Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Mai 2005 (745 04 128) Quartierplanvertrag, dem zugleich Zonenplancharakter wie auch öffentlichrechtlicher Vertragscharakter zukommt Das Kantonsgericht ist gemäss ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung von Beschwerden gegen Enteigungsgerichtsurteile über Vorteilsbeiträge sachlich zuständig (E. 1). Eine Vorfinanzierung von Kosten für die Projektierung und Erstellung von Erschliessungsanlagen durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist im Rahmen von § 84 RBG zulässig (E. 2). Quartierpläne legen als Sondernutzungspläne für neu zu überbauende oder überbaute Quartiere die Vorschriften für die Nutzung und Überbauung fest und ergänzen bzw. komplettieren in diesem Sinne die kommunale Nutzungsplanung. Der Umstand, dass die Vereinbarungen über die Vorfinanzierungen der Erschliessungswerke durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Gegenstand eines Quartierplanes sind, ändert aber nichts daran, dass diese ihrerseits eine öffentlichrechtliche vertragliche Vereinbarung darstellen (E. 3). Streitigkeiten aus dem im Rahmen eines Quartierplanvertrages abgeschlossenen öffentlichrechtlichen Vertragsverhältnis beurteilt das Kantonsgericht gemäss § 50 Abs. 1 lit. a VPO auf Klage hin als einzige Instanz. Das Urteil des Enteignungsgerichts - insoweit es darin fälschlicherweise den vertraglich statuierten Verrechnungsanspruch einer der Quartierplanvertragspartnerinnen geprüft und bejaht hat - ist somit unbeachtlich, stellt für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren kein taugliches Anfechtungsobjekt dar und das Kantonsgericht kann insoweit auf die Beschwerde nicht eintreten (E. 4).
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Sachverhalt Mit Schreiben vom 1. September 2000 bzw. 1. Juni 2001 stellte die Einwohnergemeinde Oberwil der D. AG für mehrere Liegenschaften Wasser- und Kanalisationsanschlussbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 376'081.20 bzw. Fr. 109'026.35 in Rechnung. Gegen diese Beitragsverfügungen erhob die D. AG jeweils fristgerecht Beschwerde an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht (Enteignungsgericht). Dieses hiess die Beschwerden mit Urteil vom 6. Juni 2002 gut, hob die angefochtenen Beitragsverfügungen auf und wies die Angelegenheit an die Einwohnergemeinde zur Neubeurteilung zurück. Dabei wurde die Einwohnergemeinde zum einen angewiesen, der Berechnung des Kanalisationsanschlussbeitrages nicht die Nutzfläche, sondern die Grundstücksfläche zugrunde zu legen. Zum anderen wurde festgehalten, dass die D. AG Anspruch auf anteilsmässige Rückerstattung der im Rahmen des Quartierplanes B. vorgeschossenen Erschliessungsbeiträge habe. Indem die Einwohnergemeinde sämtliche bevorschussten Kosten per Ende Dezember 2001 der Vollzugskommission zurückerstattet hatte, habe sie an eine Dritte geleistet, was keine befreiende Wirkung haben könne. Die Einwohnergemeinde müsse deshalb gegenüber der D. AG von den neu berechneten Wasser- und Kanalisationsanschlussbeiträgen anteilsmässig vorfinanzierte Erstellungskosten in der Höhe von Fr. 161'775.67 in Abzug bringen. Gegen diesen Entscheid des Enteignungsgerichts erhob die Einwohnergemeinde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte dessen partielle Aufhebung. Was die vom Enteignungsgericht festgestellte Verrechenbarkeit der vorfinanzierten Erschliessungsbeiträge anbelange, sei festzuhalten, dass die nunmehr gerügte Rückerstattung an die Quartierplankasse im steten Einverständnis mit der D. AG erfolgt sei. Auch wenn angenommen würde, dass die von dieser verlangte Anrechnung an die in Rechnung gestellten Vorteilsbeiträge gemäss Quartiertplanvertrag effektiv angezeigt gewesen wäre, müsste ihre Berufung darauf heute somit als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Das Urteil des Enteignungsgerichts sei in diesem Punkt somit aufzuheben.
Erwägungen
1.
a) Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), hat vor der materiellrechtlichen Beurteilung einer Streitsache gemäss § 16 Abs. 2 VPO von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei wird gemeinhin zwischen den allgemeinen und den besonderen Prozessvoraussetzungen unterschieden. Hauptbeispiel für letztgenannte bilden die sogenannten Rechtsmittelvoraussetzungen. Es sind dies insbesondere der Anfechtungsgegenstand, die frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr, die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz sowie die Rechtsmittellegitimation und die Beschwer (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Oeffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, N 951 ff.). Zu prüfen ist aber auch, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N 412).
b) Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid des Enteignungsgerichts vom 6. Juni 2002, worin die Beschwerdeführerin angewiesen worden war, die gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 verfügten Kanalisationsanschlussbeiträge neu aufgrund der Grundstücksfläche zu berechnen und von den insgesamt in Rechnung gestellten Wasser- und Kanalisationsanschlussbeiträge vorfinanzierte Erschliessungsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 161'775.67 in Abzug zu bringen. Die mit der Auferlegung von Kanalisations- und Wasseranschlussbeiträgen erzielte Vorteilsausgleichung wird in den §§ 90 ff. EntG geregelt. Im Unterschied zu anderen Regelungsbereichen des Enteignungsgesetzes, welche einen Weiterzug von Entscheidungen des Enteignungsgerichts an das Kantonsgericht ausdrücklich vorsehen, findet sich unter dem Titel der Vorteilsausgleichung keine analoge Kompetenznorm. Ausgehend von der Tatsache, dass § 9 des früheren Gesetzes über die Rechtspflege in Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen die Zuständigkeit des damaligen Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Enteigungsgerichtsurteile über Vorteilsbeiträge ausdrücklich statuiert hatte und gestützt auf die im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der VPO vorhandenen Gesetzesmaterialien, geht das Kantonsgericht in ständiger Rechtsprechung aber davon aus, dass seine sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden wie der vorliegenden gegen das Urteil des Enteignungsgerichts vom 6. Juni 2002 nach wie vor gegeben ist (vgl. zum Ganzen VGE i.S. EBL vom 7. Februar 2001 [2000/18] E. 1).
c) Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2. Dezember 2002 die Korrektur ihrer Vorteilsbeitragsberechnung durch das Enteignungsgericht rügt, kann die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts somit bejaht werden. Vorliegend steht nun aber fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung vom 25. Juni 2004 die Beschwerde im Umfang der zur Diskussion gestellten Bemessung des Kanalisationsanschlussbeitrages zurückgezogen hat. Dementsprechend ist das mit der Beschwerde vom 2. Dezember 2002 anhängig gemachte Verfahren insoweit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Durch diesen teilweisen Beschwerderückzug fokusiert die Beschwerdeführerin nunmehr vollumfänglich auf die vom Enteignungsgericht im vorliegend angefochtenen Urteil gemachte Feststellung, dass sie gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 von den "…neu berechneten Wasser- und Kanalisationsanschlussbeiträgen (…) anteilsmässig Erstellungskosten in der Höhe von Fr. 161'775.67 in Abzug zu bringen…" habe.
2. Am 25./30. Mai 1989 bzw. 5. Juni 1989 unterzeichneten die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Beschwerdeführerin den Quartierplanvertrag B. (QPV). Mitunterzeichnerin war auch die Beschwerdegegnerin 2, die im Vertragsrubrum als "…zukünftige Eigentümerin der Parzellen Nr. 1596 und 3096…" bezeichnet wird. In Art. 4 lit. e QPV verpflichteten sich die Unterzeichnenden unter anderem, sämtliche öffentlichen Kanalisationen und Wasserleitungen innerhalb des Quartierplanperimeters gemeinsam nach den Plänen und unter Oberaufsicht der Beschwerdeführerin zu erstellen. Bezüglich der damit zusammenhängenden Kosten wurde in Art. 5 lit. c QPV vereinbart, dass diese zunächst von den "…privaten Grundeigentümern innerhalb des Quartierplanperimeters im Verhältnis der Nutzflächen…" getragen werden sollten. Eine Anrechnung dieser Vorfinanzierung erfolge im Zeitpunkt des Anschlusses bzw. diese werde im Rahmen der Rechnungsstellung für die Anschlussbeiträge seitens der Gemeinde gegenüber den einzelnen Grundeigentümern in Abzug gebracht werden. Eine solche Vorfinanzierung von Kosten für die Projektierung und Erstellung von Erschliessungsanlagen durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist gemäss § 84 RBG zulässig, wenn der kommunalen Erschliessungsplanung entsprechende, seitens der zuständigen Behörde genehmigte Projekte vorliegen (lit. a), die Kredite für die Rückfinanzierung bewilligt sind (lit. c) und wenn ein von der Gemeinde genehmigter öffentlichrechtlicher Vertrag über die Finanzierung vorliegt (vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, N 1082). Auch in den Reglementen der Beschwerdeführerin über die Abwasseranlagen (AReg) vom 29. März 1984 sowie die Wasseranlagen (WaReg) vom 26. März 1987 wird festgehalten, dass die für die Erstellung der Abwasseranlagen sowie der Trink- und Brauchwasserversorgungswerke notwendigen Kosten nur gestützt auf einen Erschliessungsvertrag vorfinanziert werden können. Dabei wird präzisiert, dass ein solcher Vertrag "…unter anderem den Umfang des Projektes, die Erstellungskosten, den Kostenverteiler sowie den Rückzahlungsmodus…" umfassen müsse (§ 28 Abs. 1 WaReg und § 21 Abs. 1 AReg).
3. Im vorliegenden Fall wurden zwischen der Beschwerdeführerin und den verschiedenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, insbesondere auch der Beschwerdegegnerin 2, unbestrittenermassen solche Erschliessungs- und Vorfinanzierungsvereinbarungen getroffen. Die Besonderheit liegt dabei darin, dass diese Regelungen in den Quartierplanvertrag B. eingebettet wurden. Quartierpläne legen als Sondernutzungspläne gemäss § 38 Abs. 1 RBG beispielsweise für neu zu überbauende oder überbaute Quartiere die Vorschriften für die Nutzung und Überbauung fest. In diesem Sinne ergänzen bzw. komplettieren sie die kommunale Nutzungsplanung und können entsprechend auch von den Zonenvorschriften und der Erschliessungsplanung abweichende Vorschriften enthalten. Wie die kommunalen Nutzungspläne stellen sie somit zwischen Rechtssatz und Verfügung stehende Anordnungen dar (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, a.a.O., N 944 mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass die Vereinbarungen über die Vorfinanzierungen der Erschliessungswerke durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Gegenstand eines Quartierplanes sind, ändert nun aber nichts daran, dass diese als, von der Gemeinde zusammen mit dem Quartierplanvertrag B. genehmigte, vertragliche Vereinbarungen im Sinne von § 84 RBG zu qualifizieren sind. Insofern weist der Quartierplanvertrag B. einen Mischcharakter auf, indem gewissen Bestimmungen Sondernutzungs- und damit Zonenplancharakter zukommt, andere dagegen - so auch Art. 5 lit. c QPV - eine öffentlichrechtliche vertragliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und den unterzeichnenden Vertragspartnerinnen und Vertragspartner darstellen.
4. Wie in Ziffer 1 lit. c hievor bereits festgehalten wurde, ist vorliegend nurmehr die in Art. 5 lit. c QPV stipulierte, in den beim Enteignungsgericht angefochtenen Kanalisations- und Wasseranschlussbeitragsverfügungen der Beschwerdeführerin nicht vorgenommene Anrechnung der vorfinanzierten Erschliessungsbeiträge, mithin ein Anspruch aus dem im Rahmen des Quartierplanvertrages B. abgeschlossenen öffentlichrechtlichen Vertragsverhältnis strittig. Solche Streitigkeiten beurteilt das Kantonsgericht gemäss § 50 Abs. 1 lit. a VPO auf Klage hin als einzige Instanz. Mit dem beim Enteignungsgericht beschwerdeweise vorgebrachten Begehren, die ihr in Rechnung gestellten Wasser- und Kanalisationsanschlussbeiträge seien anteilsmässig mit den vorfinanzierten Erschliessungskosten zu verrechnen, war die Beschwerdegegnerin 2 somit an die sachlich unzuständige Gerichtsbehörde gelangt. Diese ist aber, trotz des Fehlens einer Prozessvoraussetzung, darauf eingetreten und hat einen materiellen Entscheid gefällt. Das Urteil des Enteignungsgerichts vom 6. Juni 2002 ist deshalb - insoweit es darin den Verrechnungsanspruch der Beschwerdegegnerin 2 geprüft und bejaht hat - aufgrund dessen sachlicher Unzuständigkeit in dieser Frage unbeachtlich und stellt für das vorliegende Verfahren kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Soweit das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zufolge der in Ziffer 1 lit. c hievor festgestellten Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird, kann das Kantonsgericht somit auf die Beschwerde vom 2. Dezember 2002 nicht eintreten (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht i.S. RGPK Z. vom 22. Oktober 2003 in: BLVGE 2002/2003, S. 298 E. 2c).
5. (Kosten)
KGE VV vom 4.5.2005 i.S. Einwohnergemeinde Oberwil (745 04 128/SOA)