Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juni 2011 (470 11 53) Grundsätzlich kann im Kanton Basel-Landschaft ein nicht berufsmässig handelnder Vertreter eine beschuldigte Person in einem Übertretungsstrafverfahren verteidigen. Voraussetzung ist, dass dieser Vertreter handlungsfähig ist, gegen ihn keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit einer Vertretung vor den Gerichten nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen, sowie gegen ihn keine Verlustscheine bestehen (Art. 127 Abs. 5 StPO, E. 2.3).
Strafprozessrecht
Nicht berufsmässige Vertretung in Übertretungsstrafverfahren
Aus den Erwägungen: (…) 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, macht geltend, es stehe zwar den Kantonen im Übertretungsstrafverfahren aufgrund von Art. 357 StPO frei, auch Nichtanwälte zur Verteidigung zuzulassen. Von dieser Ausnahme habe der Kanton Basel-Landschaft bis dato aber keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund von Art. 17 Abs. 1 StPO kann ein Kanton die Verfolgung von Übertretungen Verwaltungsbehörden übertragen. Macht ein Kanton von dieser Kompetenz Gebrauch, bestimmen sich die staatsanwaltschaftlichen Kompetenzen der Verwaltungsbehörden nach Art. 357 StPO (Gwladys Gilléron/Martin Killas, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, Art. 357 N. 2). Art. 357 StPO enthält offenkundig keine Regelung über die Personen, welche zur Vertretung einer beschuldigten Person im Strafverfahren berechtigt sind. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung lässt sich somit nichts zur Vertretungsberechtigung von V. ableiten. 2.2 Die Beschwerdeführerin führt sinngemäss aus, die Einsprache vom 6. April 2011 sei rechtsgültig erfolgt, da V., der diese Einsprache im Namen der Beschwerdeführerin erhob, ihr rechtmässiger Rechtsbeistand gewesen sei, wobei sie sich auf Art. 127 Abs. 4 StPO beruft. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, hielt demgegenüber in ihrer Verfügung vom 13. April 2011 fest, gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO sei die Verteidigung beschuldigter Personen ausschliesslich Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. 2.3 Gemäss Art. 127 StPO kann die beschuldigte Person im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen (Abs. 1). Als Rechtsbeistand kann jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellt werden; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts (Abs. 4). Die Verteidigung der beschuldigten Person ist jedoch Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren (Abs. 5). Art. 127 Abs. 5 StPO räumt somit den Kantonen die Möglichkeit ein, im Übertretungsstrafverfahren auch Nichtanwälte als Strafverteidiger zuzulassen (BSK StPO-Rückstuhl, N. 21 zu Art. 127). Aufgrund dieses Vorbehalts ist davon auszugehen, dass im Kanton Basel-Landschaft grundsätzlich nicht berufsmässig handelnde Vertreter beschuldigte Personen in einem Übertretungsstrafverfahren verteidigen können. Denn gemäss § 3 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 (im Folgenden: AnwG) sind zur nicht berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft Personen befugt, die handlungsfähig sind, gegen die keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit einer Vertretung vor den Gerichten nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen; sowie gegen sie keine Verlustscheine bestehen. 2.4 Somit bleibt zu prüfen, ob V. die Voraussetzungen gemäss § 3 Abs. 1 AnwG zur nichtberuflichen Rechtsvertretung erfüllt. Eine berufsmässige Vertretung liegt vor bei einem tatsächlichen oder beabsichtigten Handeln für andere in einer unbestimmten oder unbegrenzten Zahl von Fällen (BGer. 1B_153/2009 vom 10. September 2009, Erw. 3.2). V. kennt die Beschuldigte und vertritt diese im vorliegenden Verfahren, weil sie dazu aufgrund ihrer Fremdsprachigkeit nicht in der Lage ist. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich um einen einmaligen Freundschaftsdienst von V. handelt, zumal keine Hinweise für ein Handeln in unbestimmten oder unbegrenzten von Fällen bestehen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass V. nicht berufsmässig handelt. Gemäss dem Strafregisterauszug vom 9. Mai 2011 ist V. nicht im Strafregister verzeichnet. Mit Betreibungsregisterauszug vom 4. Mai 2011 bescheinigt das Betreibungsamt B., dass in der Verlustscheinkontrolle vom 1. Januar 1997 bis 4. Mai 2011 keine Verlustscheine auf den Namen V. registriert sind. Aufgrund all dessen steht fest, dass V. die Voraussetzungen zur nichtberufsmässigen Vertretung der Beschuldigten gemäss § 3 Abs. 3 AnwG erfüllt. Weiter ist aufgrund von Art. 129 Abs. 2 StPO für die Ausübung der Wahlverteidigung eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person verlangt. Eine solche Vollmacht erteilte die Beschwerdeführerin V. am 6. April 2011. Damit ist erstellt, dass V. seit diesem Datum rechtmässig die Verteidigung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Strafverfahren wahrnimmt. (…) Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juni 2011 (470 11 53/VHP) Vertretung Zulassung von nicht berufsmässigen Vertretern im Übertretungsstrafverfahren SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 Art. 127 Abs. 2 Zulassung von nicht berufsmässigen Vertretern im Übertretungsstrafverfahren