Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
Vom 7. Juli 2022 (400 22 105) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Wird der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der berufungsfähigen Hauptsache – vorliegend geht es um die Abweisung des Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu Lasten der Gegenpartei – gefällt, so kann er gleichzeitig mittels Berufung angefochten werden. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist in diesen Fällen subsidiär und eine separate Beschwerdeerhebung unnötig (E. 1.2). Bei Nichtbeachtung des unbedingten Replikrechts einer Partei wird ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Verletzung kann vorliegend im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (E. 2.1 ff.)
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider
Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Dr. Caroline Meyer Honegger, Rittergasse 19A, Postfach 1540, 4001 Basel, Klägerin gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schaja, Minervastrasse 126, 8032 Zürich, Beklagter und Berufungskläger
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen / Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege Berufung und Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 13. April 2022
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Eingabe vom 25. März 2022 beantragte B.____ im Rahmen des seit 20. August 2020 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zwischen den obgenannten Prozessparteien hängigen Scheidungsverfahrens die Abweisung des Gesuchs der Ehefrau A.____ (nachfolgend: Klägerin oder Ehefrau) vom 2. März 2022 betreffend Leistung eines Anwaltskostenvorschusses zu seinen Lasten. Stattdessen sei die Klägerin zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen CHF 10'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu seinen Gunsten zu verpflichten. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Diese teilte ihrerseits dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit Eingabe vom 8. April 2022 mit, dass sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 2. März 2022 festhalte, und ersuchte um Abweisung der Anträge von B.____ (nachfolgend: Beklagter oder Ehemann) vom 25. März 2022, unter o/e-Kostenfolge. B. Am 13. April 2022 erliess die zuständige Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West die nachfolgende Verfügung: «1. Die Begehren der Ehefrau auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen. 2. Die Begehren des Ehemannes auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen. 3. Den Ehegatten wird Frist gesetzt zur Bezahlung von Kostenvorschüssen von je CHF 3'500.00 bis 11. Mai 2022. Der Fristenstillstand von Art. 145 ZPO ist berücksichtigt. Diese Frist ist nicht erstreckbar. 4. In Abänderung von Ziffer 4 der Verfügung vom 21. August 2020 wird das Verfahren vor Zivilkreisgericht Gerichtskosten in der mutmasslichen Höhe von bis CHF 8'000.00 zuzüglich allfälliger Kosten für die Beweisführung und/oder Übersetzung verursachen. 5. Der Ehemann wird angewiesen, die im Schreiben des Kindesschutzdienstes Birsfelden vom 5. April 2022 erwähnten Rechnungen zu bezahlen. 6. Der Ehefrau wird Frist gesetzt zur Einreichung der Replik bis 11. Mai 2022. Diese Frist ist nicht erstreckbar. Der Fristenstillstand von Art. 145 ZPO ist berücksichtigt. 7. Der Ehemann hat die noch fehlenden Unterlagen gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 25. Februar 2022 dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West bis 19. Mai 2022 nachzureichen. Der Fristenstillstand von Art. 145 ZPO ist berücksichtigt.»
C. Gegen diese Verfügung reichte B.____ mit Eingabe vom 2. Mai 2022 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung sowie Beschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Es seien Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 13. April 2022 des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West mit Geschäftsnummer 120 20 1971 IV aufzuheben und das Urteilsdispositiv sei wie folgt zu ersetzen: 2. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von einstweiligen CHF 10'000.00 für seine Anwaltskosten zu bezahlen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eventualiter: Das Gesuch des Beklagten um Prozesskostenvorschuss wird abgewiesen und dem Beklagten wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Zudem wird ihm Rechtsanwalt Daniel Schaja als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren beigegeben. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, CHF 7'000.00 in einer noch anzusetzenden Frist als Kostenvorschuss für das weitere Gerichtsverfahren an die Gerichtskasse zu bezahlen. 2. Eventualiter seien Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 13. April 2022 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West mit Geschäftsnummer 120 20 1971 IV aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. 3. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger und Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren einen Kostenvorschuss für seine Anwaltskosten von einstweilen CHF 1'500.00 zu bezahlen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer und Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertretung beizugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsbeklagten.» D. Die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West nahm mit Schreiben vom 9. Mai 2022 dazu Stellung und beantragte die Abweisung der vom Beklagten eingereichten Rechtsmittel.
E. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 reichte die Klägerin ihre Berufungsantwort resp. ihre Stellungnahme zur Beschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Es seien die Berufung und Beschwerde des Berufungsklägers und Beklagten abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Entsprechend sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 13. April 2022 hinsichtlich der Abweisung der Begehren des Berufungsklägers und Beklagten zu bestätigen.
2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht a. seien die Vorakten des Scheidungsverfahrens Dossier 120 20 1971 IV beizuziehen; b. sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das vorliegende Verfahren einen Anwaltskostenvorschuss für ihre Vertretungskosten von mindestens CHF 2'000.00 zuzüglich alle allfälligen Gerichtskosten zu bezahlen; c. sei aufgrund von mutmasslicher Uneinbringlichkeit eines verfügten Anwaltskostenvorschusses der Klägerin dies festzuhalten und die Übernahme durch die Staatskasse, eventualiter die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der Unterzeichneten im vorliegenden Berufungs- und Beschwerdeverfahren zu bewilligen; d. sei der Klägerin eventualiter die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der Unterzeichneten im vorliegenden Berufungs- und Beschwerdeverfahren zu gewähren. 3. Unter ordentlicher und ausserordentlicher (zuzüglich MWST) Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers und Beklagten.» http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Entscheid des Präsidiums der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufgrund der Akten erfolgen und dabei auch über die Anträge der Parteien auf Zusprechung eines Anwaltskostenvorschusses bzw. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden werde.
G. Der Beklagte teilte dem Kantonsgericht in Ausübung seines Replikrechts mit Schreiben vom 30. Mai 2022 mit, dass er an seinen Rechtsbegehren festhalte, und beantragte das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Kostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen.
H. Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 9. Juni 2022 ihre Antwort auf die Replik des Beklagten ein.
Erwägungen 1.1 In der angefochtenen Verfügung der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 13. April 2022 ist sowohl das Begehren des Beklagten auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses als auch sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden (vgl. Ziff. 2). Gleichzeitig ist den Ehegatten eine nicht erstreckbare Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von je CHF 3'500.00 bis 11. Mai 2022 gesetzt worden (vgl. Ziff. 3). Der Beklagte hat mit Eingabe vom 2. Mai 2022 gegen diese Entscheide Berufung und Beschwerde erhoben. Als Hauptantrag verlangt er, dass die Klägerin zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen CHF 10'000.00 verpflichtet wird. Eventualiter beantragt er, dass ihm – falls sein Gesuch betreffend Prozesskostenvorschuss abgewiesen werden sollte – die unentgeltliche Prozessführung mit seinem Vertreter Daniel Schaja als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht es demnach primär um die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu Gunsten des Beklagten und subsidiär um die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. 1.2 Der im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens erfolgte erstinstanzliche Entscheid betreffend den beantragten Prozesskostenvorschuss stellt eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZPO dar (vgl. BGer 5A_482/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 2.1; 5A_422/2018 vom 26. September 2019 E. 2.1; 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 1.3), die gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar ist. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung dann zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Im zur Diskussion stehenden Berufungsverfahren geht es unter anderem um den vom Beklagten gegenüber der Klägerin verlangten Prozesskostenvorschuss für dessen Anwaltskosten im Betrag von CHF 10'000.00. Der erforderliche Streitwert ist demzufolge erreicht und die Berufung mithin grundsätzlich zulässig. Die vom Beklagten zeitgleich erhobene Beschwerde richtet sich explizit gegen die erstinstanzlich erfolgte Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und ist gemäss Art. 121 ZPO ebenfalls grundsätzlich zulässig. Die vom Beklagten zeitgleich erhobene Beschwerde richtet sich explizit gegen die erstinstanzlich erfolgte Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und ist gemäss Art. 121 ZPO http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ebenfalls grundsätzlich zulässig. Der Beklagte geht unter Berufung auf den Entscheid des Obergerichts Zürich vom 9. Juli 2020 davon aus, dass beide Rechtsmittel als solche zwar separat, aber in ein und demselben Entscheid zu behandeln sind. In der Lehre wird demgegenüber die Meinung vertreten, dass der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege, der zusammen mit einer berufungsfähigen Hauptsache gefällt worden ist, auch gleichzeitig mittels Berufung angefochten werden kann (vgl. THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar ZPO, 2021, Art. 121 N 1). Das Rechtsmittel der Beschwerde ist in diesen Fällen subsidiär und eine separate Beschwerdeerhebung unnötig. Das Kantonsgericht befürwortet diese Handhabung und hat daher – in Anbetracht, dass diese Frage vom Bundesgericht noch nicht entschieden worden ist – die Eingabe des Beklagten vom 2. Mai 2022 direkt und ohne Weiteres ausschliesslich als Berufung entgegengenommen, in der Absicht, sowohl die Frage betreffend den beantragten Prozesskostenvorschuss als auch die Abweisung des Gesuchs des Beklagten um unentgeltlichen Rechtspflege auf die erfolgte Berufung hin zu überprüfen. Auf die Beschwerde ist daher nicht weiter einzugehen. 1.3 Die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen erfolgt gemäss Art. 248 lit. d ZPO im summarischen Verfahren. Die Berufung ist daher innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids resp. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung am 20. April 2022 an den Rechtsvertreter des Beklagten zugestellt worden. Die Berufung vom 2. Mai 2022 ist innert der gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO verlängerten zehntägigen Frist und damit rechtzeitig erfolgt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren ist mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 4. Mai 2022 verzichtet worden. Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft, die im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 1.4 Der Beklagte macht zum einen geltend, die Vorderrichterin habe mit dem Erlass der Verfügung vom 13. April 2022 sein rechtliches Gehör verletzt. Zum anderen sei sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe damit auch das Recht nicht korrekt angewendet. Der Beklagte bringt demnach zulässige Berufungsgründe vor (Art. 310 ZPO). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Rechtsmitteleingabe des Beklagten vom 2. Mai 2022 auch hinreichend begründet, zumal sich daraus angesichts der begrenzten Thematik ohne Weiteres entnehmen lässt, um was es dem Beklagten geht. Damit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt und es kann auf die Berufung eingetreten werden. 2.1 Zunächst ist auf die Frage nach der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Der Beklagte macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid alleine auf die Ausführungen der klägerischen Eingabe vom 8. April 2022 abgestellt, ohne ihm vorab die Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die in einem Prozess involvierten Parteien gleichberechtigt angehört werden. Die Parteien haben daher das Recht, all ihre Angriffsund Verteidigungsmittel vorzubringen sowie zu allen von der Gegenseite geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln Stellung zu beziehen. Das Recht, von jeder Stellungnahme der Gegenpartei oder weiterer Verfahrensbeteiligter, die beim Gericht eingereicht wird, Kenntnis zu http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nehmen und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht oder Recht zum «letzten Wort»), besteht dabei unabhängig davon, ob die fragliche Stellungnahme neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag (vgl. PAUL OBER- HAMMER/PHILIPP WEBER, KUKO ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 53 N 6, vgl. auch etwa BGE 142 III 48 E. 4.1). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin am 8. April 2022 auf das Gesuch des Beklagten vom 25. März 2022 reagiert. Diese Eingabe ist am 11. April 2022 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eingegangen. Die angefochtene Verfügung datiert vom 13. April 2022. Die Vorderrichterin hat demnach ihren Entscheid nur gerade zwei Tage nach Eingang der klägerischen Stellungnahme vom 8. April 2022 gefällt und dem Beklagten damit keine Möglichkeit mehr gegeben, innert 10 Tagen von seinem unbedingten Replikrecht Gebrauch zu machen. Das rechtliche Gehör des Beklagten ist dadurch in der Tat verletzt worden. 2.3 Wird in einem Rechtsmittelverfahren eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und ist aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufzuheben. Ausnahmsweise kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren geheilt werden und zwar etwa dann, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. THOMAS SUTTER- SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar ZPO, 2021, Art. 53 N 14 f.). Die zuvor festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im vorliegenden Fall ohne Weiteres durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden, zumal sie über die identische Kognition in Tat- und Rechtsfragen wie die Vorinstanz verfügt und der Beklagte im Rechtsmittelverfahren mehrfach die Gelegenheit zur Äusserung resp. zur Stellungnahme erhalten hat. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt damit als geheilt. 3.1 Der Beklagte macht weiter geltend, die Vorderrichterin habe in irriger Weise festgestellt, dass er über genügend Vermögen verfüge, um selber für die Kosten des Scheidungsverfahrens aufzukommen. Sie sei insbesondere zu Unrecht davon ausgegangen, dass der an seine Schwester C.____ bezahlte Betrag von GBP 84'998.60 zu seinem Vermögen zu zählen sei, da es keinen Grund für diese Geldtransaktion gebe. Der Beklagte führt demgegenüber aus, er habe bereits zu Beginn des Scheidungsverfahrens mittels diverser Unterlagen, wie etwa mit der Beilage 11 zur Klageantwort vom 30. August 2021 belegt, dass ihm seine Familie wegen der Finanzkrise in E.____ im Jahr 2011 einen Betrag von EUR 84'745.76 zur Verwaltung überwiesen habe. Es sei daher aktenkundig, dass die besagte Geldsumme nicht ihm gehöre. Nachdem von der Klägerin ein Arrestverfahren gegen ihn angestrengt worden sei, habe die Familie verlangt, dass dieses Geldes zurückerstattet werde. Die Rücküberweisung sei dann im Dezember 2020 erfolgt und damit lange bevor er sein Gesuch vom 25. März 2022 betreffend Prozesskostenvorschuss resp. unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Verfügt ein Ehegatte nicht über die notwendigen Mittel, so kann er zur Wahrung seiner Interessen in einem Rechtsstreit aufgrund der eherechtlichen Pflichten (vgl. Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB) vom anderen Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss verlangen. Darunter wird eine im Hinblick auf zukünftig entstehende Anwalts- und Gerichtskosten zu leistende Zahlung verstanden (vgl. VERENA BRÄM, Zürcher Kommentar ZGB, 3. Aufl., Art. 159 N 131). Das Gericht kann demnach auf Antrag einer bedürftigen Partei die andere Partei verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Dieser Anspruch geht demjenigen gegenüber dem Gemeinwesen auf unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. DANIEL BÄHLER, BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 276 N 6). Diejenige Partei, die einen Prozesskostenvorschuss zu Lasten der Gegenpartei beansprucht, muss selber mittellos sein. Die Beurteilung dieser Mittellosigkeit erfolgt nach den gleichen Kriterien, die im Hinblick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO massgebend sind. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei dann als bedürftig, wenn ihr Einkommen kleiner als das um 15 % des Grundbetrags und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist und ihr Vermögen den sogenannten «Notgroschen» von ca. CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 nicht übersteigt (vgl. KGE BL 410 19 52 vom 23. April 2019 E. 2.4 und BGE 143 III 617 E. 7). 3.3 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob der Beklagte – wie die Vorinstanz angenommen hat – in vermögensrechtlicher Hinsicht über einen Notgroschen verfügt. Vorab ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beklagte am 11. Dezember 2020 einen Betrag von GBP 84'988.60 ab seinem Konto Nr. 1____ bei der F.____ an C.____ auf ein Konto bei der G.___ überwiesen hat (vgl. Beilage 30 zur Eingabe des Beklagten vom 25. März 2022). Gemäss Darstellung des Beklagten habe es sich dabei um Geld gehandelt, das er von seiner Familie wegen der Finanzkrise in E.____ im Jahr 2011 zwecks Verwaltung erhalten habe. Er weist dafür auf ein in E.____ Sprache verfasstes Formular vom 30. September 2011 hin (vgl. Beilage 11 zur Klagantwort vom 30. August 2021). Aus diesem Schriftstück ergibt sich zwar, dass es darin um einen Geldbetrag von GBP 72'500.00 resp. EUR 84'745.76 geht. Ausserdem lassen sich die Namen «B.____», «C.____» und «D.____» daraus entnehmen. Um was es in diesem Dokument aber genau geht, ist – mangels beglaubigter Übersetzung – nicht ersichtlich. Es taugt daher nicht als Beweis für die behauptete, lediglich zur treuhänderischen Verwaltung erfolgte Überweisung seitens der Familie des Beklagten. Aufgrund der anderweitigen Angaben des Beklagten selbst ist im Gegenteil davon auszugehen, dass der in Frage stehende Geldbetrag zu seinem eigenen Vermögen gehört. Bei der im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Zusammenstellung all seiner Vermögenswerte per 20. August 2020 erwähnte der Beklagte in seiner Klagantwort vom 30. August 2021 unter Ziff. 44 selbst die auf dem Konto Nr. 1____ bei der F.____ liegende Summe von ca. CHF 104'699.09 resp. GBP 83'234.11 und bezeichnete dieses Geld als sein Eigengut. Der Beklagte ging aber nicht nur im per 20. August 2020 anhängig gemachten Scheidungsverfahren davon aus, dass dieser Betrag seinem Vermögen zuzurechnen sei, sondern hatte diese Position bereits zuvor bei der Steuererklärung 2019 im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis als eigenes Vermögen aufgeführt (Beilage 8 zur Klage der Ehefrau vom 20. August 2020). Es wurde somit weder vor noch nach Einleitung des Scheidungsverfahrens aktenkundig geltend gemacht, geschweige denn rechtsgenügend nachgewiesen, dass es sich beim besagten Geldbetrag um fremdes Vermögen handelte. Unter Einbezug des aktuell noch vorhandenen und vom Beklagten in seinem Gesuch vom 25. März 2022 unter RN 11 selber aufgeführten Guthabens von CHF 10'099.17 beläuft sich sein gesamtes Vermögen somit auf mehr als CHF 100'000.00 (GBP 84'988.60 bei einem Wechselkurs von 1.18 = ca. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 100'285.00). Angesichts dieses Ergebnisses kann offenbleiben, ob dem Beklagten darüber hinaus noch weitere Vermögenspositionen anzurechnen sind. Desgleichen erweist sich auch die finanzielle Situation der Ehefrau als irrelevant, insbesondere die Frage, ob sie im Hinblick auf eine Kostenbevorschussungspflicht als vermögend zu gelten hat oder nicht. Zusammenfassend steht damit jedenfalls fest, dass die Vorinstanz keineswegs zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Beklagte über einen hinreichenden Notgroschen verfügt. 3.4 Der Beklagte kann im Weiteren auch in einkommensspezifischer Hinsicht nicht als mittellos eingestuft werden. Gemäss Berechnung der Zivilkreisgerichtspräsidentin in ihrem Entscheid vom 5. Januar 2021 unter Ziff. 6.5 beträgt der Bedarf des Beklagten CHF 3'503.00 (CHF 1'200.00 Grundbetrag, CHF 1'110.00 Mietzins, CHF 298.00 Krankenkassenprämie für die Grundversicherung, CHF 95.00 Mobilitätskosten, CHF 200.00 Fahrtkosten für die Ausübung des Besuchsrechts, CHF 50.00 Telekommunikation und sonstige Versicherungen, CHF 50.00 Gesundheitskosten, CHF 500.00 Steuern). Unter Einschluss des praxisüblichen Zuschlags von 15% des Grundbetrags von CHF 1'200.00, mithin CHF 180.00 – und nicht etwa CHF 300.00 wie der Beklagte in seinem Gesuch vom 25. März 2022 unter RN 10 verlangt – beläuft sich sein Bedarf auf CHF 3'683.00. Zu berücksichtigen ist sodann der vom Beklagten für den Unterhalt seiner Tochter sowie seiner Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag von total CHF 2'120.00. Das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten beträgt CHF 7'260.00 (inkl. 13. Monatslohn). Nach Abzug der erwähnten Ausgaben verbleibt ihm ein Überschuss von CHF 1'457.00 pro Monat. Selbst wenn im Bedarf des Beklagten – wie von ihm in seinem Gesuch vom 25. März 2022, RN 10 beantragt – zusätzlich CHF 220.00 für auswärtige Verpflegungskosten und ein weiterer Betrag von CHF 400.00 zu den bereits eingerechneten Fahrkosten von CHF 200.00 berücksichtigt würden, wäre immer noch von einem monatlichen Überschuss von CHF 837.00 auszugehen. Mit diesen während der Dauer des Scheidungsverfahrens anfallenden monatlichen Überschüssen lassen sich die mutmasslichen Verfahrenskosten ohne weiteres bestreiten. Der Beklagte erweist sich demnach auch einkommensmässig nicht als bedürftig. Die erstinstanzliche Abweisung des Antrags auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses zu Lasten der Ehefrau ist daher nicht zu beanstanden. Desgleichen erweist sich auch die Verweigerung der vom Beklagten für das Scheidungsverfahren beantragten unentgeltlichen Rechtspflege als korrekt, zumal er – wie eben dargelegt – die Voraussetzungen gemäss Art. 117 lit. a ZPO nicht erfüllt. Der angefochtene Entscheid der Vorderrichterin ist daher in Abweisung der Berufung zu bestätigen. 4.1 Der Beklagte unterliegt im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Die Kosten dieses Verfahrens, die in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. a GebT auf insgesamt CHF 1‘000.00 festgelegt werden, gehen daher gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO ebenfalls vollumfänglich zu seinen Lasten. Seine Gesuche um Zusprechung eines Anwaltskostenvorschusses zu Lasten der Klägerin sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren sind unter Hinweis auf die obigen Ausführungen mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen. 4.2 Angesichts des vorliegenden Prozessausgangs hat der Beklagte wiederum gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Ehefrau sodann eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren zu bezahlen. Die Rechtsvertreterin der Klägerin macht mit Eingabe vom 16. Mai 2022 einen Zeitaufwand von 7 Stunden à CHF 250.00 pro Stunde sowie Auslagen von insgesamt CHF 210.00 und MWSt von CHF 150.91, total CHF 2'110.91, geltend. Dieser Aufwand erscheint http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach Ansicht der Kantonsgerichtspräsidentin als vollkommen angemessen. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'750.00 zuzüglich Auslagen von CHF 210.00 und MWSt von gerundet CHF 150.90, total HF 2'110.90, zu bezahlen. Angesichts des zuvor festgestellten und unbestrittenen Guthabens des Beklagten im Betrag von CHF 10'099.17 (vgl. Erw. 3.3) sowie des ihm verbleibenden Überschusses von CHF 1'457.00 pro Monat (vgl. Erw. 3.4) kann zurzeit nicht von einer mutmasslichen Uneinbringlichkeit ausgegangen werden. Der Antrag der Ehefrau auf Übernahme ihrer Parteikosten durch die Staatskasse ist daher abzuweisen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 13. April 2022 bestätigt. 2. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 für das Berufungsverfahren wird dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte schuldet der Gerichtskasse demnach CHF 1'000.00, zahlbar innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids. 4. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'750.00 zuzüglich Auslagen von CHF 210.00 und MWSt von CHF 150.91, total CHF 2'110.91, zu bezahlen. Der Antrag der Klägerin auf Übernahme ihrer Parteikosten durch die Staatskasse wegen mutmasslicher Uneinbringlichkeit wird abgewiesen. Mitteilung an Parteien Vorinstanz Gerichtsverwaltung (Dispositiv) Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin
Nicole Schneider
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