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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 14.05.2014 810 13 385 (810 2013 385)

May 14, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·5,703 words·~29 min·1

Summary

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen/Besuchsrecht, begleitetes Besuchsrecht, Informationspflicht (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 6. November 2013)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Vom 14. Mai 2014 (810 13 385) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen/Begleitetes Besuchsrecht

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Bernhard Isenring, Rechtsanwalt

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Beigeladene

C.____, vertreten durch Daniel Bitterli, Rechtsanwalt

Betreff Prüfung von Kindesschutzmassnahmen/Besuchsrecht, begleitetes Besuchsrecht, Informationspflicht (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 6. November 2013)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) verfügte mit Entscheid vom 6. November 2013 gegenüber A.____ und C.____ unter anderem, dass bezüglich des gemeinsamen Sohnes D.____, geboren 2006, eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet und als Mandatsträger E.____, Sozialarbeiter FH, bestätigt werde. Zugunsten des Kindsvaters A.____ werde gegenüber seinem Sohn D.____ ein begleitetes Besuchsrecht in der Institution F.____ festgelegt. B. Gegen diesen Entscheid der KESB hat A.____, vertreten durch Dr. Bernhard Isenring, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben. Er beantragte, dass der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern sei, dass das vorübergehend begleitete Besuchsrecht nicht in der Institution F.____ in G.____ oder in einer vergleichbaren Institution, sondern in Begleitung einer geeigneten Fachperson an vom Beschwerdeführer im Einklang mit den Wünschen von D.____ festgelegten Orten durchgeführt werde. Es sei überdies genau festzulegen, wann, von wem und nach welchen Kriterien die Überprüfung des begleiteten Besuchsrechts und dessen Überführung in ein reguläres Besuchsrecht stattfinden werde. Weiter seien die Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen – begangen durch die KESB – förmlich festzustellen und die erforderlichen Massnahmen zur Beseitigung der Missstände in die Wege zu leiten. Insbesondere sei der Leiter der KESB, H.____, zu verpflichten, in allfälligen künftigen D.____ betreffenden Verfahren in den Ausstand zu treten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin respektive der Kindsmutter, und zwar auch für das vorinstanzliche Verfahren. Für den Fall des nicht vollständigen Obsiegens sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. C. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mitsamt den Beilagen ein. D. Die KESB liess sich mit Schreiben vom 16. Januar 2014 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Zudem sei der Leiter der KESB, H.____, vom persönlichen Erscheinen vor dem Kantonsgericht zu dispensieren. Es sei das schriftliche Verfahren ohne persönliche Befragung durchzuführen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die beigeladene Kindsmutter, vertreten durch Daniel Bitterli, Rechtsanwalt und Notar, liess sich mit Eingabe vom 17. Januar 2014 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Januar 2014 wurde eine Vorverhandlung angeordnet und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Anlässlich der Vorverhandlung vom 20. Februar 2014 verständigten sich die Parteien darauf, Herrn Dr. med. I.____, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, gerichtlich anzufragen, ob er bereit sei, den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn D.____ im Rahmen von zwei Besuchskontakten à jeweils zwei Sunden während eines Zeitraums von zwei Monaten in seinen Praxisräumlichkeiten zu begleiten. Dr. med. I.____ hat sich mit Telefonat vom 17. März 2014 zu einer Besuchsbegleitung im Sinne der Vorverhandlung vom 20. Februar 2014 bereit erklärt. G. Mit Eingabe vom 4. April 2014 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen von Dr. med. I.____ Stellung und erklärte sich unter gewissen Bedingungen bereit, ein solches Vorgehen zu akzeptieren. Die Beigeladene hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2014 fest, dass sich D.____ anlässlich einer Sitzung bei Dr. med. I.____ vehement ablehnend zu der geplanten Zusammenführung mit dem Kindsvater geäussert habe und er sich dieser verweigere. Entsprechend könne dem in Aussicht genommenen Vorgehen nicht zugestimmt werden, weshalb der Fall der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sei. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. April 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen, der Beweisantrag auf Befragung von J.____ als Zeugin abgewiesen sowie eine Anhörung von D.____ angeordnet. Mit Eingabe vom 24. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer, Herrn Dr. med. I.____ als Zeugen, gegebenenfalls als Sachverständigen, zu befragen. Dieser Beweisantrag wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. April 2014 abgewiesen. Die Beigeladene stellte mit Eingabe vom 25. April 2014 den Antrag, die auf den 14. Mai 2014 angesetzte Parteiverhandlung sei abzubieten und es sei in Absprache mit den Rechtsvertretern zu einem neuen Verhandlungstermin vorzuladen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. April 2014 wurde der Antrag auf Verschiebung der Parteiverhandlung abgewiesen und festgehalten, dass es der Beigeladenen freistehe, an der Parteiverhandlung vom 14. Mai 2014 teilzunehmen. I. Am 8. Mai 2014 fand die Anhörung von D.____ durch die Präsidentin des Kantonsgerichts statt. J. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde eine Befragung des Beschwerdeführers durchgeführt. Die Parteien hielten vollumfänglich an ihren Begehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach dem Gesagten

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkt Verfahrensbeteiligter ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde unter Vorbehalt der Ausführungen in den E. 4.1 bis E. 4.3.3 eingetreten werden. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. Art. 440 Abs. 1 ZGB). Verfügt eine Behörde über besonderes Fachwissen, so ist ihr bei der Bewertung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. DANIEL STECK, in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a Rz. 17 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 446c f.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 8. Mai 2013 [810 13 10], E. 1.4; BGE 135 II 384 E. 2.2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). 2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich in der Hauptsache gegen die Institution F.____ in G.____, indem er eine Begleitung seiner Besuche durch eine geeignete Fachperson und die Durchführung an einem von ihm im Einklang mit den Wünschen von D.____ festgelegten Ort verlangt. Weder die Errichtung der Beistandschaft noch die Ernennung des Beistands noch dessen Auftrag oder die Ausgestaltung des Besuchsrechts als begleitetes Besuchsrecht werden vom Beschwerdeführer angefochten. Zu beurteilen ist damit einzig, ob die KESB in ihrem Entscheid vom 6. November 2013 zu Recht verfügt hat, dass das begleitete Besuchsrecht in der Institution F.____ in G.____ durchzuführen sei. 2.2 Die KESB begründet die Durchführung der Besuche in G.____ damit, dass aufgrund der vorliegenden Akten und des darin skizzierten Verhaltens der Beteiligten der Nachweis erbracht sei, dass auf der “Erwachsenenebene“ Probleme bestünden und sich D.____ dadurch in einem enormen Loyalitätskonflikt befinde. Darüber hinaus sei aufgrund der langen Dauer der Nichtausübung des Besuchsrechts seitens des Kindsvaters eine behutsame Wiederannäherung angezeigt. Dies rechtfertige die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts. Im Kanton Basel- Landschaft, d.h. im Wohnsitzkanton von D.____, würden nur wenige Angebote in diesem Bereich zur Verfügung stehen. Hierzu gehörten insbesondere die freischaffende Fachfrau Psychi-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht atrie, K.____, welche jedoch vom Beschwerdeführer abgelehnt worden sei. Die KESB sei letztlich zum Schluss gekommen, dass vorliegend die für eine solche Situation bestens geeignete Organisation, F.____ in G.____, mit der Durchführung des begleiteten Besuchsrechts zu beauftragen sei. 2.3 Der Beschwerdeführer legt dar, er wehre sich im Interesse von D.____ ausdrücklich nicht dagegen, die Besuche in einer ersten Phase begleitet durchzuführen. Es sei verständlich, dass nach so langer Zeit die Kontaktaufnahme vor bzw. bei den Besuchen von einer geeigneten Begleitperson unterstützt werden solle. Hingegen moniert er, dass in einer Institution wie derjenigen in G.____ ein natürlicher, ungezwungener und entspannter Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nicht möglich sei. Gerade dies sei aber zwingend anzustreben, damit die früher zweifelsohne intakte, liebevolle und schöne Vater-Sohn-Beziehung wieder aufgebaut und gelebt werden könne. Die Institution in G.____ sei im vorliegenden Fall kein geeigneter Ort, da sie insbesondere für Fälle vorgesehen sei, bei denen verhindert werden müsse, dass Väter strafbare Handlungen begehen würden. Schliesslich lasse sich dem Gutachten der Psychiatrie Baselland, Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP), Liestal vom 4. Juli 2013 keine Indikation dafür entnehmen, als Durchführungsort für das begleitete Besuchsrecht die Institution in G.____ vorzusehen. 2.4 Die Beigeladene führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass es der Beschwerdeführer bis dato vorgezogen habe, das Besuchsrecht gar nicht auszuüben bzw. im Ergebnis darauf zu verzichten, um seine eigenen Vorstellungen durchsetzen zu können. Dadurch, dass der Beschwerdeführer bis heute die Wahrnehmung eines begleiteten Besuchsrechts verweigere, manifestiere er seinen Unwillen, im Interesse D.____‘s zu handeln und auf das Kindswohl Rücksicht zu nehmen, womit er die erhebliche Verzögerung selbst zu verantworten habe. Es sei unabdingbar, eine professionelle Begleitung in einer ersten Phase in einem institutionellen Rahmen sicherzustellen, damit die Beziehung zwischen D.____ und seinem Vater aufgebaut werden könne. Für eine solche Etablierung des Besuchsrechts biete die Institution F.____ in G.____ ein geeignetes Angebot und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beschränke sich die Aufgabe dieser Institution nicht auf die Verhinderung strafbarer Handlungen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer an den zur Verfügung stehenden Ressourcen der infrage kommenden Institutionen oder Fachpersonen zu orientieren, zumal er nicht in der Lage zu sein scheine, die entsprechenden Kosten zu übernehmen. 2.5 Anlässlich der Kindsanhörung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens teilt D.____ zusammenfassend mit, dass er vorläufig keinen Kontakt zu seinem Vater wünsche. 3.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Praktische Bedeutung gewinnt das Recht auf persönlichen Verkehr vor allem in der Trennungs- und Scheidungssituation bei verheirateten Eltern, aber auch bei Auflösung eines Konkubinats. Das Recht auf persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu (vgl. BGE 123 III 445 E. 3b). Es ist ein reziprokes Recht und somit ein Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils sowie ein Recht des Kindes. Dabei ist der sorge- bzw. obhutsberechtigte

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Elternteil verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind zu dulden, ja vielmehr sogar zu ermöglichen. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass es unhaltbar ist, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Bei der Festsetzung des persönlichen Verkehrs geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (Urteil des Bundesgerichts 5C.176/2001 vom 15. November 2001 E. 2a; BGE 122 III 404 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Wann persönlicher Verkehr angemessen ist, bestimmt sich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 5C_11/2006 vom 9. Februar 2007 E. 5.1; BGE 123 III 445, E. 3/b). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 127 III 295 E. 4a, 123 III 445 E. 3b). 3.2 Von enormer Bedeutung für die Regelung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes (vgl. BGE 124 III 90 E. 3a). Zur Ermittlung des Kindeswillens ist das Kind anzuhören. Der Kindeswille ist nicht nur bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Einzelnen zu berücksichtigen, sondern vor allem bei der Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden sollen (vgl. BGE 127 III 295 E. 2a). Lehnt ein urteilsfähiges Kind den Umgang kategorisch ab, so ist dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (Urteil des Bundesgerichts 5C.298/2006 vom 21. Februar 2007, 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1). Auch bei jüngeren Kindern muss den Ursachen für eine Ablehnung von Besuchskontakten nachgegangen werden. Es steht aber nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte wünscht oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Beruht die Weigerungshaltung auf eigenem Erleben des Kindes, beispielsweise von familiärer Gewalt, oder auf einem unlösbaren Loyalitätskonflikt, so darf sie nicht einfach übergangen werden. 3.3 Unter einem begleiteten Besuchsrecht wird die Ausübung von Besuchskontakten in Anwesenheit einer oder mehrerer Drittpersonen verstanden. Soweit sich die Eltern nicht einvernehmlich auf die Ausübung des Besuchsrechts an einem bestimmten Ort in Anwesenheit Dritter einigen, ist mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts die Ernennung eines Beistandes gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB verbunden. Das begleitete Besuchsrecht stellt somit eine Kindesschutzmassnahme im Sinne der Art. 307 ff. ZGB dar. Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 27.09). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Art. 307 Abs. 1 ZGB enthält die Aufforderung, die im Einzelfall geeigneten, vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 ZGB bis Art. 312 ZGB) zu treffen. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen zur Erreichung des Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität, vgl.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 389 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB, s. zum Ganzen HEGNAUER, a.a.O., Rz. 27.10 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1, in: FamPra.ch 2012, S. 821 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). 3.4.1 Die KESB hat zur Frage des Besuchsrechts und zur Abklärung der Beziehung von D.____ zu seinen leiblichen Eltern ein Gutachten bei der KJP veranlasst. In diesem Gutachten vom 4. Juli 2013 führen Dr. med. L.____, Chefärztin und M.____, T.Sc. Psychologin, aus, dass der Kontakt zwischen D.____ und dem Beschwerdeführer über lange Zeit, teils begründet durch die Jobsituation des Beschwerdeführers, anscheinend nur bedingt regelmässig stattgefunden habe. Es werde jedoch davon ausgegangen, dass bei den Besuchen ein angemessener Kontakt möglich gewesen sei und eine gute Beziehung zwischen D.____ und dem Beschwerdeführer bestanden habe. Wie vielen anderen Kindern in konfliktreichen Trennungssituationen sei es D.____ schwer gefallen, von der mütterlichen zur väterlichen “Welt“ und umgekehrt zu wechseln. Mitbedingt durch sein diagnostiziertes ADHS solle D.____ über längere Zeit jeweils Mühe mit der Wiederanpassung gehabt haben. Eine Entfremdung zwischen D.____ und dem Beschwerdeführer, welche unter den gegebenen Umständen zu erwarten gewesen sei, scheine sich zunehmend zu entwickeln. Fragen über seinen Vater scheine D.____ nur sehr ungern zu beantworten und wirke dabei gestresst. Es sei offensichtlich, dass D.____ das Thema Besuche beim Beschwerdeführer als ein schwieriges und emotionsgeladenes empfinde, welches ihn in schwierig auszuhaltende Konflikte bringe. Je schwieriger und dramatischer sich die Übergaben gestaltet hätten, desto mehr hätten die Besuche D.____ in schwer zu ertragende Loyalitätskonflikte gebracht. Zusätzlich zu den erlebten Loyalitätskonflikten scheine es ihm auch schwer gefallen zu sein, für ganze Wochenenden aus dem Familienleben bei seiner Mutter genommen zu werden. Dies müsse für D.____ so schwer gewesen sein, dass er schliesslich den Wunsch geäussert habe, den Beschwerdeführer nicht mehr zu besuchen. Diesen Wunsch habe er auf beeindruckende Weise gegenüber dem Beschwerdeführer vertreten und tue dies nach wie vor. Beim Wiedersehen mit dem Beschwerdeführer in der KJP habe er sich dementsprechend skeptisch und abwehrend gezeigt. Aus den Erhebungen mit D.____ sowie der beobachteten Spielsituation sei der Eindruck entstanden, dass sich D.____s Bild vom Beschwerdeführer über die Zeit, in welcher kein Kontakt stattgefunden habe, in ein sehr Negatives verändert habe. Die negative Stimmung, welche von Kindern stark aufgenommen werde, habe sicher dazu beigetragen. Ohne Kontakt seien auch keine korrigierenden Momente möglich. Beim Wiedersehen mit dem Beschwerdeführer in der KJP habe sich D.____ dementsprechend skeptisch und abwehrend gezeigt. Vor allem zu Beginn des Treffens sei von Seiten D.____s eine starke Ablehnung spürbar gewesen, welche D.____ auch klar so benannt habe. Erst mit der Zeit sei es ihm gelungen, sich von seinem negativen Bild zu lösen und sich auf den Beschwerdeführer einzulassen, so dass ein positiver, angemessener Kontakt möglich geworden sei. Es sei davon auszugehen, dass sich dieses Verhalten auch in kommenden Besuchssituationen zeigen werde. Solange D.____ und die Beziehung zum Beschwerdeführer belastet seien, sei eine unterstützende Begleitung bei den Besuchen indiziert. 3.4.2 Aufgrund ihrer Ausführungen haben die Gutachterinnen unter anderem empfohlen, dass die Besuche bis auf weiteres durch die Sozialpädagogische Familienbegleitung Baselland be-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gleitet werden. Dabei solle die begleitende Person D.____ und den Beschwerdeführer vor allem bei der Kontaktaufnahme in der Besuchssituation unterstützen. 3.4.3 Die KESB ist in ihrem Entscheid vom 6. November 2013 grundsätzlich den Empfehlungen der KJP gefolgt, hat sich jedoch für eine Begleitung der Besuche in einer räumlich begrenzten Institution entschieden. 3.5.1 Die Institution F.____ bietet geschiedenen oder getrennt lebenden Familien, die mit besonderen Konflikten konfrontiert sind, eine Unterstützung bei der Ausübung des persönlichen Kontakts des Kindes zum abwesenden Elternteil. Solche Konflikte können unter anderem ungelöste Paarkonflikte in Trennungssituationen, Suchtproblematik, mangelhaftes Vertrauen in den anderen Elternteil, Angst vor Entführung, Gewalt oder sexueller Ausbeutung, Hilflosigkeit in der Gestaltung des Besuchstages oder fehlende oder ungünstige Räumlichkeiten sein. Die F.____ bieten ein Begleitteam, welches gemeinsam mit den Teilnehmenden den Nachmittag gestaltet. Drei ausgebildete Fachpersonen begleiten die Eltern und ihre Kinder in einem neutralen und geschützten Rahmen. Die Besuche finden zwei Mal im Monat an einem Samstag oder Sonntag in einem Tagesheim in G.____ statt. Der besuchsberechtigte Elternteil trifft dort das Kind und verbringt die Besuchszeit mit ihm. Dem Gutachten der KJP ist zu entnehmen, dass D.____ aktuell gegenüber dem Beschwerdeführer ein hochambivalentes Verhalten zeige. Zu Beginn der Spielstunde in der KJP habe D.____ höchst ablehnend auf den Beschwerdeführer reagiert und einen Mediator sowie Unterstützung benötigt, um sich auf den Beschwerdeführer einlassen zu können. Es sei davon auszugehen, dass sich dieses Verhalten auch in kommenden Besuchssituationen zeigen werde, weshalb es wichtig sei, dass sich eine begleitende Fachperson um D.____ und sein Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer kümmere und ihn vor allem bei der Kontaktaufnahme während der Besuche unterstütze. 3.5.2 Die Beziehung D.____s zum Beschwerdeführer ist auch heute noch belastet, wie sich auch an der Kindsanhörung gezeigt hat. Solange dieser Zustand andauert, erscheint eine individuell zugeschnittene unterstützende Begleitung bei den Besuchen indiziert, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Gleichzeitig liegen jedoch keine Gründe dafür vor, das Besuchsrecht in von mehreren Begleitpersonen überwachten Räumlichkeiten durchzuführen, zumal vom Beschwerdeführer keine Gefahr für D.____ ausgeht und eine frei wählbare Umgebung zur Entspannung der Besuchssituation beitragen kann. Ebenso lassen sich den vorliegenden Akten keine Hinweise entnehmen, dass eine institutionelle Begleitung der Besuche an einem vorgegebenen Ort erforderlich ist. Im Gutachten der KJP wird zudem keine institutionelle Besuchsrechtsbegleitung vorgeschlagen, sondern explizit eine Begleitung durch die Sozialpädagogische Familienbegleitung, welche verschiedene Begleitungsmöglichkeiten anbietet, empfohlen. Weshalb die KESB in ihrem Entscheid vom 6. November 2013 von dieser gutachterlichen Empfehlung abgewichen ist und sich für die Institution F.____ entschieden hat, geht aus ihrer Begründung nicht hervor. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, dass im Kanton Basel-Landschaft für die vorliegende Besuchsbegleitung keine geeigneten Fachpersonen zur Verfügung stehen würden. Um in der vorliegenden speziellen Situation dem Kindswohl von D.____ gerecht zu werden, ist es nicht erforderlich, das Besuchsrecht gegen den Willen des Beschwerdeführers in einem bestimmten institutionellen Rahmen durchzuführen, zumal in der

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Person des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, welche eine institutionelle Begleitung der Besuche rechtfertigen würden. Die damit verbundene weitergehende Einschränkung des begleiteten Besuchsrechts auf einen bestimmten und überwachten Ort ist unbegründet und nicht verhältnismässig. Demzufolge ist die KESB gehalten, eine Besuchsrechtsbegleitung ausserhalb einer festen räumlichen Institution zu errichten. Dabei sind insbesondere die Kapazitäten der Sozialpädagogischen Familienbegleitung Baselland abzuklären, welche gemäss telefonisch eingeholten Informationen des Gerichts eine entsprechende Begleitung übernehmen könnte. Damit kann in geeigneter Weise auf die speziellen Bedürfnisse und Verhaltensweisen von D.____ individuell eingegangen und der schwierigen Situation von ihm begegnet werden. Letztlich soll nach einer vorsichtigen Wiederannäherung D.____s zum Beschwerdeführer ein regelmässiges Besuchskonzept aufgebaut werden können, welches D.____ nicht überfordert. 3.6 Der Entscheid der KESB vom 6. November 2013 ist demzufolge im Sinne der vorstehenden Erwägungen aufzuheben und die KESB anzuweisen, eine neue Begleitung der Besuche einzurichten. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt zudem unter Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren im ersten Satz, es seien die nachfolgenden, im Einzelnen geltend zu machenden Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen – begangen durch die KESB – förmlich festzustellen und die erforderlichen Massnahmen zur Beseitigung der Missstände in die Wege zu leiten. Als Begründung hält der Beschwerdeführer hierzu fest, die Kindsmutter und ihr Ehegatte hätten D.____ bei öffentlich zugänglichen Anlässen der Schule von der Schule entfernt oder ferngehalten, damit D.____ nicht mit dem Beschwerdeführer zusammentreffe. D.____s Lehrpersonen und die Schulleitung der N.____ seien über diese Vorgänge informiert gewesen und hätten es trotzdem unterlassen, eine Gefährdungsmeldung bei der zuständigen KESB einzureichen. Stattdessen habe der Beschwerdeführer diese Vorfälle dokumentiert und der KESB wiederholt schriftlich und mündlich geschildert. Die KESB habe es jedoch unterlassen, diesbezüglich Erkundigungen, Beweise sowie Vernehmlassungen einzuholen. Schliesslich habe die N.____ gegenüber dem Beschwerdeführer ein Hausverbot erlassen, welches möglicherweise aufgrund von Aussagen des Leiters der KESB erfolgt sei. Zudem liege auch in der Verweigerung des Auskunftsrechts eine Rechtsverweigerung vor. 4.2.1 Gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 1657; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Botschaft Erwachsenenschutz], BBl 2006, 7085). Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz 1658).

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4.2.2 Zuständig für die Beurteilung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden ist jene Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E_1158/2014 vom 17. März 2014 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a; vgl. DANIEL STECK, a.a.O., Art. 450a Rz. 22). Die Beschwerdelegitimation setzt bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden unter anderem voraus, dass einerseits bei der zuständigen Behörde ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und anderseits ein Anspruch auf Erlass einer solchen besteht. Ein Anspruch ist gegeben, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der betroffenen Person Parteistellung zukommt (vgl. MARKUS MÜLLER, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 46a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A_3567/2013 vom 6. August 2013 E. 1.1.1. mit weiteren Hinweisen). 4.2.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 450b Abs. 3 ZGB). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben des Beschwerdeführers. Dieser muss auch darlegen, dass er zur Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung hat (vgl. MARKUS MÜLLER, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 46a; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.). Wird eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde erst eingereicht, nachdem die erwartete Verfügung bereits erlassen wurde, kann mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses darauf nicht mehr eingetreten werden. Ebenso besteht ein Interesse an der Feststellung einer Verletzung des Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverbots in der Regel nur, solange der Entscheid der Behörde noch aussteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_1057/2012 vom 7. März 2014 E. 2). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 136 I 274 E. 1.3). 4.3.1 Sofern der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die N.____ geltend macht oder ein durch die N.____ ausgesprochenes Hausverbot anficht, ist vorab festzustellen, dass die N.____ eine Privatschule mit Unternehmenssitz in O.____ und Standort im Kanton P.____ ist. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen der N.____ ist das Kantonsgericht Basel-Landschaft somit weder örtlich noch sachlich zuständig. 4.3.2 In diesem Zusammenhang moniert der Beschwerdeführer zudem, dass der Leiter der KESB zum ausgesprochenen Hausverbot der N.____ nicht Stellung genommen habe, obschon dieses aufgrund einer angeblichen Äusserung von ihm erfolgt sei und der Beschwerdeführer ihn mehrmals aufgefordert habe, sich dazu zu äussern bzw. diesbezüglich bei der N.____ zu intervenieren. Dies stelle eine unzulässige Rechtsverweigerung dar. Inwiefern der Leiter der KESB zu einer Stellungnahme oder Intervention in Bezug auf das Hausverbot der

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht N.____ gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, so dass auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 4.2.2). 4.3.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die KESB habe auf seine Gefährdungsmeldungen nicht angemessen reagiert. Dabei bezieht er sich im Wesentlichen auf Meldungen, welche er anstelle der N.____ bei der KESB habe einreichen müssen. Zum einen gehe es um eine Mail, in welchem die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers von einem “Tag der offenen Tür“ an der N.____ berichte, anlässlich dessen D.____ geäussert habe, dass ihm vom Ehemann seiner Mutter gesagt worden sei, der Beschwerdeführer dürfe nicht in die Schule kommen. Zum anderen bezieht sich der Beschwerdeführer auf weitere Schreiben an die KESB, in welchen er ausführt, die Kindsmutter hätte D.____ jeweils vor öffentlichen – und damit auch für den Beschwerdeführer zugänglichen – Schulanlässen der N.____ aus der Schule entfernt, um ihn vom Beschwerdeführer fernzuhalten. Zusätzlich habe die Kindsmutter sein Weihnachtsgeschenk an D.____ diesem nie übergeben und versuche, mit allen Mitteln den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn zu verhindern. Trotz dieser Meldungen, mit welchen er auf eine Gefährdung D.____s hingewiesen habe, habe es die KESB unterlassen, Massnahmen zum Schutz von D.____ zu ergreifen. Dazu ist festzuhalten, dass die KESB zum einen bei der KJP ein Gutachten zur Abklärung des Besuchsrechts und der Ausgestaltung desselben in Auftrag gegeben hat. Zum anderen geht aus den erwähnten Meldungen des Beschwerdeführers an die KESB nicht hervor, welche konkreten Handlungen bzw. spezifischen Massnahmen der Beschwerdeführer damit seitens der KESB erwirken wollte, und der Beschwerdeführer hat auch kein substantiiertes Begehren um Erlass einer Verfügung an die KESB gestellt. Vielmehr stellen die Eingaben des Beschwerdeführers subjektive Erlebnisberichte dar, welche keine konkrete Gefährdung des Kindswohls aufzeigen und somit die KESB auch nicht zu einem konkreten Handeln verpflichten würden. Es kann zudem nicht Aufgabe der Kindesschutzbehörden sein, in jedem Bagatellfall von möglichen Beeinträchtigungen des Kindeswohls Vorkehren zu treffen. Vielmehr können nur verhältnismässig wenige, dem Grade nach erhebliche Gefährdungen Gegenstand zivilrechtlicher Kindesschutzmassnahmen sein. Nicht jedes allenfalls erzieherische Fehlverhalten, sondern nur erhebliche und eindeutige Gefährdungen verpflichten demnach die Kindesschutzbehörden zum Einschreiten und vermögen einen behördlichen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eltern-Kind-Verhältnis zu rechtfertigen (PETER BREITSCHMID, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 307 Rz. 6; HELMUT HENKEL, Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 rev. ZGB, Zürich 1977, S. 35; PATRICK FASSBIND, Systematik der elterlichen Personensorge in der Schweiz, Basel 2006, S. 359). Aus den oben dargelegten Gründen ist auch diese Rüge unbeachtlich (vgl. E.4.2.2). 4.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, indem ihn die KESB bei der Durchsetzung seines Auskunfts- und Informationsanspruchs nicht unterstützt und die Kindsmutter nicht angewiesen habe, Informationen über die medizinischen Belange von D.____ an ihn herauszugeben, liege eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vor. Sind sich die Eltern uneinig über Inhalt, Form oder Häufigkeit der Informationen, so hat gemäss Art. 275a Abs. 3 i.V.m. 275 ZGB die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Nötige anzuordnen. Sie kann dabei entweder im Einzelfall Entscheidungen treffen oder generelle Informationsregeln

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht verfügen (KURT AFFOLTER, Informations-, Anhörungs- und Auskunftsrecht des nichtsorgeberechtigten Elters [Art. 275a ZGB], in: ZVW 2009, S. 389). Folglich hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch darauf, dass die KESB sein Gesuch an die Hand nimmt und eine entsprechende Verfügung erlässt. Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 ersuchte der Beschwerdeführer die KESB darum, die Kindsmutter in ihrer Funktion als Ärztin und Verwalterin von D.____s Krankengeschichte dahingehend zu instruieren, dass sie dem Beschwerdeführer gemäss Art. 275a Abs. 2 ZGB auf Anfrage Einsicht in D.____s medizinische Akten und in seine ADHS Diagnose verschaffe. Sie sei anzuweisen, den Beschwerdeführer wie in Art. 275a Abs. 2 ZGB vorgesehen zu unterrichten und als Kindsvater anzuhören. Aufgrund bisher gemachter Erfahrungen sei nicht damit zu rechnen, dass die Kindsmutter der Aufforderung, dem Beschwerdeführer seine Rechte zu gewähren, ohne weiteres nachkommen werde. Deshalb beantragte der Beschwerdeführer zudem, dass die Aufforderung zur Auskunftserteilung mit einer amtlichen Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 verbunden werde. Mit Verfügung vom 6. September 2013 stellte die KESB fest, das Verfahren betreffend Auskunfts- und Informationsrecht nach Art. 275a ZGB werde in das Hauptverfahren betreffend Prüfung von Kindesschutzmassnahmen integriert. Im vorliegend angefochtenen Hauptentscheid führt die KESB unter Bezugnahme auf die gesetzliche Bestimmung von Art. 275a Abs. 2 ZGB und die dazugehörigen Lehrmeinungen in ihren Erwägungen aus, dass dem Kindsvater die entsprechenden Rechte zustehen würden. Ausser diesem allgemeinen Hinweis auf das gesetzlich normierte Informations- und Auskunftsrecht in Art 275a ZGB fehlt jedoch in den Erwägungen des Entscheids der KESB eine materielle Auseinandersetzung mit dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2013. Zudem wurde über das Gesuch im Dispositiv des Entscheids vom 6. November 2013 nicht förmlich verfügt. Insofern liegt eine Rechtsverweigerung vor, und der Beschwerdeführer hat nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse am Erlass einer Verfügung betreffend sein Auskunfts- und Informationsrecht. Die KESB hat demzufolge über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2013 zu entscheiden und ihren Entscheid unter Bezugnahme auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu begründen. 5.1 Im 2. Satz des Rechtsbegehrens in Ziffer 2 beantragt der Beschwerdeführer, dass insbesondere der Leiter der KESB, H.____, zu verpflichten sei, in allfälligen künftigen D.____ betreffenden Verfahren in den Ausstand zu treten. 5.2 § 69 Abs. 4 EG ZGB i.V.m. § 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel- Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 sieht vor, dass wer eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand tritt, wenn er insbesondere in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. d). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, entscheidet diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (Abs. 2). Der Beschwerdeführer hat somit ein allfälliges künftiges Ausstandsbegehren in Bezug auf den Leiter der KESB in einem künftigen Verfahren bei der KESB einzureichen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann somit auf dieses Begehren nicht eingetreten werden.

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6. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden unter Vorbehalt von § 20 Abs. 4 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend erscheint die Auferlegung eines Drittels der Verfahrenskosten zulasten der Beigeladenen in der Höhe von Fr. 600.-- als gerechtfertigt. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen zuzusprechen. Vorliegend ist, mit Blick auf das Rechtsbegehren in Ziffer 2, auf welches zu einem überwiegenden Teil nicht eingetreten worden ist, eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von 8 %) zuzusprechen, wobei eine Aufteilung der Kosten zwischen Beschwerdegegnerin und Beigeladener im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel gerechtfertigt erscheint. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit Fr. 4'000.--, die Beigeladene Fr. 2'000.-- (je inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ zurückgewiesen.

3. Der Beigeladenen wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zugesprochen, wobei ein Drittel, d.h. Fr. 2'000.--, zulasten der Beigeladenen und zwei Drittel, d.h. Fr. 4'000.--, zulasten der Beschwerdegegnerin gehen. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 13 385 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 14.05.2014 810 13 385 (810 2013 385) — Swissrulings