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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.02.2013 720 2011 329 (720 11 329)

February 6, 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·1,199 words·~6 min·6

Summary

IV-Rente

Full text

Entscheid der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. Februar 2013 (720 11 329) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Anerkennung der Beschwerde nach Vorliegen eines gerichtlichen psychiatrischen Gutachtens

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : dass sich der 1962 geborene A.____ im Januar 2001 unter Hinweis auf schwere psychosomatische Angstzustände bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug anmeldete,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die IV-Stelle Basel-Landschaft nach Abklärung der gesundheitlichen und der erwerblichen Verhältnisse beim Versicherten in Anwendung der allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung mit Wirkung ab 1. Mai 2003 einen Invaliditätsgrad von 100 % ermittelte und dem Versicherten mit Verfügung vom 22. April 2003 eine ganze Invalidenrente zusprach, dass die IV-Stelle im Rahmen der im April 2009 eingeleiteten Revision eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten feststellte und in der Folge mit Verfügung vom 8. August 2011 die bisherige ganze auf eine halbe Invalidenrente herabsetzte, dass A.____, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, gegen diese Verfügung am 14. September 2011 fristgerecht Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhob, dass er darin beantragte, es sei die Verfügung vom 8. August 2011 aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 weiterhin eine ganze Rente auszuzahlen; unter o/e-Kostenfolge, dass die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2011 auf Abweisung der Beschwerde schloss, dass das Kantonsgericht in seiner Urteilsberatung mit Beschluss vom 19. Januar 2012 zum Schluss kam, dass eine abschliessende Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei, dass es den Fall ausstellte und den Parteien Gelegenheit gab, gemeinsam einen Gerichtsgutachter zu bestimmen, dass der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 21. März 2012 mitteilte, dass die Parteien sich auf Prof. Dr. med. B.____ als Gutachter geeinigt hätten, dass das Kantonsgericht die Parteien mit Verfügung vom 3. Mai 2012 darüber informierte, dass gemäss Mitteilung des Sekretariats der C.____ die Begutachtung des Beschwerdeführers von Dr. med. D.____ (Assistenzärztin) und med. pract. F.____ (Oberarzt) anstelle von Prof. B.____ durchgeführt werde, dass die beiden begutachtenden Ärzte der C.____ ihr Gutachten am 30. August 2012 dem Gericht einreichten, dass die Parteien am 8. Oktober 2012 bzw. am 2. November 2011 dazu Stellung nahmen, wobei die IV-Stelle gestützt auf die Ausführungen im Gutachten vom 30. August 2012 anerkannte, dass dem Versicherten weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten sei,

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass gemäss § 1 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 die präsidierende Person bei Anerkennung der Beschwerde durch Präsidialentscheid entscheidet, dass der Antrag der IV-Stelle, dem Versicherten sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, im Ergebnis einer Anerkennung der Beschwerde gleichgesetzt werden kann, weshalb der Entscheid über die Beschwerde in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt, dass nach dem vorstehend Gesagten übereinstimmende Parteianträge vorliegen, wonach in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 8. August 2011 aufzuheben und festzustellen sei, dass der Versicherte ab 1. Oktober 2011 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat, dass gemäss § 58 Abs. 1 VPO das Kantonsgericht - bzw. die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht bei Präsidialentscheiden - zwar nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist, dass vorliegend nach Einsichtnahme in die Rechtsschriften der Parteien und in die Verfahrensakten sowie in Berücksichtigung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen der Bundesgesetze über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 und über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 jedoch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen nicht stattzugeben wäre, dass demnach in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 8. August 2011 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2011 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat, dass abschliessend über die Kosten des Prozesses zu befinden ist, dass beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen ist, dass vorliegend der Beschwerdeführer obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei ist, dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig sind, dass die Verfahrenskosten gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt werden, weshalb in casu die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass in diesem Zusammenhang allerdings die Bestimmung von § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO zu beachten ist, wonach den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden, dass die IV-Stelle als Vorinstanz demnach trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen hat, was zur Folge hat, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden, dass dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Kosten für ein Gerichtsgutachten als ordentliche Abklärungskosten zu behandeln sind, welche der IV-Stelle aufzuerlegen sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.2) dass die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 30. August 2012 gemäss Honorarrechnung der C.____ vom 30. November 2012 sich auf Fr. 3'488.45 belaufen, welche der IV-Stelle zu überbinden sind, dass die obsiegende Beschwerde führende Person gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, dass dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Honorarnote vom 30. November 2012 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 17,67 Stunden sowie Auslagen von Fr. 100.30 geltend machte, dass sich der ausgewiesene Aufwand von 17,67 Stunden umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist, dass die Bemühungen zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen sind, dass dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'879.20 (17,67 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 100.30 + 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen ist.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 8. August 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2011 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der C.____ in Höhe von Fr. 3'488.45 werden der IV-Stelle auferlegt. 4. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'879.20 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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