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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 03.02.2010 810 09 112 (810 2009 112)

February 3, 2010·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·3,036 words·~15 min·1

Summary

Rechtsverweigerung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Februar 2010 (810 09 112) Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist auch ohne Ausschöpfung des Instanzenzuges direkt beim Kantonsgericht möglich. Dies gilt unter anderem für unterlassenes Tätigwerden der Direktionen. Aber auch infolge unterlassenen Tätigwerdens der Ämter oder - wie vorliegend - einer Dienststelle kann direkt beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden (E. 1 u. 2). Eine Ausdehnung des Rechtsbegehrens ist nicht nur gegenüber Anträgen, welche im vorinstanzlichen Verfahren gestellt wurden, untersagt. Das in § 6 VPO festgehaltene Ausdehnungsverbot gelangt auch gegenüber Anträgen zur Anwendung, welche nach Einreichung der Beschwerde gestellt wurden. Das mit Replik vom 19. Juni 2009 neu gestellte Rechtsbegehren ist demzufolge unzulässig (E. 2.4). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlässt, obwohl sie zum Handeln verpflichtet wäre (E. 3.1). Beantragt ein Gesuchsteller den Erlass einer Verfügung, so hat die angerufene Behörde eine Verfügung zu erlassen (E. 3.2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2008, spätestens aber mit Eingabe vom 20. Februar 2009 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht (E. 4.1 u. 4.2). Der Erlass einer Verfügung wurde von der ersuchten Behörde deutlich verweigert und es wurde auch kein Nichteintretensentscheid gefällt. Damit wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass einer Verfügung verletzt (E. 4.3 u. 5).

Umweltschutz, Wasser, Energie

Rechtsverweigerung

Sachverhalt Mit Schreiben vom 2. April 2009 reichte S. durch seinen Rechtsvertreter beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die "Bau- und Umweltschutzdirektion (Amt für Umweltschutz und Energie)" ein. Er beantragte, "die Bau- und Umweltschutzdirektion (Amt für Umweltschutz und Energie)" sei anzuweisen, bezüglich der vom Beschwerdeführer am 30. Juli 2008 zur Anzeige gebrachten, von der Gemeinde H. installierten, unkontrollierten Entwässerung der Deponie W. eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, die entweder geeignet sei, die Gemeinde H. zu veranlassen, den polizeiwidrigen Zustand sofort zu beseitigen, oder begründe, weshalb von der Anordnung einer solchen abgesehen werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die unkontrollierte Entwässerung der Gemeinde am 30. Juli 2008 im Rahmen einer Begehung einem Mitarbeiter der zum Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) gehörenden Fachstelle Siedlungsentwässerung und Landwirtschaft, L., angezeigt. Dieser habe zwar versprochen sich der Sache anzunehmen, dann aber Monate nichts getan. Mit Schreiben vom 12. September 2008 habe L. ihn an die Fachstelle Melioration verwiesen. Mit einem Schreiben vom 18. Oktober 2008 habe der Beschwerdeführer L. darauf hingewiesen, dass eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei. In der Folge habe der Leiter des AUE, Dr. A., mit Schreiben vom 11. November 2008 erwidert, vorliegend sei die Fachstelle Melioration zuständig, weshalb er den Vorwurf der Verweigerung der Entgegennahme einer Anzeige zurückgewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Dr. A. auf seine Weiterleitungspflicht hingewiesen. Da Dr. A. nicht reagiert habe, habe sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Januar 2009 direkt an das Amt für Geoinformation, Fachstelle Melioration, gewendet. Das Amt für Geoinformation habe ihm umgehend mitgeteilt, dass die Fachstelle Melioration neu in das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain (LZE) eingegliedert worden sei. In Erfüllung seiner Weiterleitungspflicht habe der Amtsleiter die Unterlagen sofort an das LZE weitergeleitet. Die Fachstelle Melioration wiederum habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Februar 2009 mitgeteilt, dass sie gar nicht zuständig sei. Der Beschwerdeführer erklärt weiter, er habe mit Schreiben vom 11. Februar 2009 Dr. A. eine Kopie des Schreibens der Fachstelle Melioration zugestellt und ihn aufgefordert, den polizeiwidrigen Zustand mit der unkontrollierten Deponieentwässerung zu beseitigen. In seiner Antwort vom 16. Februar 2009 sei Dr. A. mit keinem einzigen Wort auf die durch die Gemeinde H. installierte, unkontrollierte und auf das Land des Beschwerdeführers führende Deponieentwässerung eingegangen, weshalb der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2009 nochmals ausdrücklich den Erlass der beantragten Sanierungsverfügung verlangt habe. Mit Schreiben vom 4. März 2009 habe Dr. A. mitgeteilt, dass dafür seines Erachtens kein Anlass bestehe. Damit weigere sich Dr. A. eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 stellte der Beschwerdeführer insofern ein neues Rechtsbegehren, als er nun anders als im Beschwerdebegehren vom 2. April 2009 eine direkte Anordnung des Kantonsgerichts an die Gemeinde H. verlangt. Erwägungen 1.1 Die Verwaltungsrechtspflege wird durch das formgerechte Einlegen eines Rechtsmittels einer Partei ausgelöst. Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen gegeben sein. Diese umschreiben die Umstände bzw. Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem bestimmten Verfahren vor einer bestimmten Behörde materiell beurteilt werden kann (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 947). Sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, spricht sich die Behörde über die Begründetheit oder Unbegründetheit des in Frage stehenden Begehrens aus. Sind sie jedoch nicht erfüllt, fehlt es also an einer Prozessvoraussetzung, so darf die urteilende Behörde keinen Sachentscheid über die Stichhaltigkeit der Beschwerde - ihre Begründetheit oder Unbegründetheit - ausfällen. Vielmehr hat sie sich einer Stellungnahme zum eigentlichen Streitgegenstand zu enthalten und die Sache von der Hand zu weisen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 73). Die Prozessvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 413). Die angerufene Behörde prüft gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen; auf deren Bestreitung oder Nichtbestreitung kommt es damit nicht an (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 950; vgl. dazu auch Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 31. Oktober 2007, 2007/94, E. 1.2; vom 7. März 2007, 2006/125, E. 1.2; Gygi, a.a.O., S. 73; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 410). 1.2 Gemäss § 32 Abs. 4 VPO ist eine Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, ohne dass der Instanzenzug ausgeschöpft werden muss, auch zulässig gegen die Verweigerung oder Verzögerung von Verfügungen, Entscheiden oder Beschlüssen, die in die Kompetenz der Behörden und Gerichte im Sinne der Absätze 1 und 2 fallen. Absatz 1 bezeichnet die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte als zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates, letztinstanzliche Entscheide der Direktionen sowie Beschlüsse des Landrates, sofern dem Verfassungsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz, durch andere Gesetze oder durch die Verfassung entzogen ist. Gemäss Absatz 2 von § 32 VPO ist die Beschwerde auch zulässig gegen Verfügungen und Entscheide von anderen Behörden und Gerichten, welche die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellt. 1.3 Zur Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist gemäss § 33 lit. a VPO befugt, wer durch die angefochtene Verfügung bzw. im Falle der Rechtsverweigerung aufgrund des Ausbleibens einer solchen Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung bzw. bei einer Rechtsverweigerung an der Beurteilung der Zulässigkeit einer allfälligen behördlichen Untätigkeit hat. Dabei ist eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung naturgemäss an keine Frist gebunden (§ 33 VPO i.V.m. § 42 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG] vom 13. Juni 1988). 2.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung aufgrund angeblicher Verweigerung des Erlasses einer Verfügung geltend. Dabei beantragt er, die BUD bzw. das AUE sei anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten unkontrollierten Entwässerung zu erlassen, die geeignet sei, die Gemeinde H. zu veranlassen, den polizeiwidrigen Zustand sofort zu beseitigen oder die begründe, weshalb von einer Anordnung abgesehen werde. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung des AUE oder aber eine solche der BUD geltend macht. Aus der Korrespondenz des Beschwerdeführers mit dem AUE bzw. dessen Leiter, Dr. A., geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer ein Tätigwerden des AUE und nicht der BUD verlangte. So hat er alle seine Schreiben direkt an den Leiter des AUE gerichtet. 2.2 Damit ist der weiteren Frage nachzugehen, ob eine allfällige Rechtsverweigerung einer Dienststelle, des AUE, mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde direkt beim Kantonsgericht geltend gemacht werden kann. Gemäss § 32 VPO ist - wie bereits erwähnt - das Erheben einer Rechtsverweigerungsbeschwerde auch ohne Ausschöpfung des Instanzenzuges direkt beim Kantonsgericht möglich. Gemäss dem klaren Wortlaut von § 32 Abs. 4 i.V.m. § 32 Abs. 1 VPO gilt dies unter anderem für unterlassenes Tätigwerden der Direktionen. Aber auch infolge unterlassenen Tätigwerdens der Ämter oder - wie vorliegend - einer Dienststelle kann direkt beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden (vgl. § 32 Abs. 4 i.V.m. § 32 Abs. 2 VPO, wonach die Beschwerde auch zulässig ist gegen Verfügungen von anderen Behörden, welche der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellt sind). Dies entspricht im Übrigen der bisherigen Rechtsprechung des Kantonsgerichts. Das Kantonsgericht bzw. bereits das ehemalige Verwaltungsgericht musste in früheren Entscheiden beurteilen, ob eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht nur dann zulässig ist, wenn die Direktion einen letztinstanzlichen Entscheid hätte fällen sollen oder auch dann, wenn die Direktion sich weigert, einen beim Regierungsrat anfechtbaren Entscheid zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat bereits in einem früheren Entscheid im Sinne eines obiter dictum festgehalten, dass gemäss § 32 Abs. 4 VPO bei der Rechtsverweigerungsoder -verzögerungsbeschwerde der Instanzenzug nicht ausgeschöpft werden müsse. Die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverweigerung der Fremdenpolizei (heute Amt für Migration) hätte demnach auch direkt beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden können (VGE vom 6. Mai 1998, 1998/43, E. 2). In einem anderen Fall hatte sich das Verwaltungsgericht mit einer Rechtsverweigerungsbzw. Aufsichtsbeschwerde gegen die BUD zu befassen. Auch in diesem Entscheid wurde ausgeführt, dass gemäss § 32 Abs. 4 VPO die Rechtsverweigerungsbeschwerde zulässig sei gegen die Verweigerung oder Verzögerung von Verfügungen, Entscheiden oder Beschlüssen, die in die Kompetenz der Behörden und Gerichte fallen würden. Unbestrittenermassen sei die BUD eine solche Behörde. Auf die Angelegenheit wurde dann aber nicht eingetreten, weil ein Anzeiger einer aufsichtsrechtlichen Anzeige keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung, eines Entscheides oder eines Beschlusses gemäss § 32 Abs. 4 VPO besitzt (vgl. VGE vom 19. September 2001 Nr. 174 E. 1). Diese Rechtsauffassung wurde im KGE vom 11. Februar 2004 (2003/270, Nr. 23) bestätigt. Das Kantonsgericht hielt abermals und nun mit ausführlicher Begründung fest, dass gegen nicht handelnde Direktionen direkt beim Kantonsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht werden könne, auch wenn es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid der Direktion handle. Dies obwohl im verwaltungsinternen Verfahren auch die Möglichkeit der Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde unter Einhaltung des Instanzenzuges zur Verfügung steht (vgl. § 42 VwVG). Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil des Kantonsgerichts vom 31. Januar 2007 (810 06 325) wiederum bestätigt. Damit ist auch im vorliegenden Fall die direkte Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht zulässig, wobei zusätzlich auch die Möglichkeit der Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren unter Einhaltung des ordentlichen Instanzenzuges besteht (vgl. dazu § 42 VwVG). 2.3 Da der Beschwerdeführer in vorliegender Angelegenheit offensichtlich berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Rechtmässigkeit des Vorgehens des AUE hat, ist auf die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich einzutreten, wobei das Gericht als Verfassungsgericht tagt. 2.4 Im Zusammenhang mit dem Eintreten ist aber auch noch die Frage zu klären, ob auf das in der Replik vom 19. Juni 2009 neu formulierte Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Für die Beschwerdeverfahren nach VPO bestimmt § 6 Abs. 1 VPO, dass die Parteien, die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern können. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist - zumindest im vorliegenden Fall - insofern ein spezielles Rechtsgebilde als - anders als in gewöhnlichen Beschwerdeverfahren - kein formelles Anfechtungsobjekt und auch kein vorinstanzliches Verfahren vorliegt. Eine Ausdehnung des Rechtsbegehrens - wie sie vorliegend stattgefunden hat - ist aber nicht nur gegenüber Anträgen, welche im vorinstanzlichen Verfahren gestellt wurden, untersagt. Vielmehr muss das in § 6 VPO festgehaltene Ausdehnungsverbot auch gegenüber Anträgen zur Anwendung gelangen, welche nach Einreichung der Beschwerde gestellt wurden. Damit muss das mit Replik vom 19. Juni 2009 gestellte Rechtsbegehren, welches nun anders als im Beschwerdebegehren eine direkte Anordnung des Kantonsgerichts an die Gemeinde H. verlangt, als unzulässig bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang ist auch anzufügen, dass § 17 Abs. 2 VPO bestimmt, dass bei Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur auf Rückweisung erkannt werden kann. Damit ergibt sich, dass auf das in der Replik des Beschwerdeführers gestellte Hauptbegehren nicht eingetreten werden kann. Es ist in der Folge nur auf die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2009 gestellten Begehren einzutreten. 3. Nachfolgend bleibt nun zu prüfen, ob auch tatsächlich eine Rechtsverweigerung vorliegt. 3.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlässt, obwohl sie zum Handeln verpflichtet wäre. Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob das AUE eine anfechtbare Verfügung hätte erlassen müssen. Diesbezüglich ist einerseits auf § 6 VwVG und andererseits auf § 25 VwVG zu verweisen. § 6 VwVG führt aus, dass eine Behörde von Amtes wegen ihre Zuständigkeit prüft und dass - sollte sich eine Behörde zur Behandlung einer Eingabe für unzuständig erachten - sie die Eingabe an die zuständige Instanz weiterleitet und dies den Parteien mitteilt. Teilt daraufhin eine Partei der weiterleitenden Behörde schriftlich mit, dass sie mit der Weiterleitung ihrer Eingabe nicht einverstanden ist, so erlässt diese Behörde eine Nichteintretensverfügung. § 25 VwVG bestimmt weiter, dass eine Behörde ein Verfahren auf Erlass einer Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren durchführt. Dem Begehren auf Erlass einer (materiellrechtlichen) Verfügung ist dabei zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird. Fehlt ein schutzwürdiges Interesse, so tritt die Behörde auf das Begehren nicht ein, wofür sie gleichwohl eine Verfügung - nämlich eine Nichteintretensverfügung - zu erlassen hat. 3.2 Beantragt ein Gesuchsteller den Erlass einer Verfügung, so ergeben sich gestützt auf § 25 i.V.m. § 6 VwVG drei mögliche - nachfolgend dargelegte - Konstellationen: - Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit und ein schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers als gegeben, erlässt sie eine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung, in welcher sie auf das Gesuch eintritt und es materiell behandelt. - Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit, nicht aber ein schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers als gegeben, erlässt sie eine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung, mit welcher sie auf das Gesuch nicht eintritt. - Verneint eine Behörde ihre Zuständigkeit, so erlässt sie, sofern der Gesuchsteller trotz Weiterleitungsanzeige an die vermeintlich zuständige Behörde auf der Zuständigkeit der angerufenen Behörde beharrt, eine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung, mit welcher sie auf das Gesuch nicht eintritt. In allen drei Konstellationen ist somit zwingend eine Verfügung zu erlassen, sei es eine Nichteintretensverfügung oder eine Verfügung, mit welcher auf das Gesuch eingetreten und dieses materiell behandelt wird. 4.1 Ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht nur, wenn ausdrücklich darum ersucht wird (vgl. § 25 VwVG). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, bereits anlässlich einer Begehung am 30. Juli 2008 einem Mitarbeiter des AUE, L., die unkontrollierte Entwässerung der Gemeinde auf seinem Grundstück angezeigt zu haben. Dieser habe zwar versprochen, sich der Sache anzunehmen, habe dann jedoch Monate lang nichts getan. Erst mit Schreiben vom 12. September 2008 habe er den Beschwerdeführer an die Fachstelle für Melioration verwiesen. Daraufhin habe der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 an L. ausgeführt, dass sein Mandant als Anzeigesteller das Recht auf Erlass der nachgesuchten Verfügung oder eine begründete Abweisung der Anzeige habe. Letztere sei ebenfalls in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2008 - wenn auch in etwas umständlicher Ausdrucksweise - um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht hat. Er brachte gleichzeitig auch zum Ausdruck, dass er mit der Weiterleitung an das Meliorationsamt nicht einverstanden sei. In einem weiteren Schreiben vom 25. November 2008 - nunmehr an den Leiter des AUE - verlangte der Beschwerdeführer, dass das AUE im Falle seiner - für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbaren - Unzuständigkeit die Angelegenheit zumindest an das Meliorationsamt weiterzuleiten habe, was bisher ebenfalls noch nicht geschehen sei. Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 gelangte der Beschwerdeführer schliesslich selbst an die Fachstelle für Melioration mit der Bitte, sich der Entwässerungsproblematik anzunehmen. Die Fachstelle Melioration stellte in einem Schreiben vom 6. Februar 2009 an den Beschwerdeführer fest, dass sie nicht von Amtes wegen zuständig sei, im laufenden polizeilichen Verfahren gegenüber dem Beschwerdeführer aktiv zu werden. Was die vorliegend in Frage stehenden Bodenverbesserungsmassnahmen betreffe, sei ihre Zuständigkeit zu bejahen und es sei ihr ein Beitragsgesuch zu stellen. Gestützt auf dieses Schreiben des Meliorationsamtes verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2009 an den Leiter des AUE nochmals ein Tätigwerden des AUE, da es sich dem Beschwerdeführer zufolge bei der unkontrollierten Entwässerung um eine polizeiliche Angelegenheit handle. Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 verlangte der Beschwerdeführer schliesslich - und diesmal deutlich - den Erlass einer Sanierungsverfügung gegenüber der Gemeinde H. innert 10 Tagen, verbunden mit der Androhung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde. Als Antwort auf die diversen Schreiben des Beschwerdeführers stellte der Leiter des AUE mit Schreiben vom 11. November 2008 zuerst die angebliche Unzuständigkeit des AUE in dieser Angelegenheit fest und wies dann mit Schreiben vom 16. Februar 2009 die Vorwürde des Beschwerdeführers zurück, um schlussendlich mit Schreiben vom 4. März 2009 festzustellen, dass kein Anlass bestehe, eine (Sanierungs-)Verfügung zu erlassen. 4.2 Aus dieser Korrespondenz ergibt sich, dass der Beschwerdeführer spätestens mit seiner Eingabe vom 20. Februar 2009 klar den Erlass einer Verfügung vom AUE verlangt und sich insbesondere auch nicht mit einer blossen Weiterleitung begnügt hat. Es kann insbesondere weder - wie die BUD in ihren Eingaben an das Kantonsgericht geltend macht - von einer fehlenden förmlichen Anzeige noch von einer bloss aufsichtsrechtlichen Anzeige im Sinne von § 43 VwVG ausgegangen werden. Es ist somit vorliegend von einem Gesuch des Beschwerdeführers auf Erlass einer Verfügung des AUE auszugehen, auf welche er - wie bereits ausgeführt - einen Anspruch hat. 4.3 Vorliegend hat jedoch das AUE den Erlass einer Verfügung mit seinem Schreiben vom 4. März 2009 deutlich verweigert und insbesondere auch keinen Nichteintretensentscheid gefällt. Das Schreiben vom 4. März 2009 erfüllt die Formerfordernisse, welche an Verfügungen zu stellen sind, zweifellos nicht. So wurde das Schreiben nicht als Verfügung bezeichnet und es wurde auch keine Rechtsmittelbelehrung angeführt. Damit hat das AUE den Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass einer Verfügung verletzt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverweigerung ist demzufolge zu bejahen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das AUE auf das Gesuch des Beschwerdeführers hin zwingend eine Verfügung hätte erlassen müssen. Weil das AUE dies indessen nicht getan hat, liegt eine Rechtsverweigerung vor. Dabei ist unerheblich, ob das AUE im Rahmen ihrer Verfügung auf das Gesuch materiell hätte eintreten müssen oder nicht. Das Kantonsgericht kann lediglich das Vorliegen einer Rechtsverweigerung feststellen und die säumige Behörde anweisen, eine Verfügung zu erlassen. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde, soweit auf diese eingetreten werden kann, insofern gutzuheissen, als das AUE angewiesen wird, das Gesuch des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen und eine Verfügung zu erlassen. 6. (Kosten) KGE VV vom 3. Februar 2010 i.S. A.S. (810 09 112)

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