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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 15.05.2008 270 06 404 (270 2006 404)

May 15, 2008·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·1,220 words·~6 min·1

Summary

Verfassungsmässigkeit des Ausschusses gemäss § 11 GOG Aufgrund der seit dem 1.1.2007 in Art. 29a BV verankerten Rechtsweggarantie hat der Rechtssuchende Anspruch darauf, dass seine Beschwerde durch ein Gericht beurteilt wird, das organisatorisch und personell, nach der Art seiner Bestellung Ernennung, der Amtsdauer seiner Mitglieder, dem Schutz vor äusseren Beeinflussungen und nach seinem Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Mai 2008 (270 06 404) Verfassungsmässigkeit des Ausschusses gemäss § 11 GOG Aufgrund der seit dem 1.1.2007 in Art. 29a BV verankerten Rechtsweggarantie hat der Rechtssuchende Anspruch darauf, dass seine Beschwerde durch ein Gericht beurteilt wird, das organisatorisch und personell, nach der Art seiner Bestellung Ernennung, der Amtsdauer seiner Mitglieder, dem Schutz vor äusseren Beeinflussungen und nach seinem Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch ist (E. 2.1). Der Ausschuss, soweit er ohne Präsidium und Vizepräsidium des Kantonsgerichts tagt, ist in seiner Stellung und Zusammensetzung ohne Weiteres mit den Abteilungen des Kantonsgerichts vergleichbar. Als vom Landrat für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählte Richterinnen und Richter sind seine Mitglieder in ihren Entscheidungen von sämtlichen anderen staatlichen Organen und Behörden, mithin auch von der Geschäftsleitung unabhängig und nur an das Recht gebunden (E. 2.2 und 2.3.1). Eine das sozial Übliche übersteigende Beziehungsnähe zwischen einem Gerichtsmitglied und einer Partei kann den objektiven Anschein der Befangenheit begründen. Eine solche besondere Nähe zwischen den Mitgliedern des Ausschusses und denjenigen der Geschäftsleitung liegt nun aber klarerweise nicht vor (E. 2.3.1 und 2.3.2)

Rechtspflege

Sachverhalt Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Geschäftsleitung) verfügte gegenüber dem seit längerer Zeit krankheitsbedingt arbeitsunfähigen X., dass die Lohnzahlungen mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses per 31. März 2006 eingestellt würden. Dagegen erhebt X. Beschwerde beim Ausschuss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Ausschuss). In seiner Begründung weist er in formeller Hinsicht unter anderem darauf hin, dass der Ausschuss die an ein verfassungsmässiges Gericht zu stellenden Minimalanforderungen nicht erfülle, weshalb er nicht befugt sei, die vorliegende Streitsache zu beurteilen.

Erwägungen

1. (Zuständigkeit des Ausschusses)

2.1 Der Beschwerdeführer vertritt in formeller Hinsicht in einem ersten Schritt die Ansicht, dass der Ausschuss - der nach dem Willen des Gesetzgebers seine Beschwerde zu beurteilen hat - zum einen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die funktionelle, personelle und organisatorische Unabhängigkeit eines Gerichts nicht genüge. Zum anderen sei die von der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention geforderte Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Spruchkörpers nicht gegeben. Die Beschwerde vom 18. April 2006 müsse deshalb an ein den verfassungsmässigen Garantien entsprechendes Gericht zur Beurteilung überwiesen werden. Zunächst ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 29a BV Anspruch darauf hat, dass seine Beschwerde durch eine, den Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV genügende richterliche Behörde beurteilt wird (vgl. dazu Andreas Kley in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008 [BV-Kommentar], N 15 zu Art. 29a). Diese Rechtsweggarantie fordert den Zugang zu wenigstens einem Gericht und verlangt keinen bestimmten Instanzenzug (Esther Tophinke, Bedeutung der Rechtsweggarantie für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung in: ZBl 2006, S. 108). Als Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV gilt eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft, organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äusseren Beeinflussungen und nach ihrem Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch ist (BGE 126 I 230 f. E. 2a/bb).

2.2 Der Ausschuss wurde vom Gesetzgeber zusammen mit dem Kantonsgericht geschaffen und fungiert seit seiner Einführung am 1. April 2002 zur Hauptsache als Rechtsmittelinstanz in justizinternen personalrechtlichen Angelegenheiten (vgl. Bericht der Justiz- und Polizeikommission zur Vorlage Nr. an den Landrat [JuPoKo-Bericht] vom , S. 5 Ziff. 3). Währenddem das Präsidium und das Vizepräsidium des Kantonsgerichts dem Ausschuss von Amtes wegen angehören, werden die drei weiteren Mitglieder vom Gesamtgericht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Gesamtgericht) aus dem Kreis der vom Landrat für eine vierjährige Amtszeit gewählten Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter bestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede Abteilung des Kantonsgerichts vertreten sein muss (§§ 10 Abs. 4 lit. b und 11 Abs. 1 GOG). Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, hat der Gesetzgeber bei der Festlegung der personellen Zusammensetzung des Ausschusses nicht beachtet, dass es dem Präsidium und dem Vizepräsidium des Kantonsgerichts - welche zugleich Mitglieder der Geschäftsleitung sind - aufgrund der in § 36 lit. a GOG statuierten Ausstandsbestimmung regelmässig untersagt ist, im Ausschuss mitzuwirken. Um Beschwerden gegen Verfügungen der Geschäftsleitung jeweils in der von § 11 Abs. 3 GOG geforderten Vollbesetzung beurteilen zu können, hat das Gesamtgericht aus seinem Kreis deshalb drei weitere, nicht der Geschäftsleitung angehörende Ersatzmitglieder gewählt. Mit dieser Ergänzung kann der Ausschuss in einer Besetzung über Beschwerden befinden, mit welcher er personell von der Geschäftsleitung unabhängig ist.

2.3.1 In seiner Stellung und Zusammensetzung ist der Ausschuss - soweit er ohne Präsidium und Vizepräsidium des Kantonsgerichts tagt - letztendlich ohne Weiteres mit den Abteilungen des Kantonsgerichts vergleichbar. Als für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählte Richterinnen und Richter sind die Mitglieder des Ausschusses in ihren Entscheidungen von sämtlichen anderen staatlichen Organen und Behörden, mithin auch von der Geschäftsleitung unabhängig und nur an das Recht gebunden, was auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird (vgl. § 82 Abs. 1 KV). Ihre Wahl durch den Landrat und dessen damit verbundene, in § 60 Abs. 1 lit. a PG statuierte Disziplinargewalt vermögen die Unabhängigkeit des Ausschusses - genauso wenig wie diejenige der übrigen Abteilungen des Kantonsgerichts - nicht in Frage zu stellen (vgl. Gerold Steinmann in: BV-Kommentar, N 6 zu Art. 30 mit weiteren Hinweisen). In seiner Replik vom 30. November 2007 bringt der Beschwerdeführer nun aber vor, dass die Mitglieder des Ausschusses regelmässig mit denjenigen der Geschäftsleitung in Kontakt kommen würden und dadurch "…jegliches Vertrauen in die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Spruchkörpers…" vernichtet werde. Mit dem in Art. 30 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter soll jeglicher sachfremder Einfluss auf die richterliche Entscheidfindung ausgeschlossen werden. Als innerer Zustand kann die allfällige Befangenheit eines Gerichtsmitgliedes jeweils nicht bewiesen werden. Für die Ablehnung genügen deshalb tatsächliche Gegebenheiten, die Misstrauen in die Unparteilichkeit erwecken, den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit begründen und den Verfahrensausgang als nicht mehr offen erscheinen lassen. So kann beispielsweise eine das sozial Übliche übersteigende Beziehungsnähe zwischen einem Gerichtsmitglied und einer Partei bzw. ihrem Rechtsvertreter den objektiven Anschein der Befangenheit begründen (vgl. Gerold Steinmann, a.a.O., N 9 und 11 zu Art. 30 mit Hinweis auf BGE 133 I 1 ff.).

2.3.2 Eine solche besondere Nähe zwischen den Mitgliedern des Ausschusses und denjenigen der Geschäftsleitung liegt nun aber klarerweise nicht vor. Die vom Beschwerdeführer monierten Kontakte beschränken sich in der Regel auf die Sitzungen der Abteilungen und des Gesamtgerichts, da sich die meisten nebenamtlichen Gerichtsmitglieder in der übrigen Zeit nicht in den wenigen, dafür zur Verfügung stehenden Räumen des Kantonsgerichts auf die Verhandlungen vorbereiten. Der in der Replik angestellte Vergleich mit der in einer Anwaltskanzlei üblichen Beziehungsintensität entbehrt somit jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, das bisherige Verhalten einzelner Ausschussmitglieder erwecke in irgendeiner Weise Zweifel an ihrer Unbefangenheit. Zudem ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Unabhängigkeit der Ausschussmitglieder in § 82 Abs. 1 KV gewährleistet ist, die Geschäftsleitung diesen gegenüber keinerlei Aufsichts- oder Weisungskompetenzen hat und sich auch ihre personalrechtlichen Kompetenzen in erster Linie auf die Befriedigung der vom Dekretgeber unverrückbar festgelegten Vergütungsansprüche beschränkt. In seiner heutigen, im Urteilsrubrum erwähnten Besetzung vermag der Ausschuss den an ein Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV zu stellenden Anforderungen somit ohne Weiteres zu genügen.

3.1. - 8. (…)

Urteil des Ausschusses gemäss § 11 GOG vom 15.05.2008 i.S. X. (270 06 404)/SOA

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