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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.11.2011 410 2011 279 (410 11 279)

November 15, 2011·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·1,646 words·~8 min·4

Summary

Anfechtbarkeit von prozessleitenden Verfügungen der ersten Instanz in altrechtlichen Verfahren

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. November 2011 (410 11 279) Nach dem 1. Januar 2011 eröffnete prozessleitende Verfügungen in altrechtlichen Verfahren sind mit den neuen Rechtsmitteln anzufechten (Art. 405 Abs. 1 ZPO, E. 1.1). Abgesehen von den im Gesetz bestimmten Fällen sind prozessleitende Verfügungen nur beschwerdefähig, wenn sonst ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Dabei genügen auch drohende Nachteile tatsächlicher und nicht nur rechtlicher Natur (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, E. 1.2). Der angefochtene Entscheid ist daraufhin zu überprüfen, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung geltenden Normen richtig angewendet hat (E. 2.1). Bei der instruktionsrichterlichen Beschränkung des Prozessthemas geht es nicht nur um eine Vereinfachung des Prozesses durch Vorabbeurteilung von Rechtsfragen, wenn damit je nach Ausgang kostspielige Beweiserhebungen unterbleiben können, sondern auch um eine Prozessbeschleunigung durch Vorwegbehandlung solcher Rechtsfragen, die gegebenenfalls direkt zu einem Endurteil führen können, ohne dass zuvor über den ganzen Rechtsstreit ein Schriftenwechsel und ein Beweisverfahren stattfinden müsste (Art. 125 lit. a ZPO, E. 2.2).

Zivilprozessrecht

Anfechtbarkeit von prozessleitenden Verfügungen der ersten Instanz in altrechtlichen Verfahren

Sachverhalt

A. Im vor dem Bezirksgericht Liestal hängigen Verfahren in Sachen A.S. gegen K.B. und R.H. betreffend Forderung / Staatshaftung wies der Bezirksgerichtspräsident Liestal mit Verfügung vom 08.09.2011 den Antrag der Beklagten um Beschränkung des vorliegenden Verfahrens auf die Fragen nach der Verjährung und nach der Passivlegitimation des Zweitbeklagten ab. Eine Beschränkung des Prozessstoffes sei in Betracht zu ziehen, wenn dadurch der Prozess voraussichtlich erheblich abgekürzt werden könne. Dies sei der Fall, wenn sich mit einer Vorabbeurteilung von einzelnen Prozessthemen umfangreichere Beweiserhebungen und dergleichen je nach Ausgang der entsprechenden Vorabbeurteilung als nicht mehr notwendig erwiesen und somit eingespart werden könnten. Im vorliegenden Fall sei jedoch nicht ersichtlich, inwieweit ein derartiges Sparpotential bestehe, zumal bisher noch keinerlei Beweiserhebungen beantragt worden seien. Somit sei von einer vorläufigen Beschränkung auf die Fragen nach der Verjährung und nach der Passivlegitimation des Zweitbeklagten abzusehen. B. Gegen diese Verfügung erhob der Zweitbeklagte (R.H.) mit Eingabe vom 26.09.2011 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Beschränkung des vor dem Bezirksgericht Liestal hängigen Verfahrens auf die Frage der Passivlegitimation des Zweitbeklagten, eventualiter die Aufhebung der angefochtene Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung, alles unter o/e Kostenfolge. Der Beschwerdegegner 1 (B.L.) beantragte mit Vernehmlassung vom 14.10.2011, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Vernehmlassung vom 15.10.2011 beantragte der Beschwerdegegner 2 (A.S.) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e Kostenfolge. Erwägungen 1.1 Der angefochtene Entscheid betr. Ablehnung des Antrags auf Beschränkung des Prozessstoffes auf die Frage der Passivlegitimation des Zweitbeklagten stellt eine prozessleitende Verfügung dar und ist nach dem Datum des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung eröffnet worden. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO CH gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft war. Es fragt sich, ob diese Übergangsbestimmung nur auf Entscheide anzuwenden ist, welche das Verfahren für die betreffende Instanz beenden, oder auch auf Vor-, Zwischen- und prozessleitende Entscheide. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat in Abwägung der verschiedenen Lehrmeinungen, der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und bereits publizierter Rechtsprechung anderer Kantone in seinem Entscheid vom 01.03.2011 entschieden, dass nach dem 01.01.2011 eröffnete, nicht verfahrensabschliessende Entscheide in altrechtlichen Verfahren mit den neuen Rechtsmitteln anzufechten sind (vgl. ; BJM 2011, S. 222 ff.). In der Zwischenzeit hat sich auch das Bundesgericht zu dieser Frage geäussert. Das Bundesgericht zitiert u.a. die differenzierte Meinung von Trezzini, der prozessleitende Verfügungen aufgrund ihrer Nähe zum altrechtlichen Hauptverfahren von Art. 405 Abs. 1 ZPO CH ausnehmen will, führt aber anschliessend aus, dass der Wortlaut von Art. 405 Abs. 1 ZPO CH nicht nach der Art des Entscheides differenziert und den Anwendungsbereich dieser Norm insbesondere nicht auf Endentscheide beschränkt. Gründe, vom klaren Wortlaut abzuweichen, bestünden nicht. Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass auch keine unüberwindbaren Schwierigkeiten zu erwarten sind, wenn alle Entscheide den Rechtsmitteln gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO CH unterstellt werden und nicht nur Endentscheide, auch wenn das Verfahren gegebenenfalls gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO CH nach altem Recht seinen Fortgang nimmt (BGer 5A_320/2011 E. 2.3.2). Folglich ist für die Fragen, ob ein Rechtsmittel und gegebenenfalls welches Rechtsmittel zur Verfügung steht, nach welchen Regeln das Rechtsmittelverfahren abzulaufen hat und wer die sachlich zuständige Rechtsmittelinstanz ist, auf die ZPO CH und auf das EG ZPO BL abzustellen. 1.2 Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO CH sind u.a. prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Dabei genügen auch drohende Nachteile tatsächlicher und nicht nur rechtlicher Natur. So ist z.B. ein wirtschaftliches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung wegen der drohenden Verteuerung des Verfahrens ausreichend (DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 39). Dem Beschwerdeführer droht ein langwieriger, kostspieliger Zivilprozess, macht doch der Kläger geltend, der Zweitbeklagte habe gegen strafrechtliche Bestimmungen verstossen. Sollte noch ein Strafuntersuchungsverfahren eröffnet werden, so wäre mit der üblichen Sistierung des Zivilprozesses bis zum Abschluss des Strafverfahrens und folglich mit einer mehrjährigen Prozessdauer zu rechnen. Ferner droht dem Beschwerdeführer in diesem Fall durch die jahrelange Involvierung als Beklagter in einem Zivilprozess - ob berechtigt oder unberechtigt - eine Art Rufschädigung. Dies ist im Hinblick auf seine weitere Tätigkeit als (…) ein tatsächlicher Nachteil, der sich selbst bei einer späteren Abweisung der Klage nach durchgeführtem Schriftenwechsel und Beweisverfahren nicht wieder gut machen liesse. Somit sind die Voraussetzungen für die Beschwerdefähigkeit der angefochtenen prozessleitenden Verfügung erfüllt. ( … ) 2.1 Unabhängig davon, ob das Rechtsmittelverfahren weiterhin den kantonalen Regeln folgt oder denjenigen der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ist der angefochtene Entscheid daraufhin zu überprüfen, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung geltenden Normen richtig angewendet hat (vgl. auch Obergericht ZH, II. Zivilkammer, Beschluss vom 12.01.2011, NK100014-O/U, E. 3, oeffentlich/NK100014_anonym..pdf). Im erstinstanzlichen Verfahren war gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO CH noch das bis 31.12.2010 geltende kantonale Prozessrecht anwendbar. Ob die Beschwerde materiell begründet erscheint, ist somit aufgrund der Bestimmungen der ZPO BL zu prüfen. 2.2 Gemäss § 107 Abs. 1 ZPO BL ist der Beklagte, wenn ihm der Klage gegenüber mehrere Verteidigungsmittel zu Gebote stehen, gehalten, dieselben sofort in der Weise zu vereinigen, dass er das eine für den Fall vorbringt, dass er mit dem andern nicht durchdringen sollte. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift haben zur Folge, dass der Beklagte mit den in der Antwort nicht geltend gemachten Verteidigungsmitteln für das spätere Verfahren ausgeschlossen ist. Gemäss § 107 Abs. 2 ZPO BL hat das Gerichtspräsidium von sich aus oder auf rechtzeitig gestelltes Gesuch hin von dieser Vorschrift zu dispensieren, wenn dadurch voraussichtlich der Prozess erheblich abgekürzt werden kann. Zur Auslegung dieser Bestimmung kann auch die Literatur zu Art. 125 lit. a ZPO CH herangezogen werden, weil die neurechtliche Bestimmung ähnlich formuliert ist (im Unterschied zu § 107 ZPO BL blosse "Kann"-Vorschrift und keine "erhebliche" Verfahrensvereinfachung vorausgesetzt). Die Prozessbeschränkungsverfügung gemäss der letztgenannten Bestimmung dient der Vereinfachung des Prozesses und damit der Prozessökonomie. Eine Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Vorfragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur führt vor allem dann zu einer erheblichen Abkürzung des Prozesses, wenn begründete Aussichten darauf bestehen, dass der Entscheid über diese Punkte zu einem Endentscheid führt und damit die Behandlung der übrigen Punkte überflüssig wird (Zürcher Kommentar ZPO-Staehelin, Art. 125 N 3 f.). Das Verfahren kann auf eine verfahrensrechtliche Vorfrage oder auf einen materiellen Teilaspekt, z.B. auf die Frage beschränkt werden, ob eine Prozessvoraussetzung vorliegt, ob die Verjährung eingetreten ist, oder ob die Haftung im Grundsatz besteht (Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Art. 125 N 1; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweiz. Zivilprozessrecht, N 8.15). Es geht also nicht nur um eine Vereinfachung des Prozesses durch Vorabbeurteilung von Rechtsfragen, wenn damit je nach Ausgang kostspielige Beweiserhebungen unterbleiben können, sondern auch um eine Prozessbeschleunigung durch Vorwegbehandlung solcher Rechtsfragen, die gegebenenfalls direkt zu einem Endurteil führen können, ohne dass zuvor über den ganzen Rechtsstreit ein Schriftenwechsel und ein Beweisverfahren stattfinden müsste. Der Zweitbeklagte wurde nicht etwa als notwendiger Streitgenosse sondern als einfacher Streitgenosse zusammen mit dem Erstbeklagten ins Recht gefasst. Die Prozesse könnten auch getrennt durchgeführt werden und es muss nicht ein gleichlautendes Urteil gegen beide Streitgenossen ergehen. Somit muss auch die Frage, ob durch die Prozessstoffbeschränkung eine erhebliche Verfahrensvereinfachung eintritt, für jeden der beiden Beklagten unabhängig vom anderen beurteilt werden. Ansonsten würde der Zweitbeklagte durch das vom Kläger gewählte Vorgehen (subjektive Klagenhäufung) ohne sachliche Gründe benachteiligt. Das Argument des Beschwerdegegners 2, dass der Prozess gegen den Erstbeklagten ohnehin fortzuführen sei, ist daher für die Frage der Zweckmässigkeit einer Verfahrensbeschränkung im vorliegenden Fall nicht stichhaltig. Für den Beschwerdeführer besteht mit einer Beschränkung des Prozesses auf die Frage seiner Passivlegitimation dann eine erhebliche Abkürzung des Prozesses, wenn gewisse Chancen bestehen, dass die Passivlegitimation verneint werden könnte und die Klage gegen ihn folglich ohne prozessuale Weiterungen direkt abgewiesen würde. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich dargelegt, dass aufgrund des Gesetzeszwecks von Art. 5 Abs. 2 SchKG erhebliche Zweifel an seiner Passivlegitimation bestehen (vgl. BGE 126 III 433 E. 1.b; BSK SchKG I-Gasser, Art. 5 N 7 und N 46; Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., § 5 N 6 ff., insbes. N 17). Somit erscheinen die Chancen des Beschwerdeführers in der Sache selbst intakt. Es besteht also die Möglichkeit, durch eine Vorabbeurteilung der Frage der Passivlegitimation des Zweitbeklagten die Fortsetzung des Schriftenwechsels, einen allfälligen zweiten Schriftenwechsel und ein Beweisverfahren im Verfahren A 150 10 87 hinsichtlich des Zweitbeklagten zu vermeiden. Dies stellt in Bezug auf die prozessuale Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten eine erhebliche Verfahrensvereinfachung dar. Die Argumentation der Vorinstanz, vor der Stellung von Beweisanträgen im Prozess lasse sich gar nicht beurteilen, ob ein erhebliches "Sparpotential" bestehe, überzeugt daher nicht und läuft dem Gesetzeszweck von § 107 Abs. 2 ZPO BL zuwider. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz die Vorschrift von § 107 Abs. 2 ZPO BL nicht richtig angewendet habe, erweist sich mithin als begründet, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vom Beschwerdeführer beantragte Prozessstoffbeschränkung anzuordnen ist. 3. ( … ) KGE ZR vom 15.11.2011 i.S. R.H. gegen B.L. und A.S. (410 11 279/ZWH)

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