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Basel-Land Steuergericht 07.11.2014 510 14 47 (510 2014 47)

November 7, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Steuergericht·PDF·3,358 words·~17 min·3

Summary

Staatssteuer 2012

Full text

Seite 1 Entscheid vom 7. November 2014 (510 14 47)

_____________________________________________________________________

Aktienbewertung

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Jörg Felix, Peter Salathe, Markus Zeller, Dr. L. Schneider, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Parteien A. Rekurrenten

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin

betreffend Staatssteuer 2012

http://www.baselland.ch/main_strk-htm.277547.0.html Sachverhalt:

1. Mit Veranlagungsverfügung vom 11. Dezember 2013 wurden die Pflichtigen zu einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2‘831‘885.-- veranlagt. Dabei wurde der Wert der Aktien der B. AG auf Fr. 6‘870.-- pro Aktie festgelegt.

2. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 erhoben die Pflichtigen vorsorglich Einsprache. Mit Begründung vom 2. Februar 2014 begehrten sie, der Wert der Aktien der B. AG sei auf Fr. 3‘209.-- festzulegen. Zur Begründung führten die Pflichtigen aus, bei diesen Aktien handle es sich um Holding Aktien. Die B. AG beschäftige keine Angestellten. Die Aktien würden ausnahmslos und ausschliesslich unter privaten unabhängigen, im Unternehmen operativ tätigen Personen immer zum Substanzwert gehandelt, der von der externen und neutralen Revisionsgesellschaft jährlich berechnet und verbindlich festgelegt werde. Der Beleg des letzten Handels zeige den gehandelten Wert pro Aktie von Fr. 3‘209.--. Der von der Steuerbehörde berechnete und eingesetzte Wert liege bei Fr. 6‘870.-- pro Aktie, also 114% über dem Handelswert. Die angewendete „Praxisformel“ tauge für eine Holding Gesellschaft, welche nur Aktien von Dienstleistungsfirmen halte nicht. Die Angabe in der Steuererklärung mit einem Aktienwert von Fr 3‘209.-- sei korrekt wie mit den Handelsbelegen nachgewiesen werde. Seit 2000 würden die Partizipationsscheine und die Aktien immer zum Steuerwert entsprechend dem Substanzwert (Handelswert) veranlagt. Die bisherige Praxis sei beizubehalten und der Wert wieder auf Fr. 3‘209.-- zu korrigieren.

3. Mit Einsprache-Entscheid vom 3. Juli 2014 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, Verkehrswerte für nicht kotierte und nicht regelmässig voroder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere seien zu schätzen. Für die Schätzung seien in der Regel die Richtlinien der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) vom 28. August 2008 (im folgenden: KS 28) anzuwenden. Danach entspreche der Verkehrswert bei nicht kotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt seien dem inneren Wert. Er werde nach den Bewertungsregeln in der Regel als Fortführungswert berechnet. Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärsbindungsverträge, seien für die Bewertung unbeachtlich. Die Bewertung der Aktien der B. AG sei durch die Steuerverwaltung des Kantons C. (Sitz der B. AG) basierend auf dem KS 28 und dem Kommentar zum KS 28 der SSK erfolgt. Weil die B. Gruppe über einen revidierten Konzernabschluss verfüge, habe die zuständige Bewertungsstelle die Gesellschaft entsprechend dem Unternehmenszweck als Dienstleistungsgesellschaft bewertet und einen Unternehmenswert von Fr. 55‘322'546.-- bzw. einen Wert von Fr. 6‘870.-- pro Aktie ermittelt. Dem Begehren um Reduktion des Aktienwertes auf den Handelswert könne nicht entsprochen werden.

4. Mit Schreiben vom 27. Juli 2014 erhoben die Pflichtigen Rekurs und begehrten, der Aktienwert der B. AG sei auf Fr. 3‘209.-- festzulegen. Zur Begründung führten sie aus, die Bewertung der Aktie auf Grundlage der Berechnung entspreche in keiner Weise dem Verkehrswert. Die mit der Steuererklärung eingereichte Aufzeichnung des Aktienhandels würde die seit 2005 gehandelten Preise belegen. Der für das Steuerjahr 2012 massgebende und erzielbare Preis habe Fr. 3‘209.-- betragen. Gemäss dem Kommentar 2013 der SSK zum KS 2008 gelte ein Handel mit nichtkotierten Wertpapieren als „regelmässig“, wenn zuverlässige Geld- oder Briefkurse bekannt seien. In quantitativer Hinsicht setze ein regelmässiger Handel eine gewisse Mindestzahl von Transaktionen voraus. Die Aufzeichnung des Aktienhandels belege, dass die Aktien unter den Aktionären der B. AG regelmässig gehandelt worden seien. Der Verkehrswert der Aktie entspreche dem für das Steuerjahr 2012 ausgewiesenen inneren Wert, d.h. dem Substanzwert von Fr. 3‘209.--. Das ganze Aktienkapital der B. AG sei in den letzten 15 Jahren unter unabhängigen Privatpersonen mehr als 2.5-fach umgesetzt worden. Daraus ergebe sich ein durchschnittliches Transaktionsvolumen von weit mehr als 10% p.a. Die Rekurrenten selber könnten jährlich Transaktionen vorweisen und damit laufend Verkehrswerte belegen, welche nie im Bereich des vom Steueramt des Kantons C. für 2012 berechneten Werts liegen würden. Hiermit sei hinreichend begründet, dass der vom Steueramt des Kantons C. berechnete und von der Steuerverwaltung des Kantons Basellandschaft übernommene Steuerwert von Fr. 6‘870.-- pro Aktie nicht dem Verkehrswert entspreche, der unter normalen Verhältnissen erzielt werden könne. Der in der Steuererklärung für das Steuerjahr 2012 deklarierte Wert von Fr. 3‘209.-- pro Aktie entspreche somit dem effektiven und erzielten Verkehrswert und sei als Grundlage für die Berechnung der Vermögenssteuer des Aktienanteils heranzuziehen. 5. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2014 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie u.a. aus, als Verkehrswert gelte der objektive Marktwert eines Vermögensobjektes. Dieser entspreche dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen sei, den als ein unbefangener Käufer bzw. ein fernstehender Dritter unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre. Die Bewertung habe mithin nach rein objektiv-technischen Grundsätzen zu erfolgen; unmassgeblich sei dagegen die subjektiv-wirtschaftliche Betrachtungsweise. Der intern festgelegte Handelswert lasse einerseits den Ertragswert und andererseits die beschlossene, aber noch nicht ausgeschüttete Dividende ausser Acht. Der durch die Revisionsstelle festgelegte Handelswert stelle mithin keinen objektiven Verkehrswert im Sinne des Steuergesetzes dar, sondern einen Wert, der vom Steuerpflichtigen rein subjektiv-wirtschaftlich betrachtet als den für ihn massgebenden Verkehrswert empfunden werde. Aktionärsbindungsverträge könnten als rein privatrechtliche Verträge jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden. Würden Aktionärsbindungsverträge steuerlich beachtet, so würde das bedeuten, dass die Aktionäre den für sie massgebenden Vermögensteuerwert selber bestimmen könnten und zwar ungeachtet dessen, ob der im ABV festgelegte Wert marktorientiert zustande gekommen sei. Was die Partizipationsscheine anbelange, so würden diese, anders als die Aktien, ausschliesslich zum intern festgelegten Handelswert (anteiliger Substanzwert) an die Arbeitgeberin veräussert. Ein Drittverkauf sei reglementarisch ausgeschlossen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 129 Abs. 3 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8'000.-- pro Steuerjahr übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten. 2. Strittig ist die für den Vermögenssteuerwert massgebliche Bewertung der Aktien der B. AG mit Sitz im Kanton C..

a) Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) unterliegt der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen. Dabei wird das Vermögen gemäss § 42 Abs. 1 StG zum Verkehrswert bewertet. Als Verkehrswert für kotierte oder regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere gilt gemäss § 46 Abs. 1 StG der Kurswert. Für nicht kotierte und nicht regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere ist der Verkehrswert zu schätzen (Abs. 2). Als Kurswert für Wertpapiere mit regelmässiger Notierung gilt gemäss § 15 des Dekrets zum Steuergesetz vom 19. Februar 2009 der Schlusskurs des letzten Börsentages des Monats Dezember. Bei fehlenden Kursen wird auf den letzten verfügbaren Kurs abgestellt. Diese Kurse gelten als Steuerwert am 31. Dezember der jeweiligen Steuerperiode. Für die Schätzung des Verkehrswertes der nicht regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelten Wertpapiere sind in der Regel die im entsprechenden Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz aufgestellten Bewertungsrichtlinien anzuwenden (§ 15 Abs. 2 Dekret StG).

b) Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert (Entscheid des Bundesgerichts, 2C_504/2009 vom 15. April 2010, E. 3.3). Unter dem Verkehrswert ist im Steuerrecht der Wert zu verstehen, der einem Vermögensgegenstand bei der Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr beigemessen wird. Bei nicht kotierten Wertpapieren, für welche offizielle Kursnotierungen fehlen oder die nicht oder nur selten gehandelt werden, ist der Verkehrswert aufgrund derjenigen Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, welche die zuverlässigste Wertermittlung gestatten. Entsprechende Richtlinien enthielt zunächst die von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter und der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebene "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" (Ausgabe 1995; Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] Bd. 65, S. 872 ff., mit Änderung per 1. Januar 1999). In jüngerer Zeit wurde diese Wegleitung in das bereits oben erwähnte entsprechende KS Nr. 28 der SSK, welche die Rolle der Konferenz staatlicher Steuerbeamter übernommen hat, integriert (Version KS Nr. 28 vom 21. August 2006, für die Steuerperioden 2006 und 2007 und Version vom 28. August 2008, gültig ab dem 1. Januar 2008; vgl. www.steuerkonferenz.ch). Schliesslich hat die Schweizerische Steuerkonferenz am 16. Dezember 2010 auch einen Kommentar zum Kreisschreiben Nr. 28 veröffentlicht, der regelmässig http://www.steuerkonferenz.ch/?Dokumente aktualisiert wird (vgl. Entscheid des Steuergerichtshofs des Kantons Freiburg vom 25. Juli 2011 607 2009-34, E. 2b).

c) Die Wegleitung bezweckt, im Lichte der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen betreffend die Vermögenssteuer, eine in der Schweiz einheitliche Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden (vgl. KS Nr. 28, Rz. 1). Die Berechnung des Verkehrswertes erfolgt durch den Sitzkanton der zu bewertenden Gesellschaft. Den in der Wegleitung formulierten Grundsätzen liegt allgemein der Gedanke zugrunde, dass der Verkehrswert erfahrungsgemäss vom bisherigen und zu erwartenden Ertrag in Form von Dividenden und anderen Gewinnanteilen sowie von der Ertragskraft der Gesellschaft abhängt und durch weitere Faktoren beeinflusst wird, wie beispielsweise durch das Vermögen der Gesellschaft (Kapital, Reserven), die Liquidität der Unternehmung, Stabilität des Geschäftsbetriebes usw. Für die Bewertung ist jedoch nach Art der Unternehmungen zu unterscheiden. Die Wegleitung stützt sich insbesondere auf ein Gutachten, das eine von der Schutzorganisation der privaten Aktiengesellschaften beauftragte Expertenkommission erarbeitet hat und welches auch in der Lehre und Praxis überwiegend zustimmend aufgenommen worden ist (Der Steuerentscheid [StE] 1997, B 22.2 Nr. 13, E. 3; StE 2010, B 93.4 Nr. 6, E. 3).

d) Der Pflichtige gab u.a. zu bedenken, dass die angewendete Praxisformel für eine Holding Gesellschaft, welche nur Aktien von Dienstleistungsfirmen halte, nichts tauge. Hierzu führte das Bundesgericht bereits mehrmals aus, beim KS Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz handelt es sich um kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG. Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen Verwaltungsverordnungen dar, d.h. generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise darlegen (Urteil 2C_711/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.2, in: StE 2012 B 26.21 Nr. 7, StR 68/ 2013 S. 384). Als solche bleiben sie für das Bundesgericht rechtlich unverbindlich (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125; 137 V 1 E. 5.2.3 S. 8 f.; 136 II 415 E. 1.1 S. 417; 133 II 305 E. 8.1 S. 315; Urteil 2C_689/2011 vom 23. November 2012 E. 2.3.4). Das Bundesgericht orientiert sich an solchen Kreisschreiben, sofern diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125; 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 II 305 E. 8.1 S. 315) und es sich um eine eher technische Materie von begrenzter Justiziabilität handelt. Eine solche Konstellation ist in steuerlichen Bewertungsfragen gegeben, weswegen das Bundesgericht in seiner Praxis das Kreisschreiben Nr. 28 jedenfalls im Bereich der Besteuerung natürlicher Personen regelmässig in seine Erwägungen einbezieht (vgl. BGE 2C_309/2013 vom 18. September 2013, E. 3.5).

e) Die in der Schweiz bekannte Mittelwertmethode (Praktikermethode) errechnet den Unternehmenswert aus einem gewichteten Mittel von Substanzwert und Ertragswert (vgl. KS Nr. 28, Rz. 34). Obschon die Diversifikation der Methoden grundsätzlich positiv angesehen wird, ist unklar, wie der Substanz- und der Ertragswert präzise zu gewichten sind. Problematisch ist ferner die Vernachlässigung immaterieller Vermögenswerte. Das beschriebene Verfahren kommt vor allem bei Kleinunternehmen in der Schweiz aufgrund seiner einfachen Umsetzbarkeit und der hohen Akzeptanz zur Anwendung (vgl. Der Schweizer Treuhänder, 9/2009, S. 605; ausführlich: Carl Helbling, Unternehmensbewertung und Steuern, 9. A. Düsseldorf 1998, S. 132 und S. 167). 3. a) Die Berechnung des Verkehrswerts von nichtkotierten Wertpapieren erfolgt in der Regel durch den Sitzkanton der zu bewertenden Gesellschaft (KS 28, RZ 3). Vorliegend wurde die B. AG mit Sitz im Kanton C. durch das Steueramt C. bewertet. Die Veranlagungsbehörde ist nicht zwingend an die Bewertung der Aktien durch den Sitzkanton gebunden. Vermag sie jedoch keinen triftigen Grund für eine Abweichung erkennen, dann kann sie sich auf die ausserkantonale Bewertung abstützen. [KGr FR vom 5.6.2009 = STE 2010 B 93.4 Nr. 6] (Kommentar zu KS 28, RZ 3).

b) Bei nichtkotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, entspricht der Verkehrswert dem inneren Wert. Er wird nach den Bewertungsregeln der vorliegenden Wegleitung in der Regel als Fortführungswert berechnet. Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, sind für die Bewertung unbeachtlich (KS 28, RZ 2 Abs. 4; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, § 12 RN 572ff.). Durch die Verwendung des Begriffs „innerer Wert“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Bewertung nicht von aussen (über den Markt vorgenommen wird, sondern dass der Wert der Wertpapiere ihrem anteiligen Wert am Unternehmen entspricht (Klöti- Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. A., Bern 2009, § 50 N 11). Muss der Verkehrswert geschätzt werden, dann sind die Schätzungsgrundlagen so zu wählen, dass das Ergebnis der wirtschaftlichen Wirklichkeit möglichst nahe kommt. Die „Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer“ enthält solche Richtlinien. [BGr vom 8.10.1996 in ASA 66 484]. Aus Gründen der Rechtsgleichheit kann von dieser Wegleitung grundsätzlich nur dann abgewichen werden, wenn sich deren Anwen- dung als gesetzwidrig erweisen würde [VGr AR (01-75-I) vom 3.7.2002], bzw. wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswerts dies gebietet [VGr ZH (SB.2007.00097) vom 14.5.2007] (Kommentar zu KS 28 RZ 1).

c) Ein Abweichen von einer schematischen Bewertung nicht kotierter Wertpapiere ist im Einzelfall zwar möglich, aber nur dann, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertes dies gebietet (vgl. StE 1988, B 72.13.22 Nr. 10, E. 2c; StE 1999 B 52.41 Nr. 2, E. 2a.aa; StE 2010, B 93.4 Nr. 6, E. 3b ff.), umso mehr, als, wie bereits unter E. 2a erwähnt, das basellandschaftliche Dekret auf die Bewertungsrichtlinien und damit auf das KS Nr. 28 verweist.

4. Im Folgenden wird demnach zu untersuchen sein, ob es Gründe dafür gibt, die es rechtfertigen, von der Bewertung des Sitzkantons C. der B. AG abzuweichen.

a) Der Pflichtige führte an der heutigen Verhandlung aus, dass ein Handel der Aktien zu einem Wert, den eine externe neutrale Revisionsgesellschaft berechnet und verbindlich festgelegt habe, immer nur unter den Partnern der B. Gruppe stattgefunden habe und sich die Aktien immer zu 100% bei den Partnern befunden hätten. Ein Verkauf an Drittpersonen sei nicht erfolgt. Es sei unverständlich, dass mit dem Aktionärbindungsvertrag argumentiert werde, sei dieser doch unbeachtlich. Der vorliegend unter den Partnern gehandelte Wert entspreche dem Verkehrswert und sei ein objektiver Wert. Der Wert, den die Steuerverwaltung ermittelt habe entspreche hingegen lediglich einem fiktiven Wert, der bei einer Transaktion nicht erzielbar sei.

b) Hat eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis (vgl. KS Nr. 28, Rz. 2).

c) Nicht jeder Veräusserungspreis geht einer Formelbewertung vor. Voraussetzung einer steuerlich relevanten Preisbildung ist, dass tatsächlich ein Marktpreis gebildet wird und nicht andere Umstände die freie Preisbildung beeinflussen [VGr ZH (SB.2007.00097) vom 14.05.2008]. Ein Aktienverkauf vom Vater an den Sohn kann nicht als unter unabhängigen Dritten erfolgt betrachtet werden. Es darf jedoch vermutet werden, dass der Vater seinem bereits im Geschäft tätigen Sohn die Aktien nicht zu einem überhöhten Preis verkaufen würde. Aus diesem Grunde kann auch eine solche Handänderung durchaus für die Ermittlung des steuerlich massgebenden Verkehrswerts berücksichtigt werden [StRK TG (StRE 26/2008) vom 25.2.2008]. Die gleiche Überlegung ist bei Aktienverkäufen anzustellen, die im Rahmen einer familieninternen Nachfolgeplanung erfolgen [StRK TG (StRE 49/2009) vom 20.02.2009, bestätigt in VGr TG (VG.2009.53) vom 8.7.2009 und in BGr (2C.504/2009) vom 15.4.2010]. Handänderungen zwischen Aktionären gelten als nicht unter unabhängigen Dritten erfolgt. [STRK BE (RKE 100 09 9641 + 100 09 9642) vom 15.9.2009]. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Preisbildung nicht transparent und nicht nach einer wirtschaftlich anerkannten Methode zustande gekommen ist [VGr LU (A 06 281) vom 24.1.2008]. Zwei einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte, die über die VR-Tätigkeit hinaus miteinander geschäftlich verbunden sind, gelten nicht als „unabhängige Dritte“ [VGr AR (01-75-I) vom 3. 7.2002] (vgl. Kommentar zu KS Nr. 28, Rz. 2).

d) Vorliegend wurden die Aktien seit dem Jahre 2005 kontinuierlich gehandelt. Jedoch handelte es sich dabei immer um Personen, die als Partner an einer Weiterführung der B. AG interessiert waren und somit nicht um unabhängige Drittpersonen. Die Aktien der B. AG haben demzufolge einen gewissen stark eingegrenzten internen Kreis nie verlassen. Diesbezüglich ist auch auf den Aktionärbindungsvertrag zu verweisen, der einen Verkauf an aussenstehende Dritte ausdrücklich untersagt. Somit ist die Voraussetzung gemäss dem KS 28, dass der Handel der Aktien unter unabhängigen Dritten stattgefunden hat nicht erfüllt.

Aus dem bisher ausgeführten folgt, dass keine Handänderungen unter unabhängigen Dritten stattgefunden haben. Auf die Prüfung des Erfordernisses der Massgeblichkeit ist somit nicht weiter einzugehen. Der von der Revisionsgesellschaft festgesetzte Aktienwert kann daher keine Geltung erlangen.

5. Der Kanton C. ermittelte für die Aktien der B. AG einen Wert von Fr. 6’870.-- pro Aktie.

a) Bei der B. AG handelt es sich um eine Dienstleistungsgesellschaft. Der Unternehmenswert ergibt sich dabei aus der zweimaligen Gewichtung des Ertragswertes und der einmaligen Gewichtung des Substanzwertes zu Fortführungswerten. Die Grundformel lautet: Unternehmenswert = [(2x Ertragswert + Substanzwert) : 3] (KS 28, RZ 34).

b) Gemäss den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen beträgt der Ertragswert der B. AG, C. Fr. 67‘768‘551.-- und der Substanzwert Fr. 30‘430‘538.--. In Anwendung der o.g. Formel ergibt sich folgende Berechnung: 2x (67‘768‘551.--) + 30‘430‘538.-- = 55‘322‘547.-- 3

Bezogen auf einen Nennwert von Fr. 10.--, verfügt die Gesellschaft über 80'500 Titel (7'000 Aktien à Fr. 100.-- und 10'500 PS à nom. Fr. 10.--), womit ein Kapitalanteil à nom. Fr. 10.-- einen Steuerwert von Fr. 687.24 bzw. eine Aktie à nom. Fr. 100.-- einen Steuerwert von Fr. 6'870.-- aufweist.

c) Die Überprüfung zeigt, dass der Kanton C. die Vorgaben des KS 28 umgesetzt und die Bewertung korrekt vorgenommen hat. Ein Grund zur Abweichung von dieser Bewertung ist vorliegend nicht ersichtlich. Es ist demzufolge festzustellen, dass die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft den durch den Kanton C. festgesetzten Wert der Aktien der B. AG zu Recht in die Veranlagung übernommen hat.

d) Schliesslich ist festzuhalten, dass aus der Tatsache, dass die Steuerverwaltung bislang die von der Revisionsgesellschaft errechneten Aktienwerte akzeptiert hat, sich die Rekurrenten nichts ableiten können. Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen entfalten zudem grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet. Die späteren Veranlagungen sind daher jederzeit einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 2003 B 72.14.2 Nr. 31 E. 4.2; vgl. auch BStPra, Bd. XVI, S. 468; Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 20. November 2009, 510 09 36, E 6; [StGE] vom 01.03.2013, 510 12 81, E. 9; [StGE] vom 25.10.2013, 510 13 43, E. 4c unter www.bl.ch/steuergericht). Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Ausgangsgemäss sind den Rekurrenten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993).

http://www.bl.ch/steuergerichthttps:/www.baselland.ch/main_strk-htm.277547.0.html Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Den Rekurrenten werden gemäss § 130 StG i.V.m. § 20 VPO die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Mitteilung an die Rekurrenten (1), die Gemeinde C. (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

Steuergerichtspräsident:

C. Baader Gerichtsschreiberin:

I. Wissler

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