Seite 1 Urteil vom 10. September 2021 (530 21 20)
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Strafsteuer
Besetzung Steuergerichtspräsident A. Zähndler, Steuerrichter Dr. L. Schneider, J. Felix, M. Angehrn, Steuerrichterin Dr. L. Kubli, Gerichtsschreiberin E. Zäch
Parteien A.B.____ und B.B.____, vertreten durch Ludwig + Partner AG, St. Alban-Vorstadt 110, 4010 Basel Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
betreffend Nach- und Strafsteuer betr. die direkte Bundessteuer 2006-2013
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A. Die Steuerverwaltung leitete mit Schreiben vom 24. November 2016 ein Nach- und Strafsteuerverfahren für die Jahre 2006 bis 2013 wegen vollendeter Steuerhinterziehung sowie Teilnahme an einer Steuerhinterziehung der Firmen C.____ AG, D.____ AG und E.____ AG ein, da sie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) von entsprechenden möglichen Tatbeständen informiert wurde. Die Pflichtigen leisteten mit Valuta vom 30. September 2019 bereits eine Vorauszahlung in der Höhe von Fr. 115'000.-- für die Staatssteuern.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 erhob die Steuerverwaltung für die Jahre 2006 bis 2013 Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern und setzte die Steuerbusse betreffend die Steuerjahre 2009 bis 2013 auf 150 % der Nachsteuer fest. Diese Steuerbusse und eine zusätzliche Steuerbusse in Höhe von Fr. 20'000.-- wegen Teilnahme an Steuerhinterziehungen wurden vollumfänglich A.B.____ auferlegt. Insgesamt resultierte ein Betrag in Höhe von Fr. 113'313.40 (inkl. Steuerbusse und Verzugszins). Die Steuerverwaltung führte aus, die Pflichtigen würden die Aufrechnungen anerkennen bzw. hätten noch Korrekturen zu Ungunsten von A.B.____ beantragt, weshalb die Nachsteuerberechnungen als richtig zu erkennen und den Pflichtigen entsprechend aufzuerlegen seien. Hinsichtlich der Steuerbusse machte sie geltend, es hätten vorliegend erhebliche geldwerte Leistungen aufgerechnet werden müssen. Der Grossteil dieser geldwerten Leistungen betreffe «fiktive Rechnungen», welche lediglich erstellt worden seien, um den Gewinn bei den betroffenen Gesellschaften zu minimieren und somit weniger Steuern bezahlen zu müssen. Mit der Nichtdeklaration dieser geldwerten Leistungen habe A.B.____ einerseits in Kauf genommen, dass die betroffenen Firmen zu wenig Steuern bezahlen müssen und andererseits, dass seine privaten Steuerdeklarationen zu tief ausfallen. Damit sei der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung zumindest eventualvorsätzlich erfüllt. Das Verschulden des Pflichtigen wiege vorliegend schwer. Die lange Dauer der Hinterziehung, der Taterfolg sowie das Vorgehen des Pflichtigen würden sich strafverschärfend auswirken. Strafmildernd sei die bereits geleistete Vorauszahlung in Höhe von Fr. 115'000.-- zu werten. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse werde die Busse auf 150 % der Nachsteuer festgelegt. Für die Strafsteuern könnten aufgrund der Verjährung letztlich nur die Jahre 2009 bis 2013 als Berechnungsbasis beigezogen werden.
B. Die Vertreter der Pflichtigen erhoben mit Eingabe vom 13. Januar 2020 gegen diese Verfügung Einsprache und begehrten, die Strafsteuer für die Jahre 2009 bis 2013 sei von 150 % auf 95 % der Nachsteuer zu reduzieren und es sei von der Ausfällung der Steuerbusse in Höhe von Fr. 20'000.-- wegen Teilnahme an der Steuerhinterziehung abzusehen. Zur Begründung führten sie zusammenfassend aus, die eigentliche strafbewehrte Steuerhinterziehungshandlung liege im Rahmen der Geschäftstätigkeit der juristischen Personen, so dass die geldwerte Leistung lediglich als Folge der Tathandlungen in der Gesellschaft erscheine. Das Nach- und Strafsteuerverfahren beim Pflichtigen sei nur steuersystematische Konsequenz. Das eigentliche inkriminierte Verhalten betreffend die Tätigkeiten innerhalb der Gesellschaften (Organ) sei vom Kanton F.____ bereits in einem eigenen Nach- und Strafsteuerverfahren bestraft und dabei eine Strafsteuer von 95 % der verfügten Nachsteuern der Gesellschaft festgelegt worden. In diesem Verfahren habe der Kanton F.____ bei der Beurteilung des Verschuldens der Gesellschaft das Verschulden des Organs zu beurteilen gehabt, da sich Art und Schwere des Verschuldens einer juristischen Person immer anhand des Verschuldens der tatbestandsmässig handelnden Organe richten müssten. Eine nun erheblich abweichende Bewertung des Verschuldens der gleichen Handlung bei der Nachsteuerverfügung der Organperson wirke vor diesem Hintergrund nicht angemessen. In Bezug auf die Strafzumessung sei sodann zu erwähnen, dass der Zweck der Vorgehensweise des Pflichtigen nicht auf eine Steuerersparnis der Gesellschaft, sondern lediglich auf eine Beschäftigung von Mitarbeitern (ohne Arbeitserlaubnis) gerichtet gewesen sei. Die reduzierte Besteuerung der C.____ AG sei zwar aufgrund der Handlungen des Steuerpflichtigen eingetreten. Dies sei jedoch von ihm nicht beabsichtigt gewesen. Der Pflichtige habe sich im Ergebnis nicht selbst mit einer Steuerersparnis bereichert, diese trete im Wesentlichen nur in der Gesellschaft ein. Des Weiteren sei die Kooperationsbereitschaft des Pflichtigen unberücksichtigt geblieben, ohne dessen Mitwirkung die gesamte ESTV-Untersuchung und Verfahrenserledigung nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich bestreite der Pflichtige nicht die Zulässigkeit der Strafsteuer, sondern sehe in der unterschiedlichen Bewertung bei der Gesellschaft und bei ihm persönlich einen klaren Widerspruch im System der Strafbemessung.
Mit Entscheid vom 3. Mai 2021 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut. Sie hob die Busse wegen Teilnahme an einer Steuerhinterziehung auf, hielt jedoch an der Höhe der Strafsteuern fest. Zur Begründung machte sie u.a. geltend, in den Jahren 2009 bis 2013 hätten insgesamt Aufrechnungen von ca. Fr. 320'000.-- nachbesteuert werden müssen. Davon würden ca. 70 % die sog. «fiktiven Aufrechnungen» und die restlichen 30 % den Privat- und Fahrzeugaufwand betreffen. Die Nichtdeklaration von solch erheblichen Einkommenswerten über mehrere Jahre hinweg vermöge ohne Weiteres eine Strafsteuer zu rechtfertigen. Beim Verschulden sei von einem zumindest eventualvorsätzlichen Verhalten des Pflichtigen ausgegangen worden. Die Vorgehensweise mit den fiktiven Rechnungen zeige die erhebliche kriminelle Energie im Verhalten des Pflichtigen auf. Hinsichtlich der Kooperation hielt die Steuerverwaltung fest, dass die ESTV resp. deren Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) beim Pflichtigen und seinen Gesellschaften eine Hausdurchsuchung vorgenommen habe und so an die entsprechenden Informationen gekommen sei. Der Pflichtige habe in den Einvernahmen nicht viel dazu beigetragen. Unterlagen und Namen der Schwarzarbeiter sowie die Anschrift von G.____ als Vermittler der Schwarzarbeiter habe der Pflichtige nicht vorlegen können, so dass eine genauere Abklärung gar nicht möglich gewesen sei. Entsprechend liege aus Sicht der Steuerverwaltung Basel-Landschaft diesbezüglich überhaupt keine Kooperation vor, welche auf die Strafbemessung Einfluss habe. Des Weiteren seien neben den Aufrechnungen der fiktiven Rechnungen ebenfalls Aufrechnungen für den Privat- und Fahrzeugaufwand im Umfang von 30 % vorgenommen worden. Hier habe der Pflichtige nicht nur einen finanziellen Vorteil gehabt, sondern dies habe sich ebenfalls auf den steuerbaren Reinertrag der Gesellschaft ausgewirkt.
C. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 erheben die Vertreter der Pflichtigen Beschwerde und begehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der Einspracheentscheid in dem Sinne aufzuheben, als dass die Steuerbusse von 150 % auf 95 % der Nachsteuer reduziert werde. Überdies seien die Verfahren betreffend Nach- und Strafsteuern Staats- und Gemeindesteuern sowie betref- fend Nach- und Strafsteuern direkte Bundessteuern verfahrensmässig zu vereinen. Zur Begründung werden im Wesentlichen dieselben Argumente vorgebracht wie in der Einsprache. Ergänzend machen die Vertreter geltend, für die Frage der Bussenbemessung seien sowohl die Unterlagen betreffend das Nach- und Strafsteuerverfahren der C.____ AG des Kantons F.____ sowie der ESTV Untersuchungsbericht betreffend die C.____ AG mit zu berücksichtigen. Im Rahmen der ESTV Untersuchungsberichte betreffend die C.____ AG als auch betreffend A.B.____ sei das gesamte strafbare Verhalten schriftlich dokumentiert worden. Schliesslich bringen sie in Bezug auf die Kooperationsbereitschaft vor, die Kooperation habe unmittelbar zur Bewältigung der vergangenen Hinterziehungshandlungen geführt und sei schliesslich in der Finalisierung des ESTV Untersuchungsberichts betreffend die C.____ AG gemündet. Ohne die Aussagen/Schätzungen des Pflichtigen wäre es nicht möglich gewesen, das Nach- und Strafsteuerverfahren bei der C.____ AG vernünftig abzuschliessen.
Die Steuerverwaltung beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde. Zunächst hält sie fest, dass die steuerliche Qualifikation eines anderen Kantons für den veranlagenden Kanton nicht bindend sei. Weiter macht sie geltend, im Untersuchungsbericht der ESTV vom 21. August 2021 gegen die C.____ AG sei auf den Seiten 49 und 50 zu Recht von einem schweren Fall von fortgesetzter Steuerhinterziehung ausgegangen worden. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs sei geprägt durch detailliert geplantes, auf egoistischen Motiven gründenden Handelns und eine Gleichgültigkeit gegenüber den beschäftigten Schwarzarbeitern. Ferner sei durch die Verbuchung von fiktiven Rechnungen der Gewinn der C.____ AG laufend zu tief ausgewiesen worden. Die C.____ AG habe damit in den fraglichen Steuerperioden inhaltlich unwahre Jahresrechnungen eingereicht, womit der Tatbestand des Steuerbetrugs in objektiver Hinsicht erfüllt sei. Ausserdem komme die Regelbusse von 100 % nur für einfache Fälle in Betracht, in denen durch eine Nichtdeklaration von Einkommen und/oder Vermögen eine Steuerverkürzung eingetreten sei. Im vorliegenden Fall müsse das Verschulden jedoch als schwer bezeichnet werden, was eine Erhöhung der Busse auf mindestens 150 % der Nachsteuer bzw. der hinterzogenen Steuern rechtfertige. Schliesslich sei bereits aus dem Umstand, dass die ASU habe herbeigezogen werden müssen und diese eine Untersuchung durchgeführt habe, keine Regelbusse von 100 % gerechtfertigt. So sei in Art. 190 DBG die Rede von «schweren Steuerwiderhandlungen».
Anlässlich der heutigen Verhandlung hält die Steuerverwaltung an ihrem Antrag fest, wobei die Beschwerdeführer auf eine Teilnahme verzichtet haben. Erwägungen:
1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung vom 13. Dezember 1994 zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (VV DBG; SGS 336.21) i.V.m. § 129 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331) Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 10’000.-- übersteigt, von der Fünferkammer des Steuergerichts beurteilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne Weiteres darauf einzutreten.
2. Zunächst beantragen die Beschwerdeführer die Vereinigung der Verfahren betreffend die Nachund Strafsteuern der Staats- und der direkten Bundesteuer der Jahre 2006-2013. Betreffen nach § 7a des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271) getrennt eingereichte Beschwerden und Klagen den gleichen Gegenstand, so kann die präsidierende Person die Verfahren vereinigen. Vorliegend stehen zwei unterschiedliche Anfechtungsobjekte mit jeweils eigenem Rechtsmittel zur Diskussion, nämlich der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2021 betreffend die Nach- und Strafsteuern zur Staats- und Gemeindesteuer 2006-2013 sowie der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2021 betreffend die Nach- und Strafsteuern zur direkten Bundessteuer 2006- 2013. Insofern handelt es sich nicht um den gleichen Gegenstand auch wenn es sich in der Sache um die gleiche Tat- resp. Rechtsfrage handelt, die es zu beurteilen gilt. Daraus folgend ist der Antrag auf Vereinigung der Verfahren abzuweisen.
3. In der Hauptsache ist einzig die Höhe der Steuerbusse streitig. Sowohl die Nachsteuer als auch die Steuerbusse an sich werden nicht bestritten, womit sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Weiter ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung zu Recht infolge der Verjährung die Steuerbusse nur bezüglich der Jahre 2009 bis 2013 auferlegt hat (vgl. Art. 184 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 DBG).
3.1. Gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG wird, wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, mit einer Busse bestraft. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden auf das Dreifache erhöht werden (Art. 175 Abs. 2 DBG).
Der Tatbestand der sog. Steuerverkürzung erfordert in objektiver Hinsicht, dass der Steuerpflichtige einen ungerechtfertigten Steuervorteil erlangt hat, weil die Veranlagungsbehörde für Bestand und Umfang der Steuerpflicht wesentliche Tatsachen nicht gekannt hat und die Veranlagung aus diesem Grund zu Unrecht unterblieben oder ungenügend ausgefallen und in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. StGE vom 24. Januar 2014, 530 13 17, E. 8, m.w.H.). In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob dem Steuerpflichtigen Vorsatz oder Fahrlässigkeit anzulasten ist. Vorsätzlich begeht eine Steuerhinterziehung, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [Strafgesetzbuch, StGB; SR 311.0]). Der Nachweis des Vorsatzes gilt als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Diese Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben nur schwer vorstellbar ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 2. November 2017, 2C_1157/2016, 2C_1158/2016, E. 6.2, m.w.H.). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Je nachdem, ob der Täter die mögliche Bedeutung seines Verhaltens bedacht hat, liegt bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit vor. An das Mass der im Steuerrecht geforderten Sorgfalt werden generell hohe Anforderungen gestellt. Im Einzelfall bestimmt sich die gebotene Sorgfalt danach, wie komplex der zu beurteilende steuerrechtliche Sachverhalt ist und wie detailliert und klar die Steuerbehörde die Mitwirkung der dazu verpflichteten Person verlangt. Neben diesen Umständen (objektive Sorgfaltspflicht) sind jedoch auch die persönlichen Verhältnisse des Täters (subjektive Sorgfaltspflicht) zu beachten (StGE vom 24. Januar 2014, 530 13 17, E. 9b, m.w.H).
Innerhalb des Strafrahmens legt das Gericht die Strafe nach Massgabe des Verschuldens (Art. 47 StGB) fest. Die Schwere des Verschuldens hat massgebenden Einfluss auf die Strafzumessung. Ausgangspunkt dieser Vorwerfbarkeit ist die Freiheit, anders zu handeln und wohl auch das Ausmass des Unheils, das der Täter schuldhaft herbeigeführt hat. Für die Strafzumessung ist in erster Linie das Mass der Schuld erheblich. Bei der Strafzumessung berücksichtigt der Richter die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Sodann sind besondere Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe zu beachten. Für die Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung folgt daraus, dass innerhalb der steuerharmonisierungsrechtlichen Vorgaben die Strafzumessung grundsätzlich nur innerhalb des Strafrahmens von einem Drittel bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer beachtet werden darf (vgl. THOMAS HOFER, Strafzumessung bei der Hinterziehung direkter Steuern, Zürich/St.Gallen 2007, S. 65 f.). Zu den persönlichen Verhältnissen zählen Eigenschaften und Erfahrungen des Täters. Sie umfassen sämtliche Lebensumstände im Zeitpunkt der Strafzumessung. Dazu gehören etwa Familienstand und Beruf, Alter, geringe Lebenserwartung, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhältnisse oder auch Alkohol- und Drogenabhängigkeit. Die Lebensumstände können Aufschluss über das Mass der Schuld bzw. darüber geben, wie sehr oder wie wenig der Täter fähig gewesen ist, die Rechtswidrigkeit der Tat zu erkennen oder den Antrieben zur rechtswidrigen Tat zu widerstehen. Erheblich ist dabei auch das Verhalten nach der Tat oder das Umfeld, in welchem der Täter lebt (vgl. THOMAS HOFER, a.a.O. S. 87 f.). 3.2. Bevor über das Verschulden des Beschwerdeführers zu befinden ist, ist festzuhalten, dass der Kanton Basel-Landschaft an die Beurteilung des Kantons F.____, welcher die Steuerbusse der C.____ AG auf 95 % festgelegt hat, nicht gebunden ist (vgl. StGE vom 26. März 2021, 510 20 124, E. 2.2). Zudem liegen zwei unterschiedliche Verfahren vor. Das Verschulden des Organs kann nicht ohne Weiteres mit jenem der Privatperson gleichgestellt werden. Somit vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine abweichende Bewertung des Verschuldens der gleichen Handlung bei der Nachsteuerverfügung der Organperson als steuersystematisch nicht angemessen wirke und ein klarer Widerspruch im System der Strafbemessung vorliege, nicht zu überzeugen.
3.3. Im Hinblick auf die einzelnen Strafzumessungskriterien ist zunächst auf den eingetretenen Erfolg einzugehen. Der Zeitraum der Tat hat sich auf insgesamt neun Jahre erstreckt (2006 bis 2015, wobei die im Untersuchungsbericht der ESTV ebenfalls enthaltenen Jahre 2014 und 2015 zum damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig veranlagt waren). Gesamthaft wurden über diese Jahre nicht deklarierte Einkommensfaktoren der Beschwerdeführer von über Fr. 900'000.-- festgestellt. In den vorliegend für die Steuerbusse massgebenden Jahren 2009 bis 2013 waren es noch immer Fr. 361'801.--. Die Beschwerdeführer versteuerten in den streitbetroffenen Jahren ein Einkommen von jährlich höchstens Fr. 143’598.--. Es zeigt sich, dass die nicht deklarierten Einkünfte einen nicht unerheblichen Anteil am gesamten Einkommen ausmachen. Bereits diese Beträge und auch der Zeitraum, in welchem die Deklarationen unvollständig blieben, zeigen das enorme Ausmass der Steuerhinterziehung.
3.4. Des Weiteren ist die Schwere des Verschuldens zu beurteilen. Die Steuerverwaltung ging von einem zumindest eventualvorsätzlichen Verhalten der Beschwerdeführer aus. Der Beschwerdeführer gab zu, dass er fiktive Aufwandsrechnungen habe erstellen lassen. Die Leistungen seien nicht durch ordentlich beschäftigte Mitarbeiter der C.____ AG erbracht worden, sondern durch Schwarzarbeiter. Die Rechnungen seien aus buchhalterischen Gründen benötigt worden, um den Aufwand in Rechnung stellen zu können. Die Leistungen der Schwarzarbeiter hätten irgendwie verrechnet werden müssen. Eine Drittperson, G.____, habe diese fiktiven Rechnungen erstellt. G.____ hätte bei Nachfragen bestätigen sollen, dass er das Geld tatsächlich erhalten habe. Dafür habe er eine prozentuale Beteiligung erhalten (vgl. ESTV Untersuchungsbericht gegen A.B.____ vom 21.08.2019, Ziff. 3.1.2.1). Diese Ausführungen zeigen, dass hinter der gesamten Angelegenheit ein gewisses System steckte. Es war eine detaillierte Planung notwendig und es wurde ein grosser Aufwand betrieben um das Ganze zu tarnen. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf ein zumindest eventualvorsätzliches Verhalten geschlossen. Die Betonung liegt dabei auf «zumindest», da das Verschulden des Beschwerdeführers wohl eher im Bereich des direkten Vorsatzes einzuordnen ist.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, der Zweck seiner Vorgehensweise sei nicht auf eine Steuerersparnis der Gesellschaft gerichtet gewesen, sondern er habe die Zahlungen mehrheitlich an Schwarzarbeiter zukommen lassen, so vermag dies nicht zu überzeugen. So hat der Beschwerdeführer einen Anteil von 20 % der fiktiven Rechnungen jeweils privat vereinnahmt (vgl. Untersuchungsbericht gegen A.B.____ vom 21.08.2019, Ziff. 3.1.4.2). Die Vorgehensweise war also nicht nur auf eine Beschäftigung von Mitarbeitern ohne Arbeitserlaubnis gerichtet. Zudem stellen die 20 % nicht eine bloss unerhebliche Grösse dar. Im Übrigen betra- fen die Aufrechnungen nicht nur jene im Zusammenhang mit der Schwarzarbeit, sondern auch Privat- und Fahrzeugaufwand. Diese Leistungen kamen ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugute.
3.5. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bleibt anzufügen, dass er eine kaufmännische Ausbildung absolvierte und sich als Plattenleger weiterbildete. In der C.____ AG arbeitete er als Plattenleger, danach als Bauleiter und seit dem Jahre 2000 als Geschäftsleiter. Er ist verantwortlich für die operative Führung der Gesellschaft. Die Buchführung und Abschlusstätigkeiten der Gesellschaft wurden durch externe Treuhänder erledigt (Untersuchungsbericht gegen A.B.____ vom 21.08.2019, Ziff. 5.1.3). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer um die Unrechtmässigkeit der vorgenommenen Handlungen gewusst hat. Er war durchaus fähig, die Rechtswidrigkeit seiner Vorgehensweise zu erkennen.
3.6. Letztlich sind die Strafminderungsgründe zu prüfen. Die Steuerverwaltung hat zu Recht die Vorauszahlung in Höhe von Fr. 115'000.-- strafmindernd berücksichtigt. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Steuerverwaltung habe seine Kooperationsbereitschaft ausser Acht gelassen. Zwar ist anzumerken, dass er die strafbaren Handlungen im Wesentlichen zugestanden und den Sachverhalt aus seiner Sicht erklärt hat. Jedoch hat die Steuerverwaltung im Einspracheentscheid zutreffend ausgeführt, dass die ESTV vor allem durch Hausdurchsuchungen an die relevanten Unterlagen gelangt ist. Zudem konnte er weder Namen der Schwarzarbeiter liefern noch die Anschrift von G.____.
4. Nach dem Ausgeführten ist das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer zu bezeichnen. Eine Busse von 95 % der Nachsteuer erweist sich als nicht gerechtfertigt. Die Regelbusse soll Anwendung finden «bei Vorsatz ohne besondere Strafänderungsgründe» (SIEBER/MALLA, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 175 N 45). Wie oben aufgezeigt liegen gewichtige Gründe vor, welche eine Erhöhung der Steuerbusse auf 150 % der Nachsteuer zu rechtfertigen vermögen. Demgemäss erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Vorliegend wurde die Beschwerde abgewiesen, weshalb die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind. Eine Parteientschädigung wird im Unterliegensfall nicht ausgerichtet (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021] e contrario). Demgemäss erkennt das Steuergericht:
1. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren betreffend die Nach- und Strafsteuer der Staatssteuer 2006-2013 sowie Nach- und Strafsteuer der direkten Bundessteuer 2006-2013 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
4. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
5. Mitteilung an den Vertreter, für sich und zhd. der Beschwerdeführer (2), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).
Gegen dieses Urteil wurde am 18. Februar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht erhoben.