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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 28.11.2011 470 2011 167 (470 11 167)

November 28, 2011·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·2,153 words·~11 min·4

Summary

Bestellung der amtlichen Verteidigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. November 2011 (470 11 167) Bei der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte ist zwischen formellprozessleitenden und materiellprozessleitenden Entscheiden zu differenzieren. Während bei den erstgenannten Entscheiden, die sich allein mit dem Verfahrensablauf befassen, eine Beschwerde unzweifelhaft ausgeschlossen ist, ist bei den materiellprozessleitenden Entscheiden, welche direkt die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten tangieren - wie z.B. die Verweigerung einer amtlichen Verteidigung oder allfällige Zwangsmassnahmen des Gerichts - demgegenüber die Beschwerde zuzulassen (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zweiter Halbsatz, Art. 65 Abs. 1 StPO; E. 1). Bei der Prüfung, ob die Anordnung der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten ist, kann nicht einzig auf die Tatsache abgestellt werden, dass es sich hierbei nicht um einen Bagatellfall handelt, vielmehr muss der Straffall zusätzlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre, wobei diesbezüglich die Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen sind (Art. 132 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 3 StPO; E. 3.2).

Strafprozessrecht

Bestellung der amtlichen Verteidigung

Sachverhalt Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 29. April 2011 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, des Raufhandels und der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und - unter Anrechnung von sieben Tagen Untersuchungshaft - zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; dies in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 StGB, Art. 133 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG (in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 3 SVG), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. Des Weiteren wurde der Beschuldigte dazu verurteilt, die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr im Betrag von insgesamt CHF 2'591.50 zu bezahlen. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte Einsprache und beantragte dabei die Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Dieses Gesuch des Beschuldigten um Bewilligung der amtlichen Verteidigung wies das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft mit Verfügung vom 5. September 2011 ab. Gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 5. September 2011 erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. September 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für das strafgerichtliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen (Ziff. 1); dies unter o/e Kostenfolge (Ziff. 2). Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Ziff. 3). Die Vorinstanz beantragte demgegenüber mit Eingabe vom 28. September 2011 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht, womit für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Bestimmungen der neuen eidgenössischen StPO anwendbar sind. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide (vgl. auch Art. 65 Abs. 1 StPO). Ein Teil der Lehre unterscheidet bei den verfahrensleitenden Entscheiden, welche vor der Hauptverhandlung ergehen, zwischen formellprozessleitenden und materiellprozessleitenden Entscheiden. Bei den erstgenannten Entscheiden, die sich allein mit dem Verfahrensablauf befassen, ist eine Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zweiter Halbsatz bzw. Art. 65 Abs. 1 StPO unzweifelhaft nicht zulässig. Bei den materiellprozessleitenden Entscheiden, welche direkt die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten tangieren - wie z.B. die Verweigerung einer amtlichen Verteidigung oder allfällige Zwangsmassnahmen des Gerichts - ist gemäss diesem Teil der Lehre, welchem das Kantonsgericht in casu folgt, demgegenüber die Beschwerde zuzulassen (, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, N 13 zu Art. 393 StPO; anderer Meinung, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 13 zu Art. 393 StPO sowie, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 4 zu Art. 65 StPO). Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung nach der hier vertretenen pragmatischen Auffassung (analog zu derjenigen, welche das Bundesgericht in der Frage der Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft bei Haftfällen vertritt) ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist auf die Beschwerde vom 16. September 2011 einzutreten. 2.1 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, es handle sich im vorliegenden Fall nicht mehr um eine Bagatelle und es sei unstrittig, dass ihm die notwendigen Mittel zur Finanzierung der Verteidigung fehlen würden, womit einzig die Voraussetzung der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten streitig bleibe. Seiner Ansicht nach indiziere jeder Fall, welcher gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO nicht mehr als Bagatelle zu bezeichnen sei, dass gewisse rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten vorhanden seien. Des Weiteren sei die zuständige Behörde verpflichtet, darzulegen, weshalb in casu keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten vorlägen und deshalb die amtliche Verteidigung nicht geboten sei. Diesem Erfordernis genüge die angefochtene Verfügung in keiner Weise, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Hinzu komme, dass die Beschwerdebeklagte darlege, die amtliche Verteidigung werde nicht bewilligt, weil keine besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten vorliegen würden; ein derartiges Qualifikationsmerkmal werde aber vom Gesetz nicht verlangt. Schliesslich stünden Rechtsfragen im Raume, welchen eine beschuldigte Person nicht mehr allein gewachsen sei, und auch in tatsächlicher Hinsicht könne nicht davon ausgegangen werden, dass keine Schwierigkeiten vorhanden seien. Da er nicht in der Lage sei, Anwalts- und Gerichtskosten zu übernehmen, und die Beschwerde gemäss den vorstehenden Ausführungen auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen sei, sei ihm zumindest die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. 2.2 Demgegenüber ist die Vorinstanz der Ansicht, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich nicht um einen Fall von rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. Darüber hinaus verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme. 3.1 Gemäss Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Gemäss Abs. 2 von Art. 132 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Wie hoch die Schwierigkeiten sein müssen, damit eine unentgeltliche Verteidigung beansprucht werden kann, kann nicht abstrakt gesagt werden. Einigkeit dürfte dahingehend bestehen, dass diese um so höher sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, oder umgekehrt um so geringer, je eher die Situation die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erfüllt. Diese Schwierigkeiten müssen zudem an den Fähigkeiten des Beschuldigten gemessen werden (, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 37 zu Art. 132 StPO). 3.2 Im vorliegenden Fall wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschuldigten um Bewilligung der amtlichen Verteidigung in der angefochtenen Verfügung mit folgender Begründung ab:"(…) 2. Der Antrag auf amtliche Verteidigung wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO (keine bes. Schwierigkeiten in tatsächlicher o. rechtlicher Hinsicht) abgewiesen. (…)". Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzustimmen, dass die angefochtene, handschriftliche Verfügung der Vorinstanz sehr knapp ausgefallen ist. Ausserdem ist der Hinweis in der Klammer auf die besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unter der Geltung der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht mehr zutreffend. Dennoch ist das Kantonsgericht der Ansicht, dass die angefochtene Verfügung im Resultat den Begründungsanforderungen genügt, indem ihr erstens die korrekte massgebliche gesetzliche Bestimmung zu Grunde gelegt wird und zweitens im Kern daraus ersichtlich ist, weshalb das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wird. Abgesehen davon ist in der Strafprozessordnung nicht konkret normiert, wie ausführlich die jeweiligen Verfügungen zu begründen sind; so brauchen beispielsweise gemäss Art. 80 Abs. 3 StPO einfache verfahrensleitende Verfügungen - wobei es sich in casu nicht um eine solche handelt, da ganz offensichtlich in die Rechte des Betroffenen eingegriffen wird - überhaupt keine besonderen Ausfertigungen oder Begründungen. Selbst wenn jedoch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im Sinne seines Anspruchs auf Begründung durch die angefochtene Verfügung verletzt sein sollte, so würde dieser Mangel aufgrund der umfassenden Kognition des Kantonsgerichts als Rechtsmittelbehörde geheilt. Nach der Rechtsprechung kann nämlich eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs (ausnahmsweise) als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Im Übrigen ist von einer Rückweisung der Sache selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2008 [8C_147/2007] E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). Wie vorgängig ausgeführt ist nach Art. 132 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 3 StPO die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist, was bedeutet, dass es sich nicht um einen Bagatellfall handeln darf und darüber hinaus die Angelegenheit Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art beinhalten muss. Das Vorliegen der ersten Voraussetzung, das Fehlen der erforderlichen Mittel, ist in casu unbestritten. Dass es sich des Weiteren nicht mehr um einen Bagatellfall handelt, ergibt sich aus dem Umstand, wonach der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist. Dieser Umstand allein genügt aber nach dem Wortlaut des Gesetzes für die Bewilligung der amtlichen Verteidigung nicht, vielmehr muss der Straffall kumulativ in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach jeder Fall, welcher gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO nicht mehr als Bagatelle zu bezeichnen sei, indiziere, dass gewisse rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten vorhanden seien, widerspricht hingegen sowohl dem klaren Gesetzeswortlaut als auch dem Sinn der Bestimmung und findet folgerichtig auch in der Lehre keine Grundlage, weshalb sie ohne Weiteres zurückzuweisen ist. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen XXjährigen und seit 1995 in der Schweiz wohnhaften Kosovaren mit neunjähriger Schulbildung und einer einjährigen Lehre als Maschinenmechaniker handelt, welcher über fünf, teilweise einschlägige, Vorstrafen verfügt. Es sind damit weder sprachliche noch kulturelle Hürden vorhanden, welche es dem mit dem hiesigen Rechtssystem vertrauten Beschuldigten verunmöglichen würden, das vorliegende Strafverfahren ohne rechtlichen Beistand meistern zu können. Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt des Gesuchs angesichts des bereits vorliegenden Strafbefehls schon sämtliche Untersuchungshandlungen erfolgt sind und es somit in erster Linie lediglich noch um die Rechtsanwendung und die Beweiswürdigung geht, welche beide von Amtes wegen dem Strafgericht obliegen. Die sich in den Akten befindlichen medizinischen Gutachten beinhalten ebenfalls keinerlei Schwierigkeiten, handelt es sich dabei doch nur um eine Auflistung der verschiedenen Verletzungen. Des Weiteren haben die mitbeschuldigten A.A., B.B., C.C. und D.D., welche überdies allesamt in ihren Verfahren nicht rechtlich vertreten waren, den jeweils sie betreffenden Vorwurf anerkannt und den entsprechenden Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen lassen, womit der Beschwerdeführer als Einziger seinen Fall weitergezogen hat und dementsprechend nicht gegenüber allfälligen (privat) verteidigten Mitbeschuldigten benachteiligt wäre. Schliesslich liegen auch keine Straftatbestände vor, bei welchen sich Grundsatzfragen rechtlicher Art stellen würden. Im Resultat bietet der vorliegende Straffall somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, welchen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre, weshalb die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen ist. 4. (…) KGE SR vom 28. November 2011 in Sachen Z.Z. / Strafgerichtspräsidium BL (470 11 167 [D 141] / NEP) Der Beschluss ist vor dem Bundesgericht hängig. Amtliche Verteidigung - Voraussetzungen Beschwerde - Zulässigkeit SR 312 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) - Art. 132 Abs. 1 lit. b - i.V.m. Abs. 2 und 3 amtliche Verteidigung - Art. 393 Abs. 1 lit. b Zulässigkeit der Beschwerde -Art. 65 Abs. 1 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte

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