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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 24.07.2007 200 2007 466 (200 07 466)

July 24, 2007·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·1,452 words·~7 min·1

Summary

Sachliche Zuständigkeit des Friedensrichteramtes

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. Juli 2007 (200 07 466) Beim Anspruch auf Beseitigung oder Zurückschneidung einer Pflanze handelt es sich um eine Immissionsstreitigkeit. Diese zählen zu den vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Das sich die Streitwertberechnung schwierig gestaltet, wenn der Nachbar die Beseitigung oder das Zurückschneiden einer Pflanze verlangt, genügt nicht, um von einem unbestimmten Streitwert auszugehen. (§ 2 ZPO; E. 3.2). Wenn ein wiederholtes Zurückschneiden von Pflanzen verlangt wird, berechnet sich der Streitwert nach den Regeln für periodisch wiederkehrende Leistungen. Hierzu sind die Regeln der Bundesrechtspflege sinngemäss heranzuziehen. Diese sehen vor, dass bei periodisch wiederkehrenden Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer der Kapitalwert als Streitwert gilt, welcher in der Regel dem zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung entspricht (§ 2 ZPO; E. 4.2).

Zivilprozessrecht

Sachliche Zuständigkeit des Friedensrichteramtes

Sachverhalt Mit Schreiben vom 28. März 2007 gelangten die Ehegatten M. und G. V. an das Friedensrichteramt T. und verlangten, dass ihre Nachbarn, die Ehegatten C. und M. St., zu verpflichten seien, die Lorbeerhecke zwischen den betreffenden Parzellen in T. auf die gesetzlich vorgeschriebene Maximalhöhe zurückzuschneiden. Mit Urteil vom 4. Mai 2007 hiess die zuständige Friedensrichterin die Klage gut und verurteilte die Beklagtenpartei, die Lorbeerhecke zwischen den Parzellen 0001 und 0002 bis Ende Juni 2007 auf eine maximale Höhe von 80 cm zurückzuschneiden und auf dieser Höhe zu halten. Ferner wurden die Beklagten verpflichtet, die Kosten für die Friedensrichterverhandlung zu begleichen. Die Klagpartei wurde angehalten, dass Betreten des Grundstücks zum Unterhalt der Hecke zu dulden. Vorher müsse jedoch der Beklagte das Heckenschneiden rechtzeitig und gehörig anzeigen bzw. anmelden. Schliesslich solle das Schneiden der Hecke derart durchgeführt werden, dass kein Schaden auf Seite der Kläger entstehen würde. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens wurden wettgeschlagen. Mit Eingabe vom 24. Mai 2007 gelangten C. und M. St. an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, und erhoben Beschwerde gegen das Urteil des Friedensrichteramtes T. vom 4. Mai 2007. Sie liessen beantragen, dass das besagte Urteil aufzuheben sei; eventualiter sei die Klage abzuweisen; alles unter o/e Kostenfolge.

Erwägungen

1. ( ... )

2.1 Mit der zivilprozessualen Beschwerde können nur die Rügen der unrichtigen Beurteilung der Zuständigkeit, des wesentlichen Verfahrensmangels oder der Willkür vorgebracht werden. Gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegrund ausdrücklich anzugeben, wobei der Nachweis eines Tatbestandes, der einen Beschwerdegrund bildet, genügt; die Zuordnung zu den einzelnen Beschwerdegründen gemäss § 233 Abs. 1 ZPO ist Sache des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht (vgl. S. Schweizer, Das Rechtsmittelsystem im basellandschaftlichen Zivilprozessrecht, Diss. Basel 1988, S. 102; M. Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 526). Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht ist in seiner Praxis hinsichtlich der Anrufung einer der erwähnten Beschwerdegründe und der sachlichen Begründung nicht streng formalistisch. Lässt sich aus der Beschwerdeschrift ein Beschwerdegrund entnehmen, ohne dass dieser explizit angerufen wurde, so wird die Beschwerde materiell geprüft. Im vorliegenden Verfahren machen die Beschwerdeführer in der Hauptsache sinngemäss eine Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeit geltend. Sie halten im Wesentlichen dafür, die Friedensrichterin sei sachlich nicht zuständig gewesen, das angefochtene Urteil zu erlassen. Bei der vorliegenden Nachbarstreitigkeit sei von einem unbestimmten Streitwert auszugehen, eventualiter sei von einem Streitwert von weit mehr als CHF 500.00 auszugehen. Bei einer Streitigkeit jedoch, bei der kein bestimmter Streitwert vorliege oder der Streitwert CHF 500.00 übersteige, sei das Friedensrichteramt nicht zum Erlass eines Urteils zuständig.

2.2 Der Beschwerdegrund der Inkompetenz gemäss § 233 Abs. 1 lit. a ZPO besteht darin, dass der Richter die Regeln über die örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit verletzt, sich also fälschlicherweise für zuständig oder unzuständig erklärt. Durch vorbehaltlose Einlassung des Beklagten kann jedoch unter Umständen ein stillschweigend vereinbarter Gerichtsstand begründet werden, so wenn sich die beklagte Partei zur Sache äussert, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben. Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist frei. Ob die Entscheidung über die Zuständigkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht falsch ist, macht keinen Unterschied. Einen Rechtsnachteil braucht die beschwerdeführende Partei nicht erlitten zu haben. Inkompetenz stellt daher einen absoluten Nichtigkeitsgrund dar. Der Entscheid in der Sache selbst ist unabhängig von seiner Richtigkeit zu kassieren (vgl. Schweizer, a. a. O., S. 98).

3.1 Die Beschwerdeführer vertreten in der Begründung der Rechtsschrift vom 24. Mai 2007 die Auffassung, bei der vorliegenden Nachbarstreitigkeit sei von einem unbestimmten Streitwert auszugehen, so dass der Friedensrichter nicht zum Erlass eines Urteils befugt sei. Eine Begründung wird hierfür allerdings nicht gegeben. Die Beschwerdegegner entgegnen in der Stellungnahme vom 7. Juni 2007, dass es sich in casu um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle. Der Streitwert einer derartigen Streitigkeit bestimme sich in der Regel nach dem Betrag der eingeklagten Geldsumme. Im Übrigen sei der objektive Wert der verlangten Leistung, Unterlassung, Feststellung oder Gestaltung für dessen Bestimmung massgebend.

3.2 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, kann den Beschwerdeführern nicht folgen. Als nicht vermögensrechtlich sind im Allgemeinen Streitigkeiten über Rechte zu betrachten, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können. Es muss sich um Rechte handeln, die weder zum Vermögen einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden sind. Dass die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt aber nicht, um eine Streitsache als eine solche nicht vermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen. Massgebend ist, ob mit der Klage letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. BGE 108 II 77 E. 1a mit weiteren Nachweisen). Das sich die Streitwertberechnung schwierig gestaltet, wenn der Nachbar die Beseitigung oder das Zurückschneiden einer Pflanze verlangt, genügt mithin nicht, um im vorliegenden Falle von einem unbestimmten Streitwert auszugehen. Beim Anspruch auf Beseitigung oder Zurückschneidung einer Pflanze handelt es sich letztlich um eine Immissionsstreitigkeit. Diese zählen zu den vermögensrechtlichen Streitigkeiten (vgl. unveröffentlichter BGE 5C.160/2006 mit weiteren Hinweisen). Zumal die vorliegende Streitsache nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme geht, hat der Friedensrichter den Streitwert von Amtes wegen nach freiem Ermessen abzuschätzen, sofern die Parteien hierüber kein Einverständnis erzielen können (Art. 84 ZPO). Er richtet sich dabei in erster Linie nach der Vermögenseinbusse, die der Kläger erleidet; subsidiär kann auch auf das finanzielle Interesse des Beklagten an der Abweisung abgestellt werden (vgl. BGE 95 II 14 E. 1).

4.1 Fraglich und zu prüfen ist, ob die Friedensrichterin in vorliegender Sache den Streitwert korrekt abgeschätzt hat. Die Beschwerdeführer halten eventualiter dafür, es sei von einem Streitwert von weit mehr als CHF 500.00 auszugehen. Allein das Zurückschneiden der Hecke koste angesichts der derzeitigen Preise von Gärtnereiunternehmungen mindestens CHF 1'000.00. Die Friedensrichterin erwidert in der Vernehmlassung, dass laut Angabe eines lokalen Gärtnereiunternehmens die fragliche Lorbeerhecke innerhalb eines finanziellen Rahmens von CHF 500.00 auf die gesetzlich erlaubte Höhe von 80 cm zurückgeschnitten werden könne. Die Klägerschaft beruft sich in ihrer Stellungnahme auf eine telefonische Auskunft der Landschaftsgärtnerei A.. Für eher einfache Strauchart und ein überwiegend oberflächliches Zuschneiden der Hecke würden CHF 6.50 pro Quadratmeter fakturiert, für anspruchsvollere Arbeiten CHF 8.30 verlangt. Die Ermittlung des Streitwerts gelte für eine Grünhecke der Länge 28 m und der Breite 1 m, welche lediglich in der Höhe zurückzuschneiden sei. Selbst unter Verwendung des höheren Ansatzes ergebe sich lediglich eine Summe von CHF 232.40. Zu diesen Kosten seien die Anfahrt des Gärtners nicht hinzuzuzählen, da die Beschwerdeführenden regelmässig Gärtnereidienstleistungen im sonstigen Umfang in Anspruch nehmen würden.

4.2 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, erachtet die Beschwerde im Eventualstandpunkt als begründet und die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer als stichhaltig. Aus den Akten erhellt, dass die Klägerschaft und heutigen Beschwerdegegner 2 dem Friedensrichteramt T. am 28. März 2007 im Wesentlichen mitteilten, die an ihr Grundstück grenzende Lorbeerhecke nehme immer gewaltigere Dimensionen an. Sie werde nur ab und zu und dann nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Höhe und Breite zurückgeschnitten. Die Friedensrichterin T. legte das Begehren der Klagpartei dahingehend aus, dass die Lorbeerhecke regelmässig zurückzuschneiden sei. Sie verpflichtete die Beklagten im gerügten Entscheid daher nicht allein die Lorbeerhecke einmalig auf eine maximale Höhe von 80 cm zurückzuschneiden, sondern diese auch auf dieser Höhe zu halten. Soweit allerdings ein wiederholtes Zurückschneiden verlangt wird, berechnet sich der Streitwert nach den Regeln für periodisch wiederkehrende Leistungen. Hierzu sind die Regeln der Bundesrechtspflege (Art. 36 Abs. 5 OG bzw. Art. 51 Abs. 4 BGG) sinngemäss heranzuziehen. Diese sehen vor, dass bei periodisch wiederkehrenden Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer der Kapitalwert als Streitwert gilt, welcher in der Regel dem zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung entspricht. Soweit die Beklagten im vorliegenden Falle folglich verpflichtet werden sollen, die angesprochene Grünhecke regelmässig zurückzuschneiden, sind die geschätzten Beträge der einzelnen Verrichtungen zu summieren, so dass jedenfalls ein Streitwert resultiert, welcher die sachliche Zuständigkeit des Friedensrichters bei Weitem sprengt. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der massgebliche Streitwert die Abspruchskompetenz des Friedensrichteramtes von CHF 500.00 übersteigt. Die Friedensrichterin T. war daher zum Erlass eines Urteils sachlich nicht zuständig.

5. ( … )

KGE ZS vom 24. Juli 2007 i.S. Ehegatten St. gegen Friedensrichteramt T. und Ehegatten V. (200 07 466/LIA)

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