Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
Vom 25. September 2015 (735 15 109) ____________________________________________________________________
Berufliche Vorsorge
Anspruch auf Überbrückungsrente infolge Bezugs einer IV-Rente der ersten Säule abgelehnt
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Kläger
gegen
Basellandschaftliche Pensionskasse, Mühlemattstrasse 1B, Postfach, 4410 Liestal, Beklagte, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal
Betreff Altersrente / Überbrückungsrente
A. A.____ arbeitete ab 1. Januar 1999 bei der B.____. Zeitgleich erfolgte dessen Eintritt in die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK). Mit Schreiben der BLPK vom 24. Februar 1999 wurde der Versicherte darauf hingewiesen, dass für den vollständigen Einkauf eine Summe von Fr. 99‘154.90 zu erbringen sei, andernfalls die versicherten Leistungen um Fr. 20‘728.— gekürzt würden.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit zwei Verfügungen vom 19. Juli 1999 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV- Stelle) dem Versicherten rückwirkend ab 1. Dezember 1996 bis Ende Dezember 1998 eine ganze und ab 1. Januar 1999 ein halbe Rente der Invalidenversicherung (IV) zu. Ab 1. Januar 2000 reduzierte der Versicherte sein Arbeitspensum invaliditätsbedingt von 80% auf 70%. Am 17. Mai 2000 unterbreitete die BLPK dem Versicherten eine aktualisierte Offerte zum Wegkauf der wegen des bisher nicht erfolgten Einkaufs bestehenden Rentenkürzung im Umfang von Fr. 106‘163.65. Diese Summe überwies der Versicherte am 26. Mai 2000 aus eigenen Mitteln an die BLPK. In der Folge erhöhte sich sein rentenberechtigter Verdienst von bisher Fr. 19‘675.— auf Fr. 40‘403.—. Infolge Anstiegs seiner Besoldung bei unverändertem Beschäftigungsgrad fand im Jahr 2004 eine weitere Anhebung des rentenberechtigten Verdienstes auf Fr. 47‘839.— statt. C. Mit Verfügung der IV-Stelle vom 12. Juni 2003 wurde dem Versicherten wegen einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustands rückwirkend ab Februar 2003 wieder eine ganze IV-Rente ausgerichtet. Am 5. August 2003 teilte die BLPK dem Versicherten mit, dass die Erhöhung seines Invaliditätsgrads auf derselben Ursache beruhe, welche bereits vor seinem Eintritt in die BLPK eine Teilinvalidität bewirkt habe. In der Folge führte sie die Versicherung auf der Basis eines Teilpensums von 40% jedoch faktisch weiter. Da diese invaliditätsbedingte Reduktion des Beschäftigungsgrads keine Leistungspflicht auslöste, wurde dem verminderten Beitragsverdienst mit einer erneuten Gutschrift Rechnung getragen, wodurch sich die anwartschaftliche Altersrente des Versicherten jährlich um Fr. 7‘782.— erhöhte. In ihrem Schreiben vom 23. Januar 2012 bestätige die BLPK dem Versicherten, dass er für das aktuelle Teilpensum von 40% weiterhin bei ihr versichert bleibe. D. Im Herbst 2013 liess der Versicherte im Hinblick auf seine vorzeitige Pensionierung eine provisorische Rentenberechnung erstellen. In ihrem Begleitschreiben zum Berechnungsblatt vom 3. Oktober 2013 hielt die BLPK fest, dass der Versicherte als Bezüger einer ganzen IV- Rente keine Überbrückungsrente beanspruchen könne. Mit Antwortschreiben vom 11. November 2013 stellte sich der Versicherte auf den Standpunkt, dass mit der Verweigerung einer Überbrückungsrente invalide Arbeitnehmer diskriminiert würden. Das Verhalten der Pensionskasse sei stossend, weil man ihn jahrelang im Glauben gelassen habe, dass er ohne jegliche Vorbehalte als Vollmitglied behandelt werde. Die BLPK hielt ihrerseits mit Schreiben vom 13. Februar 2014 daran fest, dass der Bezug seiner IV-Rente den Anspruch auf eine Überbrückungsrente ausschliesse. Am 31. Dezember 2014 wurde der Versicherte vorzeitig pensioniert. E. Am 13. März 2015 erhob der Versicherte beim Kantonsgericht des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) Klage gegen die BLPK. Er beantragte, diese sei anzuweisen, ihm eine maximale Überbrückungsrente auf der Basis seines letzten, aktuellen persönlichen Versicherungsausweises per 1. Januar 2014 im Umfang von Fr. 21‘060.— auszurichten. Eventualiter sei ihm eine höchstens um ein Drittel reduzierte Überbrückungsrente auszurichten. Seitens des Verwaltungsrates der Beklagten bestehe im Weiteren die Möglichkeit, einen Härtefallentscheid zu treffen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er seit September 2003 über zehn Jahre lang seine Pensionskassenbeiträge einbezahlt und von der Beklagten periodisch aktuelle Versicherungsausweise mit dem Hin-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht weis auf eine Überbrückungsrente erhalten habe. Lohnerhöhungen habe er jeweils einkaufen müssen. Erst 2013 habe er erfahren, dass er als Invalider keine Überbrückungsrente beanspruchen könne. Das Verhalten der Beklagten sei widersprüchlich und stossend, zumal er aufgrund von Zusicherungen den vollen Einkauf getätigt habe und bis zum letzten Tag im Glauben gelassen worden sei, ein Vollmitglied ohne jegliche Vorbehalte zu sein. Er dürfe darauf vertrauen, dass die ihm abgegebenen Leistungsversprechen ohne jegliche Vorbehalte dem nachträglich geänderten Dekret vorgingen. F. In ihrer Klagantwort vom 15. Mai 2015 schloss die Beklagte, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, auf Abweisung der Klage.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 ist zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherten über Versicherungsleistungen das Gericht des Kantons zuständig, in welchem der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes liegt, in welchem die versicherte Person angestellt wurde. Der Sitz der beklagten Pensionskasse liegt im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gestützt auf Art. 73 Abs. 3 BVG zu bejahen ist. Im Kanton Basel- Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung derartiger Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. h des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Dieses ist demnach sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 28. Dezember 2011 zuständig. Auf die den weiteren formellen Erfordernissen entsprechende Klage ist daher einzutreten, soweit der Kläger die Ausrichtung einer Überbrückungsrente beantragt hat. 1.2 Soweit der Kläger in seiner Klage vom 13. März 2015 allerdings geltend macht, dass ein Entscheid aufgrund eines Härtefalls zu treffen sei, kann auf seine Klage nicht eingetreten werden. Gemäss § 45 des vorliegend anwendbaren Dekrets über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK Dekret) vom 22. April 2004 (vgl. sogleich unten, nachfolgende Erwägung 2.1) kann der Verwaltungsrat der BLPK die Ausrichtung besonderer Leistungen beschliessen, falls sich aus der Anwendung des Dekrets Härtefälle ergeben oder versicherte Personen in eine Notlage geraten. Diese Billigkeitsbestimmung schliesst einen klagbaren Anspruch jedoch aus. Eine allfällige Härtefall-Leistung unterliegt dem ausschliesslichen Ermessen des Verwaltungsrats der BLPK. Zumal der Kläger offenbar keinen entsprechenden Antrag beim zuständigen Verwaltungsrat gestellt hat, kann das Kantonsgericht auf sein diesbezügliches Rechtsbegehren daher nicht eintreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf eine Überbrückungsrente der Beklagten besitzt.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 des Vorsorgereglements der BLPK für versicherte und rentenbeziehende Personen des Kantons Basel-Landschaft (Teil B, Allgemeine Reglementsbestimmungen, gültig ab 1. Januar 2015) werden Leistungsansprüche, die aufgrund einer am 31. Dezember 2014 erfolgten teilweisen oder vollständigen Alterspensionierung von bisher im Leistungsprimat versicherten Personen entstehen, noch nach den Bestimmungen des bisher geltenden BLPK Dekrets ausgerichtet. Die in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht massgebende Pensionierung des Klägers erfolgte am 31. Dezember 2014. Der Anspruch auf eine allfällige Überbrückungsrente richtet sich demnach nach § 37 des BLPK Dekrets. 2.2 Gemäss § 37 Absatz 1 BLPK Dekret besteht Anspruch auf eine Überbrückungsrente im Umfang von 75% der maximalen vollen AHV-Altersrente für jene versicherte Personen, die vor dem Erreichen ihres ordentlichen AHV-Rentenalters bereits eine Altersrente der Pensionskasse beziehen. Der Anspruch erlischt entweder mit dem Tod oder mit der Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters (Absatz 2). Er verringert sich gemäss § 37 Abs. 3 BLPK in dem Masse, in dem ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht. Die BLPK finanziert pro Beitragsjahr 1/10 der vor Vollendung des 64. Altersjahres ausgerichteten Überbrückungsrente selbst (§ 37 Abs. 4 BLPK Dekret). Der nicht durch die BLPK finanzierte Teil der Überbrückungsrente kann gemäss § 37 Abs. 5 BLPK Dekret durch die versicherte Person eingebracht werden entweder durch einen Einkauf bei Anspruchsbeginn (lit. a) oder indem die Altersrente nach Erlöschen des Anspruchs auf die Überbrückungsrente dauernd im Umfang von 7,2% der Summe der gesamthaft bezogenen Überbrückungsrente gekürzt wird, welche nicht durch die BLPK finanziert worden ist (lit. b). 3. Der Kläger stellt sich in seiner Klagebegründung im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er infolge seines von der BLPK am 19. Juni 2000 bestätigten, vollen Einkaufs Anspruch auf eine Vollversicherung und damit auch auf eine Überbrückungsrente besitze. Erst mit Schreiben der BLPK vom 3. Oktober 2013 habe er erfahren, dass er als Invalider keine Überbrückungsrente zu Gute habe. Das Verhalten der Beklagten sei widersprüchlich, weil er von ihr bis zuletzt im Glauben gelassen worden sei, nach fünf Jahren seit seiner Aufnahme im Jahre 2000 ein Vollmitglied ohne jegliche Vorbehalte geworden zu sein und damit Anspruch auch auf eine Überbrückungsrente zu besitzen. 3.1 Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation, dass sich sein Einkauf vom 26. Mai 2000 (vgl. Bestätigung der BLPK vom 19. Juni 2000, Beilage 7 zur Klagantwort) nicht etwa auf die Finanzierung einer allfälligen Überbrückungsrente gemäss § 37 Abs. 5 BLPK Dekret, sondern auf den freiwilligen Einkauf nicht sofort verfügbarer Teile der Einkaufssumme gemäss § 23 und § 25 des BLPK Dekrets bezogen hat. Letztgenannten Bestimmungen zufolge hat die versicherte Person die Einkaufsumme innerhalb eines Jahres seit Versicherungsbeginn zu entrichten (§ 23 Abs. 1 BLPK Dekret). Wird ein Teil der Einkaufsumme jedoch nicht erbracht, wird der rentenberechtigte Verdienst, der seinerseits Basis für die Höhe der ordentlichen Alters- und Invaliden-Renten bildet (§ 31 Abs. 8 sowie 33 Abs. 2 BLPK Dekret), um einen gleichbleibenden Betrag gekürzt (§ 23 Abs. 2 BLPK Dekret). Die versicherte Person kann nicht sofort verfügbare Teile der Einkaufsumme entweder durch einen monatlichen Zusatzbeitrag bis zur Vollendung des 60. Altersjahres, durch eine Ratenzahlung mittels Lohnabzugs während längstens 60 Mo-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht naten oder aber mittels Einmaleinlage erbringen (§ 25 Abs. 1 BLPK Dekret). Die Entrichtung der vollständigen Einkaufsumme bezweckt somit, eine allfällige Rentenkürzung infolge der Differenz zwischen der massgebenden Einkaufsumme gemäss § 23 Abs. 1 BLPK Dekret und der eingebrachten Freizügigkeitsleistung gemäss § 24 Abs. 1 BLPK Dekret auszugleichen. Die Bezahlung des entsprechenden Fehlbetrags ist jedoch freiwillig. Tätigt die versicherte Person keine Zahlung, bleibt es dabei, dass der rentenberechtigte Verdienst und damit letztlich auch die Rente bei ordentlicher Pensionierung gekürzt wird (§ 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BLPK Dekret). Macht die versicherte Person demgegenüber von der Möglichkeit eines freiwilligen Einkaufs gemäss § 25 Gebrauch, so gilt sie mit Blick auf den rentenberechtigten Verdienst als voll eingekauft. 3.2.1 So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Die Beklagte offerierte dem Versicherten am 17. Mai 2000, den Wegkauf der Kürzung seines rentenberechtigten Verdienstes per 31. Mai 2000 entweder in bar, mittels Lohnabzugs mit maximal 60 Monatsraten à Fr. 2‘003.30 oder aber durch Umwandlung in eine monatliche Zusatzprämie bis zum 60. Altersjahr im Umfang von Fr. 893.90 zu entrichten (vgl. Beilage 6 zur Klagantwort). Dieses Vorgehen steht im Einklang mit den soeben dargelegten reglementarischen Bestimmungen, welche im Wesentlichen auch der vormals noch im Jahre 1999 geltenden Fassung in den Statuten der BLPK entsprechen (§ 12 der ehemaligen Statuten der BLPK in seit 1. April 1998 geltenden Fassung, GS 31.782). Nachdem der Versicherte beschlossen hatte, die Kürzung infolge fehlenden Einkaufs bei Eintritt in die BLPK mittels einer Einmaleinlage in der Höhe von Fr. 106‘163.65 wegzukaufen (vgl. Bestätigung der BLPK vom 19. Juni 2000, Beilage 7 zur Klagantwort), erhöhte sich sein rentenberechtigter Verdienst von Fr. 19‘675.— auf Fr. 40‘403.— (vgl. Versicherungsausweise vom 5. Mai 2000 sowie vom 18. August 2000, Beilagen 5 und 8 zur Klagantwort). Dies führte zu einer ebenfalls reglementskonformen Erhöhung seiner monatlichen, ordentlichen Altersrente im Umfang von Fr. 1‘036.40, wie es ihm die BLPK bereits in ihrer Offerte vom 17. Mai 2000 prognostiziert hatte (Differenz zwischen dem neuen rentenberechtigten Verdienst von Fr. 40‘403.— abzüglich alter rentenberechtigter Verdienst von Fr. 19‘675.— = Fr. 20‘728.— dividiert durch 12 Monate x 60% [§ 33 Abs. 2 BLPK Dekret, ebenso vormals § 22 der in der ab 1. April 1998 geltenden Fassung der Statuten der BLPK] = Fr. 1‘036.40). Der vom Versicherten vorgenommene Einkauf betraf somit einzig den Wegkauf der Kürzung des rentenberechtigten Verdienstes, nicht aber den Ausgleich eines nicht finanzierten Teils einer allfälligen Überbrückungsrente gemäss § 37 Abs. 5 BLPK Dekret. 3.2.2 Wenn er nunmehr geltend macht, dass sein im Jahre 2000 getätigter Einkauf zugleich auch Auswirkungen auf eine allfällige Überbrückungsrente haben müsse, unterliegt er einem grundsätzlichen Irrtum. Die von ihm eingebrachte Einkaufssumme steht mit dem Institut einer Überbrückungsrente nicht in Zusammenhang. Dies ergibt sich vorab aus der Tatsache, dass die Überbrückungsrente stets 75% der maximalen vollen AHV-Altersrente beträgt und deren Höhe daher unabhängig von der Höhe des rentenberechtigten Verdienstes bemessen wird (vgl. § 37 Abs. 1 BLPK Dekret; ebenso vormals § 17 Abs. 4 lit. a der Statuten der BLPK in der ab 1. April 1998 geltenden Fassung). Der fehlende Zusammenhang resultiert aber auch aus den reglementarischen Modalitäten, wie nicht finanzierte Teile der Überbrückungsrente finanziert werden können, nämlich entweder durch einen Einkauf im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns auf eine
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Überbrückungsrente oder, indem die Altersrente der Pensionskasse nach Erlöschen des Anspruchs auf eine Überbrückungsrente gekürzt wird (§ 37 Abs. 5 BLPK Dekret; ebenso vormals § 17 Abs. 5 der Statuten der BLPK in der ab 1. April 1998 geltenden Fassung). Der frühestmögliche Zeitpunkt des Einkaufs in einen nicht finanzierten Teil der Überbrückungsrente ist demnach jener Zeitpunkt, indem die versicherte Person – noch vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters – eine Altersrente der BLPK bezieht (vgl. § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 lit. a BLPK Dekret; ebenso vormals § 17 Abs. 5 der Statuten der BLPK in der ab 1. April 1998 geltenden Fassung). Hintergrund bildet der Umstand, dass eine Überbrückungsrente im Umfang eines Zehntels (vormals noch eines Zwanzigstels) pro Beitragsjahr grundsätzlich durch die Pensionskasse finanziert wird. Ein allenfalls nicht finanzierter Teil wird somit erst im Zeitpunkt einer allfälligen Frühpensionierung manifest und kann demnach auch frühestens in diesem Zeitpunkt durch die versicherte Person überhaupt refinanziert werden. Der fragliche Einkauf des Klägers erfolgte jedoch bereits nach dessen Versicherungseintritt im Jahre 2000. Auch aus diesen Überlegungen resultiert, dass sein Einkauf mit dem Institut der Überbrückungsrente nicht in Verbindung gebracht werden kann. Nichts anderes geht letztlich aus § 12 Abs. 7 der noch im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherten per 1. Januar 1999 gültigen Statuten der BLPK hervor. Dieser Bestimmung zufolge konnten versicherte Personen bereits dazumal bei einer vorzeitigen Pensionierung unabhängig von einem allfälligen Einkauf eine volle Überbrückungsrente beanspruchen (§ 12 der ehemaligen Statuten der BLPK in der ab 1. April 1998 geltenden Fassung, GS 31.782). Vorbehalten blieb schon damals und bleibt auch heute einzig die Kürzung oder Aufhebung des Anspruchs im Umfang gleichzeitig ausgerichteter Leistungen der IV (vgl. hierzu nachfolgende Erwägung 3.4 f.). 3.3 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Versicherte mit Blick auf seine vorbestehende Teilinvalidität ursprünglich während fünf Jahren nur unter Vorbehalt in den Kreis der Versicherten aufgenommen worden war. Ebenso wenig vermögen seine Vorbringen im Zusammenhang mit den invaliditätsbedingten Anpassungen des versicherten Pensums etwas daran zu ändern. Diese sind für die vorliegend strittige Frage des Anspruchs auf eine Überbrückungsrente nicht von Relevanz. Mit einer „Vollversicherung“, wie sie dem Versicherten mit Schreiben der BLPK vom 20. Januar 2000 in Aussicht gestellt worden war (vgl. Beilage 6 der Klagebegründung), geht einzig einher, dass sich die dazumal noch anwartschaftlichen Leistungen nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr nur auf jenen Teil der Leistungen beschränkt haben, der nicht durch die zuvor eingebrachte Austrittsabfindung eingekauft worden war. Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung davon ausgeht, dass spätestens nach Ablauf der fünfjährigen Vorbehaltsfrist mit der „Vollversicherung“ im Falle seiner Frühpensionierung auch ein Anspruch auf eine Überbrückungsrente verbunden ist, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Nicht anders ist bereits an dieser Stelle mit Blick auf sein Eventualbegehren zu entscheiden, wonach ihm eine höchstens um einen Drittel geschmälerte Überbrückungsrente auszurichten sei (vgl. Klagebegründung vom 13. März 2015, S. 5, lit. K.). Dieses Eventualbegehren stützt der Kläger offensichtlich auf die erwähnte Aufnahmebestätigung der Beklagten vom 20. Januar 2000 ab (vgl. Beilage 6 der Klagebegründung). Dem Gesagten zufolge besteht jedoch gerade kein Zusammenhang zwischen einem dazumal angebrachten Gesundheitsvorbehalt und dem ohnehin erst im Zeitpunkt der Frühpensionierung entstehenden Überbrückungsrentenanspruch.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Soweit der Kläger geltend macht, bis zum letzten Tag im Glauben gelassen worden zu sein, ein Vollmitglied ohne jegliche Vorbehalte zu sein, ist an dieser Stelle deshalb festzustellen, dass sich der fragliche Vorbehalt einzig auf seine gesundheitliche Entwicklung infolge vorbestehender Invalidität während einer Dauer von fünf Jahren seit Aufnahme in die beklagte Pensionskasseneinrichtung bezogen hatte. Ein Vorbehalt hinsichtlich einer späteren Leistungsschmälerung besteht heute nicht mehr. Dies bedeutet dem Gesagten zufolge aber nicht, dass mit der Aufnahme in die Vollversicherung nunmehr automatisch auch ein Anspruch auf eine Überbrückungsrente verbunden ist. Der Anspruch auf eine Überbrückungsrente verringert sich vielmehr in dem Masse, in dem ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht (§ 37 Abs. 3 BLPK Dekret; vgl. oben, Erwägung 2.2 hiervor). Diese Kürzungsregel trägt dem Umstand Rechnung, dass die Überbrückungsrente einzig dazu dient, eine zwischen der vorzeitigen Pensionierung und dem Einsetzen der ordentlichen Altersleistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (sog. erste Säule) entstehende Einkommenslücke auszugleichen. Vorzeitig pensionierte Versicherten, die bereits Leistungen der ersten Säule in Form einer IV-Rente beziehen, haben jedoch keine solche Einkommenslücke, die mit einer Übergangsrente kompensiert werden müsste. Die Tatsache, dass dadurch die Bezüger einer Rente der IV abweichend behandelt werden wie jene versicherten Personen, die keine Leistungen der IV beziehen, ist sachlich gerechtfertigt und stellt keine Diskriminierung von invaliden Personen dar. Das Gegenteil ist der Fall: Würde eine Überbrückungsrente auch jenen Personen gewährt, die bereits eine IV-Rente beziehen, so resultierte im Umfang der IV-Leistungen vielmehr eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung von invaliden Personen. Ähnlich wie beispielsweise bei einer Lebenspartnerrente gemäss § 39 BLPK Dekret unterliegt bei Eintritt des versicherten Ereignisses auch die in § 37 Abs. 3 BLPK Dekret statuierte Überbrückungsrente deshalb stets einer gesonderten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Vorliegend bezieht der Kläger seit Dezember 1996 Leistungen der IV. Er bezieht seit Januar 1999 eine halbe und seit Februar 2003 unverändert eine ganze IV-Rente. Seine IV-Rente belief sich im Februar 2003 auf Fr. 24‘504.— (Fr. 2‘042.— x 12, vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 12. Juni 2003, Beilage 10 zur Klagantwort) und wurde seither mehrmals der Teuerung angepasst. Sie überstieg deshalb bereits dazumal und übersteigt auch heute noch die maximale jährliche Überbrückungsrente im Umfang von aktuell Fr. 21‘150.— (§ 37 Abs. 1 BLPK Dekret; maximale AHV-Einzelrente pro Jahr von Fr. 28‘200.— x 75%). Ein Anspruch auf eine Überbrückungsrente des Versicherten ist damit ausgeschlossen. 3.5 Der Kläger macht schliesslich geltend, er habe auf die Angaben in seinen Versicherungsausweisen vertrauen dürfen. Die Überbrückungsrente sei jeweils als Bestandteil der anwartschaftlichen Leistungen aufgeführt gewesen. Sein aus Art. 9 der Bundesverfassung abgeleiteter Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636) scheitert jedoch daran, dass die fraglichen Versicherungsausweise stets mit dem Unverbindlichkeitsvermerk eines nur informativen Charakters versehen worden sind (vgl. bereits Versicherungsausweise 2000, Beilage 5 zur Klagantwort sowie Beilage 8 zur Klagebegründung). Insbesondere die neuen Versicherungsausweise gültig ab Januar 2013 und 2014 (vgl. Beilagen 1 und 12 zur Klagebegründung) weisen darauf hin, dass ihnen keine Rechtswir-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht kung zukommt, und dass für den Anspruch auf Leistungen allein die Bestimmungen der Dekretsbestimmungen sowie die gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften massgebend sind. Die in diesen Versicherungsausweisen ersichtliche Formulierung einer ‚maximal‘ möglichen AHV-Überbrückungsrente macht unmissverständlich deutlich, dass die fragliche Leistung offensichtlich an weitere Parameter geknüpft ist, welche zunächst einer detaillierten Prüfung bei Eintritt des versicherten Ereignisses bedürfen. Eine Berufung auf den Vertrauensschutz scheitert demnach am Erfordernis der inhaltlich genügenden Bestimmtheit. Nicht anders ist im Zusammenhang mit dem Argument des Klägers zu entscheiden, die ihm abgegebenen Leistungsversprechen würden dem nachträglich geänderten Dekret vorgehen. Eine Auskunft kann sich stets nur auf die im Zeitpunkt ihrer Erteilung geltende Rechtslage beziehen. Der Versicherte hat keinen Anspruch darauf, dass die Rechtsgrundlage immer die gleiche bleibt. Ändern die rechtlichen Bestimmungen, kann eine frühere Auskunft deshalb keine Vertrauensbasis bilden. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die massgebenden Bestimmungen sowohl betreffend den Einkauf in die Vollversicherung als auch betreffend die Überbrückungsrente bereits unter der Geltung der 1999 gültigen Statuten der BLPK gleich wie das nunmehr anwendbare BLPK Dekret gelautet haben. Bereits in der dazumal geltenden Fassung verringerte sich der Anspruch auf eine Überbrückungsrente in dem Masse, in dem ein Anspruch des Versicherten auf Leistungen der IV bestanden hat (§ 12 der ehemaligen Statuten der BLPK in der Ende bereits ab 1. April 1998 geltenden Fassung, GS 31.782). 3.6 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Klage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Nach Art. 73 Abs. 2 BVG hat das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos zu sein. Es sind deshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.