Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft
vom 13. Juli 2021 (420 21 102) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Anforderungen an die Festhaltung des Rechtsvorschlags durch die zustellende Person (E. 4 ff.).
Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Aktuar i.V. Leonard Baumann
Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens in Betreibung Nr. XXXXXXXX
A. Im Betreibungsverfahren Nr. XXXXXXXX stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft (nachfolgend: Betreibungsamt) auf Betreibungsbegehren der A.____ (nachfolgend: Betreibungsgläubigerin) gegen B.____ (nachfolgend: Betreibungsschuldner) am 21. September 2020 den Zahlungsbefehl aus. Der Zahlungsbefehl konnte dem Betreibungsschuldner am 23. September 2020 zugestellt werden. Die zustellende Person versah das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls unter der Rubrik Rechtsvorschlag mit Datum und Unterschrift und hielt in der Fachapplikation eXpert des Betreibungsamtes fest, dass der Betreibungsschuldner am 23. September 2020 Rechtsvorschlag erhoben habe. Am 28. September 2020 stellte das Betreibungs-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht amt der Betreibungsgläubigerin das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit diesen Vermerken zu. B. Mit Eingabe vom 15. April 2021 verlangte die Betreibungsgläubigerin die Fortsetzung der Betreibung Nr. XXXXXXXX. Das Betreibungsamt setzte der Betreibungsgläubigerin mit Schreiben vom 21. April 2021 eine Frist zur Nachbesserung des Fortsetzungsbegehrens mit der Begründung, der Schuldner habe Rechtsvorschlag erhoben und es sei der Nachweis über die definitive Beseitigung des Rechtsvorschlags dem Fortsetzungsbegehren beizulegen. C. Mit E-Mail vom 29. April 2021 verlangte die Betreibungsgläubigerin vom Betreibungsamt erneut die Fortsetzung der Betreibung und hielt fest, dass der Betreibungsschuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben habe. Namentlich sei auf der Rückseite des Gläubigerdoppels unter der Rubrik Rechtsvorschlag kein Vermerk "Schuldnerschaft erhebt Rechtsvorschlag" angebracht. Aus den Erläuterungen des Zahlungsbefehls gehe hervor, dass ohne diesen Vermerk davon ausgegangen werden müsse, es sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden. Somit liege kein gültiger Rechtsvorschlag vor. D. Mit Verfügung vom 30. April 2021 wies das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren der Betreibungsgläubigerin mit der Begründung zurück, dass der Betreibungsschuldner gültig Rechtsvorschlag erhoben habe. Der Vermerk sei in der Rubrik Rechtsvorschlag mit Datum und Unterschrift ersichtlich. Praxisgemäss werde das Datum und die Unterschrift nur ausgefüllt, wenn tatsächlich Rechtsvorschlag erhoben worden sei. E. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 erhob die A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 30. April 2021 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) und beantragte die Fortsetzung der Betreibung Nr. XXXXXXXX. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen anführen, dass der Betreibungsschuldner kein oder kein gültiger Rechtsvorschlag erhoben habe, weil auf dem Zahlungsbefehl unter der Rubrik Rechtsvorschlag weder ein Kreuz bei "Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)" bzw. "Teilrechtsvorschlag" gesetzt noch der Stempel mit dem Vermerk "Schuldnerschaft erhebt Rechtsvorschlag" angebracht worden sei. Das entsprechende Kreuz und der Stempel seien vielmehr erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags eingefügt worden, was bedeute, dass kein gültiger Rechtsvorschlag erfolgt sei. Der Beschwerdeführerin sei im Anschluss eine Kopie des originalen Zahlungsbefehls mit nachträglich versehenem Stempel sowie ein Duplikat des Zahlungsbefehls mit dem entsprechenden Kreuz und Stempel und einer abweichenden Unterschrift zugestellt worden. Beide Exemplare seien als Fälschung gegenüber dem ursprünglichen Zahlungsbefehl zu interpretieren, die unrechtmässig zugunsten des Betreibungsschuldners erstellt worden seien. Mithin sei davon auszugehen, dass der Betreibungsschuldner kein oder erst nach Ablauf der Frist Rechtsvorschlag erhoben habe. F. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2021 beantragte das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Betreibungsamt führte im Wesentlichen aus, dass ein gültiger Rechtsvorschlag nicht von einem Stempel des Betreibungsamtes abhängig sei. Die Rubrik "Rechtsvor-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlag" werde nur dann mit Datum und Unterschrift versehen, wenn tatsächlich Rechtsvorschlag erhoben worden sei; ansonsten der Vermerk eines Rechtsvorschlagsdatums irreführend sei. Sodann sei bei einem mangelnden Vermerk über die Höhe des Rechtsvorschlags im Zweifel von einem Gesamtrechtsvorschlag auszugehen. Das Betreibungsamt habe der Beschwerdeführerin im Übrigen eine weitere Kopie des Gläubigerdoppels mit dem Stempel "Schuldnerschaft erhebt Rechtsvorschlag" sowie ein weiteres Duplikat ausgestellt, da Anfragen der Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt entsprechend interpretiert worden seien. G. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 25. Mai 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Akten bei der Aufsichtsbehörde in Zirkulation gesetzt. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann grundsätzlich gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, SGS 233). Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich gemäss § 11 Abs. 1 EG SchKG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL, SGS 175.11), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG BL verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). Als Beschwerdegründe können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. Die Beschwerde muss mindestens summarisch begründet werden. Der Beschwerdeführer hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid verstösst. Zur Begründung einer Beschwerde gehört somit, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich auseinandersetzt. 2. Mit der vorliegenden Beschwerde vom 10. Mai 2021 ficht die Beschwerdeführerin die Verfügung des Betreibungsamtes vom 30. April 2021 an, mit welcher das Betreibungsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 15. April 2021 um Fortsetzung der Betreibung Nr. XXXXXXXX abgewiesen hat. Diese Verfügung ist einer Beschwerde gemäss Art. 17
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 und 2 SchKG als Anfechtungsobjekt zugänglich. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 3. Mai 2021 zugestellt worden, so dass die Beschwerde vom 10. Mai 2021, welche der Schweizerischen Post gleichentags zum Versand übergeben worden ist, innerhalb der 10-tätigen Rechtsmittelfrist fristgerecht erhoben worden ist. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin als Betreibungsgläubigerin, welcher die Fortsetzung der Betreibung verwehrt worden ist, ist zweifellos gegeben. Die Rechtsmitteleingabe enthält konkrete Anträge. Im Weiteren wird ein fehlender bzw. mangelhafter Rechtsvorschlag gerügt, mithin ein für eine Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG zulässiger Anfechtungsgrund. Zusammenfassend ist demnach auf die Beschwerde vom 10. Mai 2021 einzutreten. 3. Das Betreibungsamt hat das Fortsetzungsbegehren mit der Begründung zurückgewiesen, der Betreibungsschuldner habe Rechtsvorschlag erhoben. Der Rechtsvorschlag sei daher zuerst mit Rechtsöffnung zu beseitigen. Demgegenüber moniert die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 10. Mai 2021, der Schuldner habe keinen Rechtsvorschlag erhoben, weil das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls nicht mit dem Vermerk "Schuldnerschaft erhebt Rechtsvorschlag" versehen worden sei. Ohne Vermerk gelte gemäss Zahlungsbefehl stets, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Zudem sei nicht ersichtlich, in welcher Höhe Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Die Fortsetzung der Betreibung könne daher ohne Weiteres verlangt werden. 4. Nach Art. 88 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger - frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls - das Fortsetzungsbegehren stellen, falls die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden ist. Ist Recht vorgeschlagen worden, kann die Fortsetzung der Betreibung erst verlangt werden, wenn der Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitigt (oder allenfalls zurückgezogen) worden ist. Gemäss Art. 75 Abs. 1 SchKG bedarf der Rechtsvorschlag keiner Begründung, um Rechtswirkung zu entfalten. Die blosse Erklärung, dass Rechtsvorschlag erhoben wird, reicht aus, um die Betreibung zu stoppen und den Betreibenden auf den Rechtsweg zu verweisen. Wer einen Rechtsvorschlag trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Der Inhalt eines Rechtsvorschlages kann dabei an sich beliebig sein. Die Erklärung muss lediglich zum Ausdruck bringen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise bestritten wird (KUKO SchKG-MALACRIDA/ROESLER, 2. Aufl. 2014, Art. 74 N 5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Rechtsvorschlagswirkung etwa bei blossem Vorliegen der Unterschrift des Betriebenen in der Rubrik "Rechtsvorschlag" auf dem Zahlungsbefehl zuerkannt (BGE 108 III 6 E. 3; BGE 100 III 44 E. 2; vgl. BSK SchKG-BESSENICH, 2. Aufl. 2010, Art. 75 N 4 mit weiteren Nachweisen). Soweit Zweifel am Rechtsvorschlag bestehen, ist darüber hinaus vom Grundsatz "in dubio pro debitore" auszugehen, da die Folgen einer Aufhebung des Rechtsvorschlags für den Schuldner gravierender sind als für den Gläubiger (BGE 108 III 6 E. 3). 5. Ein unbegrenzt lautender Rechtsvorschlag ist sodann auf die ganze Betreibungssumme zu beziehen (BGE 86 III 84). Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 2 SchKG, wonach nur von einem Teilrechtsvorschlag auszugehen ist, wenn der bestrittene Betrag genau angegeben wird, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Der Rechts-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorschlag ist daher auch gültig, wenn es auf dem Zahlungsbefehl unter der Rubrik "Rechtsvorschlag" an einem Kreuz mangelt, ob nun auf die gesamte Forderung oder lediglich auf einen Teil Rechtsvorschlag erhoben werde. Im Zweifel ist von einem Gesamtrechtsvorschlag auszugehen. 6. Vorliegend wurde die Rubrik "Rechtsvorschlag" des Zahlungsbefehls mit Datum und Unterschrift versehen. Der Rechtsvorschlag wurde anschliessend im Betreibungsprotokoll vermerkt. Praxisgemäss ist das Betreibungsprotokoll für seinen Inhalt beweiskräftig, weshalb für den Nachweis des Rechtsvorschlags auf dieses abzustützen ist. Dies ergibt sich aus Art. 8 Abs. 2 SchKG, wonach die Protokolle und Register des Betreibungsamtes für ihren Inhalt beweiskräftig sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliessen Beurkundungen auf dem Zahlungsbefehl einen durch andere Beweismittel resp. durch das Betreibungsprotokoll des Betreibungsamtes erbringbaren Gegenbeweis nicht aus (BGer 5A_597/2008 vom 27. Januar 2009 E. 3.3.1, m.w.H.). Der Gegenbeweis könnte somit selbst dann noch erbracht werden, wenn auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls explizit vermerkt worden wäre, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 420 2015 62 vom 5. Mai 2015 E. 2). Der Stempel des Betreibungsamtes, wonach Rechtsvorschlag erhoben worden sei, ist somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Gültigkeitsvoraussetzung für einen Rechtsvorschlag. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXXXXXXX ist im Betreibungsprotokoll vermerkt worden und daher gültig erfolgt. Im Ergebnis durfte das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin zurecht zurückweisen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos und es darf keine Parteientschädigung bezahlt werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, SR 281.35). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Präsident
Roland Hofmann Aktuar i.V.
Leonard Baumann
Weiterzug Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine Beschwerde erhoben (Verfahren Nr. 5A_660/2021).