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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 22.08.2023 420 23 149

August 22, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·3,497 words·~17 min·8

Summary

Pfändungsvollzug

Full text

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft

vom 22. August 2023 (420 23 149) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bei einem ordnungsgemäss angekündigten Pfändungsvollzug können mangels Mitwirkung des Schuldners auf seinen Namen lautende Räumlichkeiten mit Polizeigewalt geöffnet und sich darin befindliche Gegenstände eingepfändet werden (E. 4.1 ff.). Behauptete Dritteigentümer der eingepfändeten Gegenstände können den Pfändungsvollzug nicht anfechten und können ihre Ansprüche nur in einem Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG geltend machen (E. 4.1 und E. 5).

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Philippe Spitz (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuarin i.V. Natacha Tang

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Mahendra Williams, Advokatur Williams, Postfach 720, 4310 Rheinfelden, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 (Postzustellung am 15. Dezember 2022) kündigte das Betreibungsamt Basel-Landschaft (nachfolgend Betreibungsamt) der B.____ GmbH den aufgrund mehrerer hängiger Betreibungen auf den 9. Januar 2023 terminierten Pfändungsvollzug an. Nachdem mangels Mitwirkung der B.____ GmbH kein Pfändungsvollzug über sie möglich gewesen war, setzte das Betreibungsamt sie mit Pfändungsankündigung vom 25. Mai 2023 darüber in Kenntnis, dass der Pfändungsvollzug am 2. Juni 2023 an deren Adresse (W.____strasse 18a, XXXX Z.____) vorgenommen werde, dies unter Hinweis darauf, dass die Räumlichkeiten der B.____ GmbH bei Bedarf durch die Polizei geöffnet und der Vollzug in Abwesenheit der B.____ GmbH stattfinden würde. B. Ebenso wurde in der Betreibung Nr. XXXXXXXX gegen C.____, Gesellschafter und Geschäftsführer der B.____ GmbH, als Privatperson die Betreibungsfortsetzung verlangt und, nachdem ein erster Pfändungsvollzug mangels Mitwirkung des Schuldners nicht möglich gewesen war, mit Pfändungsankündigung vom 25. Mai 2023 (Postzustellung am 27. Mai 2023) der Pfändungsvollzug am 2. Juni 2023 an seiner Adresse (W.____strasse 18, XXXX Z.____) in Aussicht gestellt. Auch C.____ wurde darüber informiert, dass dessen Räumlichkeiten bei Bedarf durch die Polizei geöffnet und der Vollzug in seiner Abwesenheit durchgeführt werden würde. C. Wie angekündigt begab sich der Pfändungsbeamte am 2. Juni 2023 in Begleitung zweier Mitarbeiter der polizeilichen Sicherheitsassistenz Basel-Landschaft an die Schuldneradresse (W.____strasse 18 resp. 18a, XXXX Z.____). Nachdem der Pfändungsbeamte C.____ zwecks Durchführung des Pfändungsvollzugs über ihn selbst sowie über die B.____ GmbH erfolglos versuchte telefonisch zu erreichen, wurde der Schlüsseldienst aufgeboten, um die verschlossene Wohnungstür an der W.____strasse 18 zu öffnen und das Pfändungssubstrat in amtliche Verwahrung zu nehmen. In der in den Räumlichkeiten vorgefundenen und durch den Betreibungsbeamten geöffneten Geldkassette wurden u. a. Unterlagen der B.____ GmbH sowie von C.____ gesichtet. Der Betreibungsbeamte nahm folglich zugunsten beider Schuldnerschaften Einpfändungen vor (Bargeld in verschiedenen Währungen und drei Ringe), weil u. a. in Ermangelung der Mitwirkung durch C.____ keine eindeutige Zuordnung möglich war. Die neuen Schlüssel zu den Räumlichkeiten an der W.____strasse 18 deponierte er nach dem Vollzug im Briefkasten, der mit dem Namen von C.____ beschriftet war. Das Pfändungsprotokoll inkl. Pfändungsverfügung wurden der B.____ GmbH sowie C.____ am 5. Juni 2023 ausgestellt. Die betreffenden Postsendungen wurden allerdings mangels Abholung des eingeschrieben versandten Schreibens durch die genannten Adressaten seitens der Schweizerische Post an das Betreibungsamt retourniert. D. Mit Beschwerde vom 12. Juni 2023 gelangte A.____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Mahendra Williams, an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (nachfolgend Aufsichtsbehörde) und beantragte, es sei die zum Nachteil der Beschwerdeführerin (und gegen deren Eigentum) um 10:30 Uhr am 2. Juni 2023 in deren Wohnung an der W.____strasse 18 in Z.____ vollstreckte Pfändung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gepfändeten Gegenstände (Bargeld und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schmuck) unverzüglich und unbeschwert an die Beschwerdeführerin herauszugeben. Zudem sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin für den erlittenen Schaden (Zerstörung des Schlosses an der Wohnungstür und Zerstörung der Geldkassette, ev. weitere Positionen) eine Schadenersatzklage vorbehalte für den Fall, dass keine einvernehmliche Lösung gefunden werde. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin für ihre Anwaltskosten ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen. E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 stellte die Aufsichtsbehörde dem Betreibungsamt die Beschwerde vom 12. Juni 2023 unter Fristansetzung bis zum 26. Juni 2023 zur Vernehmlassung zu. F. Daraufhin liess sich das Betreibungsamt mit Eingabe vom 26. Juni 2023, mithin fristgerecht, zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. G. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 schloss die Aufsichtsbehörde den Schriftenwechsel. Zugleich stellte sie die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 26. Juni 2023 der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Möglichkeit einer fakultativen Rückäusserung zur Kenntnisnahme zu und stellte den Parteien den Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht. H. Die Beschwerdeführerin reichte der Aufsichtsbehörde ihre vom 10. Juli 2023 datierte Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 26. Juni 2023 ein. Darin hielt sie an ihren in der Beschwerde vom 12. Juni 2023 gestellten Anträgen fest. Überdies weitete sie ihre Beschwerde auf den gegen C.____ persönlich durchgeführten Pfändungsvollzug aus und beantragte das Einholen eines Amtsberichts des Betreibungsamtes zu den Vorgängen im Zusammenhang mit der Zustellung der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. XXXXXXXX und XXXXXXXY.

Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in welchen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der Beschwerden als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, SGS 233). Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Eine Beschwerde kann sodann wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung (Art. 17 Abs. 3 SchKG) sowie bei Nichtigkeit von Verfügungen (Art. 22 Abs. 1 SchKG) erhoben werden, wobei die Beschwerdeerhebung in diesen Fällen jederzeit möglich und nicht an eine bestimmte Einreichungsfrist gebunden ist (BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2017 E. 4.1; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 17 N 54, Art. 22 N 16). Zur Beschwerde legitimiert http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich gemäss § 11 EG SchKG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG, SGS 175), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). Der Antrag kann sich auch durch Auslegung der Eingabe, namentlich deren Begründung ergeben. Als Beschwerdegründe können wie erwähnt Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung sowie Rechtsverzögerung geltend gemacht werden. In jedem Fall können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden. Über materiellrechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren nicht entschieden. Die Beschwerde muss mindestens summarisch begründet werden. Der Beschwerdeführer hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid verstösst. Zur Begründung einer Beschwerde gehört somit, dass sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung inhaltlich auseinandersetzt. Erfüllt eine Beschwerde die genannten formellen Anforderungen nicht, darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 1.2 Jede auf den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens gerichtete Handlung des Betreibungsamtes, welche Aussenwirkungen zeitigt, stellt eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG dar (BGE 142 III 643 E. 3.1; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 17 N 18 f. m.w.H.; AB SchK BL 420 23 41 vom 18. April 2023 E. 2.1). Der Pfändungsvollzug vom 2. Juni 2023 an der W.____strasse 18, XXXX Z.____, ist somit als beschwerdefähige Verfügung zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht Adressatin der angefochtenen Pfändungsankündigungen bzw. der Pfändungsvollzüge, ist aber als Eigentümerin der Stockwerkeigentumswohnung, in welche mit Polizeihilfe eingedrungen und in welcher die fragliche Pfändung vollzogen wurde, von der angefochtenen Vollstreckungshandlung unmittelbar betroffen. Zudem hat sie als behauptete Dritteigentümerin der gepfändeten Gegenstände ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Pfändungsvollzüge und ist somit zur Beschwerde legitimiert (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 17 N 42). Die zehntätige Beschwerdefrist wurde mit Einreichen der Beschwerde am 12. Juni 2023 ebenfalls eingehalten. Mit ihrer Beschwerde vom 12. Juni 2023 bzw. ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, die am 2. Juni 2023 in ihrer Wohnung an der W.____strasse 18 durchgeführten Pfändungsvollzüge in den Betreibungen gegen die B.____ GmbH und C.____ persönlich seien aufzuheben und das Betreibungsamt zu verpflichten, die gepfändeten Gegenstände (Bargeld und Schmuck) unverzüglich und unbeschwert an die Beschwerdeführerin hehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rauszugeben. Ferner behielt sie sich vor, bei Ausbleiben einer einvernehmlichen Lösung für den erlittenen Schaden (Zerstörung des Schlosses an der Wohnungstür und Zerstörung der Geldkasse, allfällige weitere Positionen) eine Schadenersatzklage zu erheben. Des Weiteren beantragte sie, es sei ihr ausnahmsweise eine Parteientschädigung für ihre Anwaltskosten zuzusprechen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, das Betreibungsamt habe durch das Eindringen in die Wohnung der Beschwerdeführerin, durch das Aufbrechen ihrer Geldkasse sowie durch die Entnahme von Bargeld und Schmuck geltendes Recht verletzt, insbesondere Hausfriedensbruch begangen und die B.____ GmbH bzw. C.____ durch den amtlichen Eingriff in das Vermögen der Beschwerdeführerin ungerechtfertigt bereichert. Damit ist die Beschwerdeführerin ihrer Antrags- und Begründungspflicht grundsätzlich nachgekommen und macht zulässige Beschwerdegründe geltend. Auf den Antrag auf Vormerknahme eines Vorbehalts einer Schadenersatzanmeldung ist indessen nicht einzutreten, weil damit die allfällige Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Anspruchs angekündigt wird, deren Beurteilung nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 SchKG sein kann. Zumal alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, unter Vorbehalt des Antrags bezüglich Schadenersatz und der in der nachstehenden Erwägung dargelegten Einschränkungen, einzutreten. 2. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG neue Tatsachen und Beweismittel eingebracht werden dürfen, wird nach kantonalem Recht beurteilt (Art. 20a Abs. 3 SchKG; vgl. AB SchK BL 420 21 249 vom 22. Februar 2022 E. 1.4 m.w.H.). Eine Novenbeschränkung ist im Verfahren nach dem kantonalen VwVG nicht vorgesehen. Im vom Untersuchungsgrundsatz getragenen Beschwerdeverfahren muss es deshalb zulässig sein, neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung in das Verfahren einzubringen (AB SchK BL 420 21 14 vom 27. April 2021 E. 2 m.w.H.). Folglich hat die Aufsichtsbehörde im vorliegenden Verfahren auch diejenigen Beschwerdeeingaben der Parteien zu beachten, die nach verfügtem Aktenschluss eingereicht wurden. Die darin enthaltenen Ausführungen können Eingang in den Beschwerdeentscheid finden, sofern sie prozessrelevant sind. Die Zulässigkeit von neuen Tatsachen und Beweismittel im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren ist jedoch von der Zulässigkeit neuer Beschwerdeanträge und Beschwerdegründe abzugrenzen. Neue Anträge und die Anrufung weiterer Beschwerdegründe ändern bzw. erweitern den Streitgegenstand und sind nur zulässig, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen entsprechend Art. 17 Abs. 2 SchKG vorgebracht werden. Auch das aus dem Gehörsanspruch fliessende Replikrecht gestattet es nicht, aufgrund der Ausführungen in einer Eingabe der Gegenpartei neue Anträge zu stellen (BGE 142 III 234 E. 2.2; BGer 5A_792/2013 vom 10. Februar 2014 E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH PS180175-O/U vom 18. Dezember 2018 E. 4.3.3 m.w.H.; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 20a N 14). Entsprechend sind die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel der Beschwerdeführerin, welche sie mit ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 vorbringt, bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Allerdings ist eine Ausweitung der Beschwerde auf den Pfändungsvollzug in der Betreibung gegen C.____ als Privatperson, wie sie in der Stellungnahme beantragt wird, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht unzulässig. Damit ist auch der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ein Amtsbericht einzuholen, als solcher nicht zu berücksichtigen. Demnach kann auf die Beschwerde in diesen beiden Punkten nicht eingetreten werden. Im Ergebnis ist dies aber unerheblich, da, wie sich aus den nachstehenden Erwägung ergibt, der Pfändungsvollzug gegen C.____ ohnehin faktisch mit der Öffnung der Wohnung an der W.____strasse 18 im Rahmen des Pfändungsvollzugs gegen die B.____ GmbH verbunden ist. Weiter rügt die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 10. Juli 2023 erstmalig explizit die Unangemessenheit des Pfändungsvollzugs (Überpfändung), so dass auch auf diese verspätet vorgebrachte Rüge vorliegend nicht einzutreten ist. 3.1 Fraglich ist vorliegend, ob das Vorgehen des Betreibungsamtes am 2. Juni 2023 (Wohnungsöffnung und amtliche Verwahrung des Pfändungssubstrats) rechtmässig war. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass am 8. Mai 2023 Betreibungsbeamte an ihrer Adresse erschienen seien, um eine Wohnungsdurchsuchung bei der B.____ GmbH durchzuführen. C.____ habe diese darauf hingewiesen, dass der Firmensitz nicht mehr an der W.____strasse 18, sondern an der W.____strasse 18a sei. Ferner führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Wohnung und diejenige der B.____ GmbH bzw. C.____, ihrer Mieterschaft, gehörten zwar zur selben Stockwerkeinheit, seien allerdings über separate Eingänge zugänglich. Obwohl dem Betreibungsamt die Adresse der B.____ GmbH bekannt gewesen sei, in der Pfändungsankündigung sogar als W.____strasse 18a ausgewiesen gewesen sei und offensichtlich sei, dass sich die Wohnung der Beschwerdeführerin an der W.____strasse 18 befinde, habe es keine genügenden Abklärungen hinsichtlich des korrekten Orts der Durchführung des Pfändungsvollzugs getroffen. Im Formular, das nach dem Pfändungsvollzug hinterlassen worden sei, sei sodann lediglich behauptet worden, dass die vermeintlichen Verfügungsadressaten, die B.____ GmbH bzw. C.____, am 2. Juni 2023 telefonisch nicht erreichbar gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe am besagten Datum allerdings keinen Anruf des Betreibungsamtes oder der Polizei erhalten. Bei begründetem Anlass dazu, in der Wohnung der Beschwerdeführerin nach pfändbaren Vermögenswerten zu suchen, hätte allerdings vorgängig eine entsprechende Anzeige an die Beschwerdeführerin gemacht werden müssen. 3.2 Das Betreibungsamt erklärt in seiner Vernehmlassung vom 26. Juni 2023, dass die Beschwerdeführerin in keinem der Betreibungsverfahren, im Rahmen derer die zur Diskussion stehenden Pfändungsvollzüge vonstattengingen, Partei sei, weshalb ihr die Pfändungsprotokolle und -verfügungen auch nicht zugestellt worden seien. Weiter sei nicht nur aufgrund der Betreibungen gegen die B.____ GmbH, sondern auch aufgrund derjenigen gegen C.____ der Pfändungsvollzug durchgeführt worden. C.____ sei nicht an der W.____strasse 18a, sondern an der W.____strasse 18 angemeldet. Die Schreiben des Betreibungsamtes konnten in der Vergangenheit an der W.____strasse 18 zugestellt werden. So seien bezeichnenderweise auch in der Wohnung an der W.____strasse 18 diverse Unterlagen vorgefunden worden, welche C.____ betreffen, darunter an ihn adressierte Post des Betreibungsamtes. Überdies sei mangels ausreichender Beschriftung nicht ersichtlich gewesen, bei welcher Tür an der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht W.____strasse 18 es sich um diejenige zu den Räumlichkeiten der W.____strasse 18a hätte handeln sollen. Ferner stellt sich das Betreibungsamt auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin beschränke sich auf ihre Behauptung, das Betreibungsamt habe sich unbefugterweise Zutritt zu nicht auf die B.____ GmbH lautende Räumlichkeiten verschafft. Sie äussere sich allerdings nicht zu allfälligen Gesetzesverletzungen bzw. zur allfälligen Unangemessenheit der Betreibungshandlung. Vielmehr argumentiere sie sinngemäss, es habe im Fall eines begründeten Anlasses zur Wohnungsöffnung eine Ankündigung derselben erfolgen müssen. Da das Betreibungsamt der B.____ GmbH und C.____ den Pfändungsvollzug angekündigt hatte, gehe diese Argumentation der Beschwerdeführerin fehl. Zuletzt hielt das Betreibungsamt fest, dass der geltend gemachte Drittanspruch der Beschwerdeführerin am gepfändeten Bargeld und Schmuck protokolliert und ein entsprechendes Widerspruchsverfahren eingeleitet worden sei. 3.3 Die Beschwerdeführerin entgegnet dem Betreibungsamt in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023, dass alle Umstände nichts daran änderten, dass die Pfändung in der Wohnung der Beschwerdeführerin und an deren Eigentum vorgenommen worden sei. C.____ habe lediglich einige Dokumente und Gegenstände mit persönlicher Bedeutung (u. a. drei Uhren) auf seinen Wunsch bei ihr in Verwahrung gegeben. Zudem habe die Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf dessen Mitwirkungsverhalten – auch wenn C.____ infolge Versäumnisses der Ummeldung seiner persönlichen Adresse seinen Wohnsitz formal an der W.____strasse 18 habe, ändere dies nichts daran, dass er tatsächlich an der W.____strasse 18a wohnhaft sei. Die separat beschrifteten Briefkasten würden Aufschluss darüber geben, dass getrennte Haushalte bestehen. Dem Pfändungsbeamten habe klar gewesen sein müssen, dass er die Tür zur Wohnung der Beschwerdeführerin habe öffnen lassen und nicht diejenige zu den Räumlichkeiten von C.____ bzw. der B.____ GmbH. 4.1 Gemäss Art. 89 SchKG hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen bzw. vollziehen zu lassen. Der Betreibungsbeamte hat die Pfändung i.d.R. am Wohnsitz, am Arbeitsort oder im Geschäft des Schuldners oder am Ort, an dem sich pfändbare Vermögensstücke befinden, zu vollziehen, wobei er sich persönlich u. a. durch eigene Nachforschungen davon zu überzeugen hat, dass tatsächlich pfändbare Vermögensstücke vorhanden sind. Ist der Schuldner trotz Verpflichtung zur persönlichen Anwesenheit bzw. Vertretung (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) abwesend und wurde die Pfändung ordnungsgemäss angekündigt, so ist die Pfändung in seiner Abwesenheit zu vollziehen (BSK SchKG I-SIEVI, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 89 N 16 ff. sowie Art. 91 N 6 und 13; vgl. BGE 83 III 63 E. 1). Dabei kann der Betreibungsbeamte nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen, um Räumlichkeiten oder Behältnisse öffnen zu lassen bzw. zu öffnen (Art. 91 Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-SIEVI, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 91 N 22). Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren, sind im selben Umfang mitwirkungspflichtig wie der Schuldner (Art. 91 Abs. 4 SchKG; BSK SchKG I-SIEVI, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 91 N 22), insofern als auch diese dem Betreibungsbeamten zur Feststellung pfändbarer Gegenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht stände Einlass gewähren oder Behältnisse öffnen müssen. Zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an verpfändeten Vermögenswerten werden Dritte auf das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG verwiesen (BSK SchKG I-SIEVI, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 91 N 26). 4.2 Gemäss den beigezogenen betreibungsamtlichen Akten wurden der B.____ GmbH sowie C.____ die auf den 2. Juni 2023 angesetzten Pfändungsvollzüge mit Schreiben vom 25. Mai 2023 ordnungsgemäss und unter Hinweis auf die Öffnung der Wohnungen an der W.____strasse 18 und 18a, XXXX Z.____, auch bei deren Abwesenheit angekündigt. Wie angezeigt begab sich der Betreibungsbeamte am 2. Juni 2023 zur Adresse, an der C.____ gemeldet war (W.____strasse 18, XXXX Z.____) und klingelte um 09:50 Uhr an der Haustür, ohne dass jemand diese öffnete. Auch nachdem C.____ daraufhin mehrmals erfolglos telefonisch kontaktiert und per SMS darüber informiert wurde, dass die Wohnungstür mangels Rückmeldung mittels Schlüsseldienst geöffnet werden müsse, blieb eine Reaktion seinerseits mehr als eine halbe Stunde nach Ankunft des Betreibungsbeamten an der Schuldneradresse aus. Erst um 10:31 Uhr sandte C.____ eine SMS zurück, in welcher er um keine weitere Kontaktaufnahme bat und mitteilte, dass er eine Strafanzeige in Betracht ziehe. Der Betreibungsbeamte hatte somit keinen Anlass dazu, anzunehmen, dass C.____ seiner Mitwirkungspflicht beim Pfändungsvollzug nachkommen werde. Deshalb erscheint das Öffnenlassen der Wohnung um 10:45 Uhr, mithin beinahe eine Stunde nach Ankunft an der Schuldneradresse, durch den Schlüsseldienst vorliegend als verhältnismässig und gesetzeskonform. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass am 8. Mai 2023 zwei an die B.____ GmbH, W.____strasse 18a, XXXX Z.____, adressierte Zahlungsbefehle zugestellt wurden. Allerdings sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass das Betreibungsamt auf den Wechsel der Adresse von C.____ persönlich zur W.____strasse 18a aufmerksam gemacht worden sei. Im Handelsregister ist die B.____ GmbH mit Adresse an der W.____strasse 18a, XXXX Z.____, registriert. C.____ hingegen war bis zuletzt bei den Einwohnerdiensten an der W.____strasse 18, XXXX Z.____, gemeldet. Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass die an ihn und an die B.____ GmbH adressierten Schreiben des Betreibungsamtes an der W.____strasse 18 zugestellt werden konnten und auch dort aufbewahrt wurden. Überdies zeigt ein Blick in den Grundbuchauszug, dass es keine registrierte Adresse lautend auf «W.____strasse 18a» in XXXX Z.____ gibt. Weiter ist festzuhalten, dass der Betreibungsbeamte dazu berechtigt war, die Effekten in der Wohnung zu durchsuchen, ggf. zu öffnen und Gegenstände zwecks Pfändung zu entnehmen (vgl. Erwägung 4.1). 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend kein Recht verletzt wurde, indem sich der Pfändungsbeamte zwecks Pfändungsvollzug in den Betreibungen gegen C.____ sowie die B.____ GmbH Zutritt in die Wohnung an der W.____strasse 18 verschaffte und er die sich darin befindliche Geldkassette öffnete, um Bargeld sowie Schmuck in amtliche Verwahrung zu nehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Vorgehen vom 2. Juni 2023 unangemessen gewesen sein soll. Die Nichtigkeit des Pfändungsvollzugs vom 2. Juni 2023 wird von der Beschwerdeführerin nicht explizit geltend gemacht und ist vorliegend auch nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ersichtlich. Somit erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und wird deshalb abgewiesen. Was die verspätet vorgetragene Rüge der Überpfändung anbelangt, kann die Beschwerdeführerin auf das bereits eingeleitete Widerspruchsverfahren verwiesen werden, im Zuge dessen geklärt wird, in wessen Eigentum sich die eingepfändeten Gegenstände befinden. 6. Die Beschwerdeführerin beantragte schliesslich, es sei ihr ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen. Sie sei als juristische Laiin auf den Einsatz einer rechtskundigen Person, mithin eines Rechtsanwalts, angewiesen. Werde ihr keine Parteientschädigung gesprochen, würde sie letztlich schlechter gestellt als eine mittellose Person, welche unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen müsse, was sich nicht rechtfertigen liesse. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG bzw. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG weder Kosten erhoben noch dürfen Parteikosten gesprochen werden. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, welche eine Abweichung hiervon erlauben würde. Somit trägt jede Partei die ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten selbst.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsident

Roland Hofmann Aktuarin i.V.

Natacha Tang

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