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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 24.01.2023 420 22 246

January 24, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·4,470 words·~22 min·8

Summary

Pfändungsvollzug in Betreibung Nr. X

Full text

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft

vom 24. Januar 2023 (420 22 246) ___________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Pfändungsvollzug gemäss Art. 93 SchKG; Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (E. 2.1 ff.), insbesondere Anforderungen an den Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung (E. 2.2.3) und Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel einer nichterwerbstätigen Mutter dreier unmündiger Kinder (E. 2.3.2); elektronischer Versand von Betreibungsurkunden über die Plattform «eSchKG» gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 1 SchKG (E. 8.3)

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Philippe Spitz (Ref.), Richter Roland Hofmann; Aktuar Rageth Clavadetscher

Parteien A. ____ AG, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug in Betreibung Nr. XXXXXXXX

A. Mit Eingabe vom 3. November 2022 erhob die A. ____ AG als Betreibungsgläubigerin in der Betreibung Nr. XXXXXXXX gegen den Betreibungsschuldner B. ____ bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (nachstehend: Aufsichtsbehörde) Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde (samt Existenzminimumberechnung) aus der Pfändung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom TT.MM.JJJJ und beantragte, der Pfändungsvollzug zu Betreibung Nr. XXXXXXXX sei den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vorzunehmen und die Berechnung des Existenzminimums entsprechend anzupassen.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Die Aufsichtsbehörde vergab für das entsprechende Beschwerdeverfahren die Dossier-Nr. 420 22 234 und stellte dem Betreibungsamt Basel-Landschaft (nachstehend: Betreibungsamt) die Beschwerde vom 3. November 2022 unter Fristansetzung zur Vernehmlassung zu. Mit Eingabe vom 21. November 2022 teilte das Betreibungsamt der Aufsichtsbehörde mit, dass das Beschwerdeobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund einer bereits am 1. November 2022 und damit kurz vor Einreichung der betreibungsrechtlichen Beschwerde erfolgten Revision der angefochtenen Existenzminimumberechnung entfalle. Die Aufsichtsbehörde liess die Eingabe des Betreibungsamtes vom 21. November 2022 der A. ____AG zur Kenntnisnahme zukommen verbunden mit der Ankündigung, dass das Beschwerdeverfahren 420 22 236 ohne deren Gegenbericht bis spätestens 5. Dezember 2022 als gegenstandslos abgeschrieben werde. C. Mit ihrer als Stellungnahme betitelten Eingabe vom 30. November 2022 teilte die A. ____ AG der Aufsichtsbehörde mit, dass sie an ihrer Beschwerde festzuhalten gedenke. Zugleich ersuchte sie die Aufsichtsbehörde, das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Betreibungsamtes zu untersuchen. Das Betreibungsamt gehe in seiner Eingabe vom 21. November 2022 aufgrund ihrer Ausführungen irrtümlicherweise davon aus, dass eine Beschwerde gegen ihre falsche Verfügung nur gerechtfertigt sei, wenn der Beschwerdeführerin durch diese bereits ein Schaden erwachsen sei. Diese Auslegung widerspreche allerdings den rechtlichen Grundlagen. Es gehe einzig darum, ob die Pfändung korrekt vollzogen worden sei oder nicht. D. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2022 im Verfahren 420 22 234 schrieb die Aufsichtsbehörde das erste Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass mit der Revision und der Erstellung einer neuen Berechnung des Existenzminimums die erste Berechnung automatisch dahinfalle und keinerlei Rechtswirkungen mehr zeitige. Gehe in einem Beschwerdeverfahren nachträglich das Anfechtungsobjekt unter, werde das betreffende Rechtsmittelverfahren hinfällig. Wenn die neue Verfügung die angefochtene vollständig ersetze, wird die Beschwerde von der Aufsichtsbehörde als gegenstandslos abgeschrieben. Diese Rechtsfolge trete von Gesetzes wegen ein und stehe nicht in der Disposition der beschwerdeführenden Partei. Insofern sei die Erklärung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall, an ihrer Beschwerde festhalten zu wollen, unbeachtlich. Abgesehen davon würde der Beschwerdeführerin an der Überprüfung einer aufgehobenen Amtshandlung durch die Beschwerdeinstanz ohnehin kein schützenswertes Interesse zukommen, weil sich die Rechtsposition der Betreibungsgläubigerin durch einen Beschwerdeentscheid nicht verändern würde. E. Bereits am 30. November 2022 erhob die A. ____ AG (nachstehend: Beschwerdeführerin) auch gegen die zweite Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes vom TT.MM.JJJJ, welche der Beschwerdeführerin am 22. November 2022 per Post und am 30. November 2023 via Plattform «eSchKG» zugestellt wurde, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte: http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht « 1. Der Pfändungsvollzug zu Betreibung Nr. XXXXXXXX sei den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vorzunehmen und die Berechnung des Existenzminimums entsprechend anzupassen. 2. Die Dokumente zur Revision der Pfändung seien der Beschwerdeführerin eSchKGkonform zu übermitteln. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf den Hinweis, wonach Revisionen zur Pfändung nicht mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu erlangen seien, zukünftig zu verzichten oder diesen Hinweis um den Zusatz zu ergänzen, dass die 10-tägige Beschwerdefrist dennoch ab Ausstellung der Verfügung eingehalten werden müsse und durch Revisionsbemühungen nicht aufgeschoben wird. 4. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, für im elektronischen Verfahren fälschlicherweise postalisch versendete Unterlagen keine Einschreibekosten in Rechnung zu stellen. 5. Sämtliche Unterlagen zum gesamten Pfändungsvollzug (nicht nur den Zeitraum seit der letzten Revision) in Betreibung Nr. XXXXXXXX seien durch die Aufsichtsbehörde zu edieren und der korrekte Pfändungsvollzug nachzuvollziehen resp. sicherzustellen.» F. Die Aufsichtsbehörde liess dem Betreibungsamt die Beschwerde vom 30. November 2022 im neu eröffneten, rubrizierten Beschwerdeverfahren Nr. 420 22 246 unter Fristansetzung zur Stellungnahme zukommen (Verfügung vom 1. Dezember 2022). Das Betreibungsamt liess sich mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 zur Beschwerde vom 30. November 2022 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 16. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdevernehmlassung des Betreibungsamtes vom 15. Dezember 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt, der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das fakultative Replikrecht geschlossen und die Akten bei der Richterschaft der Aufsichtsbehörde in Zirkulation gesetzt.

Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG). Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E 3). Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich gemäss § 11 EG SchKG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG, SGS 175), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). Der Antrag kann sich auch durch Auslegung der Eingabe, namentlich deren Begründung ergeben. Als Beschwerdegründe können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. In jedem Fall können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden. Über materiellrechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren nicht entschieden. Die Beschwerde muss mindestens summarisch begründet werden. Der Beschwerdeführer hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid verstösst. Zur Begründung einer Beschwerde gehört somit, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich auseinandersetzt. Im Fall von Laienbeschwerden sind diese Anforderungen weniger streng zu handhaben (vgl. BGE 116 II 745 E. 2b). 1.2 Mit ihrer Eingabe vom 30. November 2022 ficht die Beschwerdeführerin die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes für den Betreibungsschuldner B. ____ vom TT.MM.JJJJ an, welche als Anfechtungsobjekt einer betreibungsrechtlichen Beschwerde zweifellos zugänglich ist. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin als Gläubigerin der Betreibung Nr. XXXXXXXX gegen den erwähnten Schuldner ist ebenso gegeben. Die postalische Zustellung der revidierten Existenzminimumberechnung an die Beschwerdeführerin erfolgte am 22. November 2022. Die Beschwerdeeingabe vom 30. November 2022 wurde gleichentags der Schweizerischen Post zum Versand übergeben, so dass die 10-tägige Beschwerdefrist gewahrt wurde. Die Rechtsmitteleingabe ist als Beschwerde bezeichnet und es wurden mehrere Anträge in der Sache gestellt. Gerügt wurde einerseits sinngemäss eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 93 SchKG durch das Betreibungsamt zur Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des erwähnten Betreibungsschuldners im Hinblick auf die vorzunehmende Lohnpfändung. Andererseits wurde gerügt, die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf elektronische Zustellung von Betreibungsurkunden, weshalb die Versendung per Briefpost unzulässig sei. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Eingabe vom 30. November 2022 die formellen Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe im Sinne von Art. 17 SchKG in Verbindung mit § 11 EG SchKG und § 15 Abs. 1 VwVG unter Anwendung eines laienfreundlichen Massstabs erfüllt, so dass auf die Beschwerde im Grundsatz einzutreten ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Gemäss Ziffer 1 der Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 30. November 2022 wird beantragt, der Pfändungsvollzug zu Betreibung Nr. XXXXXXXX sei den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vorzunehmen und die Berechnung des Existenzminimums entsprechend anzupassen. Im Einzelnen moniert die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung mehrere Positionen der angefochtenen Existenzminimumberechnung. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können künftiges Erwerbseinkommen jeder Art sowie seine Surrogate grundsätzlich so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 18. August 2009 (RRB Nr. 1222) die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (nachstehend: Richtlinien). Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Dieser Grundbetrag ist ein Pauschalbetrag für durchschnittliche monatliche Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie beispielsweise der Wohnungsmietzins, Versicherungsprämien, Berufsauslagen, Arzt- und Zahnarztkosten werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet. Diese Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sogenannten Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (vgl. BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647; BGE 121 III 20 E. 3a; BGE 112 III 19 E. 4). Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es steht ihm dabei ein weitgehendes Ermessen zu, das pflichtgemäss auszuüben ist. 2.2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Existenzminimumberechnung vom TT.MM.JJJJ zunächst dahingehend, dass das Betreibungsamt dem Schuldner im Bedarf zu Unrecht einen Zuschlag für auswärtige Verpflegung, ausmachend CHF 165.00, zugestanden habe. Das Amt habe dabei verkannt, dass der Schuldner keinen Nachweis für effektive Mehrauslagen erbracht habe. Es sei indessen denkbar, dass der Schuldner in seiner kurzen Mittagspause lediglich eine kleine Mahlzeit zu sich nehme, die er ebenso zuhause essen würde und damit keinerlei Mehrauslagen entstehend würden. 2.2.2 Das Betreibungsamt entgegnet, zunächst sei unbestritten geblieben, dass der Schuldner während seiner kurzen Mittagspause von 30 Minuten, nicht zu Hause essen könne. Auch ausser Frage dürfte das erhöhte Bedürfnis an Verpflegung einer körperlich in einem Möbellager arbeitenden Schuldnerschaft stehen. Gemäss Richtlinien werde zwar für Mehrkosten bei aushttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wärtiger Verpflegung ein Nachweis verlangt. Damit könne aber kaum gemeint sein, dass eine Schuldnerschaft gegenüber dem Betreibungsamt täglich über die konkret angefallenen Kosten für die eingenommene Hauptmahlzeit Auskunft zu erteilen habe. Dagegensprechen würden Praktikabilitätsgründe und auch der Umstand, dass die Richtlinien Pauschalansätze in einem Kostenrahmen zwischen CHF 9.00 und 11.00 vorgeben würden und dass das Betreibungsamt im Einzelfall nach eigenem Ermessen den konkreten Betrag festlegen könne. Vorliegend sei der Schuldnerschaft für ihr Arbeitspensum von aktuell 75% pro Hauptmahlzeit ein Betrag für die auswärtige Verpflegung von CHF 11.00 gewährt worden, woraus ein monatlicher Betrag von CHF 165.00 resultiere. Angesichts der aufgrund der aktuellen Inflation allgemein bekannten Preiserhöhungen bei Lebensmitteln sei dieser Betrag angemessen. 2.2.3 Die Richtlinien sehen vor, dass im Bedarf zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bestimmte unumgängliche Berufsauslagen zu berücksichtigen sind, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt. So ist bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit wegen erhöhtem Nahrungsbedarf pro Arbeitstag ein Zuschlag von CHF 5.50 zu gewähren. Das Betreibungsamt erwähnte diese Art berufsbezogener Kosten in seiner Beschwerdevernehmlassung, ohne dass in der fraglichen Berechnung ein Zuschlag unter diesem Titel vorgenommen wurde. Weil diese Mehrkosten auch einen anderen Grund haben als diejenigen für auswärtige Verpflegung, ist für die Aufsichtsbehörde zudem nicht nachvollziehbar, inwiefern sie für effektiven Mehraufwand für auswärtige Verpflegung ausschlaggebend sein sollen. Dass der Pfändungsschuldner vorliegend körperliche Arbeit mit erhöhtem Nahrungsbedarf allein aufgrund der Tatsache verrichtet, dass er in einem Möbellager arbeitet, erschliesst sich der Aufsichtsbehörde ebenso wenig, zumal über die konkrete Tätigkeit und den Einsatz allfälliger Hilfsmittel oder Fahrzeuge keine amtlichen Abklärungen oder Aussagen des betroffenen Arbeitnehmers aktenkundig sind. Im Weiteren sind gemäss dem Wortlaut der Richtlinien «bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung» entsprechende Mehrkosten von CHF 9.00 bis CHF 11.00 für jede Hauptmahlzeit zu berücksichtigen. Wie das Betreibungsamt zutreffend ausgeführt hat, kann an den Nachweis im Quantitativen kein strikter Beweis mit Edition detaillierter Belege verlangt werden. Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind gewisse Pauschalierungen zulässig und auch hinzunehmen, weil ein Lohnpfändungsvollzug für das Betreibungsamt ein Massengeschäft darstellt. Das Einverlangen und Sichten von unzähligen Belegen zur Mittagsverpflegung im Rahmen jedes Pfändungsvorgangs würden die personellen Kapazitäten eines Betreibungsamtes bei weitem übersteigen und führten auch zu einer nicht erwünschten zeitlichen Verzögerung, welche mit dem vorgeschriebenen unverzüglichen Handeln beim Pfändungsvollzug gemäss Art. 89 SchKG nicht in Einklang zu bringen wäre. Aus diesem Grund erscheint es sinnvoll, bestimmte Pauschalen vorzusehen und dem Betreibungsamt ein Ermessen einzuräumen, welchen Ansatz in der Bandbreite zwischen CHF 9.00 und 11.00 bezogen auf den konkreten Einzelfall anzuwenden ist. Was hingegen das Betreibungsamt in sachverhaltlicher Hinsicht zu erheben hat, sind die Voraussetzungen, welche die Gewährung eines Zuschlags wegen Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung rechtfertigen. Dies ist nicht schon automatisch der Fall, wenn es einer Schuldnerschaft aufgrund der vorgegebenen Arhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitszeiten und dem Arbeitsweg unmöglich ist, ihre Hauptmahlzeit zu Hause einzunehmen. Zusätzlich muss auch abgeklärt werden, ob tatsächlich Mehrkosten durch auswärtige Verpflegung anfallen. Ist zum Beispiel die Mittagspause so kurz, dass nicht nur eine Heimkehr, sondern auch ein auswärtiger Restaurantbesuch ausgeschlossen ist und wird das Essen von zu Hause zum Arbeitsort mitgenommen, bestehen keine Mehrkosten, welche im Existenzminimum der betreffenden Schuldnerschaft zu berücksichtigen wären. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeberbetrieb seinen Mitarbeitenden eine Kantine mit Essen zu subventionierten und somit für die Belegschaft verbilligten Preisen zur Verfügung stellt, wo auch während einer verhältnismässig kurzen Mittagspause die Einnahme eines Mittagessens möglich ist. Auch hier fallen einem Mitarbeitenden möglicherweise keine entsprechenden Mehrkosten an. Zusammenfassend hat das Betreibungsamt bei der Schuldnerbefragung im Rahmen des Pfändungsvollzugs nicht nur den Arbeitsort und die Dauer der Pausen in Erfahrung zu bringen, sondern auch zu klären, welche Verpflegungsmöglichkeit zur Verfügung steht, um abschätzen zu können, ob effektiv Mehrkosten anfallen oder nicht. Nur wenn die ergänzende Abklärung dazu führt, dass Mehrkosten bestehen, ist darüber zu befinden, welcher Ansatz zum Tragen kommt. Bezogen auf den vorliegenden Fall machte das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung keine Angaben dazu, ob der Anfall konkreter Mehrauslagen im umschriebenen Sinn geklärt wurde. Auch aus den Betreibungsakten sind keine entsprechenden Sachverhaltsabklärungen ersichtlich. Wie bereits erwähnt, genügt der Hinweis auf eine 30-minütige Pause nicht, um Mehrkosten zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin zurecht beanstandet hat, dass es an einem Nachweis von Mehrauslagen im Sinne der Richtlinien mangle. Anders als die Beschwerdeführerin ist jedoch kein stringenter Beweis erforderlich, sondern es reicht aus, wenn das Betreibungsamt den Sachverhalt zum Bestand effektiver Mehrkosten im umschriebenen Sinn bei der Schuldnereinvernahme erhebt, zumal die Schuldnerschaft gemäss Art. 91 SchKG unter Strafandrohung verpflichtet ist, wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Daraus folgt, dass sich das Betreibungsamt den Vorwurf gefallen lassen muss, den Sachverhalt zum Anfall allfälliger Mehrauslagen wegen auswärtiger Verpflegung unvollständig abgeklärt zu haben und dementsprechend die Gewährung eines entsprechenden Zuschlags im Existenzminimum des Pfändungsschuldners Art. 93 SchKG verletzte. Dementsprechend ist das Betreibungsamt in Gutheissung der Beschwerde anzuweisen, den Zuschlag für Mehrkosten zufolge auswärtiger Verpflegung in der Existenzminimumberechnung von B. ____ (Pfändung Nr. XXXXXXXX) zu streichen und über die Gewährung eines Zuschlags unter diesem Titel erneut zu befinden, nachdem der Schuldner im Sinne der vorstehenden Erwägungen dazu befragt wurde, wie er seine Mittagspause verbringe und auf welche Art er das Mittagessen einnehme. 2.3.1 Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin die angefochtene Existenzminimumberechnung punkto Fahrtlauslagen der Partnerin des Betreibungsschuldners in Höhe von CHF 80.00 pro Monat. Das Betreibungsamt rechtfertigte die Berücksichtigung dieser Kosten mit der Begründung, die Ehefrau des Schuldners sei Hausfrau und habe drei kleine Kinder zu betreuen, ohne dass sie ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung hätte, weshalb sie für die Begleitung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Kinder an Termine, die Besorgung von Einkäufen und weitere alltägliche Verpflichtungen auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen sei. 2.3.2 Gemäss Richtlinien werden die Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zwar bei den berufsbedingten Auslagen aufgeführt. Dass eine nicht erwerbstätige Mutter, welche drei Kinder im Alter von 4, 10 und 14 Jahren zu betreuen hat, für die Wahrnehmung von Terminen mit den Kindern zum Existenzminimum hinzuzurechnende Mobilitätskosten zugestanden wurden, ist nicht nur vertretbar, sondern entspricht auch bundesgerichtlicher Rechtsprechung (sinngemäss für das Unterhaltsrecht: BGer 5A_702/2020 E. 5.2). Die Höhe dieser Fahrtkosten (CHF 80.00) wurde beschwerdeweise nicht beanstandet und entspricht zudem den monatlichen Kosten eines TNW-Umweltschutzabonnements (TNW = Tarifverbund Nordwestschweiz). Soweit durch die Beschwerdeführerin sinngemäss die Kosten des Schuldners selber unter diesem Titel in Frage gestellt werden, weil nicht nachvollziehbar sei, auf welcher Basis diese Kosten errechnet worden seien, kann auf die geltenden Tarife des TNW verwiesen werden (einsehbar unter: https://www.tnw.ch/tickets-preise/abonnemente/das-u-abo). Zusammenfassend ist die Beschwerde bezüglich der monierten Fahrtkosten demzufolge abzuweisen. 3. Was die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung bezwecken wollte, dass das Betreibungsamt früher schon von ihr hinterfragte Positionen der Existenzminimumberechnung, wie zum Beispiel einen Zuschlag für Schichtarbeit, in der angefochtenen Existenzminimumberechnung nun nicht mehr aufführe, erschliesst sich der Aufsichtsbehörde nicht. Insoweit fehlt es der Beschwerdeführerin jedenfalls an einem Rechtsschutzinteresse, die Rechtmässigkeit der Berechnungsweise in diesem Punkt nachträglich durch die Aufsichtsbehörde begutachten zu lassen. 4.1 Sodann moniert die Beschwerdeführerin die Berechnung des Einkommens des Pfändungsschuldners durch das Betreibungsamt sinngemäss mit der Begründung, es könne nicht sein, dass der für die Monate September bis Oktober 2022 errechnete durchschnittliche Monatslohn bei einem angeblich wegen einer Verletzung auf 75% reduzierten Arbeitspensum just dem früher berechneten Existenzminimum von CHF 4'679.35 entspreche. Es sei offensichtlich, dass das Betreibungsamt mit massiven Qualitätsproblemen im Vollzug zu kämpfen habe. 4.2 Der Pfändungsschuldner ist gemäss einer Mitteilung an das Betreibungsamt seit einem Unfall vom 21. Dezember 2021 nicht voll arbeitsfähig und arbeitet seit 23. Oktober 2022 in einem Pensum von 75% (E-Mail des Schuldners an das Betreibungsamt vom 31. Oktober 2022, Beilage 40 zur Beschwerdevernehmlassung vom 15. Dezember 2022). Die Beschwerdeführerin hat diesen Sachverhalt zum einen nicht substantiiert bestritten, sondern mutmasste einzig, es könne kein Zufall sein, dass das der Berechnung zugrunde gelegte Einkommen CHF 4'679.35 pro Monat betrage, ohne die ihr spätestens zusammen mit der Beschwerdevernehmlassung vom 15. Dezember 2022 zur Kenntnisnahme gebrachten Lohnabrechnungen aus den Betreibungsakten zu kommentieren. Zum anderen hatte das Betreibungsamt aufgrund der Wahrheitspflicht des Schuldners gemäss Art. 91 SchKG keinen Anlass, die Aussage der Schuldnerhttp://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.tnw.ch/tickets-preise/abonnemente/das-u-abo

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft anzuzweifeln. Will die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in diesem Zusammenhang zudem suggerieren, der Pfändungsschuldner halte sein Einkommen bewusst tief und schöpfe seine Leistungskapazität nicht voll aus, gilt es festzuhalten, dass im Rahmen des Pfändungsvollzugs stets auf das effektiv erzielte Einkommen abzustützen ist. Das Betreibungsamt darf weder ein hypothetisches oder zumutbares Einkommen noch einen geschätzten Minimalbetrag pfänden (VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N 3 mit Hinweis auf BGer 5A_490/2012 E. 3; AB BS, BlSchK 2007, 249 und BlSchK 2002, 145f.). Im Weiteren ist das monatliche Durchschnittseinkommen von CHF 4'679.35 netto anhand der bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen des Pfändungsschuldners plausibilisiert (Beilagen 36 bis 39 zur Beschwerdevernehmlassung vom 15. Dezember 2022). Die Beschwerde erweist sich deshalb in diesem Punkt als unbegründet. 5. Gleiches gilt für die implizite Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei vom Amt nicht hinreichend abgeklärt worden, ob die Ehefrau des Schuldners ein eigenes Erwerbseinkommen erziele. Dass die Ehefrau des Schuldners keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist durch eine entsprechende handschriftliche Bestätigung der Ehefrau des Pfändungsschuldners vom 1. November 2022 aktenkundig (Beilage 41 zur Beschwerdevernehmlassung vom 15. Dezember 2022) und somit erstellt. 6. Sodann behauptet die Beschwerdeführerin, die Tatsache, dass der Schuldner mit seinem Einkommen sein betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht decken könne, sei Beweis genug, dass die Berechnung des Betreibungsamtes nicht aufgehe. Wie das Betreibungsamt allerdings zutreffend ausführt, ist diese Möglichkeit der fehlenden pfändbaren Quote gesetzlich abgebildet, indem in einem solchen Fall das Betreibungsamt gemäss Art. 115 SchKG einen Verlustschein ausstellt. Im vorliegenden Fall wurde vorderhand darauf verzichtet, sondern der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 1. November 2022 (Beilage 50 zur Beschwerdevernehmlassung vom 15. Dezember 2022) die Pfändung für den das monatliche Existenzminimum allfällig übersteigende Einkommensteil angezeigt in der Annahme, dass bei vollständiger Genesung und 100%-Erwerbstätigkeit des Pfändungsschuldners eine pfändbare Quote entstehen dürfte. Damit erscheint das Vorgehen des Betreibungsamts gesetzeskonform und es ist die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang abzuweisen. 7. Die Beschwerdeführerin verlangt sodann, es seien sämtliche Unterlagen zum Pfändungsvollzug in Betreibung Nr. XXXXX zu edieren und der korrekte Pfändungsvollzug anhand derer nachzuweisen resp. durchzuführen. Insbesondere sei der Nachweis zu erbringen, dass der Pfändungsvollzug zu jedem Zeitpunkt auf der effektiven Situation des Schuldners basierend erfolgt sei. Das Betreibungsamt hat mit der Beschwerdevernehmlassung sämtliche relevanten Akten zum fraglichen Pfändungsvollzug ediert. Diese wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung der Aufsichtsbörde vom 16. Dezember 2022 unter Hinweis auf die Möglichkeit des Rechts zur freiwilligen Rückäusserung zur Kenntnisnahme zugestellt. Damit wurde dem Ersuchen auf Aktenedition hinreichend entsprochen. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in der Folge nicht mehr. Die Aufsichtsbehörde hat deshalb die Akten ohne konkrete Rüge der Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführerin nicht weiter zu durchforsten und nach allfälligen Verfahrensfehlern zu suchen. Insofern zielt die Beschwerdeführerin mit ihrer allgemeinen Aufforderung, es sei ein Nachweis für ein gesetzeskonformes Vorgehen zu erbringen, ins Leere. 8.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe sie nach geltendem Recht und gemäss Rechtsprechung Anspruch auf elektronische Zustellung von Betreibungsurkunden, nachdem sie mit dem Betreibungsamt ausschliesslich über die Plattform «eSchKG» kommuniziert habe. Dementsprechend sei die postalische Zustellung unzulässig gewesen, weshalb das Betreibungsamt anzuweisen sei, bei der Beschwerdeführerin hierfür keine Portokosten zu erheben. Ebenso sei das Betreibungsamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin die physisch versandte Mitteilung zur neuen Existenzminimumberechnung elektronisch zu übermitteln. 8.2 Das Betreibungsamt entgegnet in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 15. Dezember 2022, für die postalische Zustellung bei der Beschwerdeführerin keine Kosten erhoben zu haben. Im Weiteren sei der Beschwerdeführerin die Existenzminimumberechnung vom TT.MM.JJJJ auf deren Wunsch am 30. November 2022 auch noch über die Plattform «eSchKG» zugestellt worden. 8.3 Die Beschwerdeführerin hat die Ausführungen des Betreibungsamtes nicht bestritten. Zumal die Anliegen der Beschwerdeführerin durch das Betreibungsamt unabhängig von der erhobenen Beschwerde berücksichtigt wurden, indem keine Kosten erhoben wurden und die elektronische Zustellung erfolgt ist, fehlt es der Beschwerdeführerin in diesem Punkt an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse bzw. an der Beschwerdelegitimation. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 40). Dies ist der Fall, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung der beschwerdeführenden Partei im Vollstreckungsverfahren durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Dem ist vorliegend offensichtlich nicht so, weshalb auf die erwähnten Begehren um Anweisung des Betreibungsamtes nicht einzutreten ist. Selbst wenn auf diese einzutreten wäre, müsste die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen werden. Der von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebene Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich CB220028-L/U vom 13. Juli 2022 ist für die Aufsichtsbehörde nicht bindend und für den vorliegend zu beurteilenden Fall ohnehin nicht einschlägig, zumal dort effektiv Kosten für den parallel zur elektronischen Zustellung erfolgten postalischen Versand erhoben wurden. Zudem überzeugt auch die rechtliche Argumentation des Bezirksgerichts Zürich nicht, weil diese sich hauptsächlich auf eine noch nicht in Kraft gesetzte Bestimmung abstützt (vgl. E. 4.2 des erwähnten Zirkulationsbeschlusses), was einer unzulässigen Vorwirkung gleichkommt. Nach dem nach wie vor geltenden Art. 34 SchKG erfolgt die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden primär durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1). Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden (Abs. 2 Satz 1). Damit ist ohne weiteres ersichtlich, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht es sich bezüglich elektronischer Zustellung lediglich um eine Kann-Vorschrift handelt, mithin für das Betreibungsamt von vornherein keine Pflicht zum elektronischen Versand besteht. Dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zudem im Voraus ihr ausdrückliches Einverständnis für die förmliche Zustellung von Betreibungsurkunden auf dem elektronischen Weg abgegeben hätte, wird von ihr weder behauptet noch ergibt sich solches aus den Akten. Abgesehen vom fehlenden Rechtsschutzinteresse liegt die Beschwerdeführerin demnach auch inhaltlich falsch mit ihrem behaupteten Anspruch auf elektronische Zustellung im vorliegenden Fall. 9. Schliesslich kann es zum Begehren auf Änderung des Wortlauts der Existenzminimumberechnung hinsichtlich dem Hinweis auf die Revisionsmöglichkeit bei der Feststellung bleiben, dass der Beschwerdeführerin auch hier kein Rechtsschutzinteresse an einer Anweisung an das Betreibungsamt durch die Aufsichtsbehörde zuerkannt werden kann. Konkret bemängelt die Beschwerdeführerin folgende Bemerkung auf der Existenzminimumberechnung: «Es gilt an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Anpassung einer Existenzminimumberechnung nicht mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs, sondern mittels Revisionsbegehren beim Betreibungsamt Basel-Landschaft selbst erreicht werden kann (BGE 116 III 15, E. 2b; BGE 108 III 10, E. 4).» Zum einen ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil die Beschwerdeführerin bei einer Änderung dieses Wortlauts haben könnte. Zum andern ist die Bemerkung, wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 2022 zutreffend angemerkt hat, gar nicht an die Beschwerdeführerin und Betreibungsgläubigerin, sondern an die Schuldnerschaft gerichtet. Letztere soll mit dieser Bemerkung davon abgehalten werden, ein ergebnisloses Beschwerdeverfahren einzuleiten, wenn sie neue Unterlagen zum Bedarf nachreichen möchte, welche dem Betreibungsamt bei der Erstellung der Existenzminimumberechnung noch nicht vorgelegen haben oder wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben. In beiden Fällen steht der Schuldnerschaft vielmehr jederzeit die Möglichkeit offen, beim Betreibungsamt eine Revision der Existenzminimumberechnung zu beantragen, wobei detailliert anzugeben ist, inwiefern sich das Einkommen verändert hat oder welche Positionen im betreibungsrechtlichen Existenzminimum anzupassen sind (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Demgegenüber beschränkt sich die Prüfungsmöglichkeit der Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG darauf, die Existenzminimumberechnung anhand der Unterlagen und Angaben der Schuldnerschaft, welche dem Betreibungsamt beim Pfändungsvollzug bereits vorgelegen haben, auf ihre Rechtmässigkeit zu untersuchen. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht einzutreten ist. 10. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.

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Demnach wird erkannt: ://: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese teilweise gutgeheissen und das Betreibungsamt Basel-Landschaft angewiesen, den Zuschlag für Mehrkosten zufolge auswärtiger Verpflegung in der Existenzminimumberechnung von B. ____ (Pfändung Nr. XXXXXXXX) zu streichen und über die Gewährung eines Zuschlags unter diesem Titel erneut zu befinden, nachdem der Schuldner dazu befragt wurde, wie er seine Mittagspause verbringe und auf welche Art er das Mittagessen einnehme. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuar

Rageth Clavadetscher

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420 22 246 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 24.01.2023 420 22 246 — Swissrulings