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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. April 2020 (490 19 264) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Ausstandsgesuch
Zwischen dem Anspruch des Gesuchstellers auf eine Gesamtwürdigung der geltend gemachten Fehlleistungen und der generellen gesetzlichen Vorgabe von Art. 58 Abs. 1 StPO sowie der danach ausgerichteten Praxis, wonach ein Gesuch innerhalb rund einer Woche nach Kenntnis des Ausstandsgrunds einzureichen ist, um als rechtzeitig zu gelten, besteht ein Spannungsfeld. Für die Einreichung eines gültigen Ausstandsgesuchs muss zumindest ein geltend gemachter Ausstandsgrund innerhalb der vom Bundesgericht vorgegebenen Frist liegen. Soweit sich dieser als begründet erweist, sind auch die weiter zurückliegenden, behaupteten Ausstandsgründe einer Wertung zu unterziehen. Dies aber grundsätzlich nur dann, wenn der Gesuchsteller begründeten Anlass gehabt hat, nicht bereits früher den ordentlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten bzw. wenn bei Erhebung eines Rechtsmittels die geltend gemachten Beanstandungen schon durch die Rechtsmittelinstanz verbindlich festgestellt worden sind, und nur solange das Ausstandsverfahren keine Umgehung des fehlenden Rechtsmittelwegs darstellen soll (E. 3.2.a). Die Verfahrensleitung im Untersuchungsverfahren liegt bei der Staatsanwaltschaft. Eine übermässig weitgehende Delegation von Einvernahmen an die Polizei im Sinne von generellen Ermittlungsaufträgen ist nicht (mehr) zulässig (E. 3.2.c).
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Ramón Eichenberger, LEXTERNA AG, Frankfurt-Strasse 14, 4053 Basel, Gesuchsteller
gegen
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B.____, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstandsgesuch (Gesuch vom 7. November 2019)
A. Im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, gegen mehrere Beschuldigte geführten Strafverfahrens betreffend den Straftatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz reichte der Beschuldigte A.____ mit Eingabe vom 7. November 2019 ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt B.____ ein und begehrte dabei, es habe dieser (gestützt auf Art. 56 lit. f StPO) im Verfahren Nr. BM1 16____ etc. in den Ausstand zu treten. Auf die Begründung dieses Gesuchs sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
B. Mit Datum vom 14. November 2019 übermittelte Staatsanwalt B.____ dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, das Ausstandsgesuch von A.____ vom 7. November 2019 und beantragte zugleich in seiner entsprechenden Stellungnahme was folgt: Es sei das Ausstandsgesuch vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Ziff. 1). Ausserdem sei das vorliegende Verfahren mit den Ausstandsverfahren betreffend C.____, D.____ und E.____ zu vereinigen (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Gesuchstellers (Ziff. 3).
C. Demgegenüber brachte der Gesuchsteller in seiner replizierenden Stellungnahme vom 29. November 2019 folgende Anträge vor: Es habe Staatsanwalt B.____ im Verfahren Nr. BM1 16____ etc. in den Ausstand zu treten (Ziff. 1), und es sei das vorliegende Verfahren mit den Ausstandsverfahren betreffend C.____, D.____ und E.____ zu vereinigen (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge, eventualiter sei dem Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren die
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht amtliche Verteidigung zu bewilligen (Ziff. 3). Im Sinne eines Beweisantrags wurde zudem begehrt, es sei vom Gesuchsgegner das Protokoll der Einvernahme von E.____ vom 13. November 2019 zu edieren.
D. Der Gesuchsgegner wiederum hielt in seiner duplizierenden Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 vollumfänglich an seinen bereits in der Stellungnahme vom 14. November 2019 vorgebrachten Begehren fest.
E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. Dezember 2019 wurde in entsprechender Gutheissung des diesbezüglichen Verfahrensantrags der Parteien entschieden, dass die Ausstandsverfahren 490 19 254, 490 19 258, 490 19 263 und 490 19 264 zusammen, d.h. gemeinsam, beurteilt werden. Mit gleicher Verfügung wurde zudem in Gutheissung des Beweisantrags des Gesuchstellers der Gesuchsgegner aufgefordert, das Protokoll der Einvernahme von E.____ vom 13. November 2019 einzureichen. Sodann wurde mit Verfügung vom 24. März 2020 im Hinblick auf den in der replizierenden Stellungnahme vom 29. November 2019 gestellten Antrag um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Ausstandsverfahren der Gesuchsteller verpflichtet, Auskunft über seine finanzielle Situation zu geben und dies zu belegen.
F. Schliesslich liess sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. April 2020 bezüglich der vom Kantonsgericht verlangten Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse vernehmen.
Erwägungen
1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1) ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (BGer 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2;
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.3, mit Hinweisen; 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2, mit Hinweisen). Die gesetzliche Regelung des Ausstandes in der StPO unterscheidet zwischen besonderen Ausstandsgründen (Art. 56 lit. a - e StPO) und dem allgemeinen Ausstandsgrund in Form einer Generalklausel (Art. 56 lit. f StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, so entscheidet die Beschwerdeinstanz ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig, soweit die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).
1.2 lm vorliegend zu beurteilenden Fall macht der Gesuchsteller geltend, Staatsanwalt B.____ habe in seiner Funktion als Verfahrensleiter gestützt auf Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand zu treten. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ist damit die Beschwerdeinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Begehrens zuständig. ln Anwendung von Art. 20 Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO übt die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Funktion der Beschwerdeinstanz aus. Der Gesuchsteller beanstandet unter anderem, dass der Polizeibeamte Wm F.____ zunächst mit E-Mail vom 29. Oktober 2019 für den 5. November 2019 einen Einvernahmetermin mit dem Mitbeschuldigten E.____ angekündigt und danach mit weiterer E-Mail vom 5. November 2019 die krankheitsbedingt verschobene Einvernahme vom gleichen Tag auf den 13. November 2019 terminiert habe, dies jeweils nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft, aber ohne Rücksprache mit ihm bzw. seinem Verteidiger. In der Folge hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. November 2019 sein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt eingereicht. Gestützt auf diese zeitliche Abfolge ist zu konstatieren, dass die Beanstandung des Gesuchstellers bezüglich Terminansetzung ohne Rücksprache bzw. Beschränkung seiner Teilnahmerechte im Hinblick auf die Einvernahme von E.____ vom 5. bzw. 13. November 2019 innerhalb der vom Bundesgericht vorgegeben Frist von in der Regel einer Woche erfolgt ist, womit auf das Ausstandsgesuch ‒ nachdem dieses im Übrigen formgerecht eingereicht worden und der Gesuchsteller in seiner Rolle als Beschuldigter im entsprechenden Strafverfahren als hierfür legitimiert zu qualifizieren ist ‒ grundsätzlich einzutreten ist. Welche der vom Gesuchsteller insgesamt erhobenen Rügen (vgl. unten E. 2.1) allerdings in casu tatsächlich zu prüfen sind, ist eine materielle Frage, die im Rahmen der nachfolgenden konkreten Auseinandersetzung mit der Sache zu klären ist (vgl. unten E. 3.2).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 (…).
2.2 (…).
3.1 Gestützt auf das Begehren des Gesuchstellers ist nachfolgend materiell zu prüfen, ob hinsichtlich des Gesuchsgegners der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO zu bejahen ist.
a) Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als denjenigen in lit. a bis lit. e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand konkretisieren im gerichtlichen Verfahren die Mindestanforderungen des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV. Nehmen Vertreter der Staatsanwaltschaft ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklagebehörde wahr, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.2). Es ist aber dem spezifischen Umfeld, dem Aufgabenbereich der Behörde und den Funktionsunterschieden Rechnung zu tragen (vgl. dazu nachfolgend lit. b). Die Ausstandsregeln knüpfen im Wesentlichen an eine besondere Nähe bzw. Bindung der Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Verfahren und an den inneren Zustand der Befangenheit an. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung der in der Strafbehörde tätigen Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person in ihrer Entscheidung sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt. Die Ablehnung einer in einer Strafbehörde tätigen Person erfordert nicht den strikten Nachweis, dass diese tatsächlich befangen ist. Es genügt schon die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit. Es müssen mithin Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen. Es ist durchaus denkbar, dass eine Person innerlich unbefangen ist, die Situation, in welcher sie sich befindet, indes objektiv geeignet ist, in Bezug auf den konkreten Verfahrensgegenstand Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu wecken. Blosse Vermutungen reichen allerdings nicht aus. Nach der Formel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine bei einer Strafbehörde tätige Person als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ob der Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Es genügt somit nicht, dass der Partei Äusserungen oder Verfahrenshandlungen, die von der in einer Strafbehörde tätigen Person ausgehen, missfallen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 ff. vor Art. 56-60 StPO, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 134 I 238 E. 2.1). Die Unbefangenheit eines Behördenmitglieds ist zu vermuten und Befangenheit nur anzunehmen, wenn das Verhältnis einer Person zum Verfahrensgegenstand bzw. zu einer Partei dergestalt ist, dass bei objektivierter Betrachtungsweise der Verfahrensausgang nicht mehr offen ist (NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 14 zu Art. 56 StPO). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen (BGE 127 I 196 E. 2d; BGer 1B_56/2008 vom 24. Juni 2008 E. 4.1).
b) Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisten den Anspruch des Rechtssuchenden auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. ln Verfahren vor nichtrichterlichen Behörden und Strafverfolgungsbehörden finden die Garantien der EMRK und von Art. 30 Abs. 1 BV keine Anwendung. Die Garantie auf Unbefangenheit der nichtrichterlichen mit der Strafsache befassten Person gründet, wie oben dargelegt, vielmehr in Art. 29 Abs. 1 BV, welcher allen Personen einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gibt (ANDREAS J. KELLER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, N 1 f. zu Art. 56 StPO; BGE 125 I 119 E. 3b). Die Strafverfolgungsbehörden sind demnach nicht mit qualifizierter richterlicher Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV ausgestattet (BGer 1B_69/2012 vom 27. Juni 2013 E. 4.1; KELLER, a.a.O., N 2 zu Art. 56 StPO). Die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit können ferner – trotz eines gemeinsamen Grundgedankens – nicht unbesehen auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 137
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ll 431 E. 5.2; 127 I 196 E. 2b). lm Kern der Garantie der Unbefangenheit gemäss Art. 29 Abs. 1 BV steht, dass sich Mitglieder der Behörden in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (BGE 140 I 326 E. 5.2). Behörden(mitglieder) sind aber – anders als Richter und Richterinnen – nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern erfüllen auch öffentliche Aufgaben und nehmen ihre Interessen als Behörden wahr (GEROLD STEINMANN, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, St. Gallen 2014, N 35 zu Art. 29 BV; BGE 125 I 119 E. 3f). Dies bedeutet, dass in der Beurteilung, ob ein Mitglied einer Behörde die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 BV erfüllt, die Funktion, die ein Mitglied einer Behörde konkret wahrnimmt, zu berücksichtigen ist (BGE 125 I 119 E. 3f). Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Einstellung oder Anklageerhebung. Sie gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Im Vorverfahren und während den Ermittlungen ist die Staatsanwaltschaft gehalten, belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen und eine Unparteilichkeit zu bewahren (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit, sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Die Staatsanwaltschaft muss sich jeder unfairen Vorgehensweise enthalten und darf keine Partei zulasten einer anderen bevorteilen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer bzw. Mängel vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGer 6B_719/2017 vom 10. September 2018 E. 2.2.2; 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.3; BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Unbefangenheit beim Staatsanwalt ist eine Haltung, die von falscher Rücksicht frei ist und ihn mit Distanz, Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten agieren lässt. Anders sieht es aus, wenn die Staatsanwaltschaft ab Anklageerhebung und im Rechtsmittelverfahren zur Partei wird. Ab diesem Zeitpunkt können an die Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft logischerweise nicht mehr dieselben Anforderungen gestellt werden (BGE 138 lV 142 E. 2.2.1 f.; 125 I 119 E. 3e; KELLER, a.a.O., N 6 und N 37 ff. zu Art. 56 StPO; STEINMANN, a.a.O., N 37 zu Art. 29 BV; BOOG, a.a.O., N 39 zu Art. 56 StPO).
3.2. Es ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob die Staatsanwaltschaft selbst oder ein Beschuldigter ein Ausstandsgesuch gegenüber einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt stellt. Während es bei einem von der Staatsanwaltschaft gestellten Ausstandsgesuch sicherzustellen gilt, dass diese sich nicht vorschnell und ohne triftige Gründe für befangen erklärt und
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich auf diese Weise unliebsamer Verfahren entledigt, ist bei den von Seiten des Beschuldigten beantragten Ausstandsgesuchen zu verhindern, dass dieser einen ihm missliebigen Staatsanwalt ohne Vorliegen substantiierter Gründe aus dem Verfahren hinauszudrängen versucht. Im vorliegenden Fall stützt der Gesuchsteller zusammengefasst sein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B.____ auf die Vorwürfe, er sei ‒ angeordnet durch den Gesuchsgegner ‒ in einer entfernten Haftanstalt in strikter Einzelhaft gehalten worden, was eine wirksame Verteidigung erheblich erschwert habe, es sei ihm nur beschränkt Akteneinsicht gewährt worden, es seien ihm über eineinhalb Jahre lang keine Teilnahmerechte gewährt worden, als ihm anlässlich einer Befragung des Mitbeschuldigten F.____ ein Teilnahmerecht eingeräumt worden sei, hätten die teilnehmenden Personen dieser Einvernahme nur per Videoübertragung in einem separaten Raum beiwohnen dürfen, wodurch wiederum eine wirksame Verteidigung erheblich beschnitten worden sei, es seien sämtliche Einvernahmetermine ohne vorgängige Rücksprache mit den Verteidigern relativ kurzfristig angesetzt worden und es würden die Teilnahmerechte auf ausdrückliche Anordnung des Gesuchsgegners beschränkt.
a) Wie vorstehend dargelegt (oben E. 3.1.b; vgl. zum Ganzen auch BGer 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.2), ist Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie dann, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken) (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 115 Ia 400 E. 3b; 114 Ia 153 E. 3b/bb; BGer 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3; 1B_375/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind allerdings primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 114 Ia 153 E. 3b/bb.; je mit Hinweisen). Soweit die behaupteten Verfahrensmängel in erster Linie prozessuale Zwischenentscheide betreffen, die als solche weitgehend nicht oder nur beschränkt selbstständig anfechtbar sind, kann dies nicht dadurch umgangen werden, dass die analogen Rügen im Rahmen eines Ausstandsverfahrens erhoben werden. Auch in diesem Zusammenhang sind nur schwerwiegende krasse oder wiederholte Verfahrensmängel relevant. Andere, allenfalls im Strafverfahren massgebliche prozessuale Mängel sind (einzig) in diesem und nicht im Ausstandsverfahren geltend zu machen. Die Qualifikation allfälliger Fehler als Ausstandsgrund, d.h. der Charakter als schwerwiegender
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mangel, muss als solcher offensichtlich sein bzw. die Unparteilichkeit (recte: wohl Parteilichkeit) oder Voreingenommenheit klar erkennen lassen. Trifft dies nicht zu, gibt es keinen Anlass für einen Ausstand des Staatsanwaltes (BGer 1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.2).
Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, unter Ausserachtlassung des ordentlichen Rechtsmittelwegs die dem Beschuldigten missliebigen Verfahrenshandlungen des verfahrensleitenden Staatsanwalts einer Prüfung durch die Beschwerdeinstanz unterziehen zu lassen, und zwar weder einzeln noch im Sinne einer Gesamtbetrachtung. Grundsätzlich sind gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft der Beschwerde zugänglich. Wo also die Möglichkeit zur Beschwerde konkret bestanden hätte, hätte der Beschuldigte dieses Rechtsmittel ergreifen müssen, soweit er mit einer Verfügung oder einer Verfahrenshandlung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden gewesen ist. Nicht zulässig ist demnach, auf die Erhebung eines Rechtsmittels zu verzichten, und dann nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfrist eine indirekte materielle Prüfung der Angelegenheit durch dieselbe Rechtsmittelinstanz im Rahmen eines Ausstandsgesuchs zu verlangen. Gleichermassen kann das Ausstandsverfahren nicht herangezogen werden, um den fehlenden Rechtsmittelweg zu kompensieren. Dies führt im Ergebnis dazu, dass das Ausstandsverfahren dann seine Berechtigung hat, wenn entweder auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung, welche zu einer schweren Verletzung der Amtspflichten geführt (und sich einseitig ausgewirkt) haben, rechtskräftig festgestellt worden sind, oder wenn der Charakter der geltend gemachten Fehler als schwerwiegender Mangel offensichtlich ist. Letzteres richtet sich zwar nach einem objektiven Massstab, beinhaltet aber naturgemäss eine subjektive Würdigung. Eine solche Würdigung durch die Beschwerdeinstanz findet nicht automatisch in Bezug auf alle geltend gemachten Beanstandungen statt, sondern beschränkt sich in einem ersten Schritt auf diejenigen behaupteten Verfahrensfehler, welche sich innerhalb der vom Bundesgericht vorgegebenen Frist zugetragen haben sollen.
Das Kantonsgericht ist sich bewusst, dass ein Spannungsfeld besteht zwischen dem Anspruch des Gesuchstellers auf eine Gesamtwürdigung der geltend gemachten Fehlleistungen und der generellen gesetzlichen Vorgabe von Art. 58 Abs. 1 StPO sowie der danach ausgerichteten Praxis, wonach ein Gesuch innerhalb rund einer Woche nach Kenntnis des Ausstandsgrunds einzureichen ist, um als rechtzeitig zu gelten. Es liegt auf der Hand, dass innerhalb einer Woche
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwar besonders krasse, in aller Regel aber nicht dermassen ungewöhnlich viele Verfahrensfehler begangen werden können, dass diese im Sinne einer gesamthaften Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. Hieraus folgt, dass für die Einreichung eines gültigen Ausstandsgesuchs zumindest ein geltend gemachter Ausstandsgrund innerhalb der vom Bundesgericht vorgegebenen Frist liegen muss. Soweit sich dieser vorgebrachte Ausstandsgrund als begründet erweist, sind auch die weiter zurückliegenden, behaupteten Ausstandsgründe einer Wertung zu unterziehen und es ist zu prüfen, ob tatsächlich besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken). Dies aber, wie dargelegt, grundsätzlich nur dann, wenn der Gesuchsteller begründeten Anlass gehabt hat, nicht bereits früher den ordentlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten bzw. wenn bei Erhebung eines Rechtsmittels die geltend gemachten Beanstandungen schon durch die Rechtsmittelinstanz verbindlich festgestellt worden sind, und nur solange das Ausstandsverfahren keine Umgehung des fehlenden Rechtsmittelwegs darstellen soll. Falls der fristgerecht vorgebrachte Ausstandsgrund einer materiellen Prüfung nicht standhält, erübrigt sich von vornherein eine weitergehende Würdigung der übrigen Beanstandungen im Sinne einer Gesamtschau.
b) Nachdem in casu nur die Beanstandung des Gesuchstellers bezüglich Terminansetzung ohne Rücksprache bzw. Beschränkung seiner Teilnahmerechte im Hinblick auf die Einvernahme von E.____ vom 5. bzw. 13. November 2019 fristgerecht erfolgt ist, ist in einem ersten Schritt auch nur dieser behauptete Verfahrensfehler einer Wertung zu unterziehen. Erst wenn diese Rüge als begründet erachtet wird, erfolgt in Bezug auf die übrigen Beanstandungen eine weitere Prüfung des Ausstandsbegehrens gemäss den vorstehenden Darlegungen. In diesem Zusammenhang wird in Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO normiert, dass im Vorverfahren Vorladungen mindestens drei Tage vor der Verfahrenshandlung zugestellt werden. Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen (Art. 202 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall ist auch von Seiten des Gesuchstellers unbestritten, dass die gesetzlichen Vorgaben nach Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO eingehalten worden sind. Bemängelt wird hingegen, dass auf die Abkömmlichkeit seines Rechtsvertreters keine Rücksicht genommen worden sei. Zu dieser Frage lässt sich die herrschende Lehre wie folgt vernehmen: Das gesetzliche Erfordernis von Art. 202 Abs. 3 StPO läuft in vielen Fällen auf eine vorherige Terminabsprache hinaus, vor allem gegenüber Rechtsbeiständen. Mit dem Terminus
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht "angemessen" wird zum Ausdruck gebracht, dass bei der terminlichen Festsetzung der Verfahrenshandlung im Spannungsfeld zwischen den Bedürfnissen der vorladenden Behörde, den sich aus dem Strafverfahren selbst ergebenden Bedürfnissen und den Bedürfnissen aller vorzuladenden Personen, welche gegeneinander abzuwägen sind, zu entscheiden ist (ULRICH WEDER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, N 7a ff. zu Art. 202 StPO). Auf die Abkömmlichkeit der betroffenen Personen ist angemessen Rücksicht zu nehmen, d.h. der Zeitpunkt der Verfahrenshandlung ist wenn möglich abzusprechen. Gegenläufige Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Die vorgängige Kontaktierung zur Festlegung eines Verfahrenshandlungstermins geziemt sich insbesondere im Verkehr mit Rechtsanwälten. Die zentralen Verteidigungsrechte, namentlich in Fällen von notwendiger Verteidigung, aber auch der sinnvolle Ablauf des Geschäftsverkehrs haben in der Praxis der meisten Kantone in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zur selbstverständlichen Absprache der Termine geführt (JONAS WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 202 StPO, mit Hinweis; vgl. auch NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2017, N 982 und Fn 28). Nebst der Verfügbarkeit der Parteivertreter ist bei der Terminfestlegung aber auch das Beschleunigungsgebot zu beachten (vgl. JEREMY STEPHENSON / ROBERTO ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 331 StPO). Die Regelung, wonach bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen wird, gilt vorab für Rechtsbeistände, die vor Ansetzung der Verhandlungen kontaktiert werden sollten. Diese Bestimmung kann allerdings in Konflikt mit z.B. Art. 159 Abs. 3 StPO geraten, wonach das Beanspruchen von Verteidigerrechten keinen Anspruch auf Verschiebung gibt (SCHMID / JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 202 StPO).
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Parteien gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus allerdings keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten (Art. 147 Abs. 2 StPO). Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können sodann die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert gewesen sind (Art. 147 Abs. 3 StPO).
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aus der Existenz des Teilnahmerechts (gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO) folgt, dass die Parteien einen Anspruch darauf haben, rechtzeitig über den Termin informiert zu werden. Hingegen haben diese nach Abs. 2 von Art. 147 StPO keinen zwingenden Anspruch darauf, dass der Termin der Beweisabnahme mit ihnen abgesprochen wird. Allerdings ist es ‒ abgesehen davon, dass nach Art. 202 Abs. 3 StPO auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen ist ‒ schon aus prozessökonomischen Gründen geboten, auf die Verfügbarkeit der anwesenheitsberechtigten Personen Rücksicht zu nehmen, da eine solche Partei oder ihr Rechtsbeistand, wenn sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert sind, unter den Voraussetzungen des Abs. 3 von Art. 147 StPO die Wiederholung der Beweisabnahme verlangen können (WOLFGANG WOHLERS, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, N 7 zu Art. 147 StPO, mit Hinweisen; vgl. auch DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 10 und N 16 zu Art. 147 StPO, mit Hinweisen).
Als Fazit aus den vorstehend zitierten Lehrmeinungen lässt sich schliessen, dass im Gegensatz zu den gesetzlich vorgesehenen Minimalfristen nach Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO, welche angesichts der grundrechtlichen Bedeutung der Vorladungsfristen Gültigkeitsvorschriften darstellen (vgl. WEDER, a.a.O., N 4b zu Art. 202 StPO), die Bestimmung von Art. 202 Abs. 3 StPO lediglich im Sinne einer Ordnungsvorschrift verlangt, dass bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen (was jedoch nicht unbesehen gleichbedeutend ist mit den teilnahmeberechtigten Personen) angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Dies heisst nichts anderes, als dass sich eine vorherige Terminabsprache vor allem gegenüber den Rechtsbeiständen geziemt und in Abwägung der verschiedenen Bedürfnisse und Interessen ‒ namentlich unter Berücksichtigung der zentralen Verteidigungsrechte wie dem Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO sowie dem Recht, die Wiederholung der Beweiserhebung bei Verhinderung aus zwingenden Gründen gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO zu verlangen ‒ zu entscheiden ist, dass andererseits jedoch kein zwingender Anspruch darauf besteht, dass jeder Beweisabnahmetermin vorgängig abgesprochen wird, geschweige denn, dass ein solcher nur dann festgelegt wird, wenn alle Rechtsvertreter ihre Zustimmung gegeben haben (vgl. Art. 147 Abs. 2 StPO und Art. 159 Abs. 3 StPO). Anders zu entscheiden wäre nur bei einem Verstoss gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 3 Abs. 2 StPO), welcher z.B. dann vorliegen würde, wenn ein Staatsanwalt einen Beweiserhebungstermin ohne sachliche Gründe genau in ihm bekannten Ferien des Verteidigers legen würde. Das Kantonsgericht hegt die Erwartung,
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Strafbehörden auf der einen Seite und die Rechtsbeistände auf der anderen Seite unter gegenseitiger, zumutbarer Rücksichtnahme auf die jeweiligen Interessen gewillt und fähig sein sollten, innert vernünftiger Frist passende Termine zu vereinbaren. Soweit jedoch unter Berücksichtigung der besonderen konkreten Umstände im Einzelfall keine Einigung erzielt werden kann, ist es fraglos Teil der normativen Kompetenz der Verfahrensleitung, den Beweiserhebungstermin abschliessend zu bestimmen. Dies gilt unter Beachtung des Beschleunigungsgebots erst recht in einer Konstellation wie der vorliegenden, in welcher offenbar noch rund 50 Einvernahmen vorgesehen sind und insgesamt fünf Mitbeschuldigte mitsamt ihren Rechtsvertretern ein Teilnahmerecht geltend machen können und dies offensichtlich auch gewillt sind zu tun. Dass in einem solchen Fall nicht auf alle Bedürfnisse Rücksicht genommen werden kann, liegt auf der Hand. Falls trotz angemessener Bemühungen um eine Einigung eine autoritative Ansetzung notwendig sein sollte, sind die Rechtsbeistände gehalten, sich dahingehend zu organisieren, dass sie durch Verschiebung weniger dringlicher Termine oder durch Substituierung einer anderen geeigneten Rechtsvertretung die Terminansetzung wahrnehmen können (vgl. KGer 470 18 379 vom 26. Februar 2019; Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer [BB.2017.92; BP.2017.36] vom 6. Juni 2017 E. 2.1 in fine).
Diese Ausführungen erhellen, dass der Gesuchsgegner in casu im Ergebnis gesetzeskonform gehandelt hat, weshalb in Bezug auf die Beanstandung des Gesuchstellers bezüglich Terminansetzung ohne Rücksprache bzw. Beschränkung seiner Teilnahmerechte im Hinblick auf die Einvernahme von E.____ vom 5. bzw. 13. November 2019 kein Verfahrensfehler zu erkennen ist. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiter vorgebrachten Rügen im Rahmen einer Gesamtschau. Demnach ist kein Ausstandsgrund rechtsgenüglich dargetan, womit das diesbezügliche Begehren des Gesuchstellers vom 7. November 2019 gegen Staatsanwalt B.____ abzuweisen ist.
c) Ungeachtet der vorgängigen Erwägungen, wonach kein Ausstandsgrund ersichtlich ist, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es im Hinblick auf eine Entschärfung der Situation der Sache dienlich wäre, wenn die Staatsanwaltschaft etwas mehr Rücksichtnahme auf die Verteidigungs- und Teilnahmerechte der Beschuldigten und ihrer Rechtsvertreter an den Tag legen und in diesem Sinne die entsprechenden Einvernahmetermine nicht nur mit der einzuvernehmenden Person und ihrem Verteidiger, sondern soweit als unter den konkreten Umständen möglich mit allen teilnahmeberechtigten Personen absprechen würde. Zweifellos kann in casu
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht angesichts der vorgesehenen zahlreichen Einvernahmen nicht jedem Terminwunsch der fünf Beschuldigten und ihren Rechtsvertretern entsprochen werden und diese müssen sich bei Unpässlichkeit grundsätzlich entsprechend organisieren können. Auf der anderen Seite steht aber auch ausser Frage, dass es nicht der üblichen Praxis entspricht, ohne spezifischen Grund (wie z.B. Anzeichen auf Verschleppung des Verfahrens) von vornherein auf jegliche Rücksprache zu verzichten. Insbesondere teilt das Kantonsgericht die (apodiktische) Auffassung des Gesuchsgegners, wonach aus organisatorischen Gründen eine Terminabsprache mit den übrigen Beschuldigten und ihren Verteidigern als unmöglich erscheine, in dieser Form nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass zumindest der Versuch zu einer koordinierten Terminfestlegung möglich sein sollte, indem z.B. alle Rechtsvertreter auf einen bestimmten Termin vorgeladen und an diesem Datum sämtliche Termine für alle absehbaren Beweiserhebungshandlungen (zwingende Abweichungen natürlich vorbehalten) über einen längeren Zeitraum im Voraus verbindlich festgelegt werden. Sobald diese Termine stehen, sollte es sodann auch im Bereich des Möglichen liegen, die entsprechenden Räumlichkeiten rechtzeitig zu organisieren.
Abschliessend ist der Staatsanwaltschaft in Erinnerung zu rufen, dass die Verfahrensleitung bei ihr liegt und eine übermässig weitgehende Delegation von Einvernahmen an die Polizei im Sinne eines generellen Ermittlungsauftrages an diese seit Inkrafttreten der neuen StPO nicht mehr zulässig ist. Hierzu führt das Bundesgericht (vgl. zum Ganzen BGer 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 4.2.1 ff.) Folgendes aus: Gemäss Art. 307 Abs. 1 Satz 1 StPO informiert die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie andere schwerwiegende Ereignisse. Die Staatsanwaltschaft kann der Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge erteilen oder das Verfahren an sich ziehen. In den Fällen von Absatz 1 führt sie die ersten wesentlichen Einvernahmen nach Möglichkeit selber durch (Art. 307 Abs. 2 StPO). Was unter schweren Straftaten zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. In der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 findet sich dazu lediglich die Klammerbemerkung "Verbrechen und schwere Vergehen" (BBI 2006 1261 Ziff. 2.6.2). Dass die Staatsanwaltschaft die ersten wesentlichen Einvernahmen selber durchführt, ist insbesondere bei Kapitalverbrechen von grosser Bedeutung (BBI 2006 1262 Ziff. 2.6.2). Ob eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine schwere Straftat im Sinne von Art. 307 Abs.1 StPO darstellt, wird ‒ ebenso wie die allfälligen Konsequenzen aus einer Verletzung der staatsanwaltlichen Einvernahmepflicht ‒ vom Bundesgericht offengelassen, nachdem im fraglichen Fall Art. 307 StPO gar nicht mehr zur Anwendung gelangt ist, da die Staatsanwaltschaft bereits
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht über die Straftaten informiert gewesen ist, derer der Beschuldigte verdächtigt worden ist. Festgestellt hat das Bundesgericht hingegen, dass auch im Rahmen der staatsanwaltlichen Untersuchung vorgesehen ist, dass die Staatsanwaltschaft die Beweiserhebungen selber durchführt (vgl. Art. 311 Abs. 1 StPO) und die Polizei lediglich mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt werden kann (vgl. Art. 312 Abs. 1 StPO). Die vor Inkrafttreten der StPO gelegentlich anzutreffenden generellen Ermittlungsaufträge an die Polizei sind damit nicht mehr zulässig (BBI 2006 1265 Ziff. 2.6.3.2). Nach Art. 312 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen; sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken. Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Wenngleich es sich bei Art. 312 Abs. 1 StPO um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt und folglich die in Verletzung dieser Bestimmung erhobenen Beweise nicht unverwertbar sind, ist dennoch zu konstatieren, dass eine unverhältnismässig weitgehende Delegation von Einvernahmen an die Polizei im Rahmen der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft unzulässig ist und eine offensichtliche Missachtung der staatsanwaltlichen Beweiserhebungspflicht darstellt. Gestützt auf diese Rechtsprechung ist festzuhalten, dass es in erster Linie der Staatsanwaltschaft obliegt, Einvernahmen durchzuführen. Soweit also in casu tatsächlich noch rund 50 Einvernahmen ausstehend sind, würde es einer Missachtung der staatsanwaltlichen Beweiserhebungspflicht gleichkommen, wenn sie diese entweder im Sinne eines generellen Ermittlungsauftrages oder in sonst übermässiger Weise an die Polizei delegieren würde. Falls sie die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt, hat sie dies mittels klaren Anweisungen zu tun. Infolgedessen kann sich die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Terminansetzung auch nicht mit dem Hinweis, dass diese jeweils vom zuständigen Sachbearbeiter der Polizei festgelegt werde, von ihrer diesbezüglichen Verantwortung befreien.
4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) ungeachtet seiner finanziellen Situation (vgl. BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2 mit Hinweisen und 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 7.3) zu Lasten des Gesuchstellers. In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu konstatieren, dass der Gesuchsteller die Bewilligung der unentgeltlichen
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung beantragt hat. Voraussetzung hierfür sind gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV erstens die materielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers und zweitens die Nichtaussichtslosigkeit seiner Begehren (vgl. BGer 1B_131/2018 vom 9. November 2018 E.4). Nach Art. 135 Abs. 2 StPO wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens festgelegt, allerdings trägt der Staat zumindest vorläufig deren Kosten (vgl. BGer 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 7.3). Aus den vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen geht hervor, dass dieser unter Berücksichtigung seiner ausgewiesenen Schulden zurzeit über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt. Folglich ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers im vorliegenden Verfahren zu bejahen. In Anbetracht der vorstehenden materiell-rechtlichen Erwägungen ist ausserdem sein Ausstandsgesuch nicht von vornherein aussichtslos gewesen (vgl. zum Begriff der Aussichtslosigkeit BGE 142 III 138 E. 5.1). Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung sind somit erfüllt. Demzufolge ist dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers für seine Bemühungen im vorliegenden Ausstandsverfahren ein Honorar zu Lasten des Staates zu entrichten. Nachdem dieser keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 TO). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang ein pauschales Honorar in der Höhe von CHF 1'077.-- (inklusive Auslagen und CHF 77.-- Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten dieses Verfahrens zu tragen. In Bezug auf die Rückzahlungsverpflichtung nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ergeht der vorliegende Kostenentscheid unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids der verfahrensabschliessenden Behörde (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO).
Demnach wird erkannt:
://: 1. Das Ausstandsgesuch von A.____ vom 7. November 2019 gegen Staatsanwalt B.____ wird abgewiesen.
2. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Für das Ausstandsverfahren wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung mit Advokat Ramón Eichenberger bewilligt. Das vom Staat bevorschusste Honorar für Advokat Ramón Eichenberger beträgt pauschal CHF 1'077.-- (inklusive Auslagen und CHF 77.-- Mehrwertsteuer).
Der Beschuldigte ist ‒ unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids der verfahrensabschliessenden Behörde ‒ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a StPO).
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Pascal Neumann
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2020 (1B_276/2020) gutgeheissen.