Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft
vom 21. Januar 2020 (420 19 290) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Erfordernis der Zahlungsnachweise zur Berücksichtigung von Wohnkosten und Krankenkassenprämien in der Existenzminimumberechnung bei der Lohnpfändung; Die Nichtberücksichtigung der Wohnkosten bei der unpfändbaren Quote kann gegen Art. 93 Abs. 1 SchKG verstossen (E. 5.1); Umgehende Rückerstattungspflicht des Betreibungsamtes an den Pfändungsschuldner nach Vorlage der Quittung für die Bezahlung der Miete (E. 5.3).
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuarin i. V. Nathalie de Luca
Parteien A._____, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde/Existenzminimumberechnung
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 legte das Betreibungsamt Basel-Landschaft das Existenzminimum von A.____ auf CHF 1'500.00 fest. Gegen diese Existenzminimumberechnung erhob der Betreibungsschuldner, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, am 4. November 2019 bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft Beschwerde (Verfahren Nr. 420 19 265). B. Am 18. November 2019 revidierte das Betreibungsamt Basel-Landschaft die Existenzminimumberechnung und setzte das Existenzminimum wiederum auf CHF 1'500.00 fest. Gegen die neue Existenzminimumberechnung erhob A.____ (fortan: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Advokat Erik Wassmer, am 2. Dezember 2019 erneut Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung- und Konkurs Basel-Landschaft mit folgenden Anträgen: Rechtsbegehren:
1. Die Pfändung sei aufzuheben.
2. Die unpfändbare Lohnquote (Existenzminimum) sei auf CHF 2'887.60 festzusetzen. Eventualiter: Die pfändbare Quote (Existenzminimum) sei auf CHF 1'500.00 pro Monat festzusetzen, wobei die Arbeitgeberin anzuweisen sei, das Existenzminimum von CHF 1'500.00 übersteigende Lohnanteile bis zum Maximum von CHF 2'887.00 pro Monat im Umfang von CHF 916.00 an die Vermieterschaft des Schuldners zu bezahlen (…) und den Betrag von CHF 471.60 an die B.____ AG (…) zu überweisen. Subeventualiter: Die pfändbare Quote (Existenzminimum) sei auf CHF 1'500.00 pro Monat festzusetzen, wobei das Betreibungsamt anzuweisen sei, das Existenzminimum von CHF 1'500.00 übersteigende Lohnanteile bis zum Maximum von CHF 2'887.00 pro Monat im Umfang von CHF 916.00 an die Vermieterschaft des Schuldners zu bezahlen (…) und den Betrag von CHF 471.60 an die B.____ AG (…) zu überweisen und nur den Rest den Pfändungsgläubigern zukommen zu lassen.
3. Unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Rechtsvertreter zu bewilligen sei.
Verfahrensanträge:
1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des in gleicher Sache schon hängigen Beschwerdeverfahrens Nr. 420 19 265 sistiert zu halten.
2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Betreibungsamt sofort anzuweisen, bis zur Rechtskraft der beiden Beschwerdeverfahren wenigstens auf die Pfändung der Miete zu verzichten.
C. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (fortan: Aufsichtsbehörde) erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 für die zweite Beschwerde die aufschiebende Wirkung und sistierte das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des ersten Beschwerdeverfahrens Nr. 420 19 265. Die erste Beschwerde vom 4. November 2019 wurde sodann mit Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 10. Dezember 2019 unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Revision der Existenzminimumberechnung am 18. November 2019 mit der Begründung abgewiesen, die Zahlungsbelege der Miete vom 3. Juli 2019 und 15. Oktober 2019 seien erst im Beschwerdeverfahren eingereicht worden, weshalb http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die ursprüngliche Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes vom 23. Oktober 2019, welche Anfechtungsobjekt des ersten Beschwerdeverfahrens darstellte, korrekt erfolgt sei. D. Am 11. Dezember 2019 verfügte die Aufsichtsbehörde die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens und erteilte dem Betreibungsamt Basel-Landschaft eine Frist zur Vernehmlassung bis zum 23. Dezember 2019. E. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft (fortan: Beschwerdegegner oder Amt) liess sich mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. § 11 Abs. 1 EG SchKG hält sodann fest, dass sich das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG, SGS 175) richtet, soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. Im vorliegenden Fall wird die Existenzminimumberechnung vom 18. November 2019 angefochten, die ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Als Betreibungsschuldner ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Mit Zustellung der Existenzminimumberechnung an den Beschwerdeführer am 21. November 2019 ist das Ende der zehntägigen Beschwerdefrist auf den Sonntag, 1. Dezember 2019 gefallen und hat sich daher bis zum 2. Dezember 2019 verlängert (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Mit der Beschwerde vom 2. Dezember 2019, welche an demselben Tag der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist die Beschwerdefrist gewahrt. Der Beschwerdeführer bringt vor, die angefochtene Verfügung greife in ungerechtfertigter Weise in sein Existenzminimum ein und verletzte Art. 93 SchKG und Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101). Damit macht er eine Rechtsverletzung und somit einen zulässigen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG geltend. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich sodann aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Auf die Beschwerde ist folglich bzgl. des Hauptantrages einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde vom 2. Dezember 2019 mit Eventualantrag das Begehren, die Arbeitgeberin sei vor Überweisung des pfändbaren Lohnanteils an das Betreibungsamt zu einer Direktzahlung an die Vermieterschaft und die Krankenkasse in der Höhe der geschuldeten Beträge anzuweisen. Subeventualiter sei das Betreibungsamt anzuweisen, diese Direktzahlungen aus der freien pfändbaren Quote zu entrichten. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass das Betreibungsamt über den gepfändeten Betrag nicht frei verfügen darf, ebenso wenig kann es Dritte auffordern, darüber in bestimmter Weise zu verfügen. Diese Anträge entbehren somit jeglicher gesetzlichen Grundlage, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Das Betreibungsamt hat in der hier zu überprüfenden Verfügung vom 18. November 2019 das Existenzminimum des Beschwerdeführers wiederum auf CHF 1'500.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, auswärtige Verpflegung CHF 220.00, Arbeitsfahrten CHF 80.00) beziffert. In der Berechnung ist für den Mietzins der Betrag von CHF 916.00 und für die Krankenkasse der revidierte Betrag von CHF 471.60 erwähnt worden; diese Beträge sind jedoch je mit dem Vermerk «nicht bezahlt» in der unpfändbaren Quote nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nichtberücksichtigung der Miete und der Krankenkassenprämie greife in ungerechtfertigter Weise in sein Existenzminimum ein. Wenn er die vom Beschwerdegegner geforderten Zahlungsnachweise von drei Monatsprämien der obligatorischen Krankenkasse erbringen müsste, würde dies gezwungenermassen einen Verzicht auf Nahrung und Kleidung sowie das U-Abo und auswärtige Verpflegung für einen Monat bedeuten, da der Betrag sich auf CHF 1'414.80 beliefe. Er verfüge über keine Barreserven, mit welchen er die Miete und die Krankenkassenprämie bezahlen könnte und es sei offensichtlich, dass er keinen Kredit für die Bezahlung dieser Positionen erhalten würde. Es werde ihm deshalb nie möglich sein, gestützt auf Zahlungsbelege für Miete und Krankenkasse eine Revision der Einkommenspfändung zu bewirken. Werde das den Betrag von CHF 1'500.00 übertreffende Einkommen gepfändet, könne er die Miete nicht bezahlen und verliere die Wohnung. Ein Dach über dem Kopf stelle jedoch ein elementares Bedürfnis dar und sei für ein menschenwürdiges Dasein absolut notwendig. Das gelte auch für die Krankenkassenprämien, welche er ebenfalls nicht bezahlen könne, wodurch der Versicherungsschutz im Krankheitsfall nicht sichergestellt sei. Folglich sei die Pfändung anzupassen, mindestens sei jedoch sicherzustellen, dass die Zahlungen der Miete an den Vermieter bzw. der Krankenversicherungsprämien an die Krankenkasse jeweils von den laufenden Löhnen entweder direkt vom Arbeitgeber oder durch das Betreibungsamt überwiesen werden, ansonsten die Verelendung des Schuldners drohe, was mittels Festlegung des Existenzminimums gerade verhindert werden solle. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Miete am 15. Oktober 2019, mithin acht Tage vor der Pfändung, bezahlt. 2.2 Der Beschwerdegegner beantragt demgegenüber die Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit der Vernehmlassung vom 7. November 2019 im Verfahren gegen die Existenzminimumberechnung vom 23. Oktober 2019 keine weiteren Unterlagen eingebracht habe und daher der Beleg für die regelmässige Erfüllung der Zahlungspflicht weiterhin fehle. Darüber hinaus hat der Beschwerdegegner für die Begründung auf die Vernehmlassung vom 7. November 2019 des ersten Beschwerdeverfahrens verwiesen. Dort war ausgeführt worden, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Zuschlag zum Grundbetrag des Schuldners nur dann einkalkuliert werden dürfe, wenn die entsprechende Zahlungspflicht tatsächlich bestehe und der Schuldner dieser nachkomme, was auch für Krankenkassenprämien und Mietzinse gelte (BGE 121 III 20). Zwecks Überprüfung verlange das Betreibungsamt daher regelmässig die Einreichung von (Vertrags-)Unterlagen, welche die Zahlungspflicht belegen würden, und zusätzlich die dazugehörigen Zahlungsnachweise der drei vor dem Pfändungsvollzug vergangenen Monate. Die im Beschwerdeverfahren Nr. 420 19 265 erstmals eingereichten Zahlungsbelege für die Monatsmieten vom 15. Oktober 2019 und vom 3. Juli 2019 würden das Kriterium des Nachweises der regelmässigen Bezahlung nicht erfüllen. Zudem habe der Beschwerdeführer auch die Krankenversicherungsprämien regelmässig nicht beglichen, was die diversen Betreibungsverfahren der Krankenversicherung gegen den Beschwerdeführer belegten. Entsprechend sei auch in der Revision vom 18. November 2019 für die Krankenversicherungsprämien kein Zuschlag zum Grundbetrag vorgenommen worden. Im Übrigen könne es nicht die Aufgabe des Betreibungsamtes sein, Rechnungen der Schuldnerschaft zu begleichen. Aufgrund der aufgezeigten Zahlungsausstände würden zudem berechtigte Zweifel bestehen, dass der Schuldner künftig seinen Zahlungspflichten in Bezug auf die Wohnungsmiete und die Krankenkassenprämien nachkommen werde. Entsprechende Zuschläge zum Grundbetrag in der Existenzminimumberechnung würden sich daher gegenüber der Gläubigergruppe nicht rechtfertigen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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3. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. August 2009 (RRB Nr. 1222) die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc. werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet. Diese Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sog. Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden. Die effektive Zahlung wird verlangt, weil es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt. Der Schuldner hat daher dem Betreibungsamt Belege vorzulegen, die zeigen, dass die Zahlungsverpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit erfüllt hat. Dieser Grundsatz gilt auch für Wohnungsmietzinse und Krankenkassenprämien (BGE 121 III 20 E. 3b und 3c; Urteil des BGer 5A_146/2015 vom 24. Juni 2015 E 4.2; GEORGES VONDER MÜHLL, in: BSK SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 93 N 25). 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt u.a. bei der Berechnung der unpfändbaren Quote die Berücksichtigung der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) in der Höhe von CHF 471.60. Die Situation hat sich indessen seit der Revision der Existenzminimumberechnung am 18. November 2019 nicht geändert. Da weiterhin Belege für Zahlungen der Prämien fehlen, der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet, diese Beträge nicht bezahlt zu haben, gilt die Rechtsprechung, wonach der Beschwerdeführer seinen Zahlungswillen durch effektive Zahlungen in der letzten Zeit nachweisen muss. Auch verhält es sich entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht so, dass der Beschwerdeführer drei ausstehende Prämienzahlungen auf einmal begleichen müsste, um eine Revision beantragen zu können. Der Nachweis der monatlichen Begleichung der ausstehenden Krankenkassenprämien (in der Höhe von CHF 471.60) über drei aufeinanderfolgende Monate hinweg genügt dafür. Es scheint hingegen nicht völlig unhaltbar für den Beschwerdeführer, sich über drei Monate hinweg so einzuschränken, dass ein Grundbetrag von CHF 1'028.40 (CHF 1'500.00 – CHF 471.60) für Nahrung, Kleidung, U-Abo und auswärtige Verpflegung pro Monat genügt. Daher ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Im Übrigen wäre es stossend, Krankenkassenprämien, welche für mehrere Monate in Betreibung sind, in der Existenzminimumberechnung zu berücksichtigen. Dies wäre auch insofern widersprüchlich, als Einkommen des Schuldners der Befriedigung verfallener und betriebener Prämien entzogen würde, um neu eingehende Prämienrechnungen ungesäumt zu bezahlen. 4.2 Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer durch die ausbleibenden Zahlungen der Krankenkassenprämien im Kanton Basel-Landschaft nicht in eine unhaltbare Notlage versetzt. Einerseits hat der Kanton Basel-Landschaft im Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG, SGS 362) auf die Möglichkeit der Leistungssistierung bei Prämienausständen gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG verzichtet, womit der Versicherungsschutz für den Beschwerdeführer trotz Nichtbezahlung der Krankenkassenprämien erhalten bleibt. Andererseits darf in Notfallsituationen eine medizinische Behandlung ohnehin nicht verweigert werden. Die Beschwerde ist folglich auch aus dieser Erwägung betreffend die Berücksichtigung der Krankenkassenprämien in der Existenzminimumberechnung abzuweisen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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5.1 Zu prüfen bleibt, ob in der vorliegenden Konstellation die Nichtberücksichtigung der Miete in der Existenzminimumberechnung vom 18. November 2019 in unzulässiger Weise gegen Art. 93 Abs. 1 SchKG verstösst. Die Aufsichtsbehörde hat die Praxis des Amtes, wonach für eine Berücksichtigung der Miete und Krankenkasse in der Berechnung des Existenzminimums ein Zahlungsnachweis der letzten drei Monate eingefordert werden, bisher gestützt. In BGE 121 III 20 E. 3b) führt das Bundesgericht aus, angemessene Auslagen für eine eigene Unterkunft bei der Berechnung des Notbedarfs seien auf jeden Fall zuzugestehen. Dem hält es in der gleichen Erwägung entgegen, dass es stossend wäre, einer Schuldnerin Wohnkosten zuzugestehen, derweil sie den dafür berücksichtigten Betrag nicht dem Vermieter bezahle, sondern das Geld anderweitig ausgebe. Im vorliegenden Fall müsste der Beschwerdeführer nach der bisherigen Praxis während drei Monaten mit CHF 112.40 (CHF 1'500 – [CHF 916.00 + 471.60]) für Nahrung, U-Abo, auswärtige Verpflegung und Kleidung auskommen, um die erforderlichen Zahlungsnachweise erbringen zu können. Es erhellt, dass dies faktisch unmöglich ist. Bei Mietverhältnissen führt die Nichtbezahlung von Mietzinsen regelmässig zur Kündigung des Mietvertrages. Es ist gleichzeitig notorisch, dass Personen mit laufender Lohnpfändung praktisch keine Aussichten auf Abschluss eines neuen Mietvertrages haben, zumal sie die Miete ja mangels Berücksichtigung während der Pfändung gar nicht bezahlen können. Die Aufsichtsbehörde vermag der Argumentation des Beschwerdeführers insoweit zu folgen. Der Entzug der für die Miete notwendigen Mittel stellt in der vorliegenden Konstellation tatsächlich eine Verletzung des Art. 93 Abs. 1 SchKG dar, da der Zweck dieser Bestimmung gerade darin liegt, den Schuldner vor einer unhaltbaren Lage zu bewahren. 5.2 Den in E.3 erwähnten Effektivitätsgrundsatz gilt es hingegen trotzdem zu wahren. Um diesem Paradox zu entkommen, sind in der kantonalen Praxis verschiedene Modelle entwickelt worden: So hält es der Kanton St. Gallen für zulässig, wenn das zuständige Betreibungsamt im Existenzminimum nicht berücksichtigte laufende Wohnkosten von der pfändbaren Quote abzieht und direkt an die Vermieter bezahlt (vgl. KGer SG, GVP 2011, Nr. 99, E. 4.e). Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich hat dem Effektivitätsgrundsatz in einem Entscheid aus dem Jahr 1995 (ersichtlich aus BGE 121 III 20) dahingehend Rechnung getragen, dass nicht nachgewiesene Mietkosten trotzdem in der Existenzminimumberechnung berücksichtigt wurden, die effektive Zahlung aber durch den Schuldner während drei Monaten nachzuweisen gewesen wäre, andernfalls eine Revision der Einkommenspfändung gedroht hätte. Diesen Entscheid hat das Bundesgericht jedoch in der Folge im viel zitierten Entscheid BGE 121 III 20 aufgehoben. Gemäss Bundesgericht besteht in einigen Kantonen, darunter auch Bern (OGer BE, ABS 16 412 E. 5; vgl. zudem Urteile des BGer 5A_491/2015 vom 12. August 2015 E. 2; 5A_146/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.4), Freiburg (vgl. Urteil des BGer 5A_266/2014 vom 11. Juli 2014 E. 8.2.3 f.) und Solothurn (vgl. Urteil des BGer 5A_392/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.3.1), für Schuldner die Möglichkeit, in der Existenzminimumberechnung nicht berücksichtigte Wohnkosten und/oder Krankenkassenprämien der obligatorischen Krankenversicherung nach KVG aus dem zur Verfügung stehenden Grundbetrag vorzuschiessen. Die Quittung bzw. der Zahlungsbeleg ist sodann beim Betreibungsamt vorzulegen, woraufhin dieses die Beträge umgehend aus dem bereits gepfändeten Betrag rückerstatten muss. Hat ein Pfändungsschuldner die Zahlungsnachweise auf diese Weise während drei aufeinanderfolgenden Monaten erbracht und ein Revisionsgesuch gestellt, so hat das zuständige Betreibungsamt die entsprechenden Beträge in der unpfändbaren Quote des Lohnes zu berücksichtigen; dieses Vorgehen ist gemäss Bundesgericht nicht zu beanstanden. Das letztgenannte Modell lässt sich nach Auffassung der Aufsichtsbehörde am ehesten mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbaren und vermag gleichzeitig die andernfalls drohende Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers zu verhindern. Der vorliegende Fall zeigt, dass die starre Anforderung der Erbringung von Zahlungsnachweisen für die Miete von drei aufeinander folgenden Monaten nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann. Eine mögliche Verletzung von Art. 93 Abs. 1 SchKG durch die Nichtberückhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtigung der Wohnkosten in der unpfändbaren Lohnquote ist hingegen in einer allfälligen Beschwerde in jedem Fall zu rügen; die Aufsichtsbehörde hat diese nicht von Amtes wegen festzustellen. Die Beschwerde ist somit betreffend die Miete im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. 5.3 Um den Schuldner von einer drohenden unhaltbaren Obdachlosigkeit zu bewahren, wird ihm die Möglichkeit gewährt, die Wohnkosten monatlich aus dem ihm zur Verfügung stehenden Grundbetrag von CHF 1'500.00 zu begleichen. Sodann kann er nach Bezahlung die Quittung sofort dem Amt vorlegen, woraufhin dieses umgehend eine Rückerstattung aus dem über dem Existenzminimum gepfändeten Lohnanteil des Pfändungsschuldners zu veranlassen hat. Hat der Beschwerdeführer den Zahlungsnachweis auf diese Weise über drei aufeinander folgende Monate hinweg erbracht, hat das Betreibungsamt eine Revision der Existenzminimumberechnung vorzunehmen und darin inskünftig den Mietzins in der Höhe von CHF 916.00 zu berücksichtigen. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Der Anspruch auf Kostenerlass besteht grundsätzlich auch im SchKG-Beschwerdeverfahren (COMETTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 20a N 29). Gemäss § 23 Abs. 1 VwVG hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht und wenn ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Dieser Anspruch schliesst nach Abs. 2 der genannten Bestimmung den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts ein, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV gewährt keinen weitergehenden Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als das kantonale Verfahrensrecht. Die Voraussetzungen, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bejahung eines verfassungsmässigen Anspruches auf unentgeltliche Verbeiständung erfüllt sein müssen, stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, die der kantonale Gesetzgeber in § 23 VwVG normiert hat (KGEBL Abt. VV 810 15 270 vom 2. März 2016 E. 4.1). 6.2 Aussichtslos sind Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (vgl. z.B. Urteil BGer 8C_197/2007 vom 26. September 2007 E. 6.1; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 oder BGE 128 I 225 E. 2.5.3). 6.3 Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist dabei ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das eine Partei einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Urteil BGer 5P.79/2006 vom 31. August 2006 E. 3.1 m.w.H.). Dies ist der Fall, wenn der Betroffene seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann; andernfalls wird ihm zugemutet, das Verfahren selbständig zu führen (KGEBL Abt. VV a.a.O. E. 4.2 mit Hinweis auf STEINEMANN, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N 70). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtspositihttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht on der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, im Übrigen nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Überhaupt beschränkt sich die Aufgabe des Staates darauf, den Einzelnen dann zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechtes verlustig ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht zur Wehr setzen könnte (Urteil des BGer 5P.79/2006 vom 31. August 2006 E. 3.1 m.w.H.). 6.4 Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 18. November 2019 nicht aussichtslos war. Dem Beschwerdeführer hätte durch die Nichtberücksichtigung der Wohnkosten ein Mietausweisverfahren und damit letztlich die Obdachlosigkeit drohen können. Dies stellt ohne Weiteres einen überaus schweren Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers dar, weshalb sich die Bestellung eines untentgeltlichen Rechtsbeistandes bereits daraus grundsätzlich rechtfertigt. Eine anwaltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers ist darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Angelegenheit angezeigt, die sich nicht zuletzt in den unterschiedlichen Gerichtspraxen von Bund und Kantonen widerspiegelt (z.B. BGE 121 III 20 und KGer SG, GVP 2011, Nr. 99). Der Beschwerdeführer kann angesichts der laufenden Lohnpfändung als bedürftig gelten, da ihm für das nächste Jahr kein Überschuss vom Existenzminimum bleiben wird. Folglich besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist gutzuheissen. 6.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat es unterlassen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Honorarnote einzureichen, weshalb die Aufsichtsbehörde die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen hat (§ 18 Abs.1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO], SGS 178.112). Bei Festsetzung des Honorars für unentgeltliche Verbeiständung berechnet sich dieses laut § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 TO nach dem mutmasslichen Zeitaufwand für die Vertretung des Beschwerdeführers vor der Aufsichtsbehörde. Die Mehrwertsteuer, welche auf Grundlage des Honorars und der geltend gemachten Auslagen berechnet wird, ist in der Honorarnote separat auszuweisen und nur bei einem ausdrücklichen Antrag zusätzlich zu vergüten (dazu KGer BL 400 11 38 vom 9. Mai 2011 E. 4.5; 400 17 135 vom 9. Mai 2017 E. 11; 410 16 205 vom 18. Oktober 2016 E. 12). Dasselbe gilt für den Ersatz von Auslagen gemäss §§ 15 und 16 TO, die nur zu vergüten sind, wenn sie separat berechnet und in der Honorarrechnung geltend gemacht werden (vgl. auch KGer BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10). Bei fehlender Honorarrechnung ist der entschädigungsberechtigten Partei demnach einzig ein aufwandabhängiges Honorar entsprechend den Bestimmungen der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte zuzusprechen. Im vorliegenden Fall ist die Entschädigung folglich ohne Mehrwertsteuer und Auslagen festzusetzen. Dabei hält die Aufsichtsbehörde einen Zeitaufwand von fünf Stunden für angemessen; dies entspricht bei einem Honorar von CHF 200.00 pro Stunde (§ 3 Abs. 2 TO) einer Entschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00. 7. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.
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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Demgemäss wird das Betreibungsamt Basel-Landschaft angewiesen, durch Quittung belegte Zahlungen der Miete von A.____ diesem umgehend aus dem über dem Existenzminimum gepfändeten Lohnanteil rückzuerstatten. Hat der Beschwerdeführer die Zahlungsnachweise auf diese Art über drei aufeinander folgende Monate erbracht, hat das Betreibungsamt Basel-Landschaft in Revision der Existenzminimumberechnung die Miete der unpfändbaren Lohnquote zuzuschlagen. 2. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Demgemäss wird dessen Rechtsvertreter, Advokat Erik Wassmer, ein Honorar von CHF 1‘000.00 exkl. Auslagen und exkl. Mehrwertsteuer aus der Staatskasse bezahlt.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader
Aktuarin i. V.
Nathalie de Luca
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