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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.06.2014 410 2014 89 (410 14 89)

June 17, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·4,852 words·~24 min·1

Summary

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Vom 17. Juni 2014 (410 14 89) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Unentgeltliche Rechtspflege – Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei bei der Frage der Uneinbringlichkeit des von der Gegenpartei zu leistenden Anwaltskostenvorschusses

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Beschwerdeführerin gegen

Zivilkreisgerichtspräsident West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner

B.____, vertreten durch Advokatin Gabrielle Bodenschatz Schmid, Falknerstrasse 33, 4001 Base. Beschwerdegegner

Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 9. April 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Eheschutzverfahren zwischen B.____ und A.____ vor dem Bezirksgericht Arlesheim (neu seit 1. April 2014: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) hat die Rechtsvertreterin des Ehemanns mit Eingabe vom 6. März 2014 (datiert auf 3. Februar 2014, abgeschickt jedoch am 6. März 2014) mitgeteilt, sie erhalte von ihrem Mandanten seit geraumer Zeit keinerlei Rückmeldungen mehr auf ihre Mails und sehe sich deshalb ausser Stande, Anträge zum weiteren Verfahren zu stellen. Der Rechtsvertreter der Ehefrau teilte dem Gericht am 7. März 2014 mit, dass ihm der derzeitige Aufenthaltsort der Ehefrau und der Kinder nicht bekannt sei. Der vorinstanzliche Gerichtspräsident verfügte am 17. März 2014, ohne gegenteilige Anträge der Ehegatten werde das Verfahren geschlossen unter hälftiger Kostenverteilung. Mit Eingabe vom 28. März 2014 beantragte die Ehefrau, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen, wobei der angefallene Aufwand für die ausserordentlichen Kosten gerichtlich einzuschätzen sei. Als Begründung wurde ausgeführt, der Ehemann habe gemäss Entscheid vom 26. September 2013, Ziffer 11, der Ehefrau einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 4‘000.00 zu bezahlen, zahlbar in monatlichen Raten von CHF 500.00. Der Ehemann habe allerdings bisher keine einzige Zahlung an die Anwaltskosten der Ehefrau geleistet und sei nunmehr ins Ausland übergesiedelt. Die Ehefrau sehe sich daher gezwungen, an ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 12. Februar 2013 festzuhalten. Da der Ehemann die Schweiz bereits im vergangenen Jahr verlassen habe, erweise sich der der Ehefrau zugesprochene Prozesskostenvorschuss als uneinbringlich. Mit Entscheid vom 9. April 2014 hat der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West den Fall als erledigt abgeschrieben. Das Begehren der Ehefrau um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat er abgewiesen. Die Gerichtsgebühr hat er den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt und jeden Ehegatten verpflichtet, für seine eigenen Parteikosten aufzukommen. Er führte aus, die Ehegatten seien ohne Adressangaben weggezogen; der Ehemann habe immerhin mit Eingabe vom 3. Februar 2014 seine Rückkehr in die Schweiz per 17. Februar 2014 mitgeteilt. Infolge fehlender weiterer Angaben sei von seiner Wohnsitznahme in der Schweiz auszugehen. Zudem sei aufgrund des Ausländerstatus der Ehegatten ein erneutes eheliches Zusammenleben nicht auszuschliessen, weshalb der von der Ehefrau angeführte Bundesgerichtsentscheid nicht einschlägig sei. Beim Ehemann sei mangels anderslautender Unterlagen nach wie vor ein monatliches Einkommen von netto CHF 11‘500.00 anzurechnen. Die vom Vertreter der Ehefrau geltend gemachte voraussichtliche Uneinbringlichkeit sei somit nicht ausreichend glaubhaft gemacht, so dass das Begehren der Ehefrau um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen sei. B. Mit Eingabe vom 24. April 2014 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hat die Ehefrau, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Liatowitsch, Beschwerde betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung erklärt und beantragt, es sei Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 9. April 2014 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bezirksgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Dr. Peter Liatowitsch als ihrem Rechtsbeistand zu bewilligen, wobei der hinsichtlich der ausserordentlichen Kosten angefallene Aufwand gerichtlich einzuschätzen sei. Für das Beschwerdeverfahren beantragte die Beschwerdeführerin ebenfalls die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung; alles unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerdebegründung vor, die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt in lückenhafter Manier gewürdigt

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und die Beschwerdeführerin mit überzogenen und rechtswidrigen Beweisanforderungen belastet. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es sei von einer Wohnsitznahme des kostenvorschusspflichtigen Ehemanns in der Schweiz auszugehen, womit die Uneinbringlichkeit nicht in hinreichendem Masse dargetan sei, stehe in krassem Widerspruch zur Aktenlage. In den Akten würden sich klare Nachweise für die Übersiedelung des Ehemannes nach Singapur im vergangenen Herbst befinden. Die Vorinstanz wolle nun aus der Eingabe der Rechtsvertreterin des Ehemanns vom 3. Februar 2014 an das damalige Bezirksgericht Arlesheim schliessen, dieser sei wieder in die Schweiz eingereist. Die Rechtsvertreterin habe dort ausgeführt, der Ehemann habe beschlossen in die Schweiz zurück zu kehren und wolle hier eine neue Tätigkeit suchen. Damit folge die Vorinstanz in unhaltbarer Weise einer gemäss Aktenlage neuer Aussage von höchst geringer Beweiskraft, welche überdies später von der Rechtsvertreterin des Ehemanns widerrufen worden sei. Die genannte Eingabe gebe eine blosse Absicht des Ehemanns in offenkundiger Vagheit wieder. Es sei nicht nachprüfbar, ob es sich um eine momentane Stimmungsschwankung handle. Auch wenn man in dieser Eingabe einen Rückkehrwillen des Ehemanns erblicken wolle, ergebe sich aus der Eingabe der Rechtsvertreterin des Ehemanns vom 6. März 2014, dass keine Rückkehr stattgefunden habe. In dieser Eingabe teile die Rechtsvertreterin des Ehemanns nämlich mit, dass sie von diesem seit geraumer Zeit keinerlei Rückmeldung mehr erhalte. Wenn der Ehemann in die Schweiz zurückgekehrt wäre, hätte er angesichts des damals laufenden Verfahrens mit sehr einschneidenden Konsequenzen für seine Kinder, den Kontakt zu seiner Rechtsvertreterin nicht verweigert. So habe der Ehemann mit Eingabe vom 3. Februar 2014 seine Rechtsvertreterin diverse Anträge zu den Kinderbelangen stellen lassen und dabei insbesondere die Zuteilung der Obhut über den Sohn verlangt. Es sei unplausibel, wenn der Ehemann nach gestellten Anträgen zu den Kinderbelangen in die Schweiz zurückgekehrt wäre, hier jedoch sämtliches Interesse diesbezüglich verloren haben soll. Dass er sich nicht habe vernehmen lassen sei nur damit erklärbar, dass eine Rückkehr in die Schweiz nie stattgefunden habe. Die Vorinstanz habe sich in keiner Weise mit der Eingabe der Rechtsvertreterin des Ehemanns vom 6. März 2014 befasst. Ob dies auf den Datierungsfehler dieser Eingabe zurückzuführen sei, entziehe sich der Kenntnis des Rechtsvertreters. Die lückenhafte Sachverhaltsdarstellung führe zu überzogenen und damit rechtswidrigen Anforderungen an das Beweismass. Es könne aufgrund der Aktenlage nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Ehemann in die Schweiz zurückgekehrt sei. Die andauernde Emigration des Ehemanns sei mindestens mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung dargetan. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die Uneinbringlichkeit des der Ehefrau zugesprochenen Kostenvorschusses verneint. Es entspreche bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass bei Ausreise des vorschusspflichtigen Ehegatten der andere Ehegatte realistischer Möglichkeiten verlustig gehe, die ihm zugesprochene Forderung binnen nützlicher Frist einzutreiben. Es handle sich diesfalls um eine Konstellation von Uneinbringlichkeit. Diese Rechtsprechung sei vorliegend entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eben gerade anwendbar. Dass die Ehefrau mittellos und ohne Erwerbstätigkeit sei, habe die Vorinstanz selbst mit Entscheid vom 26. September 2013 festgestellt. Daran habe sich nichts geändert. C. Die Rechtsvertreterin des Ehemanns führte mit Eingabe vom 5. Mai 2014 an das Kantonsgericht aus, der Ehemann habe ihr gegenüber im Februar die Absicht geäussert, in die Schweiz zurück zu kehren. Er habe aber kurz danach den Kontakt zu ihr abgebrochen, weshalb

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie das Mandat habe beenden müssen. Der Aufenthalt des Ehemanns sei ihr bis heute unbekannt. Es sei davon auszugehen, dass die ganze Familie, um die verfügten Kindesschutzmassnahmen gegenüber dem Sohn zu unterbinden, die Schweiz definitiv mit unbekanntem Ziel verlassen habe. D. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2014 führte der vorinstanzliche Gerichtspräsident aus, es stelle sich die Frage, wer den Vertreter der Beschwerdeführerin instruiert habe, Beschwerde zu führen, habe dieser doch mit Eingabe vom 7. März 2014 mitgeteilt, dass ihm der derzeitige Aufenthaltsort der Ehefrau unbekannt sei. In der Sache selbst führte der Gerichtspräsident aus, die vom Ehemann angekündigte Rückkehr in die Schweiz sei ebenso glaubhaft gemacht wie die nunmehr behauptete und geltend gemachte Nachrichtenlosigkeit. Die Begründung des Entscheids basiere damit nicht auf einer lückenhaften Würdigung des Sachverhalts und es seien keine überzogenen und damit rechtswidrigen Beweisanforderungen auferlegt worden. Die Ehegatten hätten sich schon früher dergestalt verhalten, dass sie bei einer Entwicklung der Dinge, die nicht in ihrem Sinn lag, den Kontakt einfach abgebrochen hätten. Daraus nun zu schliessen, dass die Parteientschädigung bzw. der Anwaltskostenvorschuss uneinbringlich sei, erweise sich nicht als stichhaltig. E. Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 hat die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel geschlossen und den Entscheid aufgrund der Akten angeordnet.

Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 24. April 2014 richtet sich gegen Ziffer 2 des Entscheids des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 9. April 2014. Der Präsident verfügte damit, dass das Begehren der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter der Ehefrau laut Eintrag auf dem Rückschein der Post am 14. April 2014 ausgehändigt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist durch die Postaufgabe des Rechtsmittels am 24. April 2014 eingehalten ist. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht einverlangt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Der vorinstanzliche Gerichtspräsident führte aus, es stelle sich die Frage, wer den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Führung der Beschwerde instruiert habe. Im vorinstanzlichen Eheschutzverfahren hat der Rechtsvertreter der Ehefrau gleich zu Beginn des

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrens mit der ersten Eingabe vom 12. Februar 2013 unter anderem beantragt, es sei der Ehemann und Vater zu verpflichten, einen Anwaltskostenvorschuss zu leisten, eventualiter sei der Ehefrau und Mutter die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit gleicher Eingabe hat er die Vollmacht seiner Klientin vom 7. Februar 2013 eingereicht, so dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Ehefrau ihren Rechtsvertreter zur Stellung dieses Rechtsbegehrens mandatierte. Mit Beschwerde hat er die gleiche Vollmacht vom 7. Februar 2013 auch der Rechtsmittelbehörde eingereicht. Bei der Vorinstanz eingereichte Vollmachten, welche sich bereits in den vorinstanzlichen Akten befinden, sind im Rechtsmittelverfahren nicht erneut einzureichen, sofern keine diesbezüglichen Änderungen eingetreten sind. Die bei der Vorinstanz eingereicht Vollmacht gilt grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren, sofern keine Zweifel an der nach wie vor bestehenden Bevollmächtigung bestehen (vgl. LUCA TENCHIO, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 68 N 15; BENEDICT SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 904). Es ist nicht ersichtlich, dass die Ehefrau kein Interesse mehr am Rechtsbegehren betreffend Anwaltskostenvorschuss, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege, haben sollte. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter der Ehefrau zur vorliegenden Beschwerde, welche eben gerade der Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren dient, nicht mandatiert sein sollte, zumal sich die Vollmacht auf das Auftreten vor allen Gerichten und Behörden bezieht und alle Rechtshandlungen einschliesst. 3. Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a; sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als bedürftig, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15 % des Grundbetrags und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (vgl. KGE BL 400 13 57 vom 30. April 2013 E. 3.1). Ist die Bedürftigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse der gesuchstellenden Partei zu bejahen, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgroschen“ beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Die Pflicht des Staates, der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht jedoch der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach (Bger 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht beantragt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und mit Blick auf die eheliche Beistandspflicht auch diejenigen ihres Ehegatten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben und Belege, so kann die Behörde die Mittellosigkeit verneinen (Bger 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 4. Mit Verfügung vom 26. September 2013, Dispositiv Ziffer 6, hat der vorinstanzliche Gerichtspräsident den vom Ehemann an die Ehefrau und die Kinder zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag vorläufig auf CHF 7‘000.00 festgesetzt. Mit Dispositiv Ziffer 11 hat er den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 4‘000.00 zu bezahlen, zahlbar in monatlichen Raten à CHF 500.00. In Erwägung Ziffer 6 dieser Verfügung, welche sich auf den Unterhaltsbeitrag bezog, führte er aus, der Ehemann habe die Lohnabrechnung von Januar 2013 eingereicht. Gemäss dieser habe er ein Nettoeinkommen von CHF 11‘500.00 pro Monat nach Abzug der Quellensteuern erzielt. Der Ehemann habe wiederholt angegeben, an seiner neuen Arbeitsstelle mehr zu verdienen, so dass für die vorläufige Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von diesem Einkommen ausgegangen werden könne. Dem Ehemann sei ein Bedarf von rund CHF 3‘500.00 anzurechnen. Der Ehefrau werde entsprechend ihrem Antrag ein Unterhaltsbeitrag von CHF 7‘000.00 zugesprochen. Beiden Ehegatten setzte er sodann mit Ziffer 7 des Dispositivs Frist, um ein allfälliges Abänderungsgesuch betreffend Unterhaltsbeiträgen einzureichen, falls sich die Verhältnisse ändern resp. der vorläufigen Berechnung falsche Annahmen zugrunde gelegt worden seien. In Erwägung Ziffer 10 der Verfügung vom 26. September 2013 betreffend Anwaltskostenvorschuss wurde sodann ausgeführt, entsprechend der vorstehenden Unterhaltsberechnung verbleibe dem Ehemann ein Überschuss, aus welchem er einen Anwaltskostenvorschuss zu leisten in der Lage sei. Der Ehefrau würden nunmehr Unterhaltsbeiträge zugesprochen, womit auch ihr zuzumuten sei, für einen Teil ihrer Anwaltskosten aufzukommen. Entgegen dem Antrag der Ehefrau auf einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 8‘000.00 sprach die Vorinstanz lediglich einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 4‘000.00 zu. In der Folge hat keine der Parteien veränderte Verhältnisse oder falsche Annahmen bei der Unterhaltsberechnung geltend gemacht. Die Leistung eines Anwaltskostenvorschuss von CHF 4‘000.00 wie auch die Ausführung der Vorinstanz, dass die Ehefrau für einen Teil ihrer Anwaltskosten selber aufkommen könne, wurden ebenfalls nicht moniert. Es liegen auch keine Unterlagen vor, welche zeigen würden, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 26. September 2013 von falschen Annahmen ausging. Es ist daher davon auszugehen, dass der Ehemann mindestens CHF 11‘500.00 pro Monat verdient, einen Bedarf von rund CHF 3‘500.00 aufweist, in der Lage ist, für Prozesskosten aufzukommen, und auch der Ehefrau bei einem Unterhaltsbeitrag für sich und die Kinder von monatlich CHF 7‘000.00 zumutbar ist, für einen Teil ihrer Anwaltskosten selber aufzukommen. Dem Ehemann verbleibt nach Abzug seines Grundbedarfs und der Unterhaltsbeiträge monatlich ein Betrag von rund CHF 1‘000.00 für die Bezahlung von Prozesskosten und auch der Ehefrau ist es mit dem Unterhaltsbeitrag von CHF 7‘000.00 möglich, einen Teil ihrer Anwaltskosten selber zu bezahlen. Die Ehegatten sind entsprechend diesen Ausführungen in der Lage, für die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens selber aufzukommen. Aufgrund des Vorrangs der ehelichen Beistandspflicht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat die Ehefrau daher keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren. Gegenteiliges wurde denn von der Ehefrau auch nicht behauptet, vielmehr begründete sie den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege damit, dass der ihr zugesprochene Anwaltskostenvorschuss nicht einbringlich sei, worauf nachfolgend einzugehen ist. 5. Die Ehefrau machte bei der Vorinstanz geltend, der Ehemann habe keine Zahlungen an die Anwaltskosten der Ehefrau geleistet und die Schweiz bereits im vergangenen Jahr verlassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung komme bei der Ausreise des vorschusspflichtigen Ehegatten aus der Schweiz dem anderen Ehegatten keine realistische Möglichkeit mehr zu, die ihm zugesprochene Forderung binnen nützlicher Frist einzutreiben; hierbei werde ein Fall von Uneinbringlichkeit angenommen. Der der Ehefrau zugesprochene Prozesskostenvorschuss erweise sich mithin als uneinbringlich. Aus den ins Recht gelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Ehefrau nicht über ausreichend Mittel verfüge, um ihren Bedarf mit zwei Kindern zu decken. In derartigen Fällen sei nach der Praxis des Bundesgerichts die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wobei diese nicht nur die Zukunft, sondern auch die Vergangenheit abzudecken habe, wenn das Gesuch früh genug gestellt worden sei. Die unentgeltliche Rechtspflege geht der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach. Aufgrund ihrer Subsidiarität kann die unentgeltliche Rechtspflege vom bedürftigen Ehegatten nur beansprucht werden, wenn der andere Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss zu leisten nicht in der Lage ist (Bger 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die unentgeltliche Rechtspflege jedoch auch dann zu gewähren, wenn der zugesprochene Prozesskostenvorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist (Bger 5A_843/2009 vom 23. Februar 2010, E. 4.3; Bger 5A_562/2009 vom 22. Januar 2012, E. 5, mit weiteren Hinweisen). Im Entscheid 5A_843/2009 vom 23. Februar 2009 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem die Gesuchstellerin nie zur Prozessfinanzierung in der Lage war und ihr von Anfang an aufgrund ihres Gesuchs die unentgeltliche Prozessführung hätte gewährt werden müssen, wenn nicht dem Prozesskostenvorschuss unter Ehegatten der Vorrang zukäme. Der Ehemann wurde im dortigen Verfahren zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses verurteilt. Rund zehn Monate danach wurde der Ehemann arbeitslos, verliess nach Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung die Schweiz und kehrte in sein Heimatland Kambodscha zurück. Das Bundesgericht führte aus, der Prozesskostenvorschuss als Ersatz für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei trotz zumutbarer Bemühungen ausgefallen und zwar aus Gründen, die nicht in der Person der Beschwerdeführerin liegen würden. Vielmehr sei sie reflexweise von einer Verschlechterung der finanziellen Lage ihres Ehemanns betroffen worden und die ihr zugesprochene Forderung habe sich als Nonvaleur entpuppt. Nach der Ausreise des Ehemannes aus der Schweiz bestehe zudem keine realistische Möglichkeit mehr, die Forderung binnen nützlicher Frist einzutreiben. Der hier zu beurteilende Fall liegt anders. Die Beschwerdeführerin hat zwar kein Einkommen, aber sie hat Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag von CHF 7‘000.00, aus welchem sie nach den unangefochten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zumindest einen Teil ihrer Prozesskosten selber bezahlen kann. Die Ehefrau hat nicht ausgeführt, dass dieser Unterhaltsbeitrag vom Ehemann nicht bezahlt werde. Ein weiterer Unterschied besteht insofern, als im vorliegenden Fall der Ehemann nicht arbeitslos geworden ist und auch nicht aufgrund eines Verlusts der Auf-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht enthaltsbewilligung die Schweiz verlassen musste. Jedenfalls behauptet keine Partei derartiges. Mangels anderer Ausführungen und Belegen ist nach wie vor von einem Einkommen des Ehemanns von mindestens CHF 11‘500.00 und seinem Grundbedarf von rund CHF 3‘500.00 auszugehen (siehe vorstehende Erwägungen), so dass ihm möglich ist, nebst der Bezahlung des Unterhaltsbeitrags auch für Prozesskosten aufzukommen. Eine Verschlechterung der finanziellen Lage des Ehemannes liegt in casu nicht vor und der zugesprochene Anwaltskostenvorschuss kann daher auch nicht als Nonvaleur bezeichnet werden. Das Bundesgericht führte im zitierten Entscheid zudem aus, der Prozesskostenvorschuss sei „trotz aller zumutbarer Bemühungen ausgefallen und zwar aus Gründen, die nicht in der Person der Beschwerdeführerin liegen“. Das bedeutet e contrario, dass wenn nicht alle zumutbaren Bemühungen vorgenommen werden, und dies aus Gründen, die in der Person der anspruchsberechtigten Person liegen, keine aussergewöhnlichen Schwierigkeiten bei der Einbringlichkeit des Vorschuss bejaht werden können, welche die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigen. Dies entspricht auch der Mitwirkungspflicht. Denn hat eine Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und mit Blick auf die eheliche Beistandspflicht auch diejenigen ihres Ehegatten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Bger 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013, E. 3.3), hat sie in analoger Weise, auch wenn es um die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Uneinbringlichkeit des bewilligten Prozesskostenvorschuss durch die Gegenpartei geht, aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Angaben zur Uneinbringlichkeit umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Dazu gehören insbesondere Angaben zum Wohn- oder Aufenthaltsort der Gegenpartei und zu allfälligen Änderungen betreffend deren finanziellen Verhältnisse. Wie sich die aktuelle Situation der Ehegatten darstellt, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 7. März 2014 angegeben, der derzeitige Aufenthaltsort der Ehefrau und Kinder sei ihm nicht bekannt. Die Rechtsvertreterin des Ehemanns hat in ihrer Eingabe an die Vorinstanz, datiert vom 3. Februar 2014 (bei der Post jedoch am 6. März 2014 aufgegeben, so dass von einer falschen Datierung auszugehen ist), ausgeführt, sie erhalte seitens ihres Mandanten seit geraumer Zeit keinerlei Rückmeldung mehr auf ihre Mails. Beide Parteivertreter haben auf Frau C.____, Leiterin der Sozialen Beratungsdienste D.____, verwiesen, welche besser informiert sei. In den vorinstanzlichen Akten befindet sich ein Mail von Frau C.____ vom 13. Februar 2014 an den Gerichtspräsident, wo sie mitteilt, dass an diesem Tag der Heimeintritt des Sohnes ins Kinderheim hätte erfolgen sollen, aufgrund der Diskussionen mit der Ehefrau in den letzten Tagen und ihrer Unerreichbarkeit zu schliessen sei, dass sie am Vortag überstürzt und ohne Regelung ihrer Angelegenheiten die Schweiz verlassen habe mit der Absicht, nicht mehr zurück zu kehren. Es bestehen auch Mutmassungen der beiden Parteivertretungen der Ehegatten, dass die ganze Familie die Schweiz verlassen hat, um die verfügten Kindesschutzmassnahmen gegenüber dem Sohn (mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 25. Oktober 2013, bestätigt vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, am 3. Dezember 2013 im Rechtsmittelverfahren, wurde die Obhut über den Sohn der Ehegatten der Ehefrau entzogen und auf das Durchgangsheim „E.____“ übertragen) zu unterbinden, wie aus der Beschwerde vom 24. April 2014, Ziffer 7 auf Seite 6, und aus der Stellungnahme der Rechtsvertreterin des Ehemanns vom 5. Mai 2014 hervorgeht. Dass beide Ehegatten den Kontakt zu ihren Rechtsvertretungen und den Behörden abgebrochen haben und ihr Aufenthaltsort unbekannt

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist, stellt ein Indiz für den Wegzug aus der Schweiz dar, wie auch die Vermutung, dass sie damit die verfügten Kindesschutzmassnahmen umgehen wollten, zumal sich beide gegen eine Übertragung der Obhut über den Sohn an das Durchgangsheim aussprachen. Es ist durchaus möglich, dass die Ehefrau weiss, wo der Ehemann derzeit wohnt. Eventuell leben die Ehegatten sogar wieder zusammen, nachdem beide in etwa zeitgleich den Kontakt zu ihren Rechtsvertretern und den Behörden abgebrochen haben und ohne Angaben mutmasslich weggereist sind. Bricht die Ehefrau den Kontakt zu ihrem Rechtsvertreter und den Behörden ab, taucht ab, macht keinerlei Angaben über den Aufenthalt des Ehemanns und die derzeitigen Verhältnisse der Ehegatten und verweigert damit ihre Mitwirkung komplett, so dass gar nicht geprüft werden kann, ob der Prozesskostenvorschuss allenfalls einbringlich ist, hat sie die ihr zumutbaren Bemühungen nicht vorgenommen und die Uneinbringlichkeit nicht glaubhaft gemacht, so dass sie keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zufolge Uneinbringlichkeit des zugesprochenen Anwaltskostenvorschuss hat. 6. Die Beschwerdeführerin monierte, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei von einer Wohnsitznahme des kostenvorschusspflichten Ehemanns in der Schweiz auszugehen, womit die Uneinbringlichkeit nicht in hinreichendem Masse dargetan sei, stehe in krassem Widerspruch zur Aktenlage und sei eine willkürliche, isolierte Betrachtungsweise. Aus den Akten geht hervor, dass der Ehemann vergangenen Herbst nach Singapur übersiedelte, wo er eine neue Arbeitsstelle antrat. Die Rechtsvertreterin des Ehemanns teilte der Vorinstanz mit Eingabe vom 3. Februar 2014 mit, der Ehemann werde Singapur definitiv verlassen und am 17. Februar 2014 wieder in die Schweiz zurück kehren und hier eine neue Anstellung suchen. Mit einer späteren Eingabe, abgeschickt am 6. März 2014, teilte sie sodann mit, sie erhalte keine Rückmeldung mehr von ihrem Mandanten. Wo sich der Ehemann aufhält, ob in der Schweiz oder im Ausland, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts und offensichtlich auch der Rechtsvertreterin und dem Rechtsvertreter der Parteien, welche mutmassen, dass die ganze Familie ins Ausland gezogen ist. Angesichts der vorstehenden Ausführungen, wonach der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege aus anderen Gründen nicht zu gewähren ist, erübrigt es sich, auf die diesbezügliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid und den möglichen Aufenthaltsort des Ehemanns weiter einzugehen. 7. Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, ist der Ehefrau für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu bewilligen. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ehefrau hat die vorinstanzliche Kostenverteilung – Halbierung der Gerichtskosten und Wettschlagen der Parteikosten – nicht moniert, so dass diese nicht weiter zu prüfen ist. 8. Mit Rechtsbegehren Ziffer 1 der Beschwerde wurde beantragt, der hinsichtlich der ausserordentlichen Kosten angefallene Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren sei gerichtlich einzuschätzen. Die Vorinstanz führte in der Verfügung vom 26. September 2013, Erwägung Ziffer 10, aus, der Ehefrau sei angesichts der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge zuzumuten, für einen Teil ihrer Anwaltskosten selber aufzukommen; und hat daher entgegen dem Antrag der Ehefrau auf einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 8‘000.00 einen solchen nur für CHF 4‘000.00 bewilligt. Ob der Rechtsvertreter der Ehefrau im Anschluss an diese Verfügung von seiner Mandantin einen Kostenvorschuss erhielt oder zumindest einforderte, entzieht sich

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Kenntnis des Gerichts. Der Rechtsvertreter der Ehefrau hat überhaupt keine Ausführungen dazu gemacht, was er an Kostenvorschuss von seiner Mandantin einverlangt und erhalten hat und welcher Betrag seines Aufwands noch offen ist, so dass das Gericht eine aus der Gerichtskasse auszuzahlende Entschädigung betragsmässig ohnehin nicht festlegen könnte, selbst wenn ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehen würde. 9. Für das Beschwerdeverfahren hat die Ehefrau ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. In der Beschwerde wurden keine Bedarfsberechnungen ausgeführt und keine Angaben zu allfälligen Änderungen in den finanziellen Verhältnissen geltend gemacht, so dass auch für das Beschwerdeverfahren mangels anderer Angaben von den in Erwägung Ziffer 4 ausgeführten Beträgen auszugehen ist. Es mag zutreffen, dass die Ehefrau mittellos und ohne Erwerbstätigkeit ist; mit dem Unterhaltsbeitrag von CHF 7‘000.00 kann sie jedoch für ihre Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens, welche hinsichtlich der Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren bedeutend geringer sein dürften als für das vorinstanzliche Verfahren, selber aufkommen. Dass der Unterhaltsbeitrag nicht bezahlt werde, hat die Ehefrau jedenfalls nicht vorgebracht. Auch aufgrund der ehelichen Beistandspflicht, welche der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht, hat die Ehefrau für das vorliegende Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege. Es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Weiter ist die Mitwirkungspflicht zu berücksichtigen. Eine Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und mit Blick auf die eheliche Beistandspflicht auch diejenigen ihres Ehegatten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben und Belege, so kann die Behörde die Mittellosigkeit verneinen (Bger 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren keine Unterlagen zu ihrer aktuellen Situation eingereicht. Ihr Rechtsvertreter hat auch nicht ausgeführt, dass er inzwischen etwas von seiner Klientin gehört habe oder ihm ihr Aufenthalt nunmehr bekannt sei. So ist derzeit nicht bekannt, wo sie wohnt, ob in der Schweiz oder im Ausland, und ob sie wieder mit dem Ehemann zusammenlebt. Es liegen Indizien dafür vor, dass sich die Verhältnisse der Ehegatten geändert haben könnten (siehe Erwägung Ziffer 5). Beantragt die Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, dürfen von ihr jedoch entsprechende Angaben zu den aktuellen Verhältnissen erwartet werden, damit der Bedarf berechnet werden kann. Mangels entsprechender Angaben können der aktuelle Bedarf der Ehefrau bzw. allfällige Änderungen seit der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. September 2013 gar nicht geprüft werden. Die Ehefrau hätte daher selbst bei einer allfälligen Verschlechterung der finanziellen Situation, aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 10. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu befinden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden, ausser bei Bös- und Mutwilligkeit, im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit ist allerdings gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auf das

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden erstinstanzlichen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht anwendbar (BGE 137 III 470, E. 6), so dass Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist gemäss § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 500.00 festzulegen. Für die eigenen im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten hat jede Partei selbst aufzukommen, dies mit der Überlegung, dass es sich beim Verfahren der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Verwaltungsverfahren handelt, bei welchem der Gegenpartei, die gestützt auf Art. 119 Abs. 3 ZPO fakultativ zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angehört wird, im betreffenden Verfahren keine Parteistellung im eigentlichen Sinne zukommt (BGE 139 III 334, E. 4.1, 4.2). Da der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt wird, hat sie sowohl für die Gerichtskosten wie auch ihre Anwaltskosten selber aufzukommen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

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