Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft vom 9. Oktober 2012 (420 12 267) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Zustellung Rechtsvorschlag / Frist Pfändungsankündigung
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter René Borer (Referent), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar i.V. Michael Ritter
Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Binningen, Baslerstrasse 35, Postfach, 4102 Binningen, Beschwerdegegner
Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Binningen vom 30. August 2012
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 30. August 2012 kündigte das Betreibungsamt Binningen A.____ in der Betreibung Nr. 21208638 über eine Forderung in der Höhe von CHF 17'256.75 nebst 9.90 % Zins seit dem 25. Juli 2012 die Pfändung an. B. Gegen diese Pfändungsankündigung reichte A.____ am 15. September 2012 Beschwerde ein. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er am Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben habe und dieser Rechtsvorschlag vom Betreibungsamt Binningen ignoriert werde, weshalb die Pfändungsankündigung zu Unrecht erfolgt sei. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass er erst am 15. September 2012 Kenntnis von der Pfändungsankündigung erhalten habe und die Frist zwischen Kenntnisnahme der Pfändungsankündigung und des Pfändungsvollzuges am 17. September 2012 nicht ausreiche, um die Pfändung mittels Zahlung abwenden zu können. C. In seiner Stellungnahme führte das Betreibungsamt Binningen aus, dass der fragliche Zahlungsbefehl am 6. August 2012 der Tochter des Beschwerdeführers zugestellt worden sei. Weiter sei kein Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers eingegangen, weshalb dem Schuldner am 31. August 2012 aufgrund des am 28. August 2012 eingereichten Fortsetzungsbegehrens die Pfändung angekündigt worden sei. Im Übrigen sei die Begründung des Beschwerdeführers, wonach die Pfändungsankündigung hinsichtlich des Pfändungsvollzuges zu knapp erfolgt sei, um die Forderung noch begleichen zu können, widersprüchlich, da der Beschwerdeführer dadurch die Forderung in Bezug auf den von ihm behaupteten Rechtsvorschlag eben gerade akzeptieren würde. D. Mit Verfügung vom 24. September 2012 wurde die Vernehmlassung des Betreibungsamts Binningen dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und das Betreibungsamt Binningen aufgefordert, einen Auszug aus dem Betreibungsbuch betreffend die Betreibung Nr. 21208638 zuzustellen. Weiter wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Binningen vom 30. August 2012 stellt eine anfechtbare Verfügung dar. Die Beschwerde vom 15. September 2012 wurde gleichentags der Schweizerischen Post übergeben. Vorliegend kann den Akten nicht entnommen werden, wann die Pfändungsankündigung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdefrist eingehalten wurde. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Der Beschwerdefüh-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rer rügt eine Gesetzesverletzung, weshalb ein tauglicher Beschwerdegrund vorliegt. Da die Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beanstandet vorliegend, dass er gegen den durch seine Tochter entgegengenommenen Zahlungsbefehl noch am Tag der Zustellung Rechtsvorschlag erhoben habe und das Betreibungsamt Binningen diesen Rechtsvorschlag ignorieren würde. Deshalb sei die Pfändungsankündigung zu Unrecht erfolgt. Wie dem Auszug aus dem Betreibungsbuch entnommen werden kann, wurde der Zahlungsbefehl am 6. August 2012 der Tochter des Beschwerdeführers zugestellt. Das Doppel des Zahlungsbefehls wurde am 24. August 2012 der GE Money Bank AG als Gläubigerin mit dem Vermerk "kein Rechtsvorschlag" zugestellt. In Bezug auf die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Tochter des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Zustellung eines Zahlungsbefehls an eine zum Haushalt des Empfängers gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen kann. Diese sog. Ersatzzustellung gilt als Zustellung an den Schuldner, wobei dessen effektiver Empfang oder dessen Kenntnisnahme unbeachtlich ist (BSK SchKG I-ANGST, 2010, Art. 64 N 17). Der Ausdruck "erwachsene Person" bedeutet nicht, dass die entsprechende Person volljährig sein muss, es genügt eine körperliche und geistige Reife. Diesbezüglich bestreitet der Beschwerdeführer nicht, der Zahlungsbefehl habe seiner Tochter nicht zugestellt werden dürfen, weshalb der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 6. August 2012 ohne Weiteres rechtmässig zugestellt wurde. 3. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe noch am Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben. Gemäss dem Beweisregelgrundsatz von Art. 8 ZGB hat, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, derjenige das Vorhandensein von behaupteten Tatsachen zu beweisen, welcher daraus Rechte ableitet. Dieser Beweislastgrundsatz findet ebenfalls im Bereich der vorliegenden betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 SchKG Anwendung (BSK ZGB I-SCHMID/LARDELLI, 2010, Art. 8 N 26). Der Beschwerdeführer führt zwar aus, er habe Rechtsvorschlag erhoben und diesen Rechtsvorschlag dem Betreibungsamt Binningen zugestellt, der Beweis dieser Behauptung erbringt der Beschwerdeführer jedoch nicht. Der Beschwerdeführer weist nicht nach, wie und in welchem Zeitpunkt er Rechtsvorschlag erhoben hat. Demnach ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben hat und die Gläubigerin gemäss Art. 88 SchKG am 28. August 2012 berechtigt war, die Fortsetzung der Betreibung zu begehren. Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt gemäss Art. 89 SchKG nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Betreibung auf Pfändung unterliegt, weshalb das Betreibungsamt Binningen am 30. August 2012 zu Recht die Pfändungsankündigung ausstellte. 4.1 Zudem führt der Beschwerdeführer aus, er habe erst am 15. September 2012 mit der Pfändungsankündigung bezüglich des Pfändungsvollzuges vom 17. September 2012 Kenntnis erhalten, weshalb die Pfändungsankündigung zu knapp erfolgt sei. Gemäss Art. 90 SchKG ist die Pfändung dem Gläubiger spätestens am vorherigen Tag anzukündigen. Bei der Pfändungsankündigung nach Art. 90 SchKG handelt es sich um eine schriftliche Mitteilung des Betreibungsamtes im Sinne von Art. 34 SchKG, welche eingeschrieben oder gegen Empfangsbescheinigung zugestellt werden sollte (ANGST, a.a.O., Art. 64 N 8). Da es sich bei diesem Form-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfordernis um eine Ordnungsvorschrift handelt, führt das Nichteinhalten der vorgeschriebenen Form nicht ohne Weiteres zur Ungültigkeit der konkreten Mitteilung. Im Bestreitungsfall hätte das Betreibungsamt jedoch darzulegen, dass die Mitteilung ihren Adressaten auch tatsächlich erreicht hat (BSK SchKG I-NORDMANN, 2010, Art. 34 N 15). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich nicht geltend, die Pfändungsankündigung sei aufgrund des Nichteinhaltens der Formvorschrift ungültig, sondern vielmehr sei die Pfändungsankündigung zu knapp erfolgt, um diese durch Zahlung der Schuld noch abwenden zu können. 4.2 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er am 15. September 2012 von der Pfändungsankündigung Kenntnis erhalten hat und ihm somit die Pfändungsankündigung zweifellos zugestellt wurde. In Bezug auf die Frist ist auszuführen, dass der Zweck der Pfändungsankündigung im Sinne von Art. 90 SchKG darin besteht, dass der Schuldner über die Pflichten beim Vollzug der Pfändung und die Folgen der Verletzung dieser Pflichten gemäss Art. 91 SchKG informiert wird (BSK SchKG I-LEBRECHT, 2010, Art. 90 N 1). Dabei ist es nicht nötig, dass volle 24 Stunden zwischen der Ankündigung und dem Vollzug der Pfändung liegen. Verlangt wird einzig, dass der Pfändungsvollzug am vorherigen Tag angekündigt wird. Im Weiteren würde eine mangelhafte oder fehlerhafte Pfändungsankündigung nur dann aufgehoben, wenn der Schuldner aufgrund der fehlerhaften oder verspäteten Pfändungsankündigung nicht in der Lage gewesen wäre, am Pfändungsvollzug teilzunehmen oder seine Rechte geltend zu machen (LEBRECHT, a.a.O., Art. 90 N 16). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2012 von der Pfändungsankündigung Kenntnis hatte. Der Vollzug der Pfändung war auf den 17. September 2012 angekündigt, weshalb die Pfändungsankündigung gemäss Art. 90 SchKG rechtzeitig erfolgte. In Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es ihm aufgrund der kurzfristig angesetzten Pfändung nicht möglich gewesen sei, diese durch Zahlung noch abzuwenden, ist anzufügen, dass die Frist zwischen Pfändungsankündigung und Pfändungsvollzug nicht primär zum Zweck hat, dass dem Schuldner erneut Gelegenheit geboten wird, die Schuld zu begleichen. Diesbezüglich ist auf Art. 88 Abs. 1 SchKG zu verweisen, wonach der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls die Fortsetzung der Betreibung begehren kann. Diese Frist hat auch zum Zweck, dass dem Schuldner die Möglichkeit gegeben wird, die Forderung zu begleichen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer respektive der Tochter des Beschwerdeführers am 6. August 2012 rechtmässig zugestellt wurde. Weiter hat der Beschwerdeführer den Beweis nicht erbracht, dass er innert zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls gültig Rechtsvorschlag erhoben hat. Folglich war die Gläubigerin berechtigt, um Fortsetzung der Betreibung zu begehren, weshalb auch die Ausstellung der Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt Binningen am 30. August 2012 zu Recht erfolgte. Hinsichtlich der Zustellung der Pfändungsankündigung kann den vorliegenden Akten nicht entnommen werden, in welchem Zeitpunkt diese erfolgt ist. Unbestritten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer spätestens am 15. September 2012 von der Pfändungsankündigung Kenntnis erlangte und somit der Pfändungsvollzug vom 17. September 2012 dem Beschwerdeführer rechtzeitig im Sinne von Art. 90 SchKG angekündigt wurde. Dem Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Pfändungsankündigung aufzuheben sei, kann demnach nicht gefolgt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Verfahrenskosten erhoben.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Aktuar i.V.
Michael Ritter