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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.10.2015 400 15 228 (400 2015 228)

October 27, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·4,506 words·~23 min·4

Summary

Ehescheidung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Vom 27. Oktober 2015 (400 15 228) ___________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Besuchsrecht des Kindsvaters

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.___, vertreten durch Advokatin Sandra Sutter-Jeker, Totentanz 4, Postfach 1059, 4001 Basel, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B.____, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Ehescheidung Berufung gegen den Entscheid der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 24. März 2015

A. Die Parteien heirateten am 5. Dezember 2009 in Pakistan. Die gemeinsame Tochter C.____ wurde am 26. November 2010 in der Schweiz geboren. Die Parteien leben seit dem 8. Juli 2011 getrennt. Der Ehemann wurde aus der Schweiz ausgewiesen und wohnt seit Sommer 2014 wieder in Pakistan. Mit Urteil vom 24. März 2015 schied das Zivilkreisgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Basel-Landschaft Ost die Ehe der Parteien und stellte die Tochter unter die elterliche Sorge der Ehefrau und Mutter. Mit Ziffer 3 des Dispositivs wurde das Besuchsrecht wie folgt festgelegt: „3. Wenn der Vater sich in der Schweiz aufhält, erhält er ein begleitetes Besuchsrecht bei den Begleiteten Besuchstagen Baselland in Binningen im Umfang von einem halben Tag alle zwei Wochen. Die Beistandschaft wird beibehalten und die zuständige Beiständin ist insbesondere Ansprechperson des Vaters für die Durchführung des Besuchsrechts. Ein allfälliger Aufenthalt des Vaters in der Schweiz ist der Beiständin unter Übermittlung einer Kopie der Einreise- bzw. Aufenthaltspapiere für die Schweiz (zuhanden der Mutter) rechtzeitig voranzukündigen." Im Weiteren wurde im Scheidungsurteil mangels Leistungsfähigkeit des Ehemannes kein Kinderunterhaltsbeitrag zugesprochen und auf den Antrag der Ehefrau auf Zusprechung eines nachehelichen Ehegattenunterhaltsbeitrags wurde mangels Bezifferung nicht eingetreten. Von der Teilung der beruflichen Vorsorge sah die Vorinstanz ab und stellte überdies fest, dass die Ehegatten in güterrechtlicher Hinsicht gegenseitig auseinandergesetzt seien. B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 erklärte der Ehemann gegen Ziffer 3 des Ehescheidungsurteils vom 24. März 2015 die Berufung mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Es sei das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 24. März 2015 in Ziffer 3 insofern aufzuheben, als das Besuchsrecht nur begleitet und nur im Umfang von einem halben Tag alle zwei Wochen zugesprochen wurde. In Abänderung dieser Bestimmung sei das Besuchsrecht für die Zeit, wenn sich der Vater in der Schweiz aufhalte, in erheblich höherem Umfang, mindestens aber drei halbe Tage pro Woche einzuräumen. Nach erfolgreicher Durchführung des Besuchsrechts während zweier Aufenthaltsphasen des Vaters in der Schweiz sei das Besuchsrecht unbegleitet durchzuführen und nach den Bedürfnissen des Kindes auszudehnen. Ab dem 10. Altersjahr von C.____ sei dem Vater auch ein angemessenes Ferienrecht mit der Tochter einzuräumen. 2. Unter o/e-Kostenfolge. Es sei dem Berufungskläger auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Advokaten zu bewilligen.“ In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte der Berufungskläger sodann, es sei ihm bereits während der Dauer des Berufungsverfahrens vorsorglich ein begleitetes Besuchsrecht von drei halben Tagen pro Woche einzuräumen, wenn er sich in der Schweiz aufhalte. C. Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wurde dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. D. Die Berufungsbeklagte begehrte mit Eingabe vom 3. August 2015 die Abweisung des Verfahrensantrags des Berufungsklägers. Mit Berufungsantwort vom 20. August 2015 bean-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tragte sie sodann die Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. E. Mit Verfügung vom 24. August 2015 wies der Kantonsgerichtspräsident den Antrag betreffend vorsorgliche Ausweitung des Besuchsrechts während des Berufungsverfahrens ab. Er ordnete den Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Parteiverhandlung an.

Erwägungen 1. Erstinstanzliche Endentscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar. Die vorliegende Berufung bezieht sich auf das Besuchs- und Ferienrecht, mithin auf eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Im vorliegenden Falle wurde dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvertreter die schriftliche Begründung des Entscheides des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 24. März 2015 am 28. Mai 2015 zugestellt. Die 30-tägige Berufungsfrist lief bis zum Samstag, den 27. Juni 2015 und endete gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag, den 29. Juni 2015. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 29. Juni 2015 somit gewahrt. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde nicht erhoben, da der Berufungskläger um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO (SGS 221) die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten. 2. Die Vorinstanz führte aus, die Ausübung des Besuchsrechts sei aus zwei Gründen massiv erschwert. Einerseits wohne der Ehemann nicht mehr in der Schweiz und andererseits seien im Sinne des Kindeswohls Vorkehrungen zu treffen, um eine allfällige Entführung durch den Ehemann zu verhindern. Daher könne dem Ehemann kein übliches Besuchs- und Ferienrecht zugesprochen werden. Jedoch sei der Kontakt zwischen der Tochter und dem Vater nicht gänzlich zu unterbinden. Deshalb seien dem Ehemann, wenn er sich besuchsweise in der Schweiz aufhalte und dies rechtzeitig vorankündige, begleitete Besuche zu gestatten. In diesem Zusammenhang kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz in Ziffer 4 der Entscheiderwägungen ausführte, es seien begleitete Besuche von einem Nachmittag pro Woche zu gestatten, im Dispositiv des Urteils vom 24. März 2015 in Ziffer 3 das Besuchsrecht dagegen bei den Begleiteten Besuchstagen Baselland auf einen halben Tag alle zwei Wochen festlegte. Von einem Ferienrecht sah die Vorinstanz dagegen wegen der Kindsentführungsgefahr ab. Weiter führte sie aus, um ein begleitetes Besuchsrecht angemessen durchführen zu können, sei die Beistandschaft aufrecht zu erhalten. Deren Funktionsbereich sei allerdings auf die Durchführung des Besuchsrechts und auf den Fall zu beschränken, in welchem der Ehemann die Tochter in der Schweiz besuche. Die Beiständin fungiere als An-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprechperson des Ehemannes, welcher ihr einen allfälligen Aufenthalt in der Schweiz rechtzeitig anzukündigen habe, damit sie die nötigen Massnahmen treffen könne. 3. Der Berufungskläger moniert in zweierlei Hinsicht die mangelhafte Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Einerseits bestreitet er, dass ein fortbestehendes Risiko einer Kindsentführung bestehe. Er führt aus, er habe die Schweiz zufolge Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung regulär verlassen und damit gezeigt, dass er sich an die Auflagen der Behörden halte. Seither wohne er in Pakistan. Seine drei erwachsenen Söhne würden jedoch mit Aufenthaltsbewilligungen B im Kanton Basel-Landschaft leben. Er habe in der Vergangenheit keine Entführungsabsicht gehabt und habe solche weder aktuell noch in Zukunft. Da er das Kind nie entführt und auch nie Absichten dazu getroffen habe, und er überdies keine Ausweispapiere für das Kind besitze und sich solche nicht ausstellen lassen könne, sei eine Entführungsgefahr nicht real und aufgrund der Rechtslage nicht anzunehmen. Andererseits sei die Annahme der Vorinstanz falsch, dass er keine regelmässigen Kontakte zur Tochter habe. Seine drei Söhne würden seine Tochter, welche deren Halbschwester sei, jeden zweiten Samstag im Rahmen der Begleiteten Besuchstage Binningen treffen. Anlässlich dieser Besuche würden die Söhne jeweils in Absprache mit der Leitung der Besuchstage per Skype mit ihm telefonieren. Anlässlich dieser Telefonate habe er Kontakt mit der Tochter in Bild und Ton. Diese Telefonate würden soweit möglich in Deutsch geführt, ansonsten in Urdu, wobei seine Söhne zwischen ihm und der Tochter übersetzen würden. Die Tochter kenne ihn, schätze die regelmässigen Kontakte und frage ihn auch, wann er wieder in die Schweiz komme. In rechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger geltend, die vorinstanzliche Besuchsrechtregelung verstosse gegen das Kindswohl und damit gegen Art. 133 ZGB. Er führt diesbezüglich aus, da er in Pakistan wohne und keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz besitze, sei davon auszugehen, dass er es de facto nicht oft schaffen werde, aus Pakistan für einen Besuch in die Schweiz anzureisen. Er habe es bisher seit seiner Ausreise vor einem Jahr nicht geschafft, Flug und Visum für eine Reise in die Schweiz organisieren zu können. Wenn er dann aber für zwei Wochen bis einen Monat in die Schweiz reise, sei es für ihn unzumutbar und dem Kindswohl zuwiderlaufend, wenn er dann seine Tochter nur gerade ein- bis zweimal für vier Stunden sehen könne. Solche reduzierten Wiedersehen würden Trauer und psychologisches Konfliktpotenzial mit sich bringen, anstatt den persönlichen Kontakt zwischen Vater und Tochter zu gewährleisten und ihre Beziehung zu vertiefen. Es seien andere Lösungen als nur die Begleiteten Besuchstage Binningen möglich, welche ein dem Kindswohl entsprechendes Besuchsrecht gestatten würden. So könnten die Beiständin oder seine Söhne, welche ihre Halbschwester regelmässig sehen, oder eine andere neutrale Gewährsperson bei der Besuchsausübung dabei sein. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte in ihrer Scheidungsklage beantragt habe, dass sich die Ehegatten bezüglich des Kontaktrechts zwischen Vater und Tochter während der Besuche in der Schweiz direkt einigen sollen. Dieser Antrag erlaube eine grosszügigere Handhabung des Besuchsrechts als es nunmehr von der Vorinstanz festgelegt worden sei. Seine drei erwachsenen Söhne hätten regelmässig persönlichen Kontakt zu seiner Tochter, zu der Berufungsbeklagten und zu deren beiden weiteren Töchtern. Dies helfe aktuell schon die telefonischen Kontakte zu ermöglichen, erleichtere auch bei seinem Aufenthalt in der Schweiz die praktische Organisa-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tion und Durchführung der Besuche und gewährleiste, dass es zu einem unbeschwerten Kontakt kommen könne und alle Auflagen eingehalten würden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Tochter altersentsprechend entwickeln werde und der persönliche Kontakt, nachdem er behutsam wieder aufgebaut und installiert sei, auch ausgedehnt werden könne. Es sei daher nach zwei gelungenen Aufenthalten des Berufungsklägers in der Schweiz die Einschränkung der Begleitung des Besuchsrechts aufzuheben und das Besuchsrecht auszudehnen sowie ein angemessenes Ferienrecht einzuräumen. 4. Die Berufungsbeklagte führte in der Berufungsantwort aus, aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihr und den drei Söhnen des Berufungsklägers und Halbbrüder von C.____ würden alle zwei Wochen begleitete Besuche stattfinden. Das ermögliche der Tochter, den Kontakt zu ihrer Familie väterlicherseits zu erhalten. Wenn sich der Berufungskläger in der Schweiz aufhalte, könne er sich diesen bereits aufgegleisten Besuchstagen nach Absprache mit der Beiständin anschliessen. Gemäss Auskunft der Begleiteten Besuchstage Binningen würden die Söhne und C.____ anlässlich dieser Besuche manchmal mit dem Vater telefonieren. Dies aber unregelmässig und nicht immer per Skype. Aufgrund der Vorgeschichte sei nach wie vor von einer Entführungsgefahr auszugehen. Da der Berufungskläger sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz definitiv und letztinstanzlich verloren habe, sei diese akuter denn je. Bereits im Trennungsverfahren habe der Berufungskläger erklärt, dass er seine Tochter nicht von ihrer jüdischen Mutter erzogen haben wolle. Er habe der Berufungsbeklagten vorgeworfen, dass sie bei der Erziehung ihrer Töchter aus erster Ehe versagt habe, weil diese kein Kopftuch tragen und nicht nach den islamischen Regeln leben würden. Auch sei die Schweiz kein Ort, wo er sein Kind aufwachsen sehen wolle, da hier der Islam, insbesondere das Schiitentum, nicht richtig gelebt werden könne. Der Berufungskläger habe mehrmals angedroht, seine Tochter nach Pakistan mitzunehmen. Auf seiner Facebook-Seite würden sich Links zu geistigen Führern des Islams, welche den Extremismus vertreten, befinden. Pakistan weise weltweit die höchste Rate von Kindsentführungen aus und habe das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführungen nicht ratifiziert. Hinsichtlich des Vorschlags des Berufungsklägers, dass zusätzliche Treffen in Anwesenheit der Beiständin erfolgen könnten, entgegnet die Berufungsbeklagte, die Beiständin alleine könne die nötige Sicherheit nicht gewährleisten und für weitergehende Überwachungsmassnahmen würden die finanziellen Mittel fehlen. Vater und Tochter würden keine gemeinsame Sprache sprechen und er sei unbeholfen im Umgang mit der Tochter, weshalb er auf die Vermittlung seiner Söhne angewiesen sei. Diese würden sich jedoch in Ausbildung befinden respektive den ganzen Tag arbeiten, so dass Besuche für diese ohnehin nur am Wochenende denkbar seien. Die Berufungsbeklagte habe sich immer für ein begleitetes Besuchsrecht ausgesprochen. Ein unbegleitetes Besuchsrecht sei wegen der Entführungsgefahr nicht zu verantworten, zumal der Berufungskläger jederzeit einen falschen pakistanischen Pass besorgen könne. Eine Ausdehnung des begleiteten Besuchsrechts sei dagegen aus organisatorischen und praktischen Gründen nicht durchführbar. Solange der Berufungsbeklagte in Pakistan wohne, werde sie ihm die Tochter auch nach dem 10. Altersjahr nicht in die Ferien geben. 5. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ZGB). Es handelt sich dabei um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilten ist. Dabei haben allfällige Interessen der Eltern zurück zu stehen. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr allerdings verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 130 III 585, E. 2.1; Bger 5A_367/2015 vom 12. August 2015, E. 5.1.1 f.; Bger 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014, E. 4.3). 6. Vorliegend ist nicht bestritten, dass dem Berufungskläger und der Tochter das Recht auf gegenseitigen persönlichen Verkehr zuzusprechen und dem Berufungskläger ein Besuchsrecht einzuräumen ist. Es werden auch keine Gründe geltend gemacht, welche gegen einen persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und der Tochter sprechen würden, noch sind solche ersichtlich. Es stellt sich jedoch die Frage, in welchem Umfang das Besuchsrecht festzulegen ist und ob es begleitet stattfinden soll. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist das Besuchsrecht aufgrund des Wohnsitzes des Kindsvaters in Pakistan massiv erschwert. Wie oft er in die Schweiz kommen wird, ist derzeit unbekannt. Er schreibt in der Berufung selber, dass er es de facto nicht oft schaffen werde, für einen Besuch in die Schweiz zu kommen. Seit Sommer 2014 ist er zurück in Pakistan und bis zur Einreichung der Berufung vom 29. Juni 2015 war er nicht mehr besuchsweise in die Schweiz gereist. Ob er inzwischen einmal da war, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Zumindest hat er bislang nichts derartiges mitgeteilt und auch in seinem Antrag betreffend vorsorglichem Besuchsrecht für die Dauer des Berufungsverfahrens nicht geltend gemacht, eine Reise stehe unmittelbar bevor. Aufgrund dieser Ausführungen ist es aus heutiger Sicht zweifelhaft, ob es überhaupt zu einem Besuch pro Jahr kommen wird. Seit seiner Ausreise im Sommer 2014, und somit seit mehr als einem Jahr, hat der Vater die Tochter nicht mehr persönlich besucht. Aufgrund dieser langen Zeitspanne und des Alters der Tochter von nur gerade knapp 5 Jahren müsste der persönliche Kontakt sanft intensiviert werden. Dies ist jedoch aufgrund des Wohnsitzes des Vaters in Pakistan und der bis jetzt nicht erfolgten Besuche in der Schweiz praktisch nicht realisierbar. Aufgrund der derzeitigen Sachlage kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein kontinuierlicher Ausbau des Besuchsrechts möglich sein wird. Die Tochter würde vielmehr überfordert, wenn sie den Vater ein Jahr oder noch länger nicht persönlich trifft und ihn dann gleich dreimal pro Woche besuchen würde. Eine solche abrupte Intensivierung liegt daher nicht im Kindswohl. Das Kantonsgericht würde ein begleitetes Besuchsrecht von einem halben Tag pro Woche grundsätzlich als angemessen betrachten. Allerdings wäre dies im Rahmen der Begleiteten Besuchstage Baselland nicht möglich, weil dort die Be-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht suchstage nur jeden ersten Samstag und Sonntag und jeden dritten Samstag im Monat von 14:00 – 18:00 Uhr stattfinden. Die Beiständin kann die Besuche einerseits aus zeitlichen Gründen kaum selber begleiten, andererseits ist dies auch nicht ihre Aufgabe. Den Söhnen dürfte angesichts ihrer Arbeitstätigkeiten respektive Ausbildung ebenfalls nicht möglich sein, das Besuchsrecht an drei Halbtagen pro Woche zu begleiten. Zu beachten ist darüber hinaus, dass C.____ nunmehr den Kindergarten und später die Schule besucht, sodass die entsprechenden Unterrichtszeiten ebenfalls zu berücksichtigen sind. Die Begleitung des Besuchsrechts ausserhalb der Begleiteten Besuchstage Baselland ist somit ausgeschlossen. Da aktuell wegen des Wohnsitzes des Berufungsklägers keinerlei Aussicht auf die Durchführung eines wöchentlichen Besuchsrechts besteht, kann die Frage nach einer Ausdehnung des Besuchsrechts letztlich ohnehin offen bleiben. 7. Die Berufungsbeklagte hat ausgeführt, es bestehe eine Entführungsgefahr, wogegen der Berufungskläger eine solche bestreitet. Der Berufungskläger sagte anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 10. August 2012 (Verfahren Nr. 120 12 225) vor dem Bezirksgericht Laufen aus, er werde nicht ohne seine Tochter nach Pakistan zurückgehen. Auch anlässlich der Anhörung vom 22. Februar 2012 vor der Vormundschaftsbehörde Laufental führte er aus, das Migrationsamt überprüfe seinen Ausländerstatus erneut. Für ihn sei jedoch klar, dass er nicht ohne seine Tochter gehen würde. Angesichts dieser Aussagen des Berufungsklägers und der Ausführungen der Ehefrau, wonach der Berufungskläger mehrmals gedroht habe, die Tochter nach Pakistan mitzunehmen, um ihr dort eine islamische Erziehung angedeihen zu lassen, ist eine Entführungsgefahr nicht von der Hand zu weisen. Dass der Berufungskläger nach seiner Ausweisung nunmehr kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr hat, erhöht die Entführungsgefahr, wie auch der Umstand, dass Pakistan das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführungen vom 25. Oktober 1980 nicht ratifiziert hat. Auch die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft schloss eine Entführungsgefahr nicht aus, als sie mit Verfügung vom 31. August 2012 eine Datensperre betreffend die Tochter in Infostar verfügte. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Berufungskläger einen gefälschten Pass für die Tochter besorgt, um mit ihr auszureisen. Wie schon die Vorinstanz, bejaht das Kantonsgericht gestützt auf diese Erwägungen das Vorliegen einer Entführungsgefahr. Dass sich auf der Facebook-Seite des Berufungsklägers Links zu geistigen Führern des Islams, welche den Extremismus vertreten, und Links über religiöse Erziehung von Kindern befinden, ist für das Kantonsgericht nicht nachvollziehbar. Ebenso ist die Behauptung der Berufungsbeklagten, wonach Pakistaner oder Inder vor ihrem Wohnblock gestanden seien, nicht bewiesen. Auf diese beiden Behauptungen der Berufungsbeklagten lässt sich das Vorhandensein einer Entführungsgefahr daher nicht abstützen. Die Entführungsgefahr kann bei einem begleiteten Besuchsrecht ausserhalb der institutionalisierten Besuchstage nicht hinreichend gebannt werden, weshalb das Besuchsrecht nur innerhalb der Begleiteten Besuchstage Baselland zuzusprechen ist. Angesichts der Durchführungstage in dieser Institution kann das Besuchsrecht nur jede zweite Woche für einen halben Tag stattfinden. 8. Der Berufungskläger beantragt sodann, nach erfolgreicher Durchführung des Besuchsrechts während zweier Aufenthaltsphasen in der Schweiz sei das Besuchsrecht unbegleitet durchzuführen und nach den Bedürfnissen des Kindes auszudehnen. Das Kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht erachtet ein unbegleitetes Besuchsrecht nach zweimaligem Aufenthalt nicht angezeigt, da unbekannt ist, in welchem Abstand diese Aufenthalte erfolgen werden. So ist es durchaus denkbar, dass der Kindsvater nicht einmal jedes Jahr in die Schweiz reist. Die Kontakte sind dann zu spärlich, um einen guten persönlichen Kontakt aufzubauen. Die Tochter dürfte überfordert sein, wenn der Vater nur selten zu Besuch kommt und sie ihn dann zusätzlich noch ausserhalb der Begleiteten Besuchstage Baselland in einer allenfalls ungewohnten Umgebung treffen würde. Die Begleitung der Besuche wurde zudem auch von der Beiständin mit Schreiben vom 17. November 2014 an die Vorinstanz empfohlen und drängt sich auch deshalb auf, weil der Vater und die Tochter nicht die gleiche Sprache sprechen, sie nicht aneinander gewöhnt sind und überdies im Schlussbericht der KESB Laufental vom 3. Juli 2013 ausgeführt wurde, dass nach Einschätzung von Frau König (Leiterin der Begleiteten Besuchstage Baselland) der Vater mit der Betreuung der Tochter wahrscheinlich überfordert wäre, wenn die Besuche nicht begleitet stattfänden. Es entspricht daher nicht dem Kindswohl, wenn die Besuche unbegleitet erfolgen. Ein unbegleitetes Besuchsrecht ist zudem auch wegen der Entführungsgefahr (siehe vorstehende Erwägung) nicht angezeigt. 9. Der Berufungskläger beantragt sodann, ab dem 10. Altersjahr von C.____ sei ihm ein angemessenes Ferienrecht mit der Tochter einzuräumen. Es wurde bereits ausgeführt, dass es aufgrund der zu erwartenden spärlichen Besuche des Kindsvaters in der Schweiz praktisch unmöglich sein wird, den persönlichen Kontakt zu der Tochter zu intensivieren. Für die Tochter ist es nicht zumutbar und es entspricht auch nicht dem Kindswohl, bei einem so seltenen persönlichen Kontakt ganze Ferientage oder gar Ferienwochen mit dem Vater zu verbringen, allenfalls sogar in einer ihr gänzlich unbekannten Umgebung in Pakistan. Auch aufgrund der verschiedenen Sprachen von Vater und Tochter sowie der Entführungsgefahr (siehe Erwägung Ziffer 7 hiervor) liegt ein Ferienrecht nicht im Kindsinteresse. 10. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Anbetracht des Kindswohls und der Entführungsgefahr das Besuchsrecht nicht unbegleitet stattzufinden hat und dieses bei den Begleiteten Besuchstagen Baselland durchzuführen ist. Da bei den Begleiteten Besuchstagen Baselland das Besuchsrecht nur jeden ersten Samstag und Sonntag und jeden dritten Samstag im Monat von 14:00 bis 18:00 Uhr durchgeführt wird, ist das Besuchsrecht in diesem Rahmen bzw. - wie von der Vorinstanz festgelegt - mit einem halben Tag alle zwei Wochen zu gewähren. Es bleibt den Parteien unbenommen, anlässlich eines Besuchs in der Schweiz den begleiteten persönlichen Kontakt in Absprache mit der Beiständin im Einzelfall auszuweiten. Eine generelle Ausweitung des Besuchsrechts, unbegleitete Besuche oder die Gewährung eines Ferienrechts liegen indessen nicht im Kindswohl von C.____. Folglich ist die Berufung abzuweisen. Wie sich die Situation entwickeln wird, ist aus heutiger Sicht nicht vorhersehbar. Sollte sich die Sachlage wesentlich und dauerhaft ändern, steht einer neuen Überprüfung des Besuchsrechts nichts entgegen. 11. Dem Berufungskläger wurde die unentgeltliche Rechtspflege bereits mit Verfügung vom 24. Juli 2015 bewilligt. Über das Gesuch der Berufungsbeklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist noch zu entscheiden. Die Berufungsklägerin ist alleinerziehend mit zwei minderjährigen Kindern. Bis und mit September 2015 befand sie sich in der Ausbildung zur Pflegefachfrau und erzielte lediglich einen Praktikantenlohn von brutto

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 1‘250.00 zuzüglich Inkonvenienzen, Kinder- und Ausbildungszulagen sowie Erziehungszulage. Die Ersparnisse hat sie während ihrer dreijährigen Ausbildung aufgebraucht, so dass kein den Notgroschen übersteigendes Vermögen mehr vorhanden ist. Der Berufungsbeklagten ist daher aufgrund ihrer finanziellen Situation ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 12. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. 12.1 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Berufung abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr, welche in Anwendung § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. i der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf CHF 2‘000.00 festzusetzen ist, dem Berufungskläger aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungskläger gehen diese Gerichtskosten zu Lasten des Staates. 12.2 Der obsiegenden Berufungsbeklagten ist für das Rechtsmittelverfahren zulasten des Berufungsklägers eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Dass dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, befreit ihn nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Berechnung des Honorars hat nach dem Zeitaufwand zu erfolgen (§ 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003, TO, SGS 178.112) und beträgt CHF 200.00 bis 350.00 pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person (§ 3 Abs. 1 TO). Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote für das Berufungsverfahren eingereicht, so dass das Kantonsgericht die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen hat. Von Seiten der Berufungsbeklagten waren die Berufungsantwort vom 20. August 2015, welche neun Seiten umfasst, sowie die Stellungnahme vom 3. August 2015 zum gegnerischen Verfahrensantrag, welche drei Seiten aufweist, einzureichen. Der Aufwand für die Erstellung dieser beiden Eingaben inkl. Studium der Eingabe des Berufungsklägers und Besprechungen mit der Klientin wird auf rund acht Stunden geschätzt. Ein Stundenansatz von CHF 200.00 ist angemessen, zumal es um keine schwierigen rechtlichen Fragen ging, es sich bei den Ausführungen zum grössten Teil um Wiederholungen von bereits bei der Vorinstanz vorgebrachten Darlegungen handelt und beide Parteien finanziell nicht leistungsfähig sind. Auslagen wurden weder geltend gemacht noch beziffert. Das Honorar ist folglich pauschal inklusive Auslagen auf CHF 1‘600.00 festzulegen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% resultiert somit eine Parteientschädigung von CHF 1‘728.00. Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dem Berufungskläger dürfte es aufgrund seiner aktenkundigen finanziellen Lage nicht möglich sein, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Sodann ist fraglich, ob eine Eintreibung der Parteientschädigung in Pakistan möglich und erfolgreich wäre. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Parteientschädigung ist die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten vom Kanton angemessen zu entschädigen. Folglich ist dieser gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO ein Honorar von pauschal CHF 1‘728.00 (inkl. MWST von CHF 128.00) aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 12.3 Da dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO der unentgeltliche Rechtsbeistand des unterliegenden Berufungsklägers vom Kanton angemessen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat keine Honorarnote für das Berufungsverfahren eingereicht, so dass das Kantonsgericht auch seine Entschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen hat. Die Berufung vom 29. Juni 2015 umfasst sieben Seiten, die Eingabe vom 23. Juli 2015 beinhaltet drei Seiten mit Ausführungen zu der finanziellen Situation des Berufungsklägers im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Stellungnahme vom 17. August 2015 weist zwei Seiten auf. Der gesamte Aufwand für die Erstellung dieser drei Eingaben, das Studium der gegnerischen Eingaben und Rücksprachen mit dem Klient wird ebenfalls auf rund acht Stunden festgesetzt. Der Stundenansatz beträgt CHF 200.00 (§ 3 Abs. 2 TO). Auslagen wurden auch vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers weder geltend gemacht noch beziffert. Das Honorar ist somit pauschal inklusive Auslagen auf CHF 1‘600.00 festzulegen. Da der Berufungskläger im Ausland wohnhaft ist, ist keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Folglich ist eine Entschädigung von CHF 1‘600.00 an den Rechtsvertreter des Berufungsklägers aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 12.4 Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigungen an die unentgeltlichen Rechtsbeistände verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Der Berufungsbeklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungskläger gehen diese Kosten zu Lasten des Staates. 4. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘728.00 (inkl. MWST von CHF 128.00 und Auslagen) zu bezahlen. Gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die Parteientschädigung von CHF 1‘728.00 aus der Gerichtskasse an Advokatin Sandra Sutter-Jeker ausbezahlt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über. 5. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungskläger, wird dessen Rechtsvertreter, Advokat Dieter Roth, ein Honorar von CHF 1‘600.00 (inkl. Auslagen, MWST nicht zu berücksichtigen) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 6. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Gerichtsgebühr und der Entschädigungen an die unentgeltlichen Rechtsbeistände verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiberin

Karin Arber

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