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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.10.2015 725 15 174 (725 2015 174)

October 8, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·4,677 words·~23 min·4

Summary

Leistungen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Vom 8. Oktober 2015 (725 15 174) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Bestimmung des Invaliditätsgrads; infolge Konkurses der ehemaligen Arbeitgeberin kann nicht auf den zuletzt konkret erzielten Lohn abgestellt werden, sondern es ist für die hypothetische Bestimmung des Valideneinkommens auf den massgebendeb Gesamtarbeitsvertrag abzustellen. Mangels entsprechender Qualifikationen des Versicherten ist dieser in der mittleren Lohnkategorie einzureihen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist mangels Repräsentativität der DAP-Profile auf die lohnstatistischen Werte der LSE abzustellen.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Javier Ferreiro, Advokat, Gerbergasse 1, 4001 Basel

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der 1958 geborene A.____ war zuletzt als Bauarbeiter bei der B.____ GmbH angestellt. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen die Folgen von Betriebsunfällen versichert. Am 5. September 2012 stürzte er von einem Gerüst und zog sich dabei an beiden Füssen eine Calcaneusfraktur zu. Aufgrund des Erreichens eines medizinischen Endzustands stellte die SUVA mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 ihre Taggeldleistungen und Heilkosten per Ende November 2014 ein. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15% zu. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 lehnte die SUVA den Anspruch des Versicherten auf eine Rente ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie gestützt auf die Zumutbarkeitsbeurteilungen ihres Kreisarztes vom 13. Juni 2014 und 9. Januar 2014 mit Einspracheentscheid vom 2. April 2015 ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Javier Ferreiro, am 15. Mai 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei ihm auf der Basis einer Erwerbseinbusse von mindestens 22%, eventualiter 13%, eine Rente zuzusprechen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Beanstandet werde die Berechnung des IV-Grads, nicht aber die medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung. In Bezug auf das Valideneinkommen sei von einem jährlichen Einkommen von CHF 69‘784.00 auszugehen. Im frühestens möglichen Zeitpunkt der Rentenzusprechung habe er sich noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befunden. Für die Ermittlung des Valideneinkommens sei deshalb auf den mit seiner damaligen Arbeitgeberin vereinbarten Stundenlohn von CHF 30.50 abzustellen. Stelle man hingegen auf den massgebenden Landesmantelvertrag ab, so sei von einem Valideneinkommen von CHF 70‘470.—, eventualiter mindestens von CHF 66‘466.— auszugehen. In Bezug auf das Invalideneinkommen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die in den vorgelegten DAP- Blättern der SUVA enthaltenen Maximallöhne zu erzielen. In Bezug auf vier von der SUVA aufgelegten DAP-Blätter sei insbesondere zu bemängeln, dass der Beschwerdeführer bei der Verrichtung der entsprechenden Arbeiten zu viel stehen müsse. Ausserdem könne für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf den dort ausgewiesenen Durchschnittslohn abgestellt werden. D. Die SUVA schloss mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass aufgrund von diversen Ungereimtheiten für die strittige Bemessung des Valideneinkommens nicht auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers abgestellt werden könne. In Bezug auf den massgebenden Landesmantelvertrag hätte der Beschwerdeführer bei einem neuen Arbeitgeber nicht den Lohn für einen Baufacharbeiter der Kategorie A, sondern nur einen solchen auf der Basis der Kategorie C erzielen können. Es sei auf die von der SUVA eingeholte Stellungnahme der paritätischen Berufskommission zu verweisen, wonach im Jahr 2014 gemäss Lohnklasse C von einem Valideneinkommen in der Höhe vom Fr. 61‘204.—, eventualiter gemäss Lohnklasse B von CHF 66‘456.— auszugehen sei. Gestützt auf die DAP-Blätter sei von einem Invaliden-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht einkommen von CHF 60‘802.— auszugehen. Der für die Ausrichtung einer Invalidenrente erforderliche Schwellenwert werde demnach nicht erreicht. . E. Mit Eingabe vom 31. Juli 2015 liess sich der Beschwerdeführer zu den zum Verfahren beigezogenen Akten der IV-Stelle Basel-Landschaft vernehmen. Er wies darauf hin, dass die Invalidenversicherung von einem Valideneinkommen von CHF 67‘942.-- ausgegangen sei und die entsprechende Verfügung der IV-Stelle unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Die SUVA hielt ihrerseits mit Stellungnahme vom 11. August 2015 an ihrem Rechtsstandpunkt fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde somit ist einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen) und ein adäquater (BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht. 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar sind, die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Art. 16 ATSG hält schliesslich fest, dass die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen hat. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) aufgezeigt

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat, brachte das ATSG hinsichtlich der unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage. Die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) entsprechen ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades (bei erwerbstätigen Versicherten; Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. Die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur bleibt deshalb weiterhin massgebend (Kranken- und Unfallversicherung - Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 2004 Nr. U 529 S. 573 ff. E. 1.2-1.4; Urteil K. des EVG vom 28. Juli 2004, U 12/04, E. 1.2). Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).

2.3 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarer Weise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es auch ohne weiteres zulässig, dass Verwaltung und Gerichte ihren Entscheid in erster Linie auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen abstützen (BGE 123 V 334 E. 1c). 3. Die SUVA ist in ihrem Einspracheentscheid vom 2. April 2015 davon ausgegangen, dass dem Versicherten aufgrund der verbleibenden somatischen Beeinträchtigungen bedingt durch seine beidseitigen Calcaneusfrakturen weiterhin eine vorwiegend sitzende und wechsel-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht belastende Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden: Gestützt auf die kreisärztlichen Untersuchungsberichte vom 31. Juli 2013 sowie vom 9. Januar 2014 besteht in der angestammten Tätigkeit des Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer allfälligen Verweistätigkeit ist der Beschwerdeführer jedoch in der Lage, eine leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Aufstehen und mit Laufen von wenigen Schritten ganztags zu erbringen (vgl. SUVA- Dok 156 S. 5; 175 S. 5). Tätigkeiten in der Hocke oder mit Übertragung von Vibrationen auf die unteren Extremitäten sind allerdings zu vermeiden (vgl. SUVA-Dok 123). Die Beurteilung der dem Beschwerdeführer weiterhin noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist unter den Parteien bei dieser Aktenlage zu Recht unbestritten geblieben (vgl. Beschwerdebegründung vom 15. Mai 2015, Ziffer 24; angefochtener Einspracheentscheid, Ziffer 3a). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet vielmehr die Bestimmung des Invaliditätsgrads. 4. Wie bereits erwähnt (E. 2.2 hiervor), hat die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu erfolgen. Gemäss Art. 16 ATSG wird dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 104 V 136). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für den Einkommensvergleich grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend (BGE 129 V 222, 128 V 174). 5.1 Bei der Bemessung des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom zuletzt erzielten, allenfalls der Teuerung und den realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft wird (Urteil I. des EVG vom 26. November 2002, I 491/01, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Hintergrund bildet die empirische Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen hiervon müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn eine versicherte Person ihre Arbeitsstelle infolge einer konkursbedingten Betriebsschliessung verliert (Urteil des Bundesgerichts 9C_501/2013 vom 28. November 2013, E. 4.2). Diesfalls ist es rechtsprechungsgemäss zulässig, für die hypothetische Bestimmung des Valideneinkommens auf einen Gesamtarbeitsvertrag bzw. auf den Landesmantelvertrag für das Schweizerische Baugewerbe abzustellen, wenn im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns kein Anstellungsverhältnis mehr besteht, weil über den Arbeitgeber der versicherten Person der Konkurs eröffnet worden ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010, E. 6.2.1.2 sowie 8C_462/2014 vom 18. November 2014, E. 5.1).

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5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass das Valideneinkommen grundsätzlich anhand seines effektiv bisher erzielten Gehalts zu bemessen und gestützt auf die Lohnabrechnungen und die Angaben seiner zwischenzeitlich konkursiten Arbeitgeberin zu bestimmen sei (vgl. Beschwerdebegründung, Ziffer 31 ff.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Über die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten wurde am 11. März 2014 der Konkurs eröffnet (vgl. SUVA-Dok 126). Bereits zuvor hat der untersuchende Kreisarzt wiederholt festgehalten, dass in medizinischer Hinsicht noch kein Endzustand vorliegt. So geht aus dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 9. Januar 2014 hervor, dass der Endzustand voraussichtlich erst im März bzw. April 2014 erreicht werde. Vorab müsse noch die Frage durch das Spital C.____ geklärt werden, ob eine Metallentfernung im Bereich des rechten Fersenbeins stattzufinden habe (vgl. SUVA-Dok 156, S. 5 sowie SUVA-Dok 122). Auch dem ärztlichen Zwischenbericht von Dr. D.____, FMH Allgemeine Medizin, vom 5. Mai 2014 kann nicht entnommen werden, dass eine allfällige Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Konkurses der ehemaligen Arbeitgeberin bereits ausgeschlossen worden wäre. Vielmehr berichtete der Hausarzt des Versicherten anfangs Mai 2014, dass sowohl die Prognose als auch die voraussichtliche Dauer der Behandlung noch ungewiss sei (vgl. SUVA-Dok 117). In der Folge wurde die Frage betreffend den Endzustand erneut dem Kreisarzt unterbreitet (vgl. kreisärztliche Kurzbeurteilung vom 13. Juni 2014, SUVA-Dok 123). Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt ist somit davon auszugehen, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse erwartet werden konnte. Es tritt hinzu, dass dem Versicherten bis anfangs Juli 2014 noch eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining sowie eine Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung erteilt worden ist (vgl. Mitteilungen der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 6. März sowie vom 12. August 2014, SUVA- Dok 112 und 131). Art. 19 UVG setzt für den Anspruch auf Invalidenrente der Unfallversicherung jedoch voraus, dass allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sein müssen. Die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung wurden indes erst am 23. Oktober 2014 beendet (vgl. Mitteilung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 23. Oktober 2014, SUVA-Dok 112). Vor diesem Hintergrund ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass die SUVA mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 ihre Taggelder und Heilungskosten erst per 30. November 2014 eingestellt hat (vgl. SUVA-Dok 148). Damit aber ist zugleich gesagt, dass ein allfälliger Rentenanspruch des Versicherten so oder anders erst nach dem Konkurs seiner ehemaligen Arbeitgeberin entstehen könnte. Für die Bestimmung des strittigen Valideneinkommens kann somit nicht auf die konkreten Lohndaten der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten abgestellt werden. Für dessen hypothetische Bemessung ist vielmehr auf den entsprechenden Landesmantelvertrag für das Schweizerische Baugewerbe (LMV) abzustellen (vgl. oben, Erwägung 5.1 a. E. hiervor). 5.3.1 In diesem Zusammenhang vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass er zeitlebens als Bauarbeiter tätig gewesen und deshalb mindestens in der Kategorie der Lohnklasse A des massgebenden LMV einzustufen sei. Dies gelte umso mehr, weil das letzte Gehalt bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin bereits dem Lohn für die Kategorie A entsprochen habe. Ausserdem sei eine einmal erworbene Einstufung bei einer neuen Anstellung beizubehalten. Es resultiere somit ein Valideneinkommen von CHF 70‘470.--, eventualiter gestützt auf die Lohnka-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tegorie B ein solches von CHF 66‘466.40. Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrer Vernehmlassung demgegenüber den Standpunkt, dass gemäss Stellungnahme der zuständigen paritätischen Berufskommission von der Lohnklasse C des entsprechenden LMV auszugehen sei. Dies führe zu einem Valideneinkommen im Umfang von CHF 61‘204.— bzw. eventualiter von maximal CHF 66‘456.—. 5.3.2 Es ist unbestritten, dass der Versicherte bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin vor dem Eintritt seiner unfallbedingten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit einen Stundenlohn von CHF 30.50 erzielt hatte (vgl. Lohnabrechnung September 2012, SUVA-Dok 108). Dieser Lohn entspricht der damals massgebenden Einteilung in die Lohnkategorie A des LMV. Gemäss der Beurteilung der Bauunternehmer-Region C.____ vom 19. Juni 2015 ist eine einmal erreichte Qualifikationsstufe bzw. Lohnklasse bei einem Stellenwechsel von einem neuen Arbeitgeber grundsätzlich anzuerkennen. Zwingend zu beachten ist dies jedoch nur dann, wenn ein Mitarbeiter die Voraussetzungen als Bau-Facharbeiter der Kategorie A auch wirklich erfüllt bzw. der Arbeitgeber den Mitarbeiter ausdrücklich als Bau-Facharbeiter der Kategorie A anerkannt hat. Fehlen diese formellen Voraussetzungen, könne jeder neue Arbeitgeber diese Einstufung aberkennen und korrigieren lassen (vgl. a.a.O., S. 2 f., ad Ziffer 3). Nachdem in formeller Hinsicht keine Hinweise in den Akten liegen, wonach der Versicherte ausdrücklich als Bau-Facharbeiter der Kategorie A anerkannt worden ist, muss demnach davon ausgegangen werden, dass die bisherige Lohnklasseneinreihung bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin von einem künftigen Arbeitgeber nicht zwingend beibehalten worden wäre. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in E.____ eine Maurerlehre absolviert hat. Er vermag gerade keine Abschlüsse spezieller Weiterbildungskurse nachzuweisen, welche eine gewillkürte Einreihung in die Kategorie A rechtfertigen würden. Da der neue Arbeitgeber eine ursprünglich falsche Einstufung nach Art. 45 Abs. 1 lit. d LMV deshalb hätte berichtigen lassen können, kann die ehemalige Lohneinreihung durch seine zwischenzeitlich konkursite Arbeitgeberin demnach keine Verbindlichkeit für sich beanspruchen. Nachdem der Versicherte jedoch zeitlebens als Bauarbeiter gearbeitet hat und in dieser Branche bereits von 1991 bis 1996 in der Schweiz tätig gewesen war, weist er ohne Zweifel eine nicht unerhebliche Berufserfahrung auf. Andererseits ist festzustellen, dass er nach seiner beinahe 40-jährigen Tätigkeit als selbständiger Bauarbeiter im Ausland und nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2012 erst seit Kurzem über eine hiesige Berufserfahrung verfügt. Es tritt hinzu, dass er nur ungenügende Deutschkenntnisse besitzt. Solchen Sachverhalten wird Rechnung getragen, indem solche Mitarbeiter für eine beschränkte Zeit für rund sechs Monate in der Lohnklasse C eingereiht werden und erst nach einer Zwischenbeurteilung entschieden wird, ob eine Höhereinstufung in die Kategorie B erfolgen kann. Andererseits gilt ebenso die Vertragsfreiheit zu Gunsten des Mitarbeitenden, weshalb ein potentieller Arbeitgeber den Betroffenen ebenso von Beginn seiner Anstellung weg in die Kategorie B einreihen kann (vgl. Beurteilung der Bauunternehmer-Region C.____ vom 19. Juni 2015, Beilage 3 zur Vernehmlassung der SUVA). 5.3.3 Da Einreihungen in die Kategorie A restriktiv gehandhabt werden und die bisherige Einteilung des Beschwerdeführers eher als Gefälligkeit bezeichnet werden muss (vgl. Beurteilung der Bauunternehmer-Region C.____ vom 19. Juni 2015, Beilage 3 zur Vernehmlassung der SUVA, ad Fazit, Ziffer 7), ist davon auszugehen, dass der Versicherte nach seinem Unfall

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei einem hypothetischen Arbeitgeber zunächst in die Lohnklasse C und nach einer absehbaren Bewährungsfrist von rund sechs Monaten in die Kategorie B eingeteilt worden wäre. Nachdem er während seiner bisherigen beruflichen Laufbahn keine Weiterbildungen nachzuweisen in der Lage ist, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass er sich noch innert Frist bis zu einem allfälligen Rentenbeginn Ende November 2014 (vgl. oben, Erwägung 5.2 a. E.) jene Qualifikationen erarbeitet hätte, welche als Bau-Facharbeiter eine Einteilung in die Kategorie A gerechtfertigt hätten. Zusammenfassend ist für die Bemessung des Valideneinkommens per November 2014 daher von der Lohnklasseneinteilung gemäss LMV der Kategorie B, Regio C.____, und damit von einem monatlichen Einkommen von CHF 5‘112.— auszugehen. Dies führt zu einem massgebenden Valideneinkommen von CHF 66‘456.—, welches im Wesentlichen mit jenem Einkommen übereinstimmt, welches der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung im Eventualstandpunkt geltend gemacht hat (vgl. Beschwerdebegründung, Ziffer 48).

6.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seit seinem Unfall im September 2012 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Beim Einkommensvergleich ist deshalb von einem hypothetischen Invalideneinkommen auszugehen. Um dieses zu ermitteln, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die so genannten DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).

6.2 Im Entscheid 129 V 472 ff. hat sich das EVG ausführlich mit der Invaliditätsbemessung aufgrund von Arbeitsplatzbeschreibungen aus der von der SUVA geschaffenen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) befasst und festgestellt, dass die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen. Es genügt daher nicht, wenn lediglich ein einziger oder einige wenige zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden, weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch des bezahlten Lohnes um Sonder- oder Ausnahmefälle handeln kann. Vielmehr muss der Unfallversicherer mindestens fünf DAP-Blätter auflegen, damit die Repräsentativität der DAP-Profile als gegeben betrachtet werden kann. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung der versicherten Person in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Dadurch wird eine hinreichende Überprüfung des dem Unfallversicherer bei der Auswahl der DAP-Blätter zustehenden Ermessens ermöglicht. Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (zitiertes Urteil, E. 4.2.2; vgl. auch die Urteile W. vom 14. Oktober 2003, U 347/00, E. 2.3.1 und S. vom 20. Oktober 2003, U 392/00, E. 5.2.2).

6.3 Vorliegend hat die SUVA das Invalideneinkommen aufgrund der DAP ermittelt und hierzu im Verwaltungsverfahren insgesamt fünf DAP-Blätter aufgelegt. Gestützt auf die darin enthaltenen Lohnangaben hat sie das massgebende Einkommen im angefochtenen Einsprache-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht entscheid mit CHF 60‘802.— pro Jahr beziffert. Darüber hinaus hat sie Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze (insgesamt 65 DAP), über den dabei erzielbaren Höchstlohn (CHF 81‘620.—), über den Tiefstlohn (CHF 46‘192.—) sowie über den Durchschnittslohn der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe (62‘119.—) gemacht (vgl. SUVA-Dok 157, S. 1). Eine nähere Betrachtung der fünf von der SUVA aufgelegten DAP- Blätter zeigt jedoch, dass bei den umschriebenen Arbeitsstellen ein Gehen und Stehen teilweise als zumindest bedingt notwendig bezeichnet wird. Gemäss Arbeitsplatzbeschrieb ist bei der DAP Nr. 355610 als Mitarbeiter einer Induktionshärterei die Verarbeitungsmaschine mit Kleinteilen aus Metall zu beschicken. Dabei ist oft ein Gehen bis 50m erforderlich (vgl. SUVA-Dok 96). Nicht anders verhält es sich in Bezug auf die Tätigkeit Nr. 374193 als Metallarbeiter. Auch hier ist oft ein Gehen bis 50m erforderlich, wobei sich nebst manchmal stehenden Verrichtungen sitzende und gehende Tätigkeiten offensichtlich die Waage halten (vgl. SUVA-Dok 94). Dasselbe Bild ergibt sich in Bezug auf das Anforderungsprofil der DAP Nr. 375879 (SUVA-Dok 93). Auch hier müsste der Versicherte als Bestücker von elektronischen Bauteilen oft Distanzen bis 50m zurücklegen. Der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung zufolge ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen jedoch nur noch eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit nur gelegentlichem Aufstehen und mit Gehen von wenigen Schritten zu erbringen in der Lage (vgl. oben, Erwägung 3 hiervor). Die genannten Arbeitsplätze erweisen sich im Ergebnis deshalb als nicht zumutbar. Fallen aber drei der fünf von der SUVA ausgewählte zumutbare Arbeitsstellen weg, so bedeutet dies, dass die DAP-Profile die Voraussetzung der geforderten Repräsentativität nicht erfüllen, weshalb vorliegend nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden kann. Das hypothetische Invalideneinkommen des Beschwerdeführers ist deshalb vielmehr anhand der statistischen Daten der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln.

6.4 Laut der LSE 2012 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (tirage skill level 1) beschäftigten Männer im Jahre 2012 auf CHF 5‘210.— (LSE 2012, Privater Sektor, Tabelle TA1, Total). Dabei ist zu beachten, dass dieser Tabellenlohn auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruht und für das Jahr 2014 auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. www.bfs.admin.ch, Dokument je-d-03.02.04.19) umzurechnen sowie bis ins Jahr 2014 an die entsprechende Nominallohnentwicklung von + 1,5% (vgl. www.bfs.admin.ch, Dokument jed-03.04.02.02.03, Nominallohnindex Männer 2011-2014, Spalte Total) anzupassen ist. Damit ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 66‘155.— (12 x CHF 5‘210.— / 40 x 41,7 x 1,015).

6.5 Von dem auf diese Weise erhobenen statistischen Wert sind unter Umständen verschiedene Abzüge zulässig. Im Entscheid 126 V 75 ff. hat das EVG seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und weiterentwickelt. Dabei hat es betont, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass die Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt (leidensbedingte Einschränkung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 80 E. 5b). Vorliegend ist dem Versicherten unter Berücksichtigung seiner reduzierten Leistungsfähigkeit ein ganztägiges Pensum zuzumuten. Ein Abzug für eine Verdiensteinbusse infolge der Verrichtung von Teilzeitarbeit kann daher nicht gewährt werden. Unbeachtlich ist auch die Nationalität des Beschwerdeführers, da dieses Element durch das Level 1 (vor 2012: Anforderungsniveau 4) der LSE ebenfalls bereits angemessen berücksichtigt wird. Hingegen rechtfertigt sich beim 1958 geborenen Versicherten ein Abzug aus Altersgründen. Es tritt hinzu, dass der Versicherte zeitlebens ausschliesslich in der Baubranche tätig gewesen ist. Im Hinblick auf eine allfällige alternative Verweistätigkeit bringt er keinerlei Berufserfahrung mit und wird daher auf einem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter nur erschwerten Lohn-Bedingungen Fuss fassen können. Ein leidensbedingter Abzug lässt sich ausserdem für die im Übrigen aus der Behinderung des Beschwerdeführers erwachsenden Umstände rechtfertigen: Gerade die Nichtverwertbarkeit von drei der fünf von der SUVA aufgelegten DAP-Blätter belegt, dass dem Versicherten eine nicht zu vernachlässigende Bandbreite an potentiellen Arbeiten – wenn überhaupt – nur noch bedingt zur Verfügung stehen dürfte. Es ist daran zu erinnern, dass der Versicherte lediglich eine ganztägige Tätigkeit zu erbringen in der Lage ist, bei welcher die Fortbewegung auf wenige Schritte begrenzt ist (vgl. SUVA-Dok 156 S. 5; 175 S. 5). Diese jedenfalls nur beschränkte Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers selbst für kurze Distanzen dürfte sich unzweifelhaft in einer weiteren Lohnreduktion niederschlagen. Zu denken ist insbesondere an ein verlangsamtes Tempo bei kleineren Kontroll-, Archivierungs- oder Nachfüllarbeiten, wie sie auch bei leichten, mehrheitlich sitzenden Überwachungs- und Verpackungstätigkeiten notorisch anfallen. Zumal selbst bei statischen Beschäftigungen allfällige Tätigkeiten in der Hocke oder mit Übertragung von Vibrationen auf die unteren Extremitäten vermieden werden müssen (vgl. SUVA-Dok 123), lässt sich in Anbetracht der persönlichen und beruflichen Situation des Beschwerdeführers demnach insgesamt ein leidensbedingter Abzug im Umfang von 10% rechtfertigen. Daran ändert nichts, dass die IV-Stelle Basel-Landschaft auf die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen verzichtet hat. Insgesamt resultiert ein massgebendes Invalideneinkommen von CHF 59‘540.— (CHF 66‘155.— x 90%).

6.6 Setzt man dieses Invalideneinkommen von CHF 59‘540.— dem oben erwähnten Valideneinkommen von CHF 66‘453.— gegenüber, ergibt sich eine Erwerbseinbusse von CHF 6‘913.--. Rein rechnerisch resultiert ein Invaliditätsgrad des Versicherten von 10,4%. Rechtsprechungsgemäss ist ein solcher rechnerisch exakt ermittelter Invaliditätsgrad nach den Regeln der Mathematik auf die nächste ganze Prozentzahl auf- oder abzurunden (BGE 130 V 121 ff.). Damit ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 10%. Dem Gesagten zufolge ist der Rentenbeginn im Lichte der massgebenden Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 UVG auf den 1. Dezember 2014 festzusetzen (vgl. oben, Erwägung 5.2 a. E. hiervor). Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis insoweit gutzuheissen, als der Einspracheentscheid der SUVA vom 2. April 2015 aufgehoben und festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10% auszurichten ist. 7. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem der Beschwerdeführer im Grundsatz obsiegt hat, besitzt er Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten. Diese werden gestützt auf die Honorarnote seines Rechtsvertreters vom 29. Juli 2015 und dessen Eingabe vom 31. Juli 2015 (nachfolgende Bemühungen im Umfang einer ½ Stunde) auf insgesamt CHF 2‘773.45 festgesetzt (total 9 Stunden und 55 Minuten à CHF 250.— zuzüglich Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) und der SUVA auferlegt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 2. April 2015 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘773.45 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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