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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.11.2014 410 14 179 (410 2014 179)

November 4, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·2,428 words·~12 min·3

Summary

Kostenentscheid

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Vom 4. November 2014 (410 14 179) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Kostenverteilung: Abweichung vom Grundsatz der Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt

Besetzung Präsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiber i.V. Daniel Freitag

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert, Meisenweg 9, Postfach, 8038 Zürich, Beschwerdeführerin gegen B.____AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kälin, Meyerlustenberger Lachenal, Forchstrasse 452, Postfach 1432, 8032 Zürich, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostenentscheid Beschwerde gegen den Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 22. Mai 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Mit begründetem Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 22. Mai 2014 wurde die Forderungsklage der B.____AG gegen A.____ wegen Verletzung des Konkurrenzverbots, eventualiter wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflichten, abgewiesen. Zwar sei ein Konkurrenzverbot schriftlich vereinbart worden, und die Beklagte sei vor Ablauf des Konkurrenzverbots bei einem Konkurrenzunternehmen tätig geworden. Auch habe sie als einzige Sekretärin umfassende Einsicht in die organisatorischen und finanziellen Belange der Klägerin gehabt. Da sie jedoch nicht als einzige aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, sondern dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin nachfolgte, müsse das Schädigungspotential der Kenntnisse, über welche die Beklagte verfüge, als minim betrachtet werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Kenntnisse der Sekretärin jene des Geschäftsführers übersteigen. Die Beklagte habe weiter keine treuwidrige Handlung begangen, da sie sich in der Freizeit nicht wider Treu und Glauben gegenüber der Klägerin verhalten und damit die Klägerin nicht in ihren wirtschaftlichen Interessen verletzt habe. Der Arbeitsvertrag untersage es der Beklagten nicht, zuhause zu arbeiten. Weitere Punkte der Klägerin seien nicht oder unzureichend begründet und belegt. Die Kosten für das Verfahren wurden in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 ZPO nach Ermessen verteilt, da die Klägerin angesichts der Gesamtumstände nachvollziehbar in guten Treuen die Ansprüche klageweise geltend gemacht habe. Der Klägerin wurden die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00 auferlegt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wurde verzichtet und jeder Partei wurden ihre eigenen Parteikosten auferlegt, zumal die Beklagte ausgeführt habe, ihre neue Arbeitgeberin würde die Kosten für die anwaltliche Vertretung übernehmen. B. Gegen den Kostenentscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West reichte die Beklagte mit Schreiben vom 22. August 2014 am Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde ein und stellte den Antrag, Ziffer 2 Absatz 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 22. Mai 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nach richterlichem Ermessen, mindestens aber CHF 5‘577.00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdegegnerin auch im Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz habe mit nur einem einzigen Satz ihren von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 Abs. 1 ZPO abweichenden Kostenentscheid gerechtfertigt. Der vorliegende Fall erfülle keinen der Ausnahmetatbestände, welche Art. 107 Abs. 1 ZPO aufführt. Es wäre die Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, die Voraussetzungen der Konkurrenzverbotsklage vor Einreichung zu prüfen. Sie hätte dann um das grosse Prozessrisiko wissen müssen, da nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in untergeordneten Berufschargen die Ungültigkeiten von Konkurrenzverboten meist gegeben sei. Dass bloss eine der Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Konkurrenzverbots nicht gegeben war und die Beschwerdeführerin deshalb „faktisch bestraft“ werde, sei unzulässig. Auch im Eventualantrag sei die Beschwerdegegnerin vollständig unterlegen. Aufgrund des hundertprozentigen Obsiegens im klägerischen Hauptantrag wie auch im Eventualantrag habe die Beschwerdeführerin somit Anspruch auf volle Parteientschädigung.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 reichte die Beschwerdegegnerin Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Art. 107 ZPO räume dem Gericht ein grosses Ermessen ein, welches dieses nach Recht und Billigkeit zu nutzen habe. Eine solche Billigkeitsentscheidung müsse alle Besonderheiten des konkreten Falles beachten, weswegen nur mit Zurückhaltung überprüft und eingeschritten werden dürfe. Der einzige Grund, weswegen die Beschwerdeführerin Recht erhalten habe, sei gewesen, dass sie nicht als einzige Angestellte der Beschwerdegegnerin zur C.____AG gewechselt habe. Der Beschwerdegegnerin sei nicht klar gewesen, welche Rolle die Beschwerdeführerin in dieser Sache gespielt habe. Insbesondere habe sie vorprozessual wesentliche Tatsachen bestritten und widersprüchliche Aussagen im vorprozessualen Verfahren und im Strafverfahren gegen D.____ gemacht, weswegen die Beschwerdegegnerin zur Wahrheitsfindung rechtliche Schritte habe einleiten müssen. Auch sei zwar der Nachweis einer Treuepflichtverletzung nicht gelungen, dies bedeute jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin sich nicht treuwidrig verhalten habe. Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit anderen in ein „Komplott“ verstrickt, weswegen auch ihre neue Arbeitgeberin die Kosten für die anwaltliche Vertretung übernehme. Ihr sei deswegen kein Schaden entstanden, welcher zu entschädigen wäre. D. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 nahm die Vorinstanz Stellung. Sie stellte den Antrag, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. Das Gericht dürfe sich nicht auf ein einzelnes Kriterium versteifen, sondern habe alle Kriterien zu berücksichtigen. Die in Art. 107 Abs. 1 ZPO genannten Fälle seien beispielhaft und nicht abschliessend. Die Beschwerdeführerin habe sich im Verfahren wiederholt in widersprüchliche Aussagen verwickelt, was ihre Glaubwürdigkeit eingeschränkt habe. So sei nicht klar, wann die Vertragsverhandlungen mit ihrer neuen Arbeitgeberin stattgefunden haben. Es handle sich ferner nicht um einen klaren Fall, da die Schädigung nur vor dem Hintergrund des gesamten Komplexes dieses Einzelfalles mit mehreren Beteiligten verneint worden sei. Erwägungen 1. Gegen den angefochtenen Kostenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet beim Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO und § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Da die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist ohne Weiteres darauf einzutreten. Die möglicherweise nicht korrekt erfolgte Rechtsmittelbelehrung hat im konkreten Fall keine Auswirkungen, so dass auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. 2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Prozesskosten gemäss Art. 106 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen seien. Das Gericht könne allerdings in den Fallgruppen von Art. 107 Abs. 1 ZPO von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen, wenn besondere Umstände vorlägen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht als unbillig erscheinen liessen. Im vorliegenden Fall sei dies gegeben, da die Beschwerdeführerin wie auch mehrere andere Angestellte der Beschwerdegegnerin, insbesondere der Geschäftsführer, D.____, im gleichen Zeitraum zum gleichen Konkurrenzunternehmen gewechselt hätten. Die Klage sei angesichts der Gesamtumstände somit in guten Treuen erfolgt. Die Vorinstanz fasst sich zur Kostenverteilung sehr kurz und macht erst im Rahmen der Vernehmlassung weitere Ausführungen. So sei die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nur beschränkt glaubwürdig gewesen, da sie andere Aussagen gemacht habe als im Strafverfahren gegen D.____. Man habe sogar eine Strafanzeige wegen Falschaussage ins Auge gefasst. Weiter sei der Fall nicht eindeutig. Die Beschwerdegegnerin habe gute Gründe für eine Klage gehabt, da die Beschwerdeführerin Trägerin von Geschäftsgeheimnissen gewesen sei. Die Klage sei nur am fehlenden erheblichen Schädigungspotential der Klägerin gescheitert. Auch die Beurteilung der behaupteten Treuepflichtverletzung sei nicht eindeutig gewesen und sei schliesslich daran gescheitert, dass die Beschwerdegegnerin nicht begründet habe, dass und weshalb die Beschwerdeführerin ihre private E-Mail-Adresse nicht für geschäftliche Zwecke habe nutzen dürfen. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen insbesondere ein, dass eine Abweichung von der ordentlichen Verteilung der Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht allein von der Frage abhängig gemacht werden darf, ob alle Voraussetzungen für die gültige Errichtung eines Konkurrenzverbots nicht erfüllt seien. Wenn die Beschwerdegegnerin die Prozesschancen sorgfältig abgeklärt hätte, müsste ihr das hohe Prozessrisiko bewusst gewesen sein, weswegen sie sich nicht auf die Prozessführung in guten Treuen berufen könne. Die Beschwerdegegnerin habe sich bei der behaupteten Treuepflichtverletzung zu einer relevanten Frage gar nicht geäussert und den Nachweis somit nicht erbringen können. Die Verweigerung einer Parteientschädigung sei deswegen stossend und nicht nachvollziehbar. 2.3 Grundsätzlich hat entsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Davon kann das Gericht aufgrund von Art. 107 Abs. 1 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Das Gesetz räumt dem Gericht den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint (RÜEGG, Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 107 N 1). Dazu wurden in Art. 107 Abs. 1 lit. a-f ZPO typisierte Fallgruppen geschaffen. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in guten Treuen den Prozess anheben konnte und Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO korrekterweise zur Anwendung kam. Der hier ebenfalls in Frage stehende Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO nennt „andere besondere Umstände“ und bildet damit einen Auffangtatbestand (BGE 139 III 33, E. 4.2, S. 35). Weil sich staatliches Handeln aufgrund von Art. 9 BV nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu richten hat und deshalb auch kalkulierbar sein sollte, ist eine sehr restriktive Handhabung dieser Bestimmung angezeigt. Denn die Parteien sollen im Voraus die Prozessrisiken einschliesslich des Kostenrisikos abschätzen können und nicht stets damit rechnen müssen, dass das Gericht am Ende nach freiem Ermessen Billigkeitsargumente heranzieht, die eine andere Kostenverteilung rechtfertigen (STERCHI, Berner Kommentar ZPO, 2012, Art. 107 N 21).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Die unklaren und widersprüchlichen Äusserungen der Beschwerdeführerin wurden erst im Rahmen des Zivilprozesses gemacht. Der Entscheid zur Anstrengung eines Prozesses durch die Beschwerdegegnerin muss somit zwangsläufig früher gefallen sein, weswegen die Beschwerdegegnerin diesen Prozess nicht aufgrund der durch diese Aussage unklaren Faktenlage angestossen haben kann. Die Aussagen mögen zur Verteuerung des Prozesses beigetragen haben; sie sind jedoch nicht geeignet, nachzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in guten Treuen eine Klage einreichen und nicht im Vorfeld die Prozesschancen abklären konnte. Die Tatsache, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch D.____ inzwischen bei der C.____AG arbeiten und die C.____AG somit bereits über das Wissen von D.____ verfügt, wurde nie bestritten. Die Beschwerdegegnerin konnte somit durchaus bereits im Vorfeld der Klage die Prozesschancen abschätzen und kann sich somit nicht auf eine Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 Ziff. b ZPO berufen. 2.5 Die aus Sicht der Vorinstanz beschränkte Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin war nicht ursächlich für die Abweisung der Klage, entscheidend war vielmehr der Umstand, dass aufgrund des bereits vorher erfolgten Wechsels ihres Vorgesetzten zur Konkurrenzfirma kein Schädigungspotential mehr vorlag und dass ferner der angebliche Treuebruch nicht bewiesen werden konnte. Möglicherweise wurden durch die sich widersprechenden Aussagen unnötige Prozesskosten verursacht, welche durch den Verursacher zu tragen wären. Dies müsste jedoch in Anwendung von Art. 108 ZPO und nicht im Rahmen der Verteilung der Prozesskosten behandelt werden. Auch diese Umstände sind nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die Beschwerdegegnerin in guten Treuen einen Prozess einleiten konnte. 2.6 Die Tatsache, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin im eigenen Zivilprozess teilweise ihren Aussagen im Strafprozess gegen D.____ widersprechen, ist nicht von der Hand zu weisen und entspricht nicht den hohen Anforderungen, die man an die Aussagen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu stellen hat. Dies allein rechtfertigt indessen nicht, der Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens Kosten aufzuerlegen. Es war für die Beschwerdegegnerin auch vor dem Prozess bereits ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als Sekretärin nicht über mehr Wissen über die Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin verfügte als ihr damaliger Vorgesetzter, welcher bereits zur C.____AG gewechselt hatte. Selbst einzelne Widersprüche und offene Fragen reichen weder für die zwingende Annahme des Konkurrenzverbots noch für die offensichtliche Annahme einer Treuwidrigkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin aus. Die Frage, ob ein treuwidriges Verhalten vorliegt, war Prozessthema. Da die klagende Partei keine genügenden Beweise dafür leisten konnte, wurde die Klage vollumfänglich abgewiesen. Es widerspricht Treu und Glauben, die unterlegene Partei, welche genau diese Beweise nicht geliefert hat, von der Leistung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei zu befreien. 2.7 Soweit die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin ausführen, es sei der Beschwerdeführerin gar kein Schaden entstanden, da ihre Anwaltskosten von der C.____AG übernommen werden, so begründet dieser Umstand gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Abweichung von den normalen Verteilgrundsätzen (BGE 117 Ia 295, E. 3). 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Prozessentschädigung nicht nach Massgabe von Art. 106 ZPO gewährt hat. Dem Katalog von Art. 107 Abs. 1 ZPO lässt sich

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch keine vorliegend anwendbare Fallgruppe entnehmen, die eine Abweichung vom Regelfall von Art. 106 ZPO rechtfertigen würde. Ziffer 2 Absatz 3 des Dispositivs des Entscheids der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 22. Mai 2014 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten. Für das erstinstanzliche Verfahren macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gestützt auf § 7 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) ein Grundhonorar von CHF 4‘290.00 zuzüglich einem Zuschlag von 30% für die zusätzlichen Verhandlungen, gesamthaft somit CHF 5‘577.00 zzgl. MWSt geltend. Dies ist zu hoch. Im vorinstanzlichen Verfahren betrug der Streitwert CHF 26‘000.00. Die Tarifordnung sieht bei einem Streitwert zwischen CHF 20‘000.00 und CHF 50‘000.00 ein Grundhonorar von CHF 3‘300.00 bis CHF 6‘450.00 vor (§ 7 Abs. 1 TO). Angesichts des Streitwerts ergibt sich ein gemittetes Grundhonorar von CHF 3‘930.00, wobei der geltend gemachte Zuschlag von 30% zu gewähren ist, was einer Entschädigung von CHF 5‘109.00 zzgl. Mehrwertsteuer von CHF 408.70 entspricht. 4. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass die Klägerin und Beschwerdegegnerin unterlegen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind ihr die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sowie eine Parteientschädigung an die Gegenpartei aufzuerlegen. Da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als CHF 30‘000.00 handelt, werden nach Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten gesprochen. Zu den Aufwendungen der Beschwerdeführerin vor der Beschwerdeinstanz werden keine Ausführungen gemacht, sodass die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (§ 18 Abs. 1 TO). Der Aufwand für den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin wird auf sechs Stunden mit einem Ansatz von CHF 250.00 geschätzt (§ 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 TO). Für das Berufungsverfahren wird daher eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zzgl. Mehrwertsteuer von CHF 120.00 festgelegt.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 Absatz 3 des Dispositivs des Entscheids der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 22. Mai 2014 aufgehoben und durch den folgenden Absatz ersetzt: Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'517.70 (inkl. Auslagen und MWSt von CHF 408.70) zu bezahlen. 2. Für das vorliegende Verfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'620.00 (inkl. Auslagen und MWSt von CHF 120.00) zu bezahlen.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber i.V.

Daniel Freitag

410 14 179 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.11.2014 410 14 179 (410 2014 179) — Swissrulings