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Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 21.10.2011 350 2011 493 (350 11 493)

October 21, 2011·Deutsch·Basel-Landschaft·Zwangsmassnahmengericht·PDF·382 words·~2 min·4

Summary

Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten Folgen verspätete Einreichung des Verlängerungsantrags

Full text

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

21. Oktober 2011

Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten Folgen verspätete Einreichung des Verlängerungsantrags

Auf einen nach Ablauf der ursprünglich angeordneten Überwachung eingegangenen Verlängerungsantrag wird nicht eingetreten.

Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.____ seit dem 15. März 2011 eine Untersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG). Die Staatsanwaltschaft ordnete in dieser Untersuchung am 29. März 2011 die technische Überwachung (Einsatz eines GPS zur Standortermittlung) des auf B.____ eingelösten Fahrzeugs BL x, benutzt durch den Beschuldigten, an. Mit Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. März 2011 (350 11 164), 19. April 2011 (350 11 196) und 14. Juli 2011 wurde die Anordnung bzw. Verlängerung dieser Überwachung jeweils genehmigt, letztmals bis zum 17. Oktober 2011. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 (Eingang: 20. Oktober 2011) beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung dieser Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten vom 18. Oktober 2011 bis zum 28. Oktober 2011 beantragt. Erwägungen 2. Der Antrag auf Verlängerung ist unter Vorlage der massgeblichen Akten rechtzeitig, mindestens fünf Tage vor Ablauf der genehmigten Zeitdauer zu stellen, damit das Zwangsmassnahmengericht bis zum Ablauf entscheiden kann. Im Antrag werden die bisherigen Ergebnisse der Überwachung und die weiteren Ermittlungsergebnisse zusammengefasst und insbesondere dargetan, dass sich der Tatverdacht erhärtet hat und die Verhältnismässigkeit weiterhin gewahrt bleibt (ROLAND WOLTER, in: Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jürg Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 265; MARC RICHARD-JEAN-DIT- BRESSEL, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 274 N 9; THOMAS HANSJAKOB, in: Andreas Donatsch/Thomas

Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 274 N 20). Die Frist ist eingehalten, wenn der Verlängerungsantrag vor Ablauf der bewilligten Dauer bei der Genehmigungsbehörde eintrifft (THOMAS HANSJAKOB, Kommentar BÜPF/VÜPF, St. Gallen 2006, Art. 7 N 44).

3. Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass der Verlängerungsantrag datierend vom 18. Oktober 2011 erst am 20. Oktober 2011 beim Zwangsmassnahmengericht eingegangen ist. Er ist erst nach Ablauf der letztmals bewilligten Dauer der Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten (Einsatz eines GPS zur Standortermittlung) beim Zwangsmassnahmengericht eingetroffen. Somit kann auf den Antrag auf Verlängerung der Überwachung des Fahrzeugs BL x (Einsatz eines GPS zur Standortermittlung zur Unterstützung einer Observation), benutzt durch den Beschuldigten, nicht eingetreten werden.

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Oktober 2011 (350 11 493)

350 2011 493 — Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 21.10.2011 350 2011 493 (350 11 493) — Swissrulings