Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Mai 2008 (200 08 352) Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden. Die Gemeinderschaft ist keine juristische Person; sie kann weder betreiben noch betrieben werden. Soll ihr in einer Betreibung die Rolle der Schuldnerin zugeteilt werden, während in Tat und Wahrheit nur die einzelnen Mitglieder Partei sind, liegt eine fehlerhafte Parteibezeichnung vor (Art. 46 Abs. 3 SchKG; E. 2).
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Betreibung einer Gemeinderschaft
Sachverhalt Mit Betreibungsbegehren vom 19. März 2008 gelangte N. V. an das Betreibungsamt B. und verlangte die Ausstellung eines Zahlungsbefehls gegen die Gemeinderschaft K. per Adresse C. H., Bottmingen. Mit Schreiben vom 28. März 2008 teilte das Betreibungsamt B. der Gläubigerschaft im Wesentlichen mit, dass dem Betreibungsbegehren vom 19. März 2008 keine Folge geleistet werden könne. Mit Eingabe vom 7. April 2008 liess N. V. betreibungsrechtliche Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichen. Er beantragte, dass der Rückweisungsentscheid des Betreibungsamtes B. aufzuheben sei. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die entsprechende Betreibung anhand zu nehmen und den Zahlungsbefehl gegen die Gemeinderschaft K. an die Adresse deren Haupts, C. H. in Bottmingen zuzustellen.
Erwägungen
1. ( … )
2.1 Der Gläubiger lässt in seiner Beschwerde monieren, dass das Betreibungsamt B. das Betreibungsbegehren vom 19. März 2008 zurückgewiesen habe. Schuldnerin und Betriebene sei die Gemeinderschaft K. Gemäss Art. 46 Abs. 3 SchKG könne für die Schulden aus einer Gemeinderschaft in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Ort der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden. Aus der Betreibung der Gemeinderschaft gegen den Beschwerdeführer gehe klar C. H. in Bottmingen als Haupt derselben hervor, welcher als Vertreter für die gesamte Gemeinderschaft gehandelt habe. Es seien demnach in Anbetracht von Art. 46 Abs. 3 SchKG keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb die genannte Gemeinderschaft K. nicht beim Haupt an dessen Adresse in Bottmingen betrieben werden könne. Der Betreibungsort befinde sich am Wohnsitz des die Gemeinderschaft vertretenden Hauptes.
2.2 Gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 67 Ziff. 2 SchKG sind im Zahlungsbefehl Name und Wohnort des Schuldners aufzuführen. Es obliegt dem Gläubiger, dem Betreibungsamt Name und Wohnort des Schuldners bekannt zu geben. Im Betreibungsbegehren muss der Gläubiger den Schuldner klar und unzweideutig nennen, so dass der Schuldner eindeutig identifiziert werden kann. Fehlen im Betreibungsbegehren die notwendigen Angaben, hat das Betreibungsamt den Gläubiger unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Wird als Schuldner eine nicht existierende Person angegeben, ist der Zahlungsbefehl nichtig. Hingegen ist nicht jede Ungenauigkeit in der Bezeichnung des Schuldners seiner Nichtexistenz gleichzusetzen. Lässt die mangelhafte Bezeichnung den wirklichen Schuldner ohne weiteres erkennen, so besteht kein Anlass zur Anordnung einer derart schwerwiegenden Massnahme, wie es die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls darstellt. Bestehen nämlich über die tatsächliche Person des Schuldners keine Zweifel, so wird weder der Gläubiger noch der Schuldner durch die Aufrechterhaltung der Betreibung in seinen Interessen geschädigt. Die formellen Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren dürfen mithin nicht überspannt werden. Gemäss Art. 46 Abs. 3 SchKG kann für die Schulden aus einer Gemeinderschaft in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden. Für die Schulden aus der Gemeinderschaft haftet jeder Gemeinder solidarisch (Art. 342 Abs. 2 ZGB). Die Gemeinderschaft ist keine juristische Person; sie kann weder betreiben noch betrieben werden (vgl. Schmid, Kommentar zum SchKG, N. 69 zu Art. 46).
2.3 Im vorliegenden Fall hat der Gläubiger die Schuldnerschaft im Betreibungsbegehren vom 19. März 2008 unbestrittenermassen als Gemeinderschaft K. bezeichnet und als Zustelladresse den Wohnsitz des Hauptes in Bottmingen angeführt. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kommt nach Einsichtnahme in das entsprechende Dokument zum Schluss, dass die für die Betreibungsschuldnerin gewählte Bezeichnung in der Tat nicht zulässig ist. Wie hievor festgehalten, fehlt einer Gemeinderschaft die Parteifähigkeit, weil sie über keine Rechtspersönlichkeit verfügt. Soll ihr in einer Betreibung dennoch die Rolle der Schuldnerin zugeteilt werden, während in Tat und Wahrheit nur die einzelnen Mitglieder Partei sind, liegt eine fehlerhafte Parteibezeichnung vor. Daran ändert auch nichts, dass das Betreibungsamt H. die Gemeinderschaft K. als Gläubigerschaft im Zahlungsbefehl vom 28. September 2007 gegen den Beschwerdeführer aufführt. Der Beschwerdeführer verkennt insbesondere, dass er als Schuldner eben nicht das Haupt, sondern ausdrücklich die Gemeinderschaft selbst als Schuldnerin bezeichnet hat. Das Betreibungsamt B. hat mithin das Betreibungsbegehren zurecht zurückgewiesen und ist dabei nicht in überspitzen Formalismus verfallen, wenn auch die Belehrung im massgeblichen Schreiben vom 28. März 2008 insoweit nicht korrekt ist, als die örtliche Zuständigkeit für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls gegen den als Adressaten aufgeführten Gemeinder verneint wird. Die Beschwerde gegen die Rückweisung des Betreibungsbegehrens in der Betreibung Nr. (…) des Betreibungsamtes B. ist daher abzuweisen.
3. ( … )
Entscheid der AB SchKG vom 19. Mai 2008 i.S. U. gegen Betreibungsamt B. (200 08 352/LIA)