Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg
28. November 2011
Geheime Überwachung Zeitliche Zulässigkeit
Eine Überwachung zur Begründung eines dringenden Tatverdachts ist nicht zulässig (fishing-expedition). Es müssen objektive Hinweise bestehen, dass der Beschuldigte im Überwachungszeitraum Delikte begangen hat.
Erwägungen 2.4 Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO dürfen Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Zusätzlich müssen sämtliche Grundrechtseingriffe verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 273 Abs. 1 StPO können rückwirkende Überwachungen der Verkehrs- und Rechnungsdaten/Teilnehmeridentifikationen angeordnet werden, wenn die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (269 Abs. 1 lit. b und c StPO). Es stellt sich somit die Frage, ob eine genügende Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Überwachung der Rufnummer xy gegeben ist. Einerseits ist festzustellen, dass bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Einbruchdiebstähle in X.____ und Y.____ erhebliche Hinweise bestehen, dass ausser dem Beschuldigten weitere Personen daran beteiligt gewesen sind. Zusätzlich wurde nicht sämtliches Deliktsgut beim Beschuldigten aufgefunden. Eine rückwirkende Überwachung rechtfertigt sich daher zur Ermittlung weiterer Mittäter. Es ist allerdings festzustellen, dass sich in den wesentlichen Akten keine Hinweise darauf befinden, dass der Beschuldigte für weitere Einbrüche in der Schweiz in Frage kommt als die drei bisher bekannten. Insbesondere reicht die Staatsanwaltschaft kein Deliktsverzeichnis ein, aus welchem hervorgeht, welche weiteren Einbrüchen aufgrund welcher Gründe dem Beschuldigten zugeordnet werden. Unzulässig sind Zwangsmassnahmen, welche einen Tatverdacht erst begründen sollen, sog. fishing expeditions (JONAS WEBER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 197 N
6). Demnach erscheint eine rückwirkende Überwachung erst ab dem 3. November 2011 als zulässig. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte am 12. November 2011 festgenommen worden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind keine Gespräche mehr über die fragliche Rufnummer geführt worden. Somit ist eine rückwirkende Überwachung nur bis zum 12. November 2011 zulässig.
2.3 Somit rechtfertigt die Schwere der strafbaren Handlung eine rückwirkende Überwachung des Telefonanschlusses (lit. b). In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft ist gestützt auf die derzeitige Akten- und Sachlage davon auszugehen, dass die Ermittlungen ohne diese Überwachung unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). Die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung gegen A.____ wegen mehrfachen, ev. bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 StGB) am 23. November 2011 angeordnete rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xy des Mobiltelefons von B.____, benutzt durch den Beschuldigten, ist demnach rückwirkend für die Zeit vom 3. November 2011 bis zum 12. November 2011 zu genehmigen.
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. November 2011 (350 11 542)