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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 28.10.2005 720 05 70 (720 2005 70)

October 28, 2005·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·3,942 words·~20 min·1

Summary

Kostenübernahme für die operative Versorgung eines vierjährigen Kindes mit einer vibrotaktilen Hörhilfe (Hirnstammimplantat)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2005 (720 05 70) Kostenübernahme für die operative Versorgung eines vierjährigen Kindes mit einer vibrotaktilen Hörhilfe (Hirnstammimplantat) Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer operativen Versorgung eines vierjährigen Kindes mit einer vibrotaktilen Hörhilfe (Hirnstammimplantat); Nachweis der Wissenschaftlichkeit der Massnahme bei einer seltenen Erkrankung aufgrund von 16 erfolgreichen Eingriffen bejaht (Art. 13 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 IVV und Art. 2 Abs. 3 GgV; E. 2 -5).

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Sachverhalt Der am 6. Januar 2001 geborene M. leidet nebst anderen Geburtsgebrechen an einer angeborenen Taubheit. Mit Schreiben vom 16. März 2004 beantragte der behandelnde Kinderarzt, Prof. Dr. med. H., bei der IV-Stelle Basel-Landschaft die Kostenübernahme für die Implantation einer vibrotaktilen Hörhilfe auf den Hirnstamm (=Auditory brainstem implant [ABI]). Nach Durchführung entsprechender Abklärungen und gestützt auf eine Stellungnahme des BSV vom 13. August 2004 lehnte die IV-Stelle die Kostenübernahme mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich die vorgesehene Hirnstammimplantation bei Kindern zur Zeit noch in der experimentellen Phase befinde und die für die Kostenübernahme erforderliche Wissenschaftlichkeit nicht beziehungsweise noch nicht nachgewiesen sei. Am 30. November 2004 reichten die Eltern von M. Einsprache gegen die Verfügung der IV-Stelle ein. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Kostengutsprache für die beantragte Hirnstammimplantation. Die Aussage der IV-Stelle, dem geplanten Eingriff fehle es am Nachweis der Wissenschaftlichkeit im Sinne von Gesetzgebung und Rechtsprechung, sei nicht zutreffend. Vielmehr sei die Operation bereits in rund zwanzig Fällen durch den anerkannten Facharzt, Prof. Dr. med. C., erfolgreich durchgeführt worden. Der genannte Arzt wäre zudem in der Lage, den Eingriff auch an einer schweizerischen Klinik auszuführen. Mit Entscheid vom 26. Januar 2005 hielt die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest und wies die Einsprache ab. Demnach sei die vorgesehene Operationsmethode zum einen ungenügend entwickelt und zum anderen - für den erforderlichen Nachweis der Wissenschaftlichkeit - insbesondere bei Kindern noch nicht in ausreichender Anzahl ausgeführt worden. Am 22. Februar 2005 reichten die Eltern von M. beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle ein und beantragten dessen Aufhebung sowie die Erteilung der Kostengutsprache zur Durchführung der Hirnstammimplantation bei M.. Die Wissenschaftlichkeit der Operationsmethode bezüglich deren Einsatzes bei Kindern sei aufgrund der von Prof. C. durchgeführten Eingriffe mittlerweile nachgewiesen. In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Anlässlich der Urteilsberatung vom 8. Juni 2005 stellte das Kantonsgericht das Verfahren aus und ordnete die Durchführung einer amtlichen Erkundigung bei Prof. C. an. Mit Eingabe vom 9. August 2005 reichten die Eltern von M. dem Kantonsgericht weitere ärztliche Stellungnahmen ein. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um einen Bericht von Prof. Dr. med. L., geschäftsführender ärztlicher Direktor der Universitäts-HNO-Klinik, Freiburg im Breisgau, vom 1. August 2005. Demnach sei M. intensiv untersucht worden und es erscheine realistisch bei ihm eine operative Versorgung mittels ABI durchzuführen. Zusätzlich reichte Prof. L. in der Folge einen Bericht des Zentrums für Ethik und Recht in der Medizin der Universität Freiburg im Breisgau vom 17. Januar 2005 bei, welcher sich positiv zur Durchführung von ABI bei Kindern äusserte. Mit Bericht vom 31. August 2005 nahm schliesslich Prof. C. zu den ihm im Rahmen der vom Kantonsgericht durchgeführten amtlichen Erkundigung vorgelegten Fragen Stellung. Demnach habe er bisher bei 16 Kindern eine ABI durchgeführt und durchwegs gute Ergebnisse erzielt. Die vorgenannten Berichte wurden in der Folge den Parteien zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 29. September 2005 erklärten die Beschwerde führenden Eltern von M., dass aufgrund der zwischenzeitlich eingeholten medizinischen Unterlagen die Wissenschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit der vorgesehenen ABI im Sinne der Beschwerdebegründung vom 22. Februar 2005 bestätigt worden sei. In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2005 führte die IV-Stelle aus, dass über den streitigen Anspruch auf Kostenübernahme des in Frage stehenden operativen Eingriffes nicht abschliessend Stellung genommen werden könne. Es werde deshalb auf eine Antragstellung verzichtet. Die zusätzlichen ärztlichen Unterlagen seien Dr. med. T., FMH für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stellen beider Basel, vorgelegt worden, welche sich in der Folge für die Kostenübernahme der ABI ausgesprochen habe (vgl. Bericht vom 19. September 2005). Gleichzeitig sei beim BSV nochmals eine Stellungnahme angefordert worden, welche zurzeit noch ausstehend sei. Mit Stellungnahme vom 29. September 2005, welche die IV-Stelle dem Kantonsgericht allerdings erst am 25. Oktober 2005 einreichte, führte das BSV aus, dass eine Kostenübernahme auch nach Würdigung der neu eingeholten medizinischen Berichte abgelehnt werden müsse. Erwägungen 1. (…) 2. Am 1. Januar 2003 ist das ATSG in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich des Invalidenversicherungsrechts geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E.1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 E.1b), sind im vorliegenden Fall (Verfügung vom 29. Oktober 2004) die Bestimmungen des ATSG sowie die Bestimmungen des IVG und der IVV in den jeweiligen ab 1. Januar 2004 geltenden Fassungen anwendbar. 3. a) Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Gestützt auf Abs. 2 der genannten Bestimmung hat der Bundesrat die Kompetenz, jene Gebrechen zu bezeichnen, für welche medizinische Massnahmen gewährt werden. Die von der IV anerkannten Geburtsgebrechen sind in der GgV aufgeführt, wobei die Aufzählung abschliessend ist und von den Durchführungsorganen nicht ergänzt werden darf. Laut Ziff. 445 des Anhangs zur GgV handelt es sich bei der angeborenen Taubheit um ein Geburtsgebrechen. Die IV-Stelle hat beim versicherten Sohn der Beschwerdeführer das Bestehen einer derartigen angeborenen Taubheit im Sinne von Ziff. 4 Anhang GgV ausdrücklich anerkannt (vgl. Verfügung-Nr. 3132.00195.31481 vom 8. November 2001). Der Versicherte hat demnach unbestrittenermassen ein Leiden, das als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 1 GgV (Ziff. 445 GgV Anhang) gilt. Demzufolge hat er grundsätzlich Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG. b) Eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung für medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG besteht unter anderem nur dann, wenn die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist (Art. 2 Abs. 1 IVV und Art. 2 Abs. 3 GgV). aa) Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsart dann als der bewährten Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer bestimmten Therapie (BGE 105 V 185 E. 3). Diese im Gebiet der Krankenpflege geltende Definition der Wissenschaftlichkeit findet grundsätzlich auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung (BGE 123 V 60 E. 2 b/cc, 114 V 22 E. 1a). Ist mithin eine Vorkehr mangels Wissenschaftlichkeit nicht als Pflichtleistung der Krankenkasse anerkannt, so kann sie auch nicht als medizinische Massnahme nach Art. 13 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung gehen (BGE 123 V 60 E. 2a/cc mit weiteren Hinweisen, 115 V 195 f. E. 4b). bb) In diesem Zusammenhang ist ferner darauf zu verweisen, dass im Rahmen des revidierten Krankenversicherungsrechts gemäss Art. 32 KVG 1994 neu für Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind, vorausgesetzt wird, dass diese wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen. Damit wurde das Kriterium der Wissenschaftlichkeit durch dasjenige der Wirksamkeit ersetzt. Dennoch muss auch die Wirksamkeit mit wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen werden (vgl. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 KVG). Dabei sei 'wissenschaftlich' nicht im Sinne von naturwissenschaftlich zu verstehen, der Wirkungsnachweis könne auch mittels Statistik erbracht werden (vgl. BGE 123 V 62 f. E. 2c/aa). Demnach behält - auch mit der Neuerung in Art. 32 KVG - das unter Erwägung 3 lit. b/aa hiervor Erwähnte weiterhin seine Geltung. 4. Nachfolgend ist die Frage nach der Wissenschaftlichkeit der vorgesehenen ABI zu prüfen. Dabei ist zunächst auf die aktenkundigen medizinischen Berichte und Stellungnahmen einzugehen. a) Auf Anfrage der IV-Stelle äusserte sich das BSV in einer dem angefochtenen Einspracheentscheid vorangehenden Stellungnahme vom 13. August 2004 dahingehend, dass die vorgesehene operative Versorgung des Versicherten mit einem Hirnstammimplantat methodisch noch zu wenig weit entwickelt sei, um als Pflichtleistung von den Sozialversicherungen übernommen werden zu können. Bei Kindern seien weltweit weniger als 20 solcher Eingriffe durchgeführt worden, weshalb die Operation - gerade bei dieser Personengruppe - noch als "rein experimentell" bezeichnet werden müsse. b) Der Versicherte wurde in der Folge auf Initiative seiner Eltern zur weiteren Abklärung an Prof. Dr. med. L., Geschäftsführender Ärztlicher Direktor der Universitäts-HNO-Klinik an der Universität Freiburg im Breisgau, überwiesen, welcher mit Schreiben vom 1. August 2005 über die Untersuchungsergebnisse berichtete. Es sei unbestritten, dass die Versorgung des Versicherten mit einem Cochlear-Implantat (CI) aufgrund der anatomischen Abnormalitäten nicht möglich sei. Hingegen erscheine die Applikation mit einer auditorischen Hirnstammprothese (ABI) realistisch. Komplikationsgefahren bestünden insbesondere aufgrund des intrakraniellen Eingriffes; die eigentliche Implantation selber erscheine demgegenüber als kaum komplikationsanfällig. Weiter wies Prof. L. darauf hin, dass er einen allfälligen Eingriff zusammen mit Prof. S. ausführen werde, der auf diesem Fachgebiet die wohl grössten Erfahrungen gesammelt habe. Er habe zusammen mit Prof. S. bereits über 120 ABI-Operationen (bei Erwachsenen) durchgeführt. Weiter wurde ausgeführt, dass die Anpassung des implantierten Systems eine anspruchsvolle Aufgabe sei, für die jedoch ein erfahrenes und multidisziplinäres Team zur Verfügung stehe. Aufgrund von Testergebnissen sei inzwischen auch nachgewiesen, dass bei erwachsenen und ertaubten Personen mittels der Versorgung durch ABI, Hörergebnisse vergleichbar dem CI hätten erzielt werden können. In jedem Falle könne bei der Versorgung mit einem ABI nicht von einer experimentalchirurgischen Massnahme gesprochen werden, zumal weltweit bereits mehrere hundert Personen operiert worden seien. Die Ausweitung der Indikation auf kongenital gehörlose Kinder sei vergleichbar oder gar identisch mit der Entwicklung beim CI in den vergangenen 20 Jahren. So sei die operative Versorgung von Kindern mit dem CI inzwischen eine vollständig anerkannte Methode. Abschliessend wurde auf den zunehmenden Zeitdruck bezüglich der Durchführung des ABI hingewiesen. Die Erkenntnisse aus dem Bereich der Cochlear-Implantationen zeigten, dass die Chance, befriedigende funktionelle Ergebnisse zu erzielen, ab dem fünften Altersjahr deutlich und messbar zurückgingen. Weiter findet sich in den Verfahrensakten ein vom Kantonsgericht beigezogener, von Prof. Dr. M., Zentrum für Ethik und Recht in der Medizin an der Universität Freiburg im Breisgau, verfasster Bericht über ein Ethik-Konsil vom 17. Januar 2005. Gegenstand des Konsiliums war die Frage der ethischen Vertretbarkeit der Versorgung eines im Februar 2001 geborenen Kindes mittels ABI, welches an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leidet. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass es sich beim ABI um eine Methode handle, die bisher fast ausschliesslich bei Erwachsenen angewendet worden sei. Bei Kindern sei man demgegenüber bisher in der Indikationsstellung zurückhaltend gewesen. Der Grund für die genannte Zurückhaltung liege einerseits darin, dass das Risiko der Fehlstimulation bei Kindern im Gegensatz zu Erwachsenen etwas grösser sei und anderseits eine geringe Restgefahr bestehe, dass durch das Wachstum des Kindes das am Hirnstamm verwachsene ABI möglicherweise eine Zugwirkung auf den Hirnstamm ausübe und damit ein Schaden an diesem hervorgerufen werden könnte. Es handle sich um einen schweren Eingriff, da es zur Kraniotomie komme und die dafür typischen Risiken gegeben seien. Mittlerweile seien aber an einigen hochspezialisierten medizinischen Zentren umfangreiche Erfahrungen mit der Methode des ABI gesammelt worden. Gerade durch den Zuwachs dieses Expertenwissens sei mittlerweile mit einem geringeren Risiko auch bei der Operation an Kindern zu rechnen. Diese Einschätzung werde auch durch die positiven Operationsergebnisse von Prof. C., Universität Verona, bestätigt, der mittlerweile die ersten ABI-Eingriffe bei Kindern durchgeführt habe. c) Mit Schreiben vom 31. August 2005 beantwortete Prof. C. die ihm vom Kantonsgericht im Rahmen einer amtlichen Erkundigung vorgelegten Fragen. Demgemäss habe er bisher insgesamt 75 ABI-Operationen, davon 16 an Kindern, ausgeführt. Das Alter der Kinder habe zwischen 14 Monaten und 16 Jahren gelegen, wobei das Durchschnittsalter 4,7 Jahre betragen habe. Sämtliche dieser 16 Eingriffe seien erfolgreich verlaufen, sodass die betroffenen Kinder nunmehr die Fähigkeit hätten, über das Lippenablesen sprachliche Kompetenzen zu erwerben. Bei der Operation sei grundsätzlich mit den selben Komplikationen wie bei einem CI zu rechnen. Bei sämtlichen von ihm durchgeführten ABI-Operationen (Erwachsene und Kinder) seien jedoch keinerlei Komplikationen aufgetreten. Weiter wies Prof. C. darauf hin, dass eine allfällige Operation zur Erreichung eines optimalen Ergebnisses aufgrund des Alters des Versicherten so schnell wie möglich durchgeführt werden müsste. Abschliessend führte Prof. C. aus, dass er bis heute der einzige Spezialist weltweit sei, der die ABI-Operation an Kindern ausführe. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass der Eingriff ohne weiteres von ihm in der Schweiz durchgeführt werden könnte und dass eine professionelle Nachbetreuung in der Schweiz gewährleistet sei. d) Mit Eingabe vom 5. Oktober 2005 nahm die IV-Stelle zu den vorstehend zusammengefassten ärztlichen Berichten Stellung und wies darauf hin, dass aufgrund dieser neuen Erkenntnisse über die Kostenübernahme für die in Frage stehende ABI nicht abschliessend entschieden werden könne, weshalb auf eine entsprechende Antragsstellung verzichtet werde. Gleichzeitig legte sie ihrer Stellungnahme eine Einschätzung von Dr. med. H. T., FMH für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stellen beider Basel, bei. Darin wird ausgeführt, aufgrund der MRI-Untersuchungen stehe fest, dass beim Versicherten beide Cochleae sowie beide inneren Gehörgänge fehlten. Ein CI komme deshalb nicht in Frage. Nach Studium der ausführlichen Stellungnahmen der Professoren C., L. und M. sei nunmehr folgendes festzustellen: "Die Wissenschaftlichkeit und die Zweckmässigkeit dieser letztlich immer noch seltenen aber doch Erfolg versprechenden medizinischen Massnahme sind …. belegt". e) Mit Bericht vom 29. September 2005 äusserte sich sodann die Ressortleiterin Medizin des BSV, Dr. med. I. R., auf Anfrage der IV-Stelle zur Frage der Kostenübernahme der ABI. Dabei wurde zunächst darauf hingewiesen, dass Prof. C. bislang lediglich 16 Kinder operiert habe und entsprechende Langzeitergebnisse noch nicht vorliegen würden. Aufgrund der heute bekannten Studienergebnisse, wobei insbesondere auf USamerikanische Untersuchungen hingewiesen wurde, könne zudem die Wirksamkeit der Methode nicht abschliessend beurteilt werden. Es müsse deshalb festgestellt werden, dass es sich bei der ABI an Kindern um kein wissenschaftlich anerkanntes Therapieverfahren handle, weshalb die Kosten des Eingriffes und der damit in Zusammenhang stehenden weiteren Behandlung nicht von der IV übernommen werden könne. 5. Bei der Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund der zwischenzeitlich vom Gericht durchgeführten Erkundigungen und den zusätzlich eingereichten medizinischen Unterlagen der Sachverhalt in Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen genügend abgeklärt ist, sodass die Sache materiell beurteilt werden kann (vgl. im Weiteren: Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 443 f.). Im Folgenden ist zuerst der Frage nachzugehen, ob aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte und Stellungnahmen die Wissenschaftlichkeit der vorgesehenen ABI im Sinne der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 3b) nachgewiesen ist oder nicht. Sollte die Wissenschaftlichkeit bejaht werden, ist in einem weiteren Schritt zusätzlich zu prüfen, ob es sich um eine zweck- beziehungsweise verhältnismässige Behandlungsart handelt. a /aa) Die beim Versicherten bestehende angeborene Taubheit ist auf das Fehlen der Cochlea (=lat. für Schnecke; bestimmter Teil des Innenohres vgl. Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 258. Auflage, Berlin und New York 1998, S. 291) zurückzuführen. Diese Diagnose ist äusserst selten und nicht vergleichbar mit jenen - viel häufigeren - Fällen, bei denen die angeborene Taubheit auf einen Defekt an dervorhandenenCochlea zurückzuführen ist. Daraus folgt, dass bei der ABI die Hörsonde nicht wie beim CI auf die Cochlea appliziert, sondern vielmehr direkt auf den Hirnstamm implantiert wird. Aufgrund des sehr seltenen Auftretens dieser speziellen Form der angeborenen Taubheit wird die Methode des ABI nur in wenigen Fällen zum Einsatz gelangen. Bei der Beurteilung der Wissenschaftlichkeit dieser Methode ist deshalb ein anderer Massstab anzulegen, als bei Operationsmethoden, die aufgrund der stärkeren Verbreitung einer Erkrankung oder sonstigen körperlichen Beeinträchtigung in viel grösserer Zahl durchgeführt werden. Daraus folgt zunächst, dass einer Operationsmethode keinesfalls nur unter Hinweis auf eine geringe Anzahl durchgeführter Eingriffe die Wissenschaftlichkeit abgesprochen werden darf, da ansonsten bei seltenen Erkrankungen die Wissenschaftlichkeit einer entsprechenden Therapie nie bejaht werden könnte. bb) Bei erwachsenen Personen sind mittlerweile mehrere hundert Patienten aufgrund einer kongenitalen oder sekundären Taubheit mit ABI versorgt worden. Bei diesen Operationen wurden gute Ergebnisse erzielt und auch das BSV scheint von der Wissenschaftlichkeit der Methode auszugehen, wenn sie bei Erwachsenen durchgeführt wird (vgl. nur die Berichte von Prof. M. vom 17. Januar sowie des BSV vom 29. September 2005). Hingegen befinde sich das ABI - gerade was den Einsatz bei Kindern anbelange - in der "klinischen Erprobung". Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Methode des ABI bei Erwachsenen bereits im Rahmen mehrerer hundert Eingriffe erfolgreich ausgeführt worden ist. Aus den Akten ergeben sich zudem keinerlei Hinweise, dass diese erprobte Operationsmethode - beispielsweise infolge anatomischer Unterschiede - nicht auch bei Kindern zur Anwendung gelangen kann und dabei dieselben positiven Ergebnisse erzielt werden. In den Berichten der Professoren C. und L. werden bezüglich der Indikation bei Kindern lediglich geringe Komplikationsgefahren beschrieben, die zudem in erster Linie auf den intracranialen Eingriff an sich und nicht auf die eigentliche Implantation zurückzuführen sind. Aufgrund der eingeholten medizinischen Unterlagen kann auch nicht gesagt werden, dass bei der Versorgung von Kindern mit dem ABI im Vergleich zum Einsatz bei Erwachsenen zusätzliche und nicht kalkulierbare beziehungsweise medizinisch nicht beherrschbare Komplikationsgefahren bestehen würden. Eine Ausnahme bildet die infolge einer zu kurzen Sonde ausgelöste Zugwirkung auf den Hirnstamm. Diesem Problem kann aber offensichtlich mit einer Längenzugabe der Sonde wirksam begegnet werden. Vom medizinischtheoretischen Standpunkt aus betrachtet spricht demnach nichts gegen die Annahme der Wissenschaftlichkeit bezüglich der ABI bei Kindern. cc) Den Verfahrensakten lässt sich weiter entnehmen, dass bis heute bei 16 Kindern ein ABI durchgeführt worden ist. Bei diesen Eingriffen seien keinerlei Komplikationen aufgetreten und die operierten Kinder verfügten nunmehr über die Fähigkeit, mittels Lippenablesen sprachliche Kompetenzen zu erwerben (vgl. Bericht Prof. C. vom 31. August 2005). Dass bisher "lediglich" 16 ABI-Eingriffe bei Kindern durchgeführt worden sind, liegt - wie bereits gesagt - darin begründet, dass es sich bei der angeborenen Taubheit infolge einer fehlenden Cochlea um ein äusserst seltenes Geburtsgebrechen handelt. Es ist deshalb auch in Zukunft nur mit einer geringen Zahl derartiger Eingriffe zu rechnen. Die 16 - bis heute von Prof. C. durchgeführten - Eingriffe, sind alle komplikationslos verlaufen. In diesem Zusammenhang von einem experimentalchirurgischen Eingriff zu sprechen, ist nicht angezeigt. Vielmehr ist offensichtlich, dass Prof. C. - bei den von ihm behandelten Kindern, die infolge einer fehlenden Cochlea an einer angeborenen Taubheit leiden, mit grossem Erfolg eine Methode angewendet hat, die bisher - ebenfalls erfolgreich - nur bei Erwachsenen zur Anwendung gelangt ist. Prof. C. verfügt demnach über eine sehr grosse Erfahrung in diesem speziellen chirurgischen Anwendungsgebiet. Ebenso kann er eine hohe Erfolgsquote vorweisen. Somit ist auch der mittels Statistik zu erbringende Wirkungsnachweis der in Frage stehenden Behandlungsart ohne weiteres erbracht (vgl. BGE 123 V 62, E. 2c/aa). Aufgrund der zusätzlich eingeholten medizinischen Berichte und Stellungnahme gelangt nunmehr auch die IV-Stelle zu diesem Ergebnis. So hat die IV-Ärztin, Dr. med. T., in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2005 darauf hingewiesen, dass mittlerweile genügend medizinische Aussagen von hochspezialisierten HNO-Fachärzten vorlägen, um die "Wissenschaftlichkeit und die Zweckmässigkeit dieser letztlich immer noch seltenen aber doch Erfolg versprechenden Massnahme" zu belegen. Insbesondere wird damit von der IV-Stelle der wesentliche Gedanke der Anzahl möglicher Eingriffe aufgenommen und anerkannt, dass es bei einer seltenen Operationsmethode in erster Linie auf den Erfolg der bisher durchgeführten Eingriffe ankommt und nicht schematisch eine Mindestzahl von Operationen gefordert werden darf. Folgerichtig hat die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2005 von ihrem ursprünglichen Antrag auf Abweisung der Beschwerde Abstand genommen und verzichtet jetzt auf eine Antragsstellung. dd) Das BSV führt demgegenüber aus, es würden noch keine Langzeitbeobachtungen vorliegen und es bestünden keine internationalen Studien bezüglich des ABI bei Kindern. Weiter wird - unter Verweis auf USamerikanische Studienergebnisse - vorgebracht, es sei völlig unklar, in welchem Ausmass durch das ABI überhaupt eine Verbesserung der Hörkompetenzen erzielt werden könne. Hierzu sei bemerkt, dass nur aufgrund des Fehlens von Langzeitstudien die Wissenschaftlichkeit nicht abgelehnt werden darf, ansonsten eine Kostenübernahme durch die IV - alleine gestützt auf dieses Argument - allenfalls noch während Jahrzehnten unmöglich bliebe. Den vom BSV genannten Studien lässt sich jedenfalls nichts entnehmen, was gegen die Wissenschaftlichkeit der ABI bei Kindern sprechen würde. Immerhin wird in den Studien, welche ausschliesslich Erwachsene Ertaubte erfassen, festgestellt, dass bei rund 80 % der Betroffenen Höreindrücke hervorgerufen werden konnten. Rund 85 % der Beteiligten konnten mittels Lippenablesen ein Gespräch hören und verstehen. Daraus folgt aber, dass eine Mehrheit von vier Fünftel der operierten Personen nach dem Eingriff wieder in die Lage versetzt worden ist, aktiv an einer sprachlichen Kommunikation teilzunehmen. Dass bei der Anwendung bei Kindern andere Ergebnisse zu erwarten sind, wird vom BSV jedenfalls nicht geltend gemacht. Dem weiteren Vorbringen des BSV, im vorliegenden Fall sei völlig unklar, ob und allenfalls in welchem Ausmass beim Versicherten aufgrund der bestehenden "multiplen Störungen" überhaupt eine Verbesserung durch den Eingriff erzielt werden könnte, kann auch nicht gefolgt werden. So hat Prof. L. den Versicherten eingehend untersucht und dabei in Kenntnis sämtlicher bei diesem bestehenden weiteren körperlichen Beeinträchtigungen die Versorgung mit einem ABI befürwortet. Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass die gemäss den Angaben des BSV in der Studie genannten Komplikationen (Tod, Schädigung der unteren Hirnnerven, intrakranielles Hämatom, Meningitis sowie durch das Implantat hervorgerufene Infektionen) weder von Prof. L. noch Prof. C. beschrieben worden sind. Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass bezüglich der operativen Versorgung von Kindern mit ABI der Nachweis der Wissenschaftlichkeit im Sinne der Rechtsprechung erbracht ist. b) Nachdem die Wissenschaftlichkeit bejaht wurde, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob mit der in Frage stehenden Behandlungsart die Grundsätze von Zweck- beziehungsweise Verhältnismässigkeit beachtet werden. aa) Durch die Verwendung eines ABI ist derselbe Hörgewinn zu erreichen, wie mit einem CI. Ein offenes Sprachverständnis werde dabei in aller Regel nicht erreicht, hingegen eine Verbesserung der Kommunikation über das Lippenablesen (vgl. nur Stellungnahme des BSV vom 13. August 2004). Im Jahre 1996 hat das EVG eine Praxis eingeleitet, wonach die Verwendung eines CI grundsätzlich auch bei kongenital Ertaubten eine zweckmässige Massnahme darstelle (vgl. BGE 122 V 377 E. 2b/bb). Unter diesen Umständen erscheint die Versorgung des kongenital ertaubten Versicherten mit einem ABI ohne weiteres als zweckmässig im Sinne der Rechtsprechung. bb) Gemäss Art. 2 Abs. 1 IVV muss die in Frage stehende medizinische Massnahme den therapeutischen Erfolg auf einfache und zweckmässige Art und Weise anstreben. Die zitierte Bestimmung bringt damit den für das gesamte Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit zum Ausdruck, der vorliegend die Relation zwischen der medizinischen Massnahme einerseits und dem mit der Eingliederungsmassnahme verfolgten Zweck anderseits beschlägt. Eine betragsmässige Begrenzung der notwendigen Massnahme käme mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung nur in Frage, wenn zwischen der Massnahme und dem Eingliederungszweck ein derart krasses Missverhältnis bestünde, dass sich die Übernahme der Eingliederungsmassnahme schlechthin nicht verantworten liesse (vgl. BGE 115 V 198 E. 4e/cc mit Hinweisen). Wie vorstehend festgestellt wurde, handelt es sich beim ABI um eine zweckmässige Behandlungsart, mit welcher - bei kongenital Ertaubten - dieselben Ergebnisse erzielt werden, wie bei der Applikation eines CI. Zudem lässt sich den Akten entnehmen, dass beim ABI mit ähnlichen Kosten wie beim CI zu rechnen ist. Die vorliegend in Frage stehende Behandlungsart des ABI erscheint demnach bezüglich der Relation zwischen medizinischer Massnahme und dem mit der Eingliederungsmassnahme verfolgten Zweck ohne weiteres als verhältnismässig im Sinne der Rechtsprechung. c) Aus dem vorstehend Gesagten folgt demnach zunächst, dass die Wissenschaftlichkeit der vorgesehenen ABI auch bei deren Anwendung bei kongenital Ertaubten zu bejahen ist. Im Weiteren erweist sich diese Behandlungsart als zweckmässig und verhältnismässig. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 26. Januar 2005 aufzuheben. Gleichzeitig ist festzustellen, dass die IV-Stelle für die Kosten der beim Versicherten vorgesehenen Versorgung mit einem ABI sowie den damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen für die umfassende Nachbetreuung aufzukommen hat. 6. (Kosten) KGE SV vom 28. Oktober 2005 i.S. M. (720 05 70) Die gegen diesen Entscheid vom Bundesamt für Sozialversicherung erhobene Beschwerde ist vom EVG mit Urteil vom 13. Februar 2006, I 897/05, gutgeheissen worden.

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