Thomas Maurer / Jürg Sollberger [Herausgeber], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 258; THOMAS HANSJAKOB, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 270 N 7); • die Rufnummer xxx xxx xx xx welche auf B.___ eingetragen ist, ausschliesslich durch A.___ verwendet worden ist; • somit B.___ nicht als Anschlussinhaber gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO gelten kann; • keine Hinweise vorliegen, dass B.___ als Nachrichtenmittler gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 2 StPO gelten kann; • B.___ in diesem Verfahren nie als Beschuldigter gegolten hat; • somit gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO keine Pflicht zur Mitteilung der Überwachung an B.___ besteht;

• der Beschuldigte die SIM-Karte der Rufnummer xxx xxx xx xx von B.___ in seinem eigenen Mobil-Telefon Samsung benutzt hat, in welchem über den zweiten Steckplatz für SIM-Karten seine Rufnummer yyy yyy yy yy betrieben worden ist; • demnach keine Hinweise vorliegen, dass C.___ dieses Mobiltelefon aktiv benutzt hat, das heisst Verbindungen hergestellt oder angenommen hat; • somit die Überwachung auch nicht C.___ mitzuteilen ist;

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Mai 2015 (350 15 240)

350 2013 810 — Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 19.05.2015 350 2013 810 (350 13 810) — Swissrulings