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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 490 12 260 (490 2012 260)

January 29, 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·945 words·~5 min·8

Summary

Revision

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Januar 2013 (490 12 260) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Revision

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter David Weiss (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Michael Ritter

Parteien A.______, Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Revision Gesuch vom 8. November 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 24. November 2011 wurde A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn oder Autostrasse) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 80.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Für den Fall der Nichtbezahlung wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festgelegt. Zusätzlich wurden A._____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von CHF 250.00 auferlegt. Mit Schreiben vom 27. Januar 2012 und vom 27. Februar 2012 wurde A._____ infolge Nichtbezahlung der Busse sowie der Verfahrenskosten von der Staatsanwaltschaft gemahnt. Mit Eingabe vom 14. März 2012 erhob A._____ bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. November 2011. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. Juni 2012 trat der Präsident des Strafgerichts Basel-Landschaft auf die Einsprache mangels Rechtzeitigkeit nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 24. November 2011 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Schreiben vom 18. September 2012 ersuchte A._____ um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Mit rechtskräftiger Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. Oktober 2012 wurde das Wiederherstellungsgesuch abgewiesen. B. Mit Gesuch vom 8. November 2012 beantragte A._____ die Revision des Strafbefehls vom 24. November 2011 im Sinne von Art. 410 ff. StPO. C. In ihrer Stellungnahme vom 27. November 2012 begehrte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung des Revisionsgesuches. D. Mit Verfügung vom 20. November 2012 legte der Präsident des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, fest, dass das Berufungsgericht nach Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO vornehmen wird.

Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs und damit auch für die vorläufige Prüfung desselben zuständig. 1.2 Die Revision kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, insbesondere einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (lit. a); wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfah-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rens eingewirkt worden ist (lit. c). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch hat strengen Begründungsanforderungen zu genügen. Die Gründe, auf welche sich das Revisionsgesuch stützt, sind vom Gesuchsteller selbst genau zu bezeichnen und soweit möglich durch entsprechende Beweismittel zu belegen. Im Übergang vom ordentlichen Strafverfahren zum Revisionsverfahren kann man von einer eigentlichen Umkehr der Beweislast sprechen. Es genügt also nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaupten, vielmehr ist auch darzutun, weshalb er gegeben sein soll (FINGERHUTH, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 411 N 3). 1.3 In seinem Revisionsgesuch vom 8. November 2012 brachte der Gesuchsteller vor, er sei nicht der Fahrer des besagten Fahrzeuges gewesen, da er im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung in B._____ an einem Bob-Weltcup-Rennen teilgenommen habe. Dass er gegen den Strafbefehl vom 24. November 2011 nicht rechtzeitig Einsprache erhoben habe, liege an einer falschen Adressangabe und den familiären Problemen, weshalb ihm der besagte Strafbefehl nicht rechtzeitig ausgehändigt worden sei. In casu ist aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen des Strafgerichtspräsidenten vom 20. Juni 2012 und vom 26. Oktober 2012 unbestritten, dass der Gesuchsteller gegen den Strafbefehl vom 24. November 2011 nicht rechzeitig Einsprache erhoben hat. Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisionsgesuch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervor, welche im Zeitpunkt der Eröffnung des Strafbefehls nicht bekannt gewesen waren. Weil der Revisionskläger damit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorlegt, besteht insoweit kein Revisionsgrund. Zudem unterlässt es der Gesuchsteller, Revisionsgründe im Sinne von Art. 410 StPO anzurufen und zu bezeichnen (vgl. Art. 411 Abs. 1 StPO). Zu berücksichtigen ist weiter, dass selbst wenn der Gesuchsteller neue Tatsachen und Beweismittel in der Revision hervorgebracht hätte, diese bereits im Strafbefehlsverfahren oder mittels Einsprache gegen den Strafbefehl ohne Weiteres hätten eingereicht werden können, weshalb eine derartige Geltendmachung im vorliegenden Revisionsverfahren gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ohnehin rechtsmissbräuchlich wäre (BGE 130 IV 72 Erw. 2.3 S. 75). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich der Gesuchsteller auf keinen gültigen Revisionsgrund berufen kann. Sein Revisionsgesuch ist daher offensichtlich unbegründet, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. 2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten für die Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00 (vgl. § 12 Abs. 3 GebT) und Auslagen von CHF 100.00, total CHF 600.00, gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Gesuchstellers.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf das Revisionsgesuch vom 8. November 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 600.00, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von pauschal CHF 100.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Michael Ritter

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