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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 19.08.2008 200 08 570 (200 2008 570)

August 19, 2008·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·582 words·~3 min·1

Summary

Rechtsstillstand wegen Haft des Schuldners

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. August 2008 (200 08 570)

Art. 60 SchKG bestimmt, dass bei der Betreibung eines Verhafteten, der keinen Vertreter hat, der Betreibungsbeamte dem Betriebenen zur Bestellung eines solchen eine Frist anzusetzen hat. Die Missachtung von Art. 60 SchKG macht die vorgenommenen Betreibungshandlungen nicht zwingend nichtig (Art. 60 SchKG; E. 2).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsstillstand wegen Haft des Schuldners

Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes L. nicht rechtsgültig ausgestellt und zugestellt worden sei. Er lässt die Ansicht vertreten, dass Art. 60 SchKG verletzt sei, weil er sich zurzeit im Strafvollzug befinde und ihm keine Frist zur Bestellung eines Vertreters angesetzt worden sei. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG ist die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung einzureichen. Andernfalls ist auf sie nicht einzutreten. Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ist hingegen jederzeit eine Beschwerde möglich (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung liegt im Falle einer Verletzung von Art. 60 SchKG eine jederzeit beschwerdefähige formelle Rechtsverweigerung vor (vgl. SchKG-Bauer, N 10 zu Art. 60 SchKG mit Hinweisen). Soweit hingegen bei einer Zustellung des Zahlungsbefehls lediglich die Zustellvorschriften verletzt wären, kann ein jederzeitiges Beschwerderecht wegen Nichtigkeit nur solange geltend gemacht werden, als die betreffende Betreibungsurkunde infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt ist (BGE 128 III 101 E. 2; 125 III 384 E. 1b). Danach läuft sonst eine zehntägige Frist, in der der behauptete Zustellmangel geltend zu machen ist. Im vorliegenden Fall ist wegen Rechtsverweigerung auf die Beschwerde einzutreten. Zumal die Einhaltung der Zustellvorschriften nicht unmittelbar in Frage gestellt wird und der fragliche Zahlungsbefehl dem Schuldner zweifellos zugegangen ist, ist die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht von Vornherein nichtig.

2. Art. 60 SchKG bestimmt, dass bei der Betreibung eines Verhafteten, der keinen Vertreter hat, der Betreibungsbeamte dem Betriebenen zur Bestellung eines solchen eine Frist anzusetzen hat. Der Zweck dieser Norm liegt darin, dass der verhaftete Schuldner in seiner physischen Bewegungsfreiheit und regelmässig auch in seinen psychischen Kräften eingeschränkt ist, weshalb ihm das Gesetz die Möglichkeit gewähren will, seine Interessen angemessen zu wahren. Während der Frist zur Bestellung des Vertreters besteht Rechtsstillstand, so dass keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen (Art. 56 SchKG). Zu den Rechtsfolgen einer Missachtung dieses Verbots sagt das SchKG nichts. Der Beschwerdeführer, welcher nachgewiesenermassen eine Freiheitsstrafe verbüsst, hält dafür, dass die Verletzung von Art. 60 SchKG die bisherigen Betreibungshandlungen nichtig mache. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs teilt diese Ansicht nicht. Nichtigkeit einer Betreibungshandlung kann nur ausnahmsweise angenommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die verletzte Vorschrift in öffentlichen Interesse erlassen worden ist (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die Bestimmungen über den Rechtsstillstand wegen Verhaftung wollen jedoch nicht die öffentliche Ordnung, sondern ausschliesslich den Schuldner selbst schützen. Selbst wenn vorliegend Art. 60 SchKG als verletzt anzusehen wäre, wäre die Beschwerde abzuweisen. Indem der Schuldner gegen den fraglichen Zahlungsbefehl rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat, hat er alles getan, was zur vorläufigen Hemmung der Betreibung getan werden konnte, so dass ihm aus der Inhaftierung kein Nachteil erwachsen ist. Im Übrigen hat das Betreibungsamt L. dem Beschwerdeführer mittlerweile mit Schreiben vom 24. Juni 2008 Frist angesetzt, um für das weitere Vollstreckungsverfahren einen Vertreter zu bestellen. Eine Nichtigerklärung der in Verletzung des Rechtsstillstandes gemäss Art. 60 SchKG vorgenommenen Betreibungshandlungen erscheint mithin als nicht verhältnismässig. Im Ergebnis ist die Beschwerde vom 13. Juni 2008 daher abzuweisen.

3. ( … )

Entscheid der AB SchKG vom 19. August 2008 i.S. Z. gegen Betreibungsamt L. (200 08 570/LIA)

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