Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Dezember 2010 (200 10 1263) Die Bildung von Vermögen des Unterhaltsschuldners durch Pflichtamortisationen rechtfertigt sich bei ungedecktem Existenzminimum der Unterhaltsberechtigten nur in absoluten Ausnahmekonstellationen. Falls bei Unangebrachtheit eines Liegenschaftsverkaufs weder eine Reduktion der Amortisation mit der betreffenden Bank vereinbart noch eine entsprechende Einkommenserhöhung durch den selbständigerwerbenden Unterhaltsschuldner generiert werden kann, ist es im Einzelfall dem Unterhaltsschuldner zumutbar, die Unterdeckung ausnahmsweise selbst zu tragen (Art. 137 ZGB, E. 3.2). Besitzt der Gesuchsteller ein Gesamtvermögen, welches teilweise liquide und teilweise illiquide ist, aber gesamthaft den ihm zu belassende Notgroschen bei weitem überschreitet, so ist es ihm zumutbar, seine Kosten für das Beschwerdeverfahren aus dem liquiden Teil seines Vermögens zu übernehmen (§ 71 Abs. 1 ZPO, E. 5).
Zivilgesetzbuch
Berücksichtigung von Drittschulden im Grundbedarf des Unterhaltsschuldners
Erwägungen 1. ( … ) 2. Die Beschwerdeführerin bemängelt am vorinstanzlichen Urteil einzig die Berücksichtigung der Amortisationsverpflichtungen in der Höhe von CHF 3'333.35 in der Bedarfsberechnung des Beschwerdegegners. Konkret rügt sie den Entscheid der Vorinstanz als willkürlich und bringt im Wesentlichen vor, er widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Berücksichtigung von Pflichtamortisationen. Es liege vorliegend offensichtlich nicht im Interesse der Beschwerdeführerin, die Amortisation in die Grundbedarfsberechnung aufzunehmen, da sie überhaupt nicht aus der Bedienung der Darlehensverpflichtung profitiere. Aufgrund der angefochtenen Verfügung erhalte die Beschwerdeführerin überhaupt keinen Unterhaltsbeitrag mehr. Zudem gingen Unterhaltsbeiträge den Privatschulden grundsätzlich vor, weswegen es dem Rechtsgedanken und den Werten des Unterhaltsrechts widerspreche, wenn ein Drittgläubiger gegenüber dem Unterhaltsbedürftigen bevorzugt werde. Die Beschwerdeführerin müsse nach 30-jähriger Ehe unter ihrem Existenzminimum leben, weil ein Drittgläubiger vorrangig bedient werde. ( … ) 3.1 Die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur vorliegend interessierenden Frage der ausnahmsweisen Berücksichtigung von Amortisationsverpflichtungen in der Bedarfsberechnung wurden durch die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Entscheidend ist somit, ob die Berücksichtigung gleichermassen den Interessen beider Ehegatten dient (vgl. BGE 127 III 289, 292). In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die Liegenschaft werfe Mieterträge ab und diene der Spenglerei des Ehemannes als Geschäftslokal. Zum jetzigen Zeitpunkt bewohne der Ehemann die Liegenschaft. Aus den Liegenschaftserträgen sei ein Teil des ehelichen Bedarfs gedeckt worden und würden jetzt die Unterhaltsbeiträge bezahlt, wodurch beide Ehegatten von der Hypothek profitierten. Die Aufnahme der Amortisationsbeiträge in die Bedarfsberechnung des Beschwerdegegners scheint vorderhand nicht im Interesse der Beschwerdeführerin zu sein, da so kein Unterhaltsbeitrag mehr für sie resultiert. Die ersten drei Elemente der vorinstanzlichen Begründung liegen zudem auf den ersten Blick im alleinigen Interesse des Ehemannes. Somit bleibt als Argument für das Interesse der Beschwerdeführerin an der Berücksichtigung der Amortisationspflicht im Bedarf des Beschwerdegegners lediglich das Bezahlen der Unterhaltsbeiträge aus den Liegenschaftserträgen. In diesem Zusammenhang ist jedoch - wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2010 sowie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2010 ausführen - die gesamte Situation zu würdigen. Der Ehemann bewohnt nicht nur die betreffende Liegenschaft, sondern betreibt in ihr auch sein Spenglereigeschäft und vermietet zudem weitere Wohnungen dieser Liegenschaft. Sein Einkommen setzt sich gemäss den Feststellungen der Vorinstanz zum grösseren Teil aus dem Liegenschaftsertrag von CHF 3'098.62 und zum kleineren Teil aus dem Gewinn aus dem Spenglereibetrieb von CHF 2'264.05 zusammen. Zwar ist der Beschwerdegegner nicht in der Lage, einen Unterhaltsbeitrag für die Beschwerdeführerin zu bezahlen, doch ermöglicht es ihm sein so erwirtschaftetes Einkommen immerhin, einen solchen in der Höhe von CHF 665.-- monatlich für seine Tochter zu leisten. Würden die Amortisationszahlungen vollumfänglich aus der Bedarfsberechnung des Ehemannes gestrichen, so wäre er ausserstande, die Pflichtamortisationen an die Bank leisten zu können, was aller Voraussicht nach zur Zwangsversteigerung der Liegenschaft führen würde. Dadurch entfielen bei ihm die betreffenden Einkommenspositionen und auch sein Existenzbedarf würde grösser, da dem Beschwerdegegner in seiner Bedarfsberechnung der Vorinstanz keine Mietkosten aufgerechnet wurden. Es erscheint somit vorliegend als angebracht, die Pflichtamortisation im Grundbedarf des Beschwerdegegners der vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens grundsätzlich zu berücksichtigen. 3.2 Durch die Berücksichtigung der hohen Amortisationszahlungen im Bedarf des Beschwerdeführers kann jedoch nicht einmal das Existenzminimum der Beschwerdeführerin gedeckt werden. Die Berechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz wurde nicht angefochten. Zwar geht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde von einem Existenzminimum von CHF 4'112.-- für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter aus, es wird jedoch nicht vorgebracht, was an der Berechnung der Vorinstanz konkret und aus welchen Gründen unrichtig bzw. willkürlich sein soll. Das Kantonsgericht geht daher, entsprechend der vorinstanzlichen Berechnung, von einem Grundbedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter von CHF 3'628.56 aus. Aus der Gegenüberstellung des ehelichen Einkommens und Grundbedarfs resultiert ein monatliches Manko bei der Ehefrau und der Tochter von CHF 355.40. Zwar gehen Unterhaltsschulden gegenüber Familienmitgliedern Schulden gegenüber Dritten nicht in allgemeiner Weise vor (vgl. Heinz Hausheer/Anette Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, S. 561, Rz. 08.40), dennoch erscheint eine Privilegierung eines Drittgläubigers im vorliegend Fall, solange das Existenzminimum der Beschwerdeführerin nicht gedeckt ist, als stossend dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider laufend, sofern eine andere praktikable Lösung vorhanden wäre. Denn es könnte sich nur in einer absoluten Ausnahmekonstellation rechtfertigen, dem Beschwerdegegner bei ungedecktem Existenzminimum der Beschwerdeführerin durch die Pflichtamortisationen die Bildung von Vermögen zu erlauben. Hinzu kommt, dass die Liegenschaft mit Amortisationen in der Höhe von CHF 3'333.35 und einem Ertrag von CHF 3'098.62 isoliert betrachtet in der Bedarfsberechnung des Beschwerdegegners zu einem Manko von CHF 234.73 führt. Auch unter diesem Aspekt ist die vollständige Berücksichtigung der Pflichtamortisation im Bedarf des Beschwerdegegners zu hinterfragen. Das Kantonsgericht ist der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner vorliegend eine im Umfang von CHF 355.-- geringere Amortisation durchaus möglich wäre, so dass einerseits das Existenzminimum der Beschwerdeführerin abgedeckt und anderseits eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft verhindert werden könnte. Erfahrungsgemäss besteht auch bei Pflichtamortisationen ein gewisser Verhandlungsspielraum mit der betreffenden Bank, weswegen auch bei einer in diesem Umfang reduzierten Amortisation die Liegenschaft erhalten werden könnte. Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass die Pflichtamortisation erst am 11. Februar 2010 massiv erhöht wurde. Das Gegenteil belegende Unterlagen wurden vom Beschwerdegegner im Übrigen nicht eingereicht. Der Beschwerdegegner wird aufgrund der Reduktion der Amortisationszahlungen nur noch in der Lage sein, eine Zwangsamortisation in der Höhe von CHF 17'870.-- anstelle von CHF 20'000.-- halbjährlich zu leisten oder den Betrag von CHF 355.-- monatlich auf andere Art, z.B. durch eine entsprechende Erhöhung seines Einkommens, zu decken. Falls weder eine Reduktion der Amortisation mit der betreffenden Bank vereinbart noch eine entsprechende Einkommenserhöhung generiert werden könnte, erachtet es das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer in diesem Rahmen als zumutbar, die Unterdeckung ausnahmsweise aufgrund der bei ihm in grossem Umfange zu berücksichtigenden Amortisation selbst zu tragen. 3.3 Aus diesen Gründen sieht es das Kantonsgericht demgemäss für den Beschwerdegegner als zumutbar an, seine Hypothekamortisation um CHF 355.-- monatlich zu verringern. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist insofern als willkürlich zu bezeichnen, als das Existenzminimum der Beschwerdeführerin und der Tochter durch die Berücksichtigung der Amortisationsverpflichtungen im Bedarf des Beschwerdegegners nicht gedeckt werden kann. Entsprechend den obigen Ausführungen wird der Beschwerdeführer neben dem von der Vorinstanz verfügten Unterhaltsbeitrag an die Tochter von CHF 665.-- zu einem solchen von CHF 355.-- an die Ehefrau verpflichtet. 4. ( … ) 5. Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 Erw. 2.5.1 S. 232 mit Hinweisen); in Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 Erw. 3b S. 98 mit Hinweisen). Soweit das Vermögen einen Notgroschen von etwa CHF 20'000.-- bis CHF 25'000.-- übersteigt, ist dem Gesuchsteller zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft [KGEBL] 2007 I Nr. 1 S. 8 Erw. 3.1; BGer 5A_396/2009 vom 5. August 2009 Erw. 2.2.1). Massgebend für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGer 8C_375/2009 vom 3. Juni 2009, Erw. 2.1). Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege in Ziff. 3 der Verfügung vom 14. September 2010 abgewiesen, wogegen keine Beschwerde erhoben wurde. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdegegner sei Eigentümer der Liegenschaft X. in Y., deren Fortführungswert CHF 1'440'000.-- betrage. Gemäss Kreditvertrag mit der S. Bank sei die Liegenschaft mit maximal CHF 1'218'000.-- belastet. Unter Berücksichtigung der gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers bestehenden Darlehensschuld in der Höhe von CHF 30'000.-- ergäbe sich somit aus der Liegenschaft ein Vermögen von CHF 192'000.--. Zudem habe der Beschwerdegegner per 31. Juli 2010 einen Saldo von CHF 16'960.-- auf seinem Privatkonto, womit der gerichtsübliche Notgroschen deutlich überstiegen sei. Der Beschwerdegegner hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Er führt aus, er verfüge zwar rein rechnerisch über Vermögen, diese sei aber nicht liquide. Eine Erhöhung der Hypothek sei nicht möglich (bereits heute bestünde die kreditgebende Bank auf einer Amortisation). Entscheidend ist, dass der Beschwerdegegner, wie auch schon die Vorinstanz feststellte, ein Gesamtvermögen von CHF 192'000.-- besitzt, welches teilweise liquide und teilweise illiquide ist. Gesamthaft ist der zu belassende Notgroschen des Beschwerdegegners jedoch bei weitem überschritten, sodass es ihm gemäss kantonsgerichtlicher Praxis zumutbar ist, seine Kosten für das Beschwerdeverfahren aus dem liquiden Teil seines Vermögens zu übernehmen. Zudem sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren eher gering. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzulehnen. 6. ( … ) KGE ZS vom 21. Dezember 2010 i.S. B.K. / U.K. (200 10 1263/VOM)