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Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 21.10.2011 350 11 164 (350 2011 164)

October 21, 2011·Deutsch·Basel-Landschaft·Zwangsmassnahmengericht·HTML·459 words·~2 min·4

Summary

Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten Neuanordnung nach verpasster Frist für einen Verlängerungsantrag Ist die Frist zur Einreichung eines Verlängerungsantrags unbenutzt abgelaufen, so ist eine Neuanordnung der Überwachung möglich.

Full text

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Oktober 2011 (350 11 494) Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 21. Oktober 2011 Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten Neuanordnung nach verpasster Frist für einen Verlängerungsantrag Ist die Frist zur Einreichung eines Verlängerungsantrags unbenutzt abgelaufen, so ist eine Neuanordnung der Überwachung möglich.

Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.        seit dem 15. März 2011 eine Untersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG). Die Staatsanwaltschaft ordnete in dieser Untersuchung am 20. Oktober 2011 die technische Überwachung des auf B.        eingelösten Fahrzeugs BL x, benutzt durch den Beschuldigten, vom 20. Oktober 2011 bis zum 28. Oktober 2011 an [, nachdem diese Überwachung letztmals bis zum 17. Oktober 2011 genehmigt worden war]. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten (Einsatz eines GPS zur Standortermittlung) beantragt. Erwägungen 2.4 Im vorliegenden Verfahren ist die technische Überwachung mit Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. März 2011 (350 11 164), 19. April 2011 (350 11 196) und 14. Juli 2011 (350 11 330) jeweils genehmigt worden, letztmals bis zum 17. Oktober 2011. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2011 (350 11 493) ist das Zwangsmassnahmengericht auf einen erneuten Verlängerungsantrag nicht eingetreten, da dieser verspätet eingereicht worden ist. Grundsätzlich ist eine Neuanordnung von Zwangsmassnahmen möglich, wenn ein Verlängerungsantrag verspätet eingereicht wird (vgl. für Haftfälle: Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 227 N 4; Marc Forster, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 227 N 2). Ein Antrag auf Verlängerung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten muss Auskunft über die bisherigen Ergebnisse der Überwachung geben und darlegen, inwiefern deren Voraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. Wie bei allen Zwangsmassnahmen muss bei einer Verlängerung mit zunehmender Dauer verstärkt dargetan werden, dass sich der Tatverdacht verdichtet bzw. konkretisiert hat und die Überwachung nach wie vor erforderlich ist (Schmid, Praxiskommentar, Art. 274 N 12; Thomas Hansjakob, Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 274 N 19; Roland Wolter, in: Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jürg Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 265; Marc Richard-Jean-Dit-Bressel, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 274 N 9). Dieser Grundsatz muss auch gelten, wenn eine Neuanordnung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten notwendig ist, weil der entsprechende Verlängerungsantrag nicht innert Frist eingereicht worden ist. Aus dem Genehmigungsantrag vom 20. Oktober 2011 geht hervor, dass der Beschuldigte seit dem 16. März 2011 observiert wird. Anlässlich der Observation hat beobachtet werden können, dass er sich zu konspirativen Treffen mit verschiedenen Personen begeben hat, auch wenn keine Drogenübergabe hat beobachtet werden können (siehe Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2011). (…)

350 11 164 — Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 21.10.2011 350 11 164 (350 2011 164) — Swissrulings