Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft
vom 11. Mai 2021 (420 21 66) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Existenzminimumberechnung; Ermessen des Betreibungsamtes bei der Festlegung der Wohnkosten (E. 2.5 und E. 2.6); kein Anspruch auf anwaltliche Vertretung mangels sachlicher Notwendigkeit (E. 3.4.1)
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Aktuarin i.V. Laura Venerito
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Existenzminimumberechnung Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 5. März 2021
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen des Pfändungsvollzugs des Ersatzeinkommens der Schuldnerin, A.____, für die Pfändungsgruppe Nr. XXXXXXXXX nahm das Betreibungsamt Basel-Landschaft am 12. Februar 2021 infolge eines Antrages der Schuldnerin, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, die Revision der Existenzminimumberechnung vom 5. November 2020 vor. Aufgrund der eingeholten Unterlagen und Informationen revidierte das Betreibungsamt ihre Existenzminimumberechnung am 5. März 2021 abermals, indem es den Mietanteil an den Wohnkosten der Schuldnerin von CHF 1'574.00 auf CHF 575.00 reduzierte. B. Mit Eingabe vom 19. März 2021 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) gegen die Existenzminimumberechnung vom 5. März 2021 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft (nachfolgend: Beschwerdegegner) und beantragte die Abänderung des angerechneten Mietzinses auf CHF 1'200.00 zuzüglich Nebenkosten von CHF 317.00, somit insgesamt CHF 1’517.00, in der Existenzminimumberechnung vom 5. März 2021, eventualiter die Abänderung des Mietzinses auf CHF 1'374.30 zusätzlich Nebenkosten von CHF 149.45, somit insgesamt CHF 1'523.75. Dies unter o/e Kostenfolge, wobei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung begehrt wurde. Zudem wurde der Verfahrensantrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. C. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2021 begehrte der Beschwerdegegner das Nichteintreten auf die Beschwerde vom 19. März 2021, eventualiter deren Abweisung. D. Mit Verfügung vom 6. April 2021 wies die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und kündigte den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit dem Hauptentscheid an.
Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, SGS 233). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schuldbetreibung und Konkurs richtet sich gemäss § 11 Abs. 1 EG SchKG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG, SGS 175), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). Der Antrag kann sich auch durch Auslegung der Eingabe, namentlich deren Begründung ergeben. Als Beschwerdegründe können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. In jedem Fall können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden. Über materiell-rechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren nicht entschieden. Die Beschwerde muss mindestens summarisch begründet werden. Die Beschwerdeführerin hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid verstösst. Zur Begründung einer Beschwerde gehört somit, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich auseinandersetzt. Im Fall von Laienbeschwerden sind diese Anforderungen weniger streng zu handhaben (vgl. BGE 116 II 745 E. 2b; KGE BL 420 20 145 vom 18. August 2020 E. 1.1). 1.2 Die Beschwerde vom 19. März 2021 richtet sich gegen die am 9. März 2021 zugestellte Existenzminimumberechnung vom 5. März 2021, welche einer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG als Anfechtungsobjekt zugänglich ist (DIETH/WOHL, in: KUKO SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 17 N 3). Mit Aufgabe der Beschwerdemitteleingabe bei der Schweizerischen Post am 19. März 2021 erfolgte die Beschwerdeinreichung fristgerecht. Diese enthält zudem konkrete Rechtsbegehren und eine hinreichende Beschwerdebegründung. Als Betreibungsschuldnerin ist die Beschwerdeführerin durch die behauptete fehlerhafte Berechnung des Existenzminimums zudem beschwert. Sie weist ein rechtlich geschütztes Interesse auf (vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 17 N 40 mit Hinweisen). Damit sind die Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 VwVG erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Im Rahmen der Revision der Existenzminimumberechnung hat der Beschwerdegegner am 5. März 2021 ein monatliches Existenzminimum der Schuldnerin von insgesamt CHF 1'855.00, bestehend aus einem Grundbetrag von CHF 1‘200.00, einem Mietanteil inkl. Nebenkosten von CHF 575.00 sowie aus Auslagen für Arbeitsfahrten von CHF 80.00, ermittelt. Die Kosten von CHF 490.15 für die Krankenkasse der Schuldnerin wurden gestützt auf den Effektivitätsgrundsatz nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Wohnkosten behandelte der Beschwerdegegner das Einfamilienhaus an der X.____strasse 1 in Y.____, in welchem die Beschwerdeführerin lebt, aufgrund der eingeholten Unterlagen und Informationen als 4-Familien- Haushalt bestehend aus acht Personen. Entsprechend wurde bei der Beschwerdeführerin in der Existenzminimumberechnung vom 5. März 2021 ein Anteil von 1/8, nämlich CHF 575.00, beim Mietzins inkl. Nebenkosten berücksichtigt. Dies entspricht einem um rund CHF 1'000.00 tieferen Betrag als noch in der Existenzminimumberechnung vom 12. Februar 2021. 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass der in der Existenzminimumberechnung vom 5. März 2021 eingesetzte Mietzins in der Höhe von CHF 575.00 (inkl. Nebenkosten) falsch sei und nicht dem tatsächlich bezahlten Mietzins entspreche. Es treffe zwar zu, dass acht Familienmitglieder http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Einfamilienhaus an der X.____strasse 1 in Y.____ leben würden. Dabei bewohne die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter, B.____, die 1. Etage. Ein Bruder der Beschwerdeführerin, C.____, wohne im Erdgeschoss und der andere Bruder, D.____, bewohne mit seiner Familie (insgesamt 5 Personen) die 2. Etage des Einfamilienhauses. Gemäss dem Untermietvertrag vom 1. April 2019 bezahle sie jedoch ihrem Bruder, C.____, monatlich CHF 1’574.10 inkl. Nebenkosten. Entsprechend sei der vertraglich vereinbarte Mietzins – wie bereits in der Existenzminimumberechnung vom 12. Februar 2021 zugestanden – zu berücksichtigen. Gemäss dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin wird jedoch nur ein Betrag von CHF 1’517.00, bestehend aus CHF 1'200.00 Mietzinses zuzüglich Nebenkosten von CHF 317.00, eingefordert. Eventualiter sei die anteilsmässige Aufteilung des Mietzinses nicht pro Kopf, sondern pro bewohnte Wohnfläche, in casu auf CHF 1'374.30 für 65 m2, anzusetzen. Die anteilmässige Aufteilung der Nebenkosten pro Kopf sei hingegen korrekt. Der anzusetzende Betrag belaufe sich auf CHF 149.45. Insgesamt resultiere somit im Eventualfall ein Mietanteil inkl. Nebenkosten von CHF 1'523.75. 2.3 In der Vernehmlassung vom 31. März 2021 legt der Beschwerdegegner dar, dass zeitgleich zur Revision der Existenzminimumberechnung der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Revision der Existenzminimumberechnung ihres Bruders, D.____, erfolgt sei. Beide Geschwister würden mit ihrer Familie das Einfamilienhaus an der X.____strasse 1 in Y.____ bewohnen. Bei der Berechnung der Existenzminima sei der Beschwerdegegner dem Antrag des Bruders der Beschwerdeführerin gefolgt, wonach die Aufteilung des Mietzinses inkl. Nebenkosten nach Köpfen zu verteilen sei. Entsprechend habe der Beschwerdegegner den Mietzins exkl. Nebenkosten in der Höhe von CHF 3'800.00 für das Einfamilienhaus durch die Anzahl der in der Liegenschaft lebenden acht Personen geteilt und einen Mietzins exkl. Nebenkosten auf CHF 475.00 pro Kopf angesetzt. Für eine unterschiedliche Aufteilung des Mietzinses bei der Beschwerdeführerin, nämlich nach Quadratmetern, sei der Beschwerdegegner nicht bereit. Hinsichtlich der Nebenkosten seien die Kosten für Gas der IWB in der Höhe von CHF 6'325.59 für 13 Monate, für Wasser der Gemeinde Y.____ in der Höhe von CHF 3'308.45 für 12 Monate und für Strom der EBL in der Höhe von CHF 2'927.40 für 12.5 Monate berücksichtigt worden. Hierbei habe ein Gesamtbetrag pro Monat von CHF 996.50 resultiert. Da die Kochenergie (Kochstrom und/oder Gas) bereits im Grundbetrag enthalten sei und da im Einfamilienhaus angesichts der regelmässig benötigten Gewerbekehrichtcontainer auch einem Gewerbe nachgegangen werde, sei dieser Betrag auf ein ortsübliches und für die Art der Liegenschaft angemessenes Mass von monatlich CHF 800.00 reduziert worden. Bei der Rechnung der Gemeinde Y.____ in der Höhe von CHF 1'833.55 an die Mutter der Beschwerdeführerin, B.____, sei nicht nachvollziehbar, ob es sich tatsächlich um in der Existenzminimumberechnung zu berücksichtigende Nebenkosten handle, weshalb diese unbeachtet geblieben seien. Zudem seien die Rechnungen in Bezug auf die Kehrichtentsorgung nicht berücksichtigt worden, da Kehrichtgebühren für den gewöhnlichen Hauskehricht bereits im Grundbetrag der Existenzminimumberechnung enthalten seien und die vorliegenden Kosten für die Kehrrichtentsorgung vermutungsweise durch die E.____ GmbH verursacht worden seien, deren Gesellschafter F.____ und C.____ seien. Denn die Bezahlung dieser Kosten durch die Gläubiger der Beschwerdeführerin resp. ihres Bruders sei stossend. Infolgedessen seien die Nebenkosten in der Höhe von CHF 800.00 durch die Anzahl der in der Liegenschaft lebenden acht Personen aufgeteilt und http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die monatlichen Nebenkosten pro Kopf auf CHF 100.00 festgelegt worden. Für die Beschwerdeführerin habe damit ein Mietanteil von CHF 575.00, bestehend aus einem Mietzins von CHF 475.00 und Nebenkosten von CHF 100.00, resultiert. 2.4 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können künftiges Erwerbseinkommen jeder Art sowie seine Surrogate grundsätzlich so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. August 2009 (RRB Nr. 1222) die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie beispielsweise der Wohnungsmietzins, Versicherungsprämien, Berufsauslagen, Arzt- und Zahnarztkosten werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet. Diese Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sogenannten Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (vgl. BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647; BGE 121 III 20 E. 3a; BGE 112 III 19 E. 4). Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es steht ihm dabei ein weitgehendes Ermessen zu, das pflichtgemäss auszuüben ist. Gemäss den vorgenannten Richtlinien sind zum monatlichen Grundbetrag der effektive Mietzins für das Wohnen zuzuschlagen, und zwar ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, da diese Kosten bereits im Grundbetrag inbegriffen sind. Bei einer Wohn- bzw. Hausgemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen), bei welcher zwei oder mehrere Personen zusammen in einem Haushalt in der Regel mit dem Zweck leben, die Lebenshaltungskosten zu senken, ohne eine partnerschaftliche Beziehung zu pflegen, sind die Wohnkosten grundsätzlich anteilsmässig zu berücksichtigen (BGE 132 III 483 E. 4.2; KGE BL 420 14 114 vom 1. Juli 2014 E. 3.2; WINKLER, in: SK SchKG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 93 N 31). 2.5 Bei der vorliegenden Beurteilung der Existenzminimumberechnung gilt es demnach zunächst festzuhalten, dass dem Betreibungsamt bei der Ermittlung der Lebenshaltungskosten ein weitgehendes Ermessen zukommt, welches pflichtgemäss auszuüben ist. Bei der Anrechnung von Mietkosten bei der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder, D.____, strebte der Beschwerdegegner eine einheitliche Berechnung an. Es musste sich aufgrund der vorgebrachten widersprüchlichen Angaben entweder für eine Mietzinsanrechnung pro Kopf oder eine solche pro Wohnfläche aussprechen. Beim Entscheid des Beschwerdegegners, dem Antrag des Bruders, D.____, zu folgen und den Mietzins für das Einfamilienhaus nach Anzahl der im Haus wohnenden Personen aufzuteilen, hat es sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Die Mietzinsanrechnung nach Köpfen lässt sich damit sachlich rechtfertigen, dass das gesamte Einfamihttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lienhaus an der X.____strasse 1 in Y.____ von acht Mitgliedern der Familie A.____ bewohnt wird, d.h. von der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter, ihrem Bruder C.____ und der fünfköpfigen Familie des Bruders D.____. Damit stellen sie eine kostensenkende Wohngemeinschaft dar, womit der Mietzins anteilsmässig unter den Familienmitgliedern aufgeteilt werden darf. Da der gesamte monatliche Mietzins des Einfamilienhauses in Höhe von CHF 3'800.00 (ohne Nebenkosten) durch den Hauptmieter C.____ an den Vermieter geleistet wird, durfte der Beschwerdegegner sodann von den beiden Untermietverträgen zwischen C.____ und seinen Geschwistern abweichen, welche einen monatlichen Mietzins (exkl. Nebenkosten) von CHF 1'257.00 für die Beschwerdeführerin und einen solchen von CHF 2'000.00 für D.____ ausweisen. Denn zum einen sind diese beiden Mietzinsanteile weder nach Köpfen noch nach Wohnfläche berechnet worden. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, nach welchem Verteilschlüssel die Mietzinse in den Untermietverträgen berechnet wurden. Zum anderen liegen keine Zahlungsbelege vor, dass diese Mietzinsanteile von der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder, D.____, tatsächlich und regelmässig an C.____ geleistet wurden. Die schriftlichen Bestätigungen von C.____, dass ihm die Mietzinsanteile jeweils bar ausbezahlt würden, genügen nicht als Zahlungsnachweis. Der Entscheid des Beschwerdegegners, den Nettomietzins von CHF 3'800.00 auf die Anzahl Personen im Einfamilienhaus aufzuteilen, stellt daher keine Ermessensverletzung dar und kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. 2.6 Hinsichtlich der Nebenkosten hat der Beschwerdegegner sein Ermessen ebenfalls pflichtgemäss ausgeübt. Er hat zu Recht nur die Rechnungen der IWB für Gas in der Höhe von CHF 6'325.59 für 13 Monate, der Gemeinde Y.____ für Wasser in der Höhe von CHF 3'308.45 für 12 Monate und der EBL für Strom in der Höhe von CHF 2'927.40 für 12.5 Monate berücksichtigt. Hingegen bleibt unklar, für welche Leistungen die Gemeinde Y.____ eine Rechnung in Höhe von CHF 1'833.55 an die Mutter der Beschwerdeführerin gestellt hat. Diese Rechnung durfte der Beschwerdegegner daher bei der Ermittlung der Wohnnebenkosten der Beschwerdeführerin unberücksichtigt lassen. Die Kosten für die Kehrichtentsorgung dürfen sodann nicht der Beschwerdeführerin angerechnet werden, da Kehrichtgebühren für den gewöhnlichen Hauskehricht bereits im Grundbetrag der Existenzminimumberechnung enthalten sind und die Kosten für die Kehrrichtentsorgung aufgrund der vorliegenden Unterlagen offensichtlich für gewerbliche Zwecke entstanden sind. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass der vom Beschwerdegegner errechnete Betrag für die Nebenkosten von monatlich CHF 996.50 auf ein ortsübliches und für die Art der Liegenschaft angemessenes Mass von CHF 800.00 pro Monat reduziert wurde. Gestützt darauf kann dem Beschwerdegegner, welcher die Nebenkosten auf CHF 100.00 pro Kopf festgelegt hat, kein willkürliches Handeln vorgeworfen werden. Als Ergebnis kann folglich festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner bei der Berechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin vom 5. März 2021 sein Ermessen pflichtkonform ausgeübt hat. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 2.7 Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ihr jederzeit die Möglichkeit offensteht, für bisher unberücksichtigt gebliebene Positionen in ihrem betreibungsrechtlichen Grundbedarf, z.B. falls sie die Krankenversicherungsprämien künftig regelmässig bezahlt und dies belegt, oder bei Veränderungen in ihrer Einkommenssituation beim Betreibungsamt Baselhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft, eine Revision ihrer Existenzminimumberechnung zu beantragen (Art. 93 Abs. 3 SchKG). 3.1 Mit ihrer Beschwerde vom 19. März 2021 hat die Beschwerdeführerin zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Erik Wassmer als Rechtsbeistand ersucht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Finanzierung des Prozesses verfügen würde, die vorgebrachten Anliegen nicht aussichtslos und die anwaltliche Vertretung mangels Rechtskundigkeit der Beschwerdeführerin und wegen ihrer Überforderung bei behördlichen Vorgängen geboten seien. 3.2 Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Der Anspruch auf Kostenerlass besteht grundsätzlich auch im SchKG-Beschwerdeverfahren (COMETTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 20a N 29). Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (BGE 138 III 217 E. 2.2.3; BGE 142 III 131 E. 4.1 m.w.H.). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1; BGE 124 I 97 E. 3b, je mit Hinweisen). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" ("réserve de secours") übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (BGE 144 III 531 E. 4.1 m.w.H.). Zudem dürfen die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 Abs. 2 ZPO). 3.3 Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist dabei ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das eine Partei einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (BGer 5P.79/2006 vom 31. August 2006 E. 3.1 m.w.H.). Dies ist der Fall, wenn der Betroffene seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann; andernfalls wird ihm zugemutet, das Verfahren selbständig zu führen (KGE BL 810 15 270 vom 2. März 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf STEINEMANN, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N 70). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, im Übrigen nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Überhaupt beschränkt sich die Aufgabe des Staates darauf, den Einzelnen dann zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechtes verlustig ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht zur Wehr setzen könnte (BGer 5P.79/2006 vom 31. August 2006 E. 3.1 m.w.H.). 3.4.1 Vorliegend fehlt es an der sachlichen Notwendigkeit zur anwaltlichen Vertretung, da es sich um einen einfachen Fall ohne rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten handelt. Dies zeigt auch der Umstand, dass der Bruder der Beschwerdeführerin, D.____, die Revision der Existenzminimumberechnung ohne anwaltliche Vertretung erreicht hat. Es ist naheliegend und darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie ihre Anliegen – wie ihr Bruder – auch ohne anwaltliche Vertretung geltend macht. Praxisgemäss beinhaltet der vorliegende Fall somit keine Komplexität, welche eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen würde. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist daher mangels anwaltlicher Notwendigkeit abzuweisen. 3.4.2 Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin nicht bedürftig, da ihr angesichts ihrer Wohnsituation in einem von der ganzen Familie bewohnten Einfamilienhaus richtigerweise ein reduzierter Grundbetrag von CHF 850.00 anzurechnen ist. Werden diesem Grundbetrag ein Zuschlag von 15% (also CHF 127.50) sowie Wohn- und Nebenkosten von CHF 575.00 hinzugerechnet, resultiert ein Existenzminimum in der Höhe von CHF 1'552.50, welches für die Beurteilung der Bedürftigkeit nach Art. 117 ZPO massgebend ist. Die Krankenversicherungskosten von CHF 490.15 sind gestützt auf den Effektivitätsgrundsatz nicht zu berücksichtigen, da sie diese gemäss dem Beschwerdegegner derzeit nicht leistet. Ausserdem werden die Mobilitätskosten von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und Steuern fallen in Anbetracht ihrer finanziellen Lage nicht an. Im Vergleich zum vom Beschwerdegegner festgestellten Existenzminimum gemäss Berechnung vom 5. März 2021 steht der Beschwerdeführerin damit ein Überschuss von monatlich CHF 302.50 zur Verfügung (CHF 1'855.00 minus CHF 1'552.50), mit welchem sie das Honorar ihrer Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren von mutmasslich CHF 500.00 – CHF 600.00 (mangels Kostennote ist von vier Aufwandstunden à CHF 125.00 durch den von Advokat Erik Wassmer eingesetzten Volontär auszugehen, plus Auslagen und MWST) innerhalb von drei bis sechs Monaten abzahlen kann. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist daher auch mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen.
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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Aktuarin i.V.
Laura Venerito
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