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Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 26.01.2012 350 2012 44 (350 12 44)

January 26, 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Zwangsmassnahmengericht·PDF·538 words·~3 min·4

Summary

Anordnung von Untersuchungshaft

Full text

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

26. Januar 2012

Anordnung von Untersuchungshaft Dauer Haftanordnung

Grundsätzlich kann das Zwangsmassnahmengericht über die beantragte Dauer der Untersuchungshaft hinausgehen und diese für eine längere Zeit anordnen. Im Falle einer erstmaligen Haftanordnung besteht allerdings keine Möglichkeit, die Untersuchungshaft für mehr als 3 Monate anzuordnen.

Erwägungen 1. (…) Im vorliegenden Fall beabsichtigt die Staatsanwaltschaft auf Antrag des Beschuldigten eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob in diesem Fall nicht eine Haftanordnung von mehr als 3 Monaten erfolgen kann. Grundsätzlich beurteilt das Zwangsmassnahmengericht die sich stellenden Rechtsfragen mit freier Kognition. Es gilt dabei die Untersuchungsmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Wird erstmalig die Haft angeordnet, so kann deren Dauer beschränkt werden (Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO). Wird keine Beschränkung angeordnet, so gilt die erstmalige Haftanordnung für maximal 3 Monate, da gemäss Art. 227 Abs. 1 StPO ein Haftverlängerungsgesuch vor Ablauf von 3 Monaten eingereicht werden muss. Eine längere Haftdauer (bis maximal 6 Monate) ist gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO nur im Falle einer Haftverlängerung in Ausnahmefällen explizit normiert (so auch: NIKLAUS RUCKSTUHL/VOLKER DITTMANN/JÖRG ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich 2011, Rz. 714). Bei einer Auslegung der für die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft massgebenden gesetzlichen Bestimmungen wird ersichtlich, dass diese eine umfassende, abschliessende gesetzliche Regelung bezüglich der möglichen Dauer einer Haftanordnung (max. 3 Monate gemäss Art. 227 Abs. 1 StPO) bzw. Haftverlängerung (max. 6 Monate gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO) enthalten. Aus den Materialien zu Art. 227 Abs. 1 StPO geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber die Untersuchungshaft bei erstmaliger Anordnung auf 3 Monate beschränken wollte (BBl 2006 1232). Dadurch hat der Gesetzgeber offenbar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass nach einer erstmaligen Haftanordnung in jedem Fall - unabhängig von den

konkreten Umständen - nach max. 3 Monaten von Amtes wegen eine Haftüberprüfung durchzuführen ist. Nur bei Haftverlängerungen soll es in Ausnahmefällen möglich sein, die nächste Haftüberprüfung, welche von Amtes wegen durchzuführen ist, hinauszuzögern und dadurch die Gegebenheiten eines bestimmten Falles zu berücksichtigen. Es liegt somit bezüglich der maximalen Dauer, für welche die Untersuchungshaft angeordnet bzw. verlängert werden kann, keine echte Lücke bzw. keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Auch das Schweizerische Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 137 IV 180 Erw. 3.5 ausgeführt, dass die Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft lediglich für die Dauer von 3 Monaten möglich ist, im Gegensatz zur Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft bzw. der Verlängerung von Sicherheitshaft (in Ausnahmefällen jeweils bis max. 6 Monate). Art. 227 Abs. 1 StPO, welcher die Dauer der Untersuchungshaft bei erstmaliger Haftanordnung auf 3 Monate beschränkt, ist deshalb nicht ergänzungsbedürftig, auch wenn diese Bestimmung im Einzellfall zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat führt. So auch im vorliegenden Fall. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wird in 3 Monaten von Amtes wegen eine erneute Haftüberprüfung notwendig sein, obwohl sich bereits heute abzeichnet, dass sich am massgeblichen Sachverhalt (Bestehen eines dringenden Tatverdachts und eines besonderen Haftgrunds sowie Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft) nichts geändert haben wird. Das zu erstellende Gutachten wird in 3 Monaten mit einiger Wahrscheinlichkeit noch nicht vorliegen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Beschuldigte mit einer Haftanordnung für die Dauer von 6 Monaten einverstanden ist.

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2012 (350 12 44)

350 2012 44 — Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 26.01.2012 350 2012 44 (350 12 44) — Swissrulings