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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.05.2012 420 12 79 (420 2012 79)

May 8, 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·2,100 words·~11 min·11

Summary

Pfändungsvollzug

Full text

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft vom 8. Mai 2012 (420 12 79) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Pfändungsvollzug / Prozessfähigkeit einer Beschwerdepartei

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter René Borer (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar i.V. Ömer Keskin

Parteien A.____ Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Waldenburg, Hauptstrasse 21, 4437 Waldenburg, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Waldenburg vom 17. Februar 2012

A. Am 17. Februar 2012 erliess das Betreibungsamt Waldenburg eine Pfändungsverfügung gegen A.____, mit welcher ihr Anteil am Grundstück Nr. 817 im Grundbuch X.____ eingepfändet wurde. Das Betreibungsamt führte aus, bei der korrekt angezeigten Pfändungseinvernahme vom 15. Dezember 2011 zur Pfändungsgruppe Nr. 21101388 sei die Schuldnerin nicht anwesend gewesen und habe sich auch nicht rechtsgültig vertreten lassen. Daher sei die Pfändung in Abwesenheit der Schuldnerin vollzogen worden. Aktive Einkommensquellen in genügendem

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umfang bei der Schuldnerin hätten nicht eruiert werden können. Es sei jedoch festgestellt worden, dass ein Gesamteigentumsanteil an der Parzelle Nr. 817 im Grundbuch X.____ vorhanden sei, welcher in der Folge gepfändet worden sei. Zur Begründung führte das Betreibungsamt aus, gemäss Art. 89 SchKG sei das Betreibungsamt dazu ermächtigt und verpflichtet die Pfändung zu vollziehen. Zudem sehe Art. 95 Abs. 2 SchKG vor, dass soweit das bewegliche Vermögen nicht zur Deckung der Forderung ausreiche, das unbewegliche Vermögen gepfändet werden könne. B. Mit Datum vom 7. März 2012 reichte die Schuldnerin gegen die Pfändungsverfügung vom 17. Februar 2012 bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein. Sie ersuchte um Aufhebung der Pfändungsverfügung und führte im Wesentlichen aus, sie habe den angekündigten Pfändungstermin begründet und rechtzeitig abgesagt, wozu sie befugt gewesen sei. Somit sei sie nicht unentschuldigt ferngeblieben. Sie habe dem Betreibungsamt Waldenburg auch bereits erläutert, dass die in den Betreibungen erhobenen Rechtsvorschläge nicht ausdrücklich beseitigt worden seien und somit keine rechtskräftigen Entscheide vorliegen würden. Bei der betreffenden Schuld handle es sich zudem nicht primär um eine grundpfandgesicherte Forderung, welche deshalb auch nicht über ein Grundpfand eingefordert werden könne, noch dazu in Form eines Parzellenanteils. Die Besitzer der Parzelle Nr. 817 im Grundbuch X.____ hätten ausserdem beim Regierungsrat um Notstundung ersucht. Dieses Verfahren sei noch hängig und solange sei die Verwertung grundsätzlich nicht erlaubt. C. Mit Eingabe vom 28. März 2012 verzichtete das Betreibungsamt Waldenburg auf eine Vernehmlassung, da die Schuldnerin in ihrem Beschwerdeschreiben die genau gleichen Rügen vorbringe, wie sie dies bereits in etlichen früheren Beschwerden, die bisher von der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs alle abgelehnt worden seien, getan habe. Es wies darauf hin, dass die Pfändung korrekt vollzogen worden sei und keine fortsetzungshemmenden Rechtsvorschläge mehr bestanden hätten. Da schliesslich in dieser Beschwerde keine neuen Rügen vorgebracht worden seien, begehrt das Betreibungsamt, die Beschwerdefähigkeit der Schuldnerin sei zu überprüfen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Waldenburg vom 17. Februar 2012, welche eine mittels Beschwerde anfechtbare Verfügung darstellt. Die Pfändungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2012 zugestellt, so dass die Beschwerde vom 7. März 2012 rechtzeitig innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Das Betreibungsamt Waldenburg hat in seiner Vernehmlassung vom 28. März 2012 die Bitte geäussert, die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Das Recht zur Prozessführung steht nur handlungsfähigen Personen zu. Bestehen Anzeichen dafür, dass es an der Prozessfähigkeit einer Partei mangelt, hat die Aufsichtsbehörde die Frage von Amtes wegen zu prüfen, weil es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt (VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Kap. N 32). Die Prozessfähigkeit als prozessuale Seite der Handlungsfähigkeit bestimmt sich nach materiellem Recht und setzt die Urteilsfähigkeit des Rechtssuchenden voraus. Die Urteilsfähigkeit ist gemäss konstanter Praxis für eine bestimmte Person nicht ganz allgemein, sondern im Hinblick auf eine bestimmte Handlung zu beurteilen. Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (vgl. BSK ZGB I-BIGLER-EGGENBERGER, Art. 16 ZGB N 3 und 4). Diese Fähigkeit vernunftgemässen Handelns wird vom Gesetzgeber als nicht bestehend vermutet, wenn bestimmte Zustände gegeben sind, die nach der Lebenserfahrung oder medizinwissenschaftlicher Erkenntnis eine für das Rechtsleben genügende Einsicht zu verhindern geeignet sind. Dazu gehört nach der Rechtsprechung auch die psychopathische Querulanz, die sich in einer Reihe abnormer Reaktionen von Personen zeigt und die auf eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen ist: Die Betroffenen versuchen ihr eigenes, zumeist falsch beurteiltes Recht in übertriebener, nicht mehr einfühlbarer und unangemessener Weise durchzusetzen (BSK ZGB I-BIGLER-EGGENBERGER, Art. 16 N 4). Beim Entscheid darüber, ob ein Rechtssuchender als psychopatischer Querulant bezeichnet werden muss, kann ausnahmsweise von einer psychiatrischen Begutachtung abgesehen werden, wenn das langjährige, allgemein bekannte prozessuale Verhalten der Partei zum zwingenden Schluss führt, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsformen einer schweren psychischen Störung gewürdigt werden können (BGE 118 Ia 238 E. 2.b). Die Frage, ob im Fall der Beschwerdeführerin eine krankhafte Querulanz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt, die in ihren Auswirkungen die Urteilsfähigkeit und damit auch die Prozessfähigkeit ausschliesst, ist vorliegend zu verneinen. Zwar gelangt die Beschwerdeführerin sehr oft mit einer Beschwerde an das Kantonsgericht bzw. an die Aufsichtsbehörde (2011: 17 Verfahren), doch reicht dies angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht, der Beschwerdeführerin die Prozessfähigkeit abzusprechen. Diese Schlussfolgerung hindert die Aufsichtsbehörde allerdings nicht daran, das Verhalten der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der mutwilligen Prozessführung zu bewerten. Nachdem auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. 3. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, der auf den 12. Dezember 2011 angesetzte Pfändungstermin sei vorgängig begründet abgesagt worden, so dass die Pfändung in Abwesenheit zu Unrecht erfolgt sei. Gemäss Art. 90 SchKG muss dem Schuldner die Pfändung mindestens einen Tag zuvor angekündigt werden. Dass eine solche Ankündigung erfolgte, ist unbestritten. Fraglich ist, ob die Pfändung durchgeführt werden durfte, obwohl die Schuldnerin nicht daran teilnahm. Grundsätzlich trifft den Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG die Pflicht, der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Die Beschwerdeführerin nannte als Grund, weshalb sie der Pfändung fernbleibe, dass keine Rechtsöffnungstitel vorliegen würden. Sie war folglich nicht tatsächlich verhindert, an der Pfändung teilzunehmen, beispielsweise aufgrund einer Krankheit oder eines Auslandaufenthalts, sondern vertrat lediglich eine andere Rechtsauffassung als das Betreibungsamt Waldenburg. Dies berechtigt jedoch nicht, einer Pfändung fernzubleiben. Vielmehr müssen Beschwerden hinsichtlich der Pfändungsmodalitäten, z.B. bezüglich der Pfändungsankündigung, bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vorgebracht werden (BSK SchKG I-LEBRECHT, Art. 89 SchKG N 22). Folglich blieb die Beschwerdeführerin ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern. In solchen Fällen kann das Betreibungsamt den Schuldner polizeilich vorführen lassen (Art. 91 Abs. 2 SchKG) oder aber die Pfändung in Abwesenheit des Schuldners vornehmen, sofern die Pfändung korrekt angezeigt wurde, pfändbare Vermögenswerte vorhanden sind und der Schuldner im Anschluss an den Pfändungsvollzug gehörig benachrichtigt wird (BSK SchKG I-LEBRECHT, Art. 91 SchKG N 6, vgl. auch BGE 120 III 110 E. 2). Im vorliegenden Fall erfolgte eine vorgängige Pfändungsankündigung, ein pfändbarer Gegenstand war in Form des Gesamteigentumsanteils an der Parzelle Nr. 817 im Grundbuch X.____ vorhanden und der Pfändungsvollzug wurde der Schuldnerin durch Zustellung der Pfändungsverfügung vom 17. Februar 2012 gehörig angezeigt. Daraus folgt, dass das Betreibungsamt Waldenburg den Pfändungsakt am 16. Februar 2012 korrekterweise in Abwesenheit der Beschwerdeführerin vornahm und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 4. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die Pfändung nicht habe durchgeführt werden dürfen, da sie in den Betreibungen Rechtsvorschläge erhoben habe, welche noch nicht beseitigt worden seien. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin ihrer Eingabe keine Belege bei, die ihre Behauptung stützen könnten. Es ist daher nicht erstellt, ob noch fortsetzungshemmende Rechtsvorschläge bestehen. Somit erscheint die Pfändung auch unter diesem Aspekt zu Recht vollzogen. 5. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Pfändung des Grundstücksanteils sei zu Unrecht erfolgt, da es sich bei ihrer Schuld nicht um eine grundpfandgesicherte Forderung handle. Gemäss Art. 95 Abs. 1 SchKG ist in der Betreibung auf Pfändung zwar in erster Linie das bewegliche Vermögen des Schuldners zu pfänden. Wird bei der Pfändung aber kein oder zur Befriedigung der Forderungen nicht genügend bewegliches Vermögen vorgefunden, so kann auch das unbewegliche Vermögen des Schuldners gepfändet werden (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, § 22 Rz. 43). Gemäss Pfändungsverfügung des Betreibungsamts Waldenburg verfügte die Beschwerdeführerin über kein pfändbares Einkommen. Somit ist die Pfändung des Grundstücks in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 6. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Besitzer der Parzelle Nr. 817 im Grundbuch X.____ hätten beim Regierungsrat um Notstundung ersucht, das Verfahren sei noch hängig und solange dieses laufe, sei die Verwertung solcher Parzellen nicht erlaubt. Gemäss Art. 337 SchKG können die Bestimmungen über die Notstundung unter ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere im Falle einer andauernden wirtschaftlichen Krise, von der Kantonsregierung mit Zustimmung des Bundes für die von diesen Verhältnissen in Mitleidenschaft gezogenen Schuldner eines bestimmten Gebietes und auf eine bestimmte Dauer anwendbar

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht erklärt werden. Die Notstundung ist also eine ausserordentliche Entlastungsmassnahme für Notzeiten. Die Art. 337 ff. SchKG sind nicht unmittelbar anwendbar, sondern müssen durch Beschluss einer Kantonsregierung und konstitutiver Zustimmung des Bundes noch für anwendbar erklärt werden. Der Nachlassrichter kann nach Einreichen des Gesuchs um Notstundung hängige Betreibungen durch einstweilige Verfügungen einstellen (Art. 338 Abs. 4 SchKG). Demnach sind betreibungsrechtliche Handlungen solange zulässig, bis die Regeln über die Notstundung von der Kantonsregierung mit Zustimmung des Bundes für anwendbar erklärt werden und der Nachlassrichter die hängige Betreibung eingestellt hat. Da die Regelungen über die Notstundung jedoch nur in Krisenzeiten für anwendbar erklärt werden, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist, und keine einstweilige Verfügung seitens des zuständigen Nachlassrichters vorliegt, welche die hängige Betreibung einstellen würde, sind Betreibungshandlungen in der vorliegenden Betreibung keineswegs ausgeschlossen. Der Pfändungsvollzug ist somit auch unter dem Aspekt der Notstundung nicht zu beanstanden. 7. Zusammengefasst ist die Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 17. Januar 2012 in sämtlichen Punkten unbegründet und wird deshalb abgewiesen. 8. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos. Allerdings können bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung einer Partei Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (BSK SchKG- COMETTA/MÖCKLI, Art. 20a SchKG N 25). Böswilliges oder mutwilliges Verhalten hat sich ein Beschwerdeführer dann vorhalten zu lassen, wenn er - in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben - ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern (BGE 127 III 178 E. 2; BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, Art. 20a SchKG N 11). Die Aufsichtsbehörde ist bezüglich der gesetzlich möglichen Bussenund Kostenauflage wegen böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung zurückhaltend. Im vorliegenden Fall erscheint hingegen eine Kostenauflage an die Beschwerdeführerin als angebracht. Die Beschwerdeführerin hat allein im Jahr 2011 insgesamt 17 Fälle am Kantonsgericht bzw. an der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft anhängig gemacht. Unter diesen befinden sich fünf Verfahren zur provisorischen Rechtsöffnung (Verfahrensnummer: 410 11 140, 410 11 141, 410 11 142, 410 11 144 sowie 410 11 205), zwei zur definitiven Rechtsöffnung (Verfahrensnummer: 410 11 143 und 410 11 213), fünf betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren (Verfahrensnummer: 420 11 5, 420 11 149, 420 11 236, 420 11 281 und 420 11 291) und sowie fünf Gesuche um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist (Verfahrensnummer: 430 11 254, 430 11 255, 430 11 256, 430 11 257 sowie 430 11 258). Lediglich in einem Verfahren wurde teilweise im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden (Verfahrensnummer 420 11 149). Diese Tatsache vermag aufzuzeigen, dass die Intention der Beschwerdeführerin mithin auch darin besteht, trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage das Betreibungsverfahren zu verzögern. Somit ist die Beschwerdeerhebung im vorliegenden Verfahren als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführerin sind daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 sowie eine Busse von CHF 500.00 aufzuerlegen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von CHF 500.00 für das Beschwerdeverfahren sowie eine Busse von CHF 500.00 auferlegt. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuar i.V.

Ömer Keskin

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

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