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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.09.2014 400 2014 140 (400 14 140)

September 16, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·5,532 words·~28 min·3

Summary

Vorsorgliche Massnahmen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Vom 16. September 2014 (400 14 140) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch; Zivilprozessrecht

Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Scheidungsverfahrens; Noven im zweiten Berufungsverfahren nach Rückweisung an die Vorinstanz

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____, Kläger und Berufungskläger gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli, Kaistenbergstrasse 4, 5070 Frick, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Juli 2014

A. Im Ehescheidungsverfahren zwischen A.____ und B.____ hat der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim (neu seit 1. April 2014: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) mit Entscheid vom 12. März 2014 den Antrag der Ehefrau auf Abänderung des Unterhaltsbeitrags, welcher das Gerichtspräsidium Rheinfelden in einem vorangegangenen Eheschutzverfahren auf CHF 5‘673.00 festlegte, abgewiesen. Im Berufungsverfahren Nr. 400 14 68 gegen den Ent-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheid vom 12. März 2014 hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Entscheid vom 27. Mai 2014 den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 12. März 2014 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Daraufhin hat der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West mit neuem Entscheid vom 2. Juli 2014 den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau ab 1. November 2013 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘300.00 zu bezahlen. B. Gegen den Entscheid vom 2. Juli 2014 hat der Ehemann nunmehr mit Eingabe vom 4. Juli 2014 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Berufung erklärt. Er beantragt, der von ihm an die Ehefrau zu leistende Unterhaltsbeitrag sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens auf CHF 5‘079.00 festzulegen. Seine Berufung richtet sich gegen die von der Vorinstanz bei der Ehefrau eingesetzten Wohnkosten, den Wohnkostenbeitrag des volljährigen Sohns an die Ehefrau, die Krankenkassenprämien des Ehemanns sowie das eingerechnete Nettoeinkommen des Ehemanns. Auf die Begründung des Ehemanns wird in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Berufungsantwort vom 14. August 2014 beantragte die Ehefrau die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auf die Begründung der Ehefrau wird – soweit erforderlich - ebenfalls in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 15. August 2014 schloss die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel. Die Beweisanträge wies sie ab und weiter ordnete sie den Entscheid aufgrund der Akten an. Erwägungen 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen - wie hier vorliegend - mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend erreicht. Für vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid datiert vom 2. Juli 2014. Die Berufungsfrist von 10 Tagen ist mit der Berufung vom 4. Juli 2014, bei der Post aufgegeben am 5. Juli 2014, eingehalten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Vorab ist zu prüfen, ob die Berufungsschrift inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind von Amtes wegen zu prüfen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hat daher im Folgenden zu prüfen, ob die Berufung nebst den formellen auch den inhaltlichen Anforderungen in Bezug auf die Rechtsbegehren und auf die Begründung zu genügen vermag.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Der Inhalt der Berufungsschrift setzt sich grundsätzlich aus drei Elementen zusammen: Berufungserklärung, Berufungsantrag und Berufungsbegründung, welche notwendige Bestandteile der Berufungseingabe darstellen. Bei der Prüfung der inhaltlichen Anforderungen sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügige Haltung angebracht (BGE 134 II 244, E. 2.4). 2.2 Aus der Berufungseingabe muss zunächst hervorgehen, dass Berufung erklärt wird, der angefochtene Entscheid also der Berufungsinstanz zur Überprüfung unterbreitet werden soll. Der Ehemann betitelt seine Eingabe als Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Juli 2014 und führt zusätzlich explizit aus, dass er gegen den genannten Entscheid Berufung einlegt. 2.3 Im Weiteren hat die Berufungseingabe Anträge zu enthalten, was sich einerseits aus der Begründungspflicht ergibt, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substanziiert werden. Andererseits ergibt sich dies aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Berufungsschrift zur Anwendung kommt. Aus dem Rechtsbegehren muss sich ergeben, inwieweit die Angelegenheit weiterhin im Streite liegt. Die Berufungsanträge müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung der Berufung unverändert zum Urteil der Berufungsinstanz erhoben werden können (vgl. BGE 137 III 617, E. 4.3). Mit den Berufungsanträgen soll demnach zum Ausdruck gebracht werden, wie die kantonale Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern dieser abzuändern ist. Da die Berufung grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist, reicht es nicht aus, lediglich die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids zu verlangen, sondern es muss in der Regel ein Antrag in der Sache gestellt werden (PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34; MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 311 N 15). Der Ehemann stellt in seiner Berufung folgende Anträge: 1. Bei der monatlichen Grundbedarfsberechnung ist der Hypothekarzins der Ehefrau auf CHF 1'071.45 sowie der Beitrag des Sohns auf CHF 300.00 festzusetzen. Somit resultiert für die Position „Miete/Hypo/Baur.Zins” ein Endbetrag von CHF 771.45. 2. Bei der Krankenkassenversicherung verfügt die Ehefrau über eine qualitativ höherwertige Versicherungsdeckung und eine markant tiefere Franchise als der Ehemann. Diesem ist daher ein Ausgleichsbetrag von CHF 250.00 zuzugestehen und zu dessen effektiven Krankenkassenprämien hinzuzurechnen. Für die Position „Krankenkassenprämien” des Ehemanns ist somit der Betrag von CHF 425.00 einzusetzen. 3. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes ist auf CHF 7'000.00 festzulegen. 4. Unter Berücksichtigung der Anträge 1, 2 und 3 ist der monatliche Unterhaltsbetrag, den der Ehemann an die Ehefrau während des Scheidungsverfahrens zu leisten hat, auf CHF 5'079.00 festzulegen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Berufungskläger begehrt mit dem Antrag Ziffer 4, dass unter Berücksichtigung der Anträge 1 bis 3 der monatliche Unterhaltsbeitrag, den der Ehemann an die Ehefrau während des Scheidungsverfahrens zu leisten hat, auf CHF 5‘079.00 festzulegen sei. Im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid vom 2. Juli 2014 und der Berufungsbegründung geht hervor, dass der Berufungskläger implizit die Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids beantragt, auch wenn er dies nicht ausdrücklich schreibt. Weiter geht daraus explizit und beziffert hervor, dass der vom Ehemann an die Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ab 1. November 2013 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich und im voraus auf CHF 5‘079.00 festzulegen sei. Aus diesem Antrag geht klar hervor, inwiefern er die Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt. Der Antrag Ziffer 4 stellt daher einen rechtsgenüglichen Antrag dar. Bei den Anträgen Ziffer 1 bis 3 handelt es sich dagegen nicht um Anträge im eigentlichen Sinn, sondern vielmehr um die Begründung, indem der Ehemann in diesen Ziffern ausführt, welche Positionen er auf welche Beträge abändert, so dass der beantragte Unterhaltsbeitrag von CHF 5‘079.00 resultiert. 2.4 Schliesslich ist in der Berufungsbegründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die ZPO legt nicht ausdrücklich fest, welchen Anforderungen die Begründung zu genügen hat. Verlangt ist im Sinne einer sog. Begründungslast, dass sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids auseinandersetzt, dass sie also dem Berufungsgericht erkennbar im Wesentlichen darlegt, inwiefern von der ersten Instanz Recht falsch angewendet und welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. Art. 310 ZPO). Der gesetzlichen Begründungslast im Sinne einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Entscheid der ersten Instanz genügen daher in einer Berufungsschrift weder blosse Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, noch blosse Verweise in der Berufungsschrift auf die eigenen Sachdarstellungen vor der ersten Instanz. Ungenügend ist sodann bloss allgemeine formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder willkürlich, ohne dass zugleich dargetan wird, warum dem aus der Sicht der Berufung führenden Partei so sein soll. In der Begründung ist nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist eben auch aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb zulässige Noven oder die neuen Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Der Berufungskläger hat die von ihm kritisierten Passagen des Entscheids wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, zu bezeichnen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren möglichen Fehler eigenständig forschen (REETZ/THEILER, a.a.O., N 36 zu Art. 311; IVO W. HUNGERBÜHLER, in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 27 ff.). Die Ansetzung einer Nachfrist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Fehlen von Rechtsmittelanträgen oder bei ungenügender Begründung des Rechtsmittels ist ausgeschlossen, andernfalls die gesetzlich vorgesehene Berufungsfrist unterlaufen werden könnte (vgl. statt vieler: BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 918). Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erachtet die Begründung in der Laieneingabe des Ehemanns vom 4. Juli 2014 ebenfalls als genügend. Es geht aus den Anträgen Ziffer 1 bis 3 sowie den Ausführungen unter der nachfolgenden Begründung in der Berufung hervor, mit welchen Positionen der vorinstanz-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichen Unterhaltsberechnung der Ehemann nicht einverstanden ist. Der Ehemann legt begründet und beziffert dar, welche Beträge in den angefochtenen Positionen zu berücksichtigen sind und er nimmt sodann eine Unterhaltsberechnung vor, aus welcher seine Berechnung ersichtlich ist. Aus der Begründung des Ehemanns geht hervor, inwiefern und weshalb er den vorinstanzlichen Entscheid als falsch erachtet. Die Berufung des Ehemanns genügt somit den inhaltlichen Anforderungen, so dass auf diese einzutreten ist. 3. Entsprechend Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Auch neue Bestreitungen stellen Tatsachen im Sinne des Novenrechts dar, weshalb sich auch deren Zulässigkeit im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO richtet (BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 1250 und 1254). 4.1 Die Vorinstanz ist in der Unterhaltsberechnung bei der Ehefrau von einem Hypothekarzins von CHF 1‘642.00 ausgegangen und hat dazu ausgeführt, dieser sei nicht bestritten (siehe Fussnote 2 des angefochtenen Entscheids vom 2. Juli 2014). Betreffend Wohnkosten der Ehefrau bringt der Ehemann vor, der Hypothekarzins der Ehefrau betrage monatlich nur CHF 1‘071.45. Der ursprünglich von der Ehefrau genannte Betrag über CHF 1‘642.00 beinhalte die Amortisation von CHF 566.60 pro Monat sowie Verzugszinsen und Mahnspesen. Amortisationszahlungen seien nicht einzubeziehen. Beim Ehemann seien auch nur die Hypothekarzinsen von CHF 913.00 und keine Amortisationszahlungen berücksichtigt worden. 4.2 Die Ehefrau entgegnet, der Hypothekarzins von CHF 1‘642.00 sei bis anhin vom Ehemann nicht bestritten worden. Sein diesbezügliches Vorbringen stelle ein unzulässiges Novum dar und auch die diesbezüglich angerufenen Beweismittel seien unstatthaft. Im Weiteren könnten Amortisationszahlungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durchaus berücksichtigt werden, wenn den Parteien ein Überschuss über dem Existenzminimum verbleibe und die Amortisationszahlungen regelmässig geleistet worden seien. 4.3 Die Ehefrau hat bei der Vorinstanz an der Verhandlung vom 30. Oktober 2013 einen Antrag auf Abänderung des Unterhaltsbeitrags für die Dauer des Scheidungsverfahrens gestellt. Der vorinstanzliche Gerichtspräsident setzte ihr sodann eine Frist, um diesbezüglich schriftlich begründete Anträge zu stellen. Mit entsprechender Eingabe vom 16. Dezember 2013 reichte die Ehefrau ihre Anträge mit einer Begründung ein. Sie führte dort in ihrem Existenzminimum für den Hypothekarzins den Betrag von CHF 1‘642.00 auf und reichte drei Hypothekarverträge sowie die entsprechenden Fälligkeitsanzeigen für den Hypothekarzins per 30.09.2013 und per 31.12.2013 ein. Aus diesen Unterlagen war der monatliche Hypothekarzins ohne weiteres zu berechnen. Es konnte auch mit einer einfachen Berechnung nachvollzogen werden, dass die Ehefrau die Beträge der drei Fälligkeitsanzeigen per 31. Dezember 2013 (Hypothekarzinse für die Monate Oktober bis Dezember 2013) inkl. der darin aufgeführten Amortisation addiert und durch drei gerechnet hat. In seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2014 betreffend Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens an die Vorinstanz hat der Ehemann den von der Ehefrau geltend gemachen Hypothekarzins nicht bestritten, sondern in seiner Auflistung des Grundbedarfs der Ehefrau für die Hypothek den Betrag von CHF 1‘642.00 explizit aufgelistet.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Ehemann bestreitet erst mit der vorliegenden Berufung den Hypothekarzins von CHF 1‘642.00, nachdem er diesem bei der Vorinstanz noch zugestimmt hat. Es handelt sich somit um eine neue Bestreitung, deren Zulässigkeit sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO richtet. Der Ehemann legt nicht dar, dass es ihm nicht möglich gewesen ist, diese Bestreitung bereits bei der Vorinstanz vorzubringen. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal ihm für seine Stellungnahme vom 18. Februar 2014 die Hypothekarverträge wie auch die Fälligkeitsanzeigen vorlagen und ihm damit möglich war, die Hypothekarzinse ohne Berücksichtigung der Amortisation zu berechnen. Es handelt sich somit um eine neue Bestreitung, welche die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt und somit nicht berücksichtigt werden kann. Vielmehr ist der vom Ehemann bei der Vorinstanz zugestandene Betrag von CHF 1‘642.00 inkl. Amortisation, welchen die Vorinstanz als nicht bestritten in dieser Höhe berücksichtigte, zu belassen. Die Amortisationszahlungen kann der Ehemann allenfalls in der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend machen. Soweit der Ehemann geltend macht, bei seinen Wohnkosten sei die Amortisation nicht berücksichtigt worden, kann er nicht gehört werden. Er hat bei der Vorinstanz als Wohnkosten seine Hypothekarzinse im Betrag von CHF 913.00 geltend gemacht, was von der Vorinstanz unverändert in die Unterhaltsberechnung übernommen wurde. Wenn der Ehemann nunmehr nachträglich noch die Amortisation in seine Wohnkosten einrechnen will, handelt es sich um ein unzulässiges Novum, wäre es dem Ehemann doch ohne weiteres möglich gewesen, bereits bei der Vorinstanz deren Berücksichtigung geltend zu machen. Entsprechend diesen Ausführungen ist bei der Ehefrau für die Wohnkosten vom Betrag von CHF 1‘642.00 auszugehen. 5.1 Betreffend Kostenbeitrag des volljährigen Sohns der Ehegatten führte die Vorinstanz aus, der Sohn erhalte derzeit einen Lehrlingslohn von brutto CHF 910.00 und zudem auch einen Unterhaltsbeitrag vom Vater von CHF 1‘800.00. Sie kam zum Schluss, es sei angemessen und dem volljährigen Sohn zumutbar, dass er von seinem Lehrlingslohn als Beitrag für Wohnen und Essen bei seiner Mutter CHF 150.00 von seinem Lehrlingslohn an diese abgebe. Die Vorinstanz zog diesen Betrag von den Wohnkosten der Ehefrau ab und setzte bei dieser den Betrag von CHF 1‘492.00 (CHF 1‘642.00 abzüglich CHF 150.00) ein. 5.2 Der Ehemann beantragt mit der Berufung, der Beitrag des volljährigen Sohns an die Wohnkosten der Ehefrau sei auf CHF 300.00 festzulegen. Diesen Betrag bezahle der Sohn gemäss dessen Aussage. Bei einem monatlichen Lehrlingslohn von CHF 910.00 brutto und einem Unterhaltsbeitrag von seinem Vater von CHF 1‘800.00 ergebe sich für den Sohn ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘600.00. Davon habe dieser nur seine Krankenkassenprämien von CHF 200.00 sowie den genannten Wohnkostenbeitrag zu leisten. Der restliche Betrag stehe ihm für persönliche Auslagen und externe Verpflegung zur Verfügung. Der von der Vorinstanz angerechnete Betrag von CHF 150.00 sei viel zu tief und entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. 5.3 Die Ehefrau führt in der Berufungsantwort aus, bezüglich des Unterhalts des Sohns bestehe keine verbindliche Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Sohn und dem Ehemann, welche den Ehemann verpflichte, einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.00 zu leisten. Der Ehemann habe dem Sohn mitgeteilt, dass er ihm ab September den Unterhaltsbeitrag um CHF 600.00 kürze. Künftig bezahlt der Ehemann somit noch CHF 1‘200.00 an den Sohn, wobei

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht mangels verbindlicher Vereinbarung nicht feststehe, wie lange diese Zahlung tatsächlich fliesse. Die Vorinstanz habe den Beitrag des Sohns an die Ehefrau in angemessener Weise gewürdigt. Aufgrund der mit der Lehre und der Lebenshaltung verbundenen Auslagen sei dem Sohn nicht zuzumuten, mehr als die eingesetzten CHF 150.00 an die Wohnkosten zu bezahlen. Weiter führte die Ehefrau aus, die Vorinstanz spreche zwar von einem Betrag von CHF 150.00 für das Wohnen und Essen, ziehe den ganzen Betrag von CHF 150.00 jedoch bei den Wohnkosten der Ehefrau ab, so dass es sich um einen Beitrag nur an das Wohnen handle und kein Anteil für das Essen darin enthalten sei. 5.4 Der Ehemann machte bei der Vorinstanz geltend, dass der Sohn 2/3 seines Lehrlingslohns als Beitrag für Unterkunft und Essen zu leisten habe und der Ehefrau somit hierfür ab September 2013 CHF 607.00 und ab September 2014 CHF 789.00 anzurechnen seien (Eingabe vom 18. Februar 2014, Ziffer 14, S. 6). Wenn der Ehemann nunmehr einen Wohnkostenbeitrag von CHF 300.00 geltend macht, handelt es sich somit um kein neues Vorbringen. Die Ehefrau bestreitet nicht, dass der Ehemann bisher ohne verbindliche Vereinbarung dem Sohn monatlich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.00 bezahlte. Sie geht weiter davon aus, dass der Ehemann dem Sohn ab September noch CHF 1‘200.00 bezahlt, wobei sie in Frage stellt, wie lange er diesen Betrag leistet. Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB haben die Eltern eines mündigen Kindes, welches noch keine angemessene Ausbildung hat, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Welcher Elternteil wieviel an den Unterhalt des Sohns beizutragen hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Angesichts des Lehrlingslohns des Sohns sowie des von der Vorinstanz errechneten Überschusses beider Ehegatten von CHF 2‘887.00 bzw. von CHF 1‘443.50 je Ehegatte, kann jedoch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Grundbedarf des Sohns inkl. Wohnkostenanteil gedeckt werden kann, unabhängig davon, welcher Unterhaltsbeitrag für den Sohn angemessen ist. Das Kantonsgericht erachtet den Betrag von CHF 150.00 angesichts des Lehrlingslohns als zu tief. Der vom Ehemann beantragte Wohnkostenbeitrag von CHF 300.00 entspricht ca. 1/3 des Lehrlingslohns und ist als Wohnanteil angemessen. Dementsprechend wird der Wohnanteil des Sohns auf CHF 300.00 festgesetzt und dieser Betrag bei den Wohnkosten der Ehefrau abgezogen, so dass bei ihr für die Wohnkosten noch ein Betrag von CHF 1‘342.00 einzusetzen ist (CHF 1‘642.00 abzüglich CHF 300.00). Der Betrag von CHF 300.00 bezieht sich lediglich auf die Wohnkosten, ohne Essen. Soweit der Ehemann moniert, die Voristanz habe seine Unterhaltszahlung an den Sohn von CHF 1‘800.00 ausser Acht gelassen, kann er nicht gehört werden. Der volljährige Sohn ist in der Bedarfsberechnung der Ehegatten nicht zu berücksichtigen, zumal sich die Ehefrau gegen eine solche Berücksichtigung ausgesprochen hat und die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vorgeht (BGE 132 III 209). In welcher Höhe ein Unterhaltsbeitrag an den Sohn angemessen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 6.1 Die Vorinstanz hat für die Krankenkassenprämien beim Ehemann den Betrag von CHF 175.00 und bei der Ehefrau einen solchen von CHF 529.00 eingesetzt. Beim Ehemann stellte sie dabei auf die Beilage 3 zur Klagbegründung vom 11. Februar 2014 ab und berechne-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht te die Prämie für die Grundversicherung auf CHF 169.00 und für die Zusatzversicherung nach VVG auf CHF 6.20. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Prämien der Zusatzversicherung würden von beiden Parteien einbezogen. Betreffend Krankenkassenprämie der Ehefrau führte die Vorinstanz aus, diese sei nicht bestritten (Fussnoten 5 und 6 der vorinstanzlichen Begründung). 6.2 Der Ehemann macht mit der Berufung geltend, die Krankenkassenprämie der Ehefrau sei mehr als dreimal höher als seine. Dieses Missverhältnis sei mit den aktuellen finanziellen Rahmenbedingungen nicht zu vereinbaren und zeige auf, dass unterschiedliche Versicherungsdeckungen vorliegen würden. Die Ehefrau verfüge über eine qualitativ höherwertige Versicherungsdeckung und eine tiefere Franchise als der Ehemann. Diesem sei daher ein Ausgleichsbetrag von CHF 250.00 zuzugestehen und zu seinen effektiven Krankenkassenprämien hinzuzurechnen. Es sei ihm daher ein Betrag von CHF 425.00 einzusetzen. In diesem Zusammenhang beantragte der Ehemann, die Ehefrau habe die Krankenkassenpolice 2014 vorzulegen. 6.3 Die Ehefrau entgegnet, die Vorinstanz habe, wie bereits das Gerichtspräsidium Rheinfelden, die Zusatzversicherungen miteinbezogen. Es sei dem Ehemann oblegen, seine diesbezügliche Prämie rechtzeitig geltend zu machen. Neue Beweismittel seien nicht zulässig. Im Weiteren sei von den tatsächlich anfallenden Kosten, nicht jedoch von einem fiktiven Zuschlag bzw. Ausgleichsbetrag auszugehen. 6.4 Die Ehefrau hat bei der Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2013 für die Krankenkassenprämien inkl. Zusatzversicherung einen Betrag von CHF 529.00 geltend gemacht und diese Prämien mit der Prämienübersicht ab 1. Januar 2014 ihrer Krankenkasse belegt. Der Ehemann hat in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2014 diesen Betrag nicht bestritten, sondern in seiner Unterhaltsberechnung im Bedarf der Ehefrau explizit in der beantragten Höhe von CHF 529.00 aufgenommen und bei sich im Grundbedarf den Betrag von CHF 175.00 eingesetzt. Der Ehemann hat bei der Vorinstanz weder geltend gemacht, es bestehe ein Ungleichgewicht, noch beantragt, die Ehefrau habe ihre Krankenkassenpolice vorzulegen. Er hat auch die Prämie der Ehefrau von CHF 529.00 nicht bestritten. Es handelt sich somit bei den Ausführungen des Ehemanns betreffend Krankenkassenprämien um neue Vorbringen und Beweisanträge. Der Ehemann legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass er dies nicht bereits bei der Vorinstanz hätte vorbringen können. Es handelt sich somit um unzulässige Noven, welche gestützt auf Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Im Übrigen kann der Ehemann ohnehin nicht höhere Beträge für die Krankenkassenprämien geltend machen, als er effektiv bezahlt. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher betreffend Krankenkassenprämien nicht zu ändern. 7.1 Das Einkommen des Ehemanns war Streitgegenstand des Berufungsverfahrens Nr. 400 14 68, in welchem das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Urteil vom 27. Mai 2014 den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 12. März 2014 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies. Im genannten Berufungsentscheid ging das Kantonsgericht auf die neue berufliche Situation des Ehemanns und dessen anrechenbaren Einkommen ein. Die Berufungsinstanz hat dem Ehemann eine Aufbauphase von zwei Jahren zugestanden, während welcher ihm – nebst Anrechnung der Abgangsentschädigung – das von seiner neuen Arbeitgeberin geschätzte Ein-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommen von jährlich brutto CHF 130‘000.00 angerechnet wurde. Der Ehemann hat dieses Jahreseinkommen auf monatlich netto CHF 8‘460.00 umgerechnet (Stellungnahme des Ehemanns an die Vorinstanz vom 18. Februar 2014, Ziffer 8, S. 4) und das Kantonsgericht führte aus, dass dem Ehemann dieses Einkommen von CHF 8‘460.00 anzurechnen sei. Es kann diesbezüglich auf den Entscheid vom 27. Mai 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, insbesondere die Erwägungen Ziffern 6.3, 6.7 und 7, verwiesen werden. 7.2 Der Ehemann macht nunmehr in der vorliegenden Berufung geltend, sein monatliches Nettoeinkommen sei auf CHF 7‘000.00 festzulegen. Er führt dazu aus, seine Entlöhnung sei variabel und orientiere sich am erarbeiteten Umsatz. Der durchschnittliche Monatslohn von Oktober 2013 bis Mai 2014 belaufe sich auf netto CHF 3‘697.45. Der von der Arbeitgeberin in Aussicht gestellte Monatslohn von netto CHF 8‘460.00 habe er bis anhin nicht erreicht. Aufgrund der gemachten Erfahrungen der ersten acht Monate sei für die Jahre 2014 und 2015 von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von CHF 7‘000.00 auszugehen. Dieses sei mit der Abgangsentschädigung zu ergänzen. Der Ehemann führt aus, er sei nicht in der Lage, einen Unterhaltsbeitrag zu entrichten, welcher als Berechnungsgrundlage ein monatliches Einkommen von CHF 8‘460.00 beinhalte. Der ursprünglich in Aussicht gestellte Nettolohn von CHF 8‘460.00 erweise sich für die Jahre 2014 und 2015 als unrealistisch und sei auf CHF 7‘000.00 zu korrigieren. 7.3 Die Ehefrau entgegnet, der Ehemann bringe neu vor, der ursprünglich in Aussicht gestellte Nettolohn von CHF 8‘460.00 erweise sich für die Jahre 2014 und 2015 als nicht realistisch und sei daher auf CHF 7‘000.00 zu korrigieren. Es sei zu beachten, dass es sich beim eingesetzten Betrag von CHF 8‘460.00 um ein an und für sich ungenügendes Erwerbseinkommen handle. Im Falle eines Anstellungsverhältnisses würde der Ehemann ein bedeutend höheres Einkommen erzielen. Der Lohn von CHF 8‘460.00 könne daher (wenn überhaupt) nur vorübergehend akzeptiert werden. Das Kantonsgericht habe die Aufbauphase bzw. die Anrechnung der Abgangsentschädigung auf zwei Jahre festgelegt. Aufgrund der Ausführungen des Ehemanns, wonach sein Einkommen nach Ablauf der fraglichen Zeitperiode lediglich CHF 7‘000.00 betragen soll, sei heute schon klar, dass sich die vom Kantonsgericht ab 2016 angenommene Einkommenssteigerung nicht werde realisieren lassen. Dementsprechend habe sich der Ehemann bereits heute um eine neue Anstellung zu bemühen, bei welcher er ein deutlich höheres Einkommen erzielen könne. Das wiederum führe dazu, dass die Abgangsentschädigung auf einen erheblich kürzeren Zeitraum als die angenommenen zwei Jahre umgelegt werden könne, so dass dadurch das vom Ehemann geltend gemachte Mindereinkommen kompensiert werde. Es bleibe anzumerken, dass sich die Einkommenssituation des Ehemanns gegenüber dem ersten Berufungsverfahren nicht verschlechtert habe und dass der Ehemann eine Arbeitslosenentschädigung hätte geltend machen können, welche im Bereich des fraglichen Betrags von CHF 8‘460.00 gelegen wäre. 7.4 Wird ein Rechtsmittel gegen eine vorsorgliche Massnahme gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen, so befindet sich das Verfahren wieder im selben Stadium wie vor Erlass des angefochtenen Entscheids (BGE 139 III 86, E. 1.1.1, in Pra 7/2014, Nr. 69). Nachdem im Berufungsverfahren Nr. 400 14 68 der Entscheid des Gerichtspräsidenten Arlesheim vom 12. März

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2014 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück gewiesen wurde, befand sich das Verfahren bei der Vorinstanz wiederum im selben Stadium wie im Zeitpunkt des Entscheids vom 12. März 2014. Die Vorinstanz war für den neuen Entscheid an die Ausführungen des Berufungsentscheids vom 27. Mai 2014 gebunden, insbesondere an die Ausführungen, wonach dem Ehemann an der neuen Stelle eine Aufbauphase von zwei Jahren mit einem durchschnittlichen Einkommen gemäss dessen Angaben von netto CHF 8‘460.00 zu gewähren sei und auch die Abgangsentschädigung nach Abzug der Sozialabgaben, des Steuerbetrags sowie von angemessenen Weiterbildungs-/Umschulungskosten monatlich pro rata für die Aufbauphase von zwei Jahren anzurechnen sei. Die Vorinstanz hat im nunmehr angefochtenen Entscheid vom 2. Juli 2014 den Unterhaltsbeitrag entsprechend den Erwägungen des Berufungsentscheids vom 27. Mai 2014 sowie unter Berücksichtigung der von den Parteien bis zum ersten Entscheid vom 12. März 2014 eingereichten Eingaben und Belege entschieden. Das Vorgehen der Vorinstanz für den Entscheid vom 2. Juli 2014 war absolut korrekt, zumal der Ehemann nicht geltend macht, dass er bei der Vorinstanz vor dem Entscheid vom 2. Juli 2014 veränderte Verhältnisse geltend gemacht habe, welche diese hätte berücksichtigen müssen. Der Ehemann bringt erstmals mit seiner vorliegenden Berufung vor, er könne während den Jahren 2014 und 2015 lediglich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 7‘000.00 pro Monat erzielen. Es handelt sich somit um ein Novum. Dem Ehemann wäre es möglich und zumutbar gewesen, sich zwischen dem Eingang des Berufungsentscheids vom 27. Mai 2014, welcher am 18. Juni 2014 spediert wurde, und dem neuen Entscheid der Vorinstanz vom 2. Juli 2014 mit diesem Vorbringen an die Vorinstanz zu wenden, war ihm aufgrund des Berufungsentscheids doch klar, dass die Vorinstanz noch einmal über den Unterhaltsbeitrag entscheiden wird. Es handelt sich somit um kein Vorbringen, welches nicht schon vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können, so dass dieses Vorbringen des Ehemanns im vorliegenden Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. Überdies ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Ehemann bei der Vorinstanz explizit darauf verzichtete, eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags von CHF 5‘673.00 zu verlangen (Stellungnahme des Ehemanns vom 18. Februar 2014 an die Vorinstanz, Rz 19, S. 8). Beantragt er nunmehr im Berufungsverfahren einen Unterhaltsbeitrag von CHF 5‘079.00, welcher noch tiefer ist als der ursprüngliche Unterhaltsbeitrag von CHF 5‘673.00, handelt es sich um eine Klagänderung. Eine solche ist gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Auch diesbezüglich wäre es dem Ehemann möglich und zumutbar gewesen, diesen Antrag zwischen dem Eingang des Berufungsentscheids vom 27. Mai 2014 und dem neuen Entscheid der Vorinstanz vom 2. Juli 2014 bei der Vorinstanz vorzubringen. Die Voraussetzung von Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO ist somit nicht erfüllt und die entsprechende Klagänderung folglich unzulässig. Dies gilt umso mehr, als Abänderungsanträge grundsätzlich zuerst von der Erstinstanz zu beurteilen sind, um das Prinzip der „double instance“ nicht zu verletzen. Selbst wenn die Ausführungen des Ehemanns zu seinem Einkommen zuzulassen wären und die Klagänderung zulässig wäre, könnten diese am vorliegenden Entscheid nichts ändern. Der Ehemann will mit den ersten sieben Lohnabrechnungen vom November 2013 bis Mai 2014 seine Ausführungen belegen. Mit diesen sieben Lohnabrechnungen liegt nach Auffassung des

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kantonsgerichts noch eine zu kurze Zeitspanne vor, um auf den Durchschnitt für zwei Jahre schliessen zu können, zumal es sich um die Aufbauphase handelt und gerade zu Beginn dieser Phase der Ehemann seine Beratungsmandate erst akquirieren und Kundenbeziehungen aufbauen muss, so dass in den ersten Monaten das Einkommen notorisch tiefer ist. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Ehemann aufgrund des von ihm genannten Durchschnittslohns von Oktober 2013 bis Mai 2014 von netto CHF 3‘697.45 auf ein durchschnittliches Nettoeinkommen für die Jahre 2014 und 2015 von CHF 7‘000.00 schliesst. Die neue Arbeitgeberin des Ehemanns geht gemäss ihrem Schreiben vom 9. September 2013 für die Jahre 2014 und 2015 von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 130‘000.00 aus. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schätzungen des Ehemanns glaubwürdiger sein sollen als jene der neuen Arbeitgeberin, welche grössere Erfahrungen in diesem Tätigkeitsfeld als der Ehemann aufweisen dürfte. 8. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass ein Wohnkostenbeitrag des volljährigen Sohns an die Ehefrau von monatlich CHF 300.00 angemessen ist, der Ehemann dagegen mit seinen weiteren Ausführungen zu den Hypothekarzinsen, zu den Krankenkassenprämien sowie zu seinem Einkommen nicht zu hören ist. Die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung ist somit lediglich diesbezüglich zu ändern. Wird anstelle des von der Vorinstanz eingerechneten Wohnkostenbeitrags des Sohns von CHF 150.00 der Betrag von CHF 300.00 eingesetzt bzw. bei den Wohnkosten der Ehefrau abgezogen und bei dieser folglich noch Wohnkosten von CHF 1‘342.00 berücksichtigt, resultiert bei der Ehefrau ein Grundbedarf von CHF 4‘701.00. Der Überschuss, welcher den Parteien je hälftig anzurechnen ist, erhöht sich entsprechend um den Betrag von CHF 150.00 und beträgt sodann CHF 3‘037.00 bzw. je CHF 1‘518.50. Angesichts des Grundbedarfs der Ehefrau von CHF 4‘701.00 sowie deren Überschussanteil von CHF 1‘518.50 resultiert ein Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘219.50 bzw. von gerundet CHF 6‘220.00. Dementsprechend ist in teilweiser Gutheissung der Berufung Ziffer 1 des Entscheids des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 2. Juli 2014 aufzuheben und der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau ab 1. November 2013 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘220.00 zu bezahlen. 9. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten (BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt; hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Die Vorinstanz hat den Unterhaltsbeitrag auf CHF 6‘300.00 festgelegt. Der Berufungskläger hat mit seiner Berufung einen Unterhaltsbeitrag von CHF 5‘079.00, mithin eine Reduktion um CHF 1‘221.00 beantragt. Mit dem vorliegenden Berufungsentscheid wird der Unterhaltsbeitrag auf CHF 6‘220.00 festgelegt und somit gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid um CHF 80.00 gesenkt. Damit kommt der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel nur zu einem ganz geringen Teil im Umfang von rund 6.5% durch. Entsprechend diesem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Gerichtskos-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf CHF 1‘000.00 festzulegen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht. Die Parteientschädigung ist daher gestützt auf § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (SGS 178.112; TO) vom Gericht von Amtes wegen festzusetzen. Die Berufungsantwort vom 14. August 2014 umfasst inkl. Rubrum/Titelblatt insgesamt 4,5 Seiten. Die Berufung selber umfasst drei Seiten, so dass für das Lesen und Studieren dieser Berufung für den Rechtsvertreter der Ehefrau kein grosser Zeitaufwand entstand. Dessen Aufwand für das Studium der Berufung, Besprechung mit seiner Klientin sowie das Erstellen der Berufungsantwort wird insgesamt auf vier Stunden geschätzt. Der Stundenansatz wird in Anwendung von § 3 Abs. 1 TO auf CHF 250.00 festgelegt; folglich resultiert ein Aufwand von CHF 1‘000.00 zuzüglich geschätzter Auslagen von CHF 10.00 (für Porti sowie Kopie der Berufungsantwort für die Klientin; Belege wurden seitens der Berufungsbeklagten keine eingereicht). Wird die Mehrwertsteuer von 8% auf das Zwischentotal von CHF 1‘010.00 hinzugerechnet, resultiert eine Parteientschädigung von CHF 1‘090.80 (inklusive Auslagen von CHF 10.00 und MWST von CHF 80.80).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 1 des Entscheids des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Juli 2014 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: „1. Der Ehemann wird in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6.1 (alinea 1 und 2) des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 14. Februar 2012 verpflichtet, der Ehefrau für die Dauer des Scheidungsverfahrens und ab 1. November 2013 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘220.00 zu bezahlen.“ II. Die Entscheidgebühr von CHF 1‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘090.80 (inklusive Auslagen von CHF 10.00 und MWST von CHF 80.80) zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

400 2014 140 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.09.2014 400 2014 140 (400 14 140) — Swissrulings