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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Dezember 2025 (470 25 229) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Lea Hungerbühler; Gerichtsschreiberin i.V. Melanie Gass
Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Miriam Riegger, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Müller, Moosackerstrasse 24, 4566 Kriegstetten, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2025 A. Mit Schreiben vom 9. August 2022, 24. Juni 2023, 17. März 2024, 15. April 2024 und 19. April 2024 reichte A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), Strafanzeige ein gegen seinen Bruder, B.____, wegen Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung, Beschimpfung, übler Nachrede, Verleumdung, Sachentziehung, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie allen weiteren möglichen in Frage kommenden Delikten. Gleichzeitig konstituierte er sich als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt.
B. Aufgrund obgenannter Strafanzeigen eröffnete die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Verfahren gegen B.____, in deren Zuge sie mit Datum vom 14. November 2023 und 12. Januar 2024 mit A.____ als Privatkläger Einvernahmen bezüglich der Vorfälle vom 25. Mai 2022 sowie 3. April 2023 durchführte. Ausserdem befragte sie mit Datum vom 15. Januar 2025, 22. Januar 2025 und 13. Februar 2025 B.____ als Beschuldigten. Weitere Ermittlungshandlungen wurden nicht vorgenommen. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 2025 eine Einstellungsverfügung, in welcher sie Folgendes festhielt: "1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO eingestellt.
2. Die unbezifferten Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
4. Der beschuldigten Person wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 6'038.60 zugesprochen."
Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
C. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2025 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Oktober 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und stellte dabei die folgenden Anträge: "1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Landschaft vom 16. Oktober 2025 wie folgt aufzuheben, betreffend:
- Ziffer 1, MU1 22 2718, mehrfache Beschimpfung - Ziffer 2, MU1 23 2825, Veruntreuung - Ziffer 3, MU1 24 1131, Beschimpfung / üble Nachrede - Ziffer 4, MU1 24 1627, Beschimpfung - Ziffer 5, MU1 24 1760, Beschimpfung und es sei die Sache zwecks Fortführung der Strafuntersuchung bzw. Erlass eines Strafbefehls oder Erhebung einer Anklage, inkl. entsprechender Berücksichtigung der geltend gemachten Zivilforderungen und Parteientschädigung des Beschwerdeführers, an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
2. Es sei entsprechend der Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 hiervor die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die bezifferten und begründeten Zivilklagen zu berücksichtigen.
3. Es sei entsprechend der Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 hiervor ein allfälliger Entschädigungsanspruch des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft neu zu prüfen bzw. zu berechnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." D. Demgegenüber beantragte der Beschuldigte mit Schreiben vom 4. November 2025 die Abweisung der Beschwerde und die Auferlegung der Kosten des Verfahrens an die beschwerdeführende Partei. E. Ebenso begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Auferlegung der Kosten des Verfahrens an den Beschwerdeführer. F. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. November 2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 angeordnete Sicherheitsleistung erbracht hat. G. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. November 2025 wurde Ziffer 3 der Verfügung vom 6. November 2025 in Bezug auf die Schliessung des Schriftenwechsels aufgehoben. Des Weiteren ging die mit Verfügung vom 6. November 2025 den anderen Parteien zugestellte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 5. November 2025 hinsichtlich der Ausführungen unter Ziffer 3 "Ad Ziff. 2 der Beschwerdebegründung" auf Seite 3 zur fakultativen replizierenden Stellungnahme an den Beschwerdeführer und an den Beschuldigten bis zum 2. Dezember 2025. H. Der Beschuldigte beantragte mit Schreiben vom 21. November 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wobei er zur Begründung auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwies. I. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer eine replizierende Stellungnahme ein, in welcher er auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 5. November 2025 Bezug nahm. Erwägungen
I. Formelles Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer in seinen Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaft vom 9. August 2022, 24. Juni 2023, 17. März 2024, 15. April 2024 und 19. April 2024 als Privatkläger und damit im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 StPO als Partei konstituiert und ist ausserdem durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen, womit seine Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2025 zu bejahen ist. Nachdem im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten. II. Materielles 1. a) Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer angefochtenen Einstellungsverfügung vom 16. Oktober 2025 in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung zusammengefasst aus, es ergebe sich sowohl aus den diversen Strafanzeigen seitens des Beschwerdeführers als auch den Einvernahmen der Parteien, dass zwischen den Brüdern und deren Partnerinnen offensichtlich ein hochgradig belastetes Klima herrsche und es seit geraumer Zeit immer wieder zu Zerwürfnissen und gegenseitigen Anschuldigungen sowie Auseinandersetzungen gekommen sei. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes stelle die Bezeichnung als "Schläger" keinen Ausdruck der Missachtung dar und vermöge auch nicht die notwendige Intensität aufzuweisen, um den Beschwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen respektive seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu beschädigen.
b) Zum Vorwurf der Veruntreuung gemäss Strafanzeige vom 24. Juni 2023 vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, es fehle vorliegend an der erforderlichen Bereicherungsab- sicht des Beschuldigten, zumal er jederzeit aufgrund seiner guten finanziellen Situation in der Lage gewesen sei, die Transaktionen rückgängig zu machen, und er diese dem Beschwerdeführer gegenüber auch nicht verheimlicht habe. Dabei verweist sie auf das Verfahren MU5 21 129, in welchem das Strafgericht zum nämlichen Schluss gekommen sei. c) Sodann legt die Staatsanwaltschaft bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung, eventuell der üblen Nachrede, vom 20. Dezember 2023 dar, der Tatbestand der üblen Nachrede scheide aus, da der Beschuldigte die Fotografie mit der Aufschrift "A.____ der Schläger" lediglich vor seiner Wohnungstüre deponiert und sie keiner Drittperson habe zukommen lassen. Ergänzend bringt sie vor, dass die Verfahrensparteien in der obersten Etage lebten und nicht damit zu rechnen sei, dass andere Hausbewohner an der Haustüre vorbeigingen. In Bezug auf die Beschimpfung weist die Staatsanwaltschaft wiederum auf die spezielle Konstellation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten hin. 2. a) Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vom 25. Oktober 2025 im Wesentlichen vor, bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliege, sei nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzten abzustellen, sondern darauf, wie ein unbefangener Adressat die Äusserung verstehen müsse. Die subjektive Vorgeschichte dürfe nicht zur Relativierung der Ehrverletzung führen. Das Wort "Schläger" sei im allgemeinen Sprachgebrauch unzweifelhaft negativ konnotiert. Es bezeichne jemanden, der gewohnheitsmässig Gewalt anwende oder zu Tätlichkeiten neige. Eine solche Zuschreibung sei geeignet, den Ruf einer Person, ein ehrbarer Mensch zu sein, in erheblichem Masse zu beeinträchtigen, womit der objektive – wie auch der subjektive – Tatbestand der Beschimpfung erfüllt seien. b) Sodann erwähnt der Beschwerdeführer in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung, dass sich nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung derjenige unrechtmässig bereichere, der die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten habe, in seinem Nutzen verwende, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen. Ersatzfähigkeit und Ersatzwille müssten kumulativ gegeben sein. Die Beschwerdegegnerin verneine die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten, wobei sie aus dem "Nicht-Verheimlichen" der Transaktionen einen Ersatzwillen ableite und zusätzlich mutmasse, dass der Beschuldigte auch ersatzfähig sei, ohne dies jedoch zu belegen und zu begründen. Die Einstellung des Verfahrens erfolge zu Unrecht, da hinreichende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung bestünden, weshalb die Untersuchung durch die Beschwerdegegnerin wieder aufzunehmen sei. c) In Bezug auf die üble Nachrede ist der Beschwerdeführer der Ansicht, der Beschuldigte und er selber seien Miteigentümer und Vermieter der Liegenschaft ohne externe Verwaltung, weshalb sich die Mieter bei mietrechtlichen Angelegenheiten an sie wenden würden. Damit sei evident, dass die auf die Fussmatte gelegte Fotografie von Mietern, der angestellten Reinigungskraft und diversen weiteren Personen gesehen werden könne. Der Lift befinde sich unmittelbar neben der Eingangstüre des Beschuldigten, wobei bei Verlassen und Betreten des Fahrstuhls eine Fotografie auf der Fussmatte sofort auffalle. Der erforderliche Drittbezug sei dem- nach gegeben, und die Rufschädigung des Beschwerdeführers gegenüber Mietern oder Angestellten liege zweifelsfrei vor. Überdies weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Rufschädigungen bis in die jüngste Zeit andauern würden, womit ein fortgesetztes, ehrverletzendes und rufschädigendes Verhalten des Beschuldigten zu seinem Nachteil belegt sei und dies eine strafrechtliche Würdigung zwingend erforderlich mache. 3. a) In ihrer Stellungnahme vom 5. November 2025 führt die Staatsanwaltschaft aus, an der Einstellungsverfügung vom 16. Oktober 2025 werde vollumfänglich festgehalten. In Ergänzung drängten sich jedoch einige Anmerkungen zur Prozessgeschichte auf, mit dem Hinweis, dass zwischen den Verfahrensparteien ein langjähriger Konflikt bestehe, welcher schliesslich in Strafanzeigen und Gegenanzeigen gemündet habe. Auch ein durch das Strafgericht veranlasster Vergleichsversuch sei gescheitert, das Verhältnis der Parteien sei mehr als angespannt sowie von wechselseitigen Vorhaltungen und Feinseligkeiten geprägt. b) Darüber hinaus hält die Staatsanwaltschaft fest, für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, sei massgeblich, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beimesse. Entgegen den Darstellungen des Beschwerdeführers seien mithin die eine allenfalls ehrenrührige Äusserung begleitenden Umstände sehr wohl von Relevanz. Herrschten zwischen beteiligten Personen ein Klima und ein Umgangston, welche sich für Aussenstehende als grob, gehässig und grenzüberschreitend präsentierten, könne es nicht Sinn und Zweck der Ehrverletzungsdelikte sein, einzelne, allenfalls grenzwertige Äusserungen selektiv mit den Mitteln des Strafrechts zu sanktionieren. Um die Schwelle der strafrechtlichen Bedeutung zu überschreiten, werde stets eine gewisse Erheblichkeit des Ehrenangriffs vorausgesetzt. c) In Ergänzung zur Einstellungsverfügung vom 16. Oktober 2025 sei zudem festzustellen, dass die angeblich in Frage kommenden Vermögensdelikte angesichts der familiären Verbundenheit der Verfahrensparteien nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 StGB nur auf Antrag verfolgt würden. Aus den Akten erhelle, dass der Beschwerdeführer spätestens am 17. März 2023, mutmasslich aber bereits deutlich früher, Kenntnis von den im Jahr 2022 getätigten Abhebungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dessen Balkonsanierungen gehabt habe, womit der Strafantrag vom 24. Juni 2023 verspätet erfolgt sei. 4. a) In seiner Replik vom 2. Dezember 2025 legt der Beschwerdeführer dar, die beiden Brüder bildeten hinsichtlich der gewinnbringenden Vermietung sowie der allgemeinen Bewirtschaftung der beiden Liegenschaften eine einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 OR, wobei jedem der beiden die Eigenschaft eines einfachen Gesellschafters zukomme. Dabei stehe das Gesellschaftsvermögen im Gesamteigentum. Der Beschuldigte habe nachweislich und eigenmächtig zum Nachteil der einfachen Gesellschaft und gegen die Gesellschaftsinteressen gehandelt und auf diese Weise das Gesellschaftsvermögen geschädigt. Das Verwandtschaftsverhältnis respektive die persönliche Beziehung zwischen den beiden Gesellschaftern sei unter diesen Ge- gebenheiten nicht relevant bzw. trete in den Hintergrund. Art. 110 StGB sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv auszulegen und diene nur dem Schutz von Familienangehörigen, d.h. auf persönlicher Ebene. Unter Bezugnahme auf BGE 140 IV 162 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 erwähnt der Beschwerdeführer sodann, dass eine Gesellschaft keine "Angehörigen-Funktion" übernehme und folglich in casu kein Antragsdelikt vorliege. b) Weiter vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass sein Umgangston stets sachlich und anständig gewesen sei. Sein Verhalten sei weder denunzierend noch beschimpfend oder gar angriffig gewesen. Die diesbezügliche Argumentation der Staatsanwaltschaft treffe somit nicht zu und erfasse die Situation nicht mit der nötigen Differenzierung. 5. Der Beschuldigte hat auf eine eigene begründete Stellungnahme verzichtet und stattdessen auf die entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen. 6. a) aa) Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). bb) Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass hat erhärtet werden können, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss Botschaft des Bundesrats vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1273, nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (MATTHIAS HEINIGER / RONNY RICKLI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 319 N 8, mit Hinweisen). Nach SCHMID und JOSITSCH ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre (DANIEL JOSITSCH / NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2023, Art. 319 N 5; DIESELBEN, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2023, Rz. 1251; jeweils mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (THOMAS BOSSHARD / NATHAN LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 16 f., mit Hinweisen). cc) Nach lit. b von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h., das untersuchte Verhalten ‒ selbst wenn es nachgewiesen wäre ‒ nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllen kann. Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind, denn solche Fragen sind vom Strafrichter zu entscheiden (BOSSHARD / LANDSHUT, a.a.O., Art. 319 N 19 f., mit Hinweisen; vgl. auch HEINIGER / RICKLI, a.a.O., Art. 319 N 9 f., mit Hinweisen). dd) Das Verfahren ist des Weiteren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen, wenn Prozessvoraussetzungen endgültig nicht zu erfüllen bzw. Prozesshindernisse nicht zu beseitigen sind. Dabei darf die Einstellung nur ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig ist. Zu denken ist namentlich an den zu spät gestellten oder zurückgezogenen Strafantrag, den Verjährungseintritt, die dauernde Verhandlungsunfähigkeit, den Tod der beschuldigten Person oder den Verstoss gegen den Grundsatz "ne bis in idem" (JOSITSCH / SCHMID, a.a.O., Art. 319 N 8; HEINIGER / RICKLI, a.a.O., Art. 319 N 13 ff.; BOSSHARD / LANDSHUT, a.a.O., Art. 319 N 24 ff.). ee) Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1 f.) darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, mit Hinweisen; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; BGE 138 IV 186 E. 4.1). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafklä- ger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGer 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). b) In casu ist festzustellen, dass vom Beschwerdeführer mit Datum vom 9. August 2022, 24. Juni 2023, 17. März 2024, 15. April 2024 und 19. April 2024 diverse – möglicherweise strafbare – Verhaltensweisen von B.____ zur Anzeige gebracht worden sind: So geht es erstens um den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung unter Verwendung des Wortes "Schläger", zweitens um denjenigen der Veruntreuung durch das Belasten des gemeinsamen Liegenschaftskontos mit den Kosten für die Sanierung des privaten Balkons des Beschuldigten und drittens um eine eventuelle üble Nachrede, indem der Beschuldigte auf seiner Fussmatte eine Fotografie deponiert hat, welche dessen Gesicht mit Verletzungen abgebildet hat und mit dem handschriftlichen Vermerk "A.___ der Schläger" versehen gewesen ist. c) Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung aa) Der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie oder eine üble Nachrede bzw. Beschimpfung unter vier Augen, d.h. nur gegenüber dem Verletzten selbst (FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 177 N 1). Bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzten abzustellen, sondern darauf, wie ein unbefangener Adressat die Äusserung verstehen muss. Entscheidend sind die konkreten Umstände, d.h. der Kontext, in dem die Äusserung steht. Es kommt folglich darauf an, wer durch die Äusserung betroffen ist und in welcher Situation eine Äusserung fällt (WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Auflage, Bern 2024, Art. 173 N 9 f., mit weiteren Hinweisen). Subjektiv bedarf es des Vorsatzes. Besteht die Beschimpfung in einem Werturteil (Formalinjurie), muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig ist, nicht jedoch auch auf deren fehlende Vertretbarkeit (RIKLIN, a.a.O., Art. 177 N 14).
bb) Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Tatbestand der Beschimpfung eindeutig nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte soll gegenüber dem Beschwerdeführer diverse Male "du Schläger" geäussert haben, so z.B. am 22. Mai 2022. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auf einer ausgedruckten E-Mail, datiert vom 22. März 2024, betreffend Abbuchungen vom gemeinsamen Liegenschaftskonto handschriftlich "A.-L.!! refusé an A.____ den Schläger!" notiert und diese dem Beschwerdeführer überbracht zu haben. Schliesslich soll der Beschuldigte seinem Bruder ein verschlossenes Couvert, in welchem sich die Kopie einer Fotografie von ihm mit seinen Verletzungen und dem handschriftlichen Vermerk "an A.____ zum 5-jährigen Jubiläum. Vielen Dank. B.____, 17.04.2024, 17:13 h, A.____, der Schläger. Aufnahme vom 17.04.2019, 17:13 h" befunden hat, vor die Wohnungstüre gelegt haben. Zwischen den beiden Brüdern und deren Partnerinnen herrscht offenkundig seit Langem ein hochgradig belastetes Klima, das von gegenseitigen Anschuldigungen sowie konfrontativen Auseinandersetzungen geprägt ist und von einem rauen und oftmals gehässigen Umgangston begleitet wird. Fraglich ist somit, ob unter diesen konkreten Umständen durch das Wort "Schläger" eine Ehrverletzung vorliegt. Eine Ehrverletzung ist namentlich dann gegeben, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen oder wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, nicht anständiger oder nicht integrer Mensch dargestellt wird. Die sittliche Ehre ist z.B. beim Vorwurf betroffen, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, wie beispielsweise bei einer Diskreditierung als Dieb, Mörder, Betrüger, Gauner (BGE 80 IV 56 E. 3), Gauner im Frack, Steuerhinterzieher (BGE 73 IV 27 E. 1), Steuerbetrüger (BGE 106 IV 115 E. 1), Planer eines landesverräterischen Putsches (BGE 118 IV 153 E. 3a), betrunkener Autofahrer (BGE 115 IV 1 E. 1 f.), Hacker (BGer 6B_647/165 vom 29. Dezember 2011 E. 2.2.2), Halunk (BGE 79 IV 20 E. 2), Halsabschneider, Schuft (BGer 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.2), Hochstapler (BGE 77 IV 168 S. 168 f.), Strolchenfahrer (OGer SH, SJZ 1949 vom 1. Oktober 1948 S. 364 f. Nr. 178) oder Gesetzesbrecher (BGE 101 IV 292; 116 IV 31; RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 21, Art. 177 N 4 f., mit weiteren Hinweisen). Dabei ist der Übergang zu gemischten Werturteilen fliessend. Massgebend für den Richter sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. in der Regel eine Durchschnittsmoral bzw. eine Durchschnittsauffassung über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt somit auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beimessen muss (BGE 80 IV 159 E. 2; RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 28, mit weiteren Hinweisen; WOHLERS, a.a.O., Art. 173 N 9 f., mit weiteren Hinweisen). Relevant sind daher nicht nur die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusammenhang des Textes (BGE 117 IV 27 E. 2c). Indem der Beschuldigte den Beschwerdeführer wiederholt als "Schläger" betitelt, wirft er ihm nicht nur ein individual- oder sozialethisch verpöntes, sondern sogar ein strafbares Verhalten vor, das zumindest eine Tätlichkeit (Art. 126 StGB) oder eine einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) beinhaltet. Diese Bezeichnung stellt folglich unmissverständlich einen Ausdruck der persönlichen Missachtung und Herabsetzung dar und ist damit zweifellos geeignet, die notwendige Intensität zu erreichen, um den Beschwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen respektive seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu beschädigen. Entscheidend ist, dass auch im Rahmen von langjährigen Familienstreitigkeiten kein rechtsfreier Raum besteht, in welchem beliebige Angriffe gegen die Ehre folgenlos bleiben können. Zumindest liegt in casu kein Verhalten vor, welches mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen würde, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Beachtung der Maxime "in dubio pro duriore" nicht hätte einstellen dürfen. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen, und das Strafverfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung ist zur weiteren Untersuchung sowie gegebenenfalls zum Erlass eines Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. d) Vorwurf der Veruntreuung aa) Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Täter nach Art. 138 Ziff. 1 StGB kann nur sein, wem eine Sache anvertraut worden ist bzw. wem Vermögenswerte anvertraut worden sind. Tatobjekte sind fremde bewegliche Sachen oder Vermögenswerte. Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Subjektiv bedarf es des Vorsatzes und der Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Analog zur Aneignung fremder Sachen unter Wertersatz kann es an der Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlen, wenn der Täter eine sog. Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 138 N 40 ff. und 112 ff.). Nach Art. 138 Ziff. 1 al. 4 StGB wird eine Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen nur auf Antrag verfolgt. Zweck dieser Privilegierung ist – wie bei relativen Antragsdelikten allgemein – nicht der Schutz von Täter-Opfer-Beziehungen, sondern von Opferinteressen, die sich eventuell auf den Schutz dieser Beziehungen erstrecken. Der Begriff des Angehörigen richtet sich nach Art. 110 Abs. 1 StGB und ist restriktiv auszulegen (NIGGLI / RIEDO, a.a.O., Art. 138 N 146 ff.). bb) Auch wenn in casu − wie der Beschwerdeführer in seiner Replik darlegt − zwischen den beiden Brüdern eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 OR besteht, bedeutet dies lediglich, dass eine Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit vorliegt, wobei die fehlende Rechtsfähigkeit bedingt, dass das Gesellschaftsvermögen nicht der Gesellschaft, sondern den Gesellschaftern zusteht und zwar − sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde − als Gesamteigentum (ROLF SETHE, Kurzkommentar, Obligationenrecht, 2. Auflage, Basel 2025, Art. 530 N 2). Das Verhältnis zwischen den Brüdern und damit einhergehend die Tatsache, dass gemäss Art. 138 Ziff. 1 al. 4 StGB ein Antragsdelikt vorliegt, wird dadurch nicht tangiert. Am 12. Mai 2021 hat der Beschwerdeführer vom Beschuldigten die Offerte der Sanierungsarbeiten dessen Balkons mit der Aufschrift "A.____, zur Info, falls du das auch machen willst. B.____" erhalten. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer zumindest ansatzweise erkennen können, dass es in naher Zukunft möglicherweise zu Kontobelastungen kommen wird, die er allenfalls näher zu prüfen gehabt hätte. Die effektiven Abbuchungen der Zahlungen in der Höhe von CHF 2'428.70 und CHF 3'983.45 sind am 7. Juli 2022 und am 26. Juli 2022 erfolgt. Gestützt hierauf wäre es dem Beschwerdeführer ab diesen beiden Daten ohne Weiteres möglich gewesen, von den Kontobelastungen Kenntnis zu erlangen. Sodann sind dem Beschwerdeführer die Kontoauszüge für die Zeiträume vom 4. Juli 2022 bis zum 10. Juli 2022 sowie vom 18. Juli 2022 bis zum 31. Juli 2022 am 11. Juli 2022 respektive am 1. August 2022 zugestellt worden, womit er bereits ab diesen Zeitpunkten Kenntnis der Kontobelastungen hätte haben können. Schliesslich ergibt sich aus einem Schreiben des Beschwerdeführers an den Beschuldigten vom 17. März 2023, in welchem Letzterer angewiesen worden ist, den Betrag von CHF 6'412.65 (sic!) an das gemeinsame Liegenschaftskonto zurückzuzahlen, dass spätestens von diesem Zeitpunkt an der Beschwerdeführer von den Kontobelastungen tatsächlich gewusst hat. cc) Der erforderliche Strafantrag ist gemäss Art. 31 StGB innert drei Monaten seit Bekanntwerden von Tat und Täter zu stellen. Der Strafantrag bildet eine Prozessvoraussetzung. Fehlt es an einem Strafantrag, so ist deshalb die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO zu verfügen (RIEDO, a.a.O., Art. 30 N 108). In casu hat der Beschwerdeführer am 24. Juni 2023 Strafanzeige erstattet, gewusst von der möglichen Veruntreuung hat er aber spätestens seit dem 17. März 2023. Folglich ist im Zeitpunkt der Strafanzeige die Strafantragsfrist von drei Monaten bereits abgelaufen gewesen, weshalb die diesbezügliche Prozessvoraussetzung definitiv nicht erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft hat demnach die Einstellungsverfügung in Bezug auf die Veruntreuung zu Recht erlassen, womit sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. e) Vorwurf der üblen Nachrede aa) Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird wegen übler Nachrede auf Antrag mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Nach Auffassung der neueren Lehre und Praxis können Gegenstand einer üblen Nachrede sowohl wahre als auch unwahre, die Ehre beeinträchtigende Aussagen sein. Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält. Die Frage der Wahrheit einer Aussage betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit. Die Äusserung muss gegenüber einem Dritten erfolgen, wobei es genügt, wenn es sich um eine einzige Person handelt. Die üble Nachrede setzt stets Vorsatz voraus. Der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist hingegen nicht erforderlich (RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 5 ff. und N 22, mit Hinweisen). bb) Die Brüder wohnen beide in der obersten Etage, haben jeweils eine Partnerin respektive Ehegattin und sind als Vermieter für die Angelegenheiten der Mietparteien zuständig. In mietrechtlichen Fragen haben sich die Mieter an die Miteigentümer der Liegenschaft zu wenden. Da die Parteien entweder im selben oder im benachbarten Mehrfamilienhaus wohnen, kann die Kontaktaufnahme durch eine persönliche Vorsprache bei einem der Miteigentümer erfolgen. Da die Mieter zu diesem Zweck regelmässig die oberste Etage aufsuchen und bei einem der beiden Vermieter klingeln müssen, hat jederzeit die reale Möglichkeit bestanden, dass sie Kenntnis von der Fotografie haben erlangen können. Darüber hinaus ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen, dass Paketbestellungen oder eingeschriebene Briefe aufgegeben werden. Da diese regelmässig eine Unterschrift respektive Annahme benötigen, hat des Weiteren die konkrete Möglichkeit bestanden, dass ein Postbote oder eine Paketbotin bei der Übergabe der Post oder des Pakets die Fotografie auf der Fussmatte hat sehen können. Ferner hat der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 13. Februar 2025 selber ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schon mehrere Male offene Schreiben vor die Türe gelegt habe, wo sie für alle Besucher sichtbar gewesen seien. Um dies zu stoppen, habe er mit der entsprechenden Fotografie von sich aus reagiert (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 13. Februar 2025, N 40 ff.). Gänzlich ausgeschlossen gewesen ist es somit auch gemäss den Depositionen des Beschuldigten nicht, dass sich Drittpersonen im obersten Stock aufhalten, was durch seine Aussage belegt wird, es würden (immerhin) "seltenst" Leute oder Mitbewohner der Liegenschaft dort vorbeikommen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 13. Februar 2025, N 66 f.). Sodann leben der Beschwerdeführer und der Beschuldigte jeweils mit ihren Partnerinnen im obersten Stock. Sowohl C.____, die Partnerin des Beschwerdeführers, als auch D.____, die Ehefrau des Beschuldigten, stellen zweifelsohne Drittpersonen dar, welche die Fotografie auf der Fussmatte des Beschuldigten beim Betreten oder Verlassen der Wohnung oder des Lifts – der sich unmittelbar neben der Eingangstüre des Beschuldigten befindet – haben wahrnehmen können. Der Ansicht der Staatsanwaltschaft, die den Drittbezug und damit den Tatbestand der üblen Nachrede verneint, kann damit nicht gefolgt werden. Die Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist demnach zu Unrecht erfolgt, womit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers in diesem Punkt als begründet erweist. f) Fazit In Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Beschimpfung sowie der üblen Nachrede erweist sich die Rechtslage dergestalt, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nicht erfüllt sind. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Heisst sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Im Ergebnis ist die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2025 in Dispositiv-Ziffer 1 bezüglich der mehrfachen Beschimpfung im Verfahren MU1 22 2718, der üblen Nachrede im Verfahren MU1 24 1131, der Beschimpfung im Verfahren MU1 24 1627 sowie der Beschimpfung im Verfahren MU1 24 1760 aufzuheben und zur weiteren Untersuchung sowie gegebenenfalls zum Erlass eines Strafbefehls an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichermassen aufzuheben und durch die Staatsanwaltschaft neu zu beurteilen sind die zum Verfahrensausgang akzessorischen Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 der angefochtenen Verfügung. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt gemäss Art. 428 Abs. 4 StPO der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. In Anbetracht des Verfahrensausgangs gehen die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts im vorliegenden Verfahren in der Höhe von CHF 1'550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, zu Lasten des Staates. 2. Ferner ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Best- immungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2011, Rz. 578; SCHMID / JOSITSCH, a.a.O., Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 436 N 4). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs, mithin der teilweisen Gutheissung der Beschwerde, sind dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Umfang seines Obsiegens in der Höhe von 60% zu entschädigen. Mit Honorarnoten vom 25. Oktober 2025 und 8. Dezember 2025 weist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 11,25 Stunden à CHF 250.-- für die Bemühungen betreffend die Beschwerdeschrift respektive von 3,5 Stunden à CHF 250.-- für die Bemühungen im Zusammenhang mit der Replik aus. Praxisgemäss legt das Kantonsgericht in leichten Fällen den Stundenansatz auf CHF 230.--, in mittleren Fällen auf CHF 250.-- und in komplexen Fällen ausnahmsweise auf einen höheren Stundenansatz fest, wobei hinsichtlich der Annahme von komplexen Fällen Zurückhaltung geübt wird. In casu ist die Sache in Bezug auf den Sachverhalt sowie die rechtliche Würdigung im Bereich eines leichten Falles anzusiedeln, zumal keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche die bescheidene Komplexität dieses in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht als leicht zu qualifizierenden Falles erhöhen würden. Folgerichtig erachtet das Kantonsgericht den vorliegenden Fall als im unteren Bereich liegend, weshalb in Beachtung der vorstehenden Erwägungen der Stundenansatz auf CHF 230.-- festzusetzen ist. Überdies erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 14,75 Stunden als überhöht. In Anbetracht der niederschwelligen Komplexität der Angelegenheit sowie des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften erachtet das Kantonsgericht einen Aufwand von 8 Stunden für die Beschwerdeschrift und von 2 Stunden für die Replik als angemessen. Von diesen zehn Stunden sind dem Beschwerdeführer 60%, mithin sechs Stunden, zu ersetzen. Hinzu kommen Auslagen von CHF 6.55 und CHF 5.50 plus Mehrwertsteuer. Im Ergebnis ist somit Advokatin Miriam Riegger eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von CHF 1'504.80 (inklusive Auslagen und CHF 112.75 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates auszurichten. Demnach wird erkannt:
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, vom 16. Oktober 2025 im Sinne der vorstehenden Erwägungen aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung sowie gegebenenfalls zum Erlass eines Strafbefehls an diese zurückgewiesen.
2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Staates. Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 750.-- wird diesem vollumfänglich zurückerstattet.
3. Advokatin Miriam Riegger wird eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 1'504.80 (inklusive Auslagen und CHF 112.75 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.
Melanie Gass
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.