Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg
19. Januar 2016
Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft
Über die Verlängerung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft befindet das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag des Strafgerichts. Für das Verfahren gilt Art. 227 StPO.
Erwägungen: 1. In einem Verfahren betreffend selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO des Strafgerichts (Antrag auf Anordnung einer Verwahrung; 360 15 22) hat das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 29. Juli 2015 vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum 17. Januar 2016 angeordnet (350 15 461). Dieser Entscheid ist mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. September 2015 und Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2015 (1B_375/2015) bestätigt worden. 2. Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 hat das Strafgericht die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft bis zum 6. Februar 2016 beantragt. Das Strafgericht macht im Wesentlichen geltend, dass die Verhandlung betreffend selbständigen nachträglichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO am 2. Februar 2016 stattfinde. Das Zwangsmassnahmengericht hat die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum 25. Januar 2016 provisorisch verlängert (Verfügung vom 11. Januar 2016). Am 13. Januar 2016 hat der Verteidiger auf eine Stellungnahme verzichtet. 3. Das Verfahren betreffend vollzugsrechtliche Sicherheitshaft richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Sicherheitshaft (Art. 229 ff. i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO; siehe Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015, 350 15 461). Eine gesetzliche Regelung für das Verfahren bei Verlängerung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft ist in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft nach der Überweisung der Anklageschrift nicht mehr die Verfahrensleitung innehat, sondern das Strafgericht, ist dieses für die Einreichung eines Antrags auf Haftverlängerung zuständig. Über die Verlängerung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft file://///FAINTAPGER1/rsgAllgemein$/Gerichtsschreiber/ZMG/Urteilspublikationen/www.bl.ch/zmg
entscheidet somit das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag des Strafgerichts (Art. 229 Abs. 1 StPO, analog). Für das Verfahren gilt Art. 227 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_386/2011 vom 26. August 2011 E. 3.6 und 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2 f.; publ. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juni 2011, 350 11 282). Diese Grundsätze müssen auch für die Verfahren betreffend Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft gelten. 4. Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft ist zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit einer stationären Massnahme, hier Verwahrung, gegeben ist und ein spezieller Haftgrund, v.a. Fluchtgefahr oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, vorliegt. Bezüglich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Grundsätze für Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr beizuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2013 vom 22. April 2013 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2014 vom 1. Juli 2014 E. 2.2). 5. In Bezug auf die Voraussetzungen für die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft (Wahrscheinlichkeit einer stationären Massnahme und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) kann auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015 (350 15 461), den Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. September 2015 und das Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2015 verwiesen werden. An den entsprechenden Tatsachen hat sich nichts geändert. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass das Strafgericht im Rahmen des nachträglichen gerichtlichen Verfahrens eine Verwahrung aussprechen könnte. A.___ ist am 27. Januar 2006 durch das Strafgericht Basel-Landschaft wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung verurteilt worden. Zudem liegt im Falle einer Haftentlassung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor. Es sind auch keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche angeordnet werden können, ist die bisherige stationäre Massnahme doch nicht erfolgreich gewesen, sondern zufolge Aussichtslosigkeit abgebrochen worden. Demzufolge ist der Antrag des Strafgerichts auf Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft gutzuheissen. 7.-8. (…)
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Januar 2016 (350 16 16)