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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.06.2024 470 24 38 (470 2024 38)

June 11, 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,100 words·~11 min·4

Summary

Nichtanhandnahme

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Juni 2024 (470 24 38) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Lea Hungerbühler (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigter C.____, Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 12. Februar 2024

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren (MU1 24 438 etc.) gegen die Beschuldigten B.____ und C.____ betreffend übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung und Diskriminierung in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.00) nicht an Hand. Auf die Begründung der vorgenannten Verfügung sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2024 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Februar 2024 (Postaufgabe am 22. Februar 2024) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht), worin er sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigten begehrte. C. Die Beschwerde wurde der Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 23. Februar 2024 zur Stellungnahme bis zum 7. März 2024 zugestellt. D. Am 28. Februar 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme, worin sie beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieselbe abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. E. Mit Eingaben vom 4. März 2024 teilten die beiden Beschuldigten mit, dass sie auf Erstattung einer Stellungnahme zur Beschwerde verzichten. F. Die vorgenannten Eingaben der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten wurden mit Verfügung vom 5. März 2024 untereinander ausgetauscht und dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Zugleich wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen I. Formelles (…) 2. Mit Postaufgabe vom 22. Februar 2024 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 10 Tagen gewahrt. Als vermeintlich geschädigte Person kommt ihm potentiell eine Parteistellung als Privatkläger zu. Er weist folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigten auf, und er ist durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2024, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, nach wie vor beschwert. Weil es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, ist betreffend die Anforderungen an die Form der Beschwerde praxisgemäss ein

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (BGer Urteile 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2; 6B_721/2018 vom 19. November 2018, E. 2.1). Aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigten und mithin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung begehrt. Diesbezüglich bringt er unter anderem vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht ausreichend geklärt, weil die angezeigten Personen bislang nicht persönlich befragt worden seien. Selbst wenn eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Argumenten der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2024 ausbleibt, entspricht die Eingabe des Beschwerdeführers mit Blick auf die herabgesetzten Begründungserfordernisse bei Laienbeschwerden noch den Voraussetzungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Auch hat die fehlende Datierung der Eingabe vom 22. Januar 2024 keinen Einfluss auf die formelle Gültigkeit des Rechtsmittels, zumal die Fristwahrung mit dem Poststempel hinreichend belegt werden kann. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. II. Materielles 1. 1.1. Zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2024 führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 11. Januar 2024 gegen beide Beschuldigte im Zusammenhang mit der Ausfertigung eines Revisionsberichts der Steuerverwaltung Basel-Landschaft die Vorwürfe der Verleumdung, üblen Nachrede, Beschimpfung und Homophobie erhoben habe. Im betreffenden Revisionsbericht vom 4. Januar 2024 werde der Beschwerdeführer nie einer Straftat beschuldigt. Vielmehr werde unter Aufzählung von Abklärungen und Fakten dargelegt, dass die Revisoren zum Schluss gelangt seien, der Anzeigesteller habe seinen Lebensmittelpunkt im Kanton Basel-Landschaft. Der gesamte Bericht enthalte keinerlei Wertungen zur Person des Beschwerdeführers, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern dieser in seiner Ehre verletzt sein könnte. Die Feststellung, dass eine Person den Wohnsitz woanders habe, wie von ihr angegeben, sei nicht geeignet, deren Ruf zu schädigen. Die Tatbestände der Verleumdung, üblen Nachrede und Beschimpfung seien somit offensichtlich schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt. Die Erfüllung des Tatbestands der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass gemäss Art. 261bis des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) setze schliesslich voraus, dass Personen zufolge ihrer Rasse, Ethnie, Religion, oder sexuellen Orientierung herabgesetzt oder diskriminiert würden. Es sei nicht ersichtlich und werde mit der Anzeige auch nicht dargelegt, inwiefern sich die Beschuldigten beim erwähnten Meeting im Jahr 2021 im Sinne des vorgenannten Tatbestandes verhalten hätten. Es bestehe somit auch diesbezüglich kein hinreichender Tatverdacht, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertige. 1.2. Mit Beschwerde vom 19. Februar 2024 wird im Wesentlichen vorgebracht, die beiden Beschuldigten seien zu den Tatvorwürfen nicht befragt worden. Weil es sich hier um Behörden des Kantons Basel-Landschaft handle, werde damit die gebotene Sorgfalt und Objektivität der Strafuntersuchung in Frage gestellt. Die Entscheidung des Beschwerdeführers für eine Woh-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung in X.____ sei "eine Entscheidung für ein qualitativ hochwertiges Leben, weit entfernt von den beengten und lebensfeindlichen Bedingungen [in] Y.____". Gegen den Beschwerdeführer werde die unbegründete Behauptung erhoben, er habe in einer gewerblichen Einrichtung gewohnt, was gegen die Bestimmungen des Bauamtes verstosse und sogar strafrechtlich relevant wäre. Diese Anschuldigung sei nicht nur haltlos, sondern würde auch den Ruf und die berufliche Stellung des Beschwerdeführers in einer medizinischen Einrichtung gefährden. Weil private Informationen des Beschwerdeführers unangemessen in einen Geschäftsbericht aufgenommen worden seien, habe dieser eine Strafanzeige gegen den stellvertretenden Abteilungsleiter sowie einen Sachbearbeiter der Steuerverwaltung Y.____ eingereicht. Das aktuelle Vorgehen der Beschuldigten würde nicht nur eine bedenkliche Schlussfolgerung, sondern auch eine voreingenommene Interpretation der Fakten nahelegen, welche anscheinend darauf abziele, dem Beschwerdeführer wegen der vorgenannten Strafanzeige zu schädigen. Diese Kombination aus "unbegründeten Annahmen, missbräuchlicher Interpretation von Daten und der offensichtlichen Ignoranz gegenüber logischen Erklärungen" deute auf einen "tiefgreifenden Mangel an Sorgfalt und Objektivität in der Bearbeitung dieses Falles" hin. Es sei entscheidend, dass diese Angelegenheit mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Unparteilichkeit beurteilt werde, um Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Die vorliegende Konstellation könne nicht als zufällig angesehen werden und es sei zu klären, ob diese Vorwürfe auf einem systematischen Muster beruhen würden. Es sei auch "evident, dass der Hauptantrieb dieser Beamten bei der Ehrverletzung das Streben nach persönlichem Erfolg" sei. Es erscheine "unangemessen und schädlich", dass von behördlicher Seite versucht werde, hinsichtlich der Verlegung des Wohnsitzes nach X.____ eine Lebensentscheidung unter steuerlichen Gesichtspunkten zu kritisieren und dem Beschwerdeführer damit persönlich zu schaden. 1.3. In ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2024 macht die Staatsanwaltschaft zusammengefasst geltend, die Beschwerde werde inhaltlich kaum begründet und beschränke ich auf die wiederholte Feststellung, dass der Sachverhalt umfassend abzuklären, alle Seiten anzuhören und die Beweismittel sorgfältig zu prüfen seien. Es handle sich um pauschale Rügen und der Beschwerdeführer setze sich inhaltlich nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Vielmehr beschränke er sich darauf, seine Standpunkte zu wiederholen, wobei deren inhaltliche Relevanz für die zu beurteilenden Tatbestände über weite Strecken offen bleibe. Daher sei auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. In materieller Hinsicht könne eventualiter vollumfänglich auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 2. (…) 2.3. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts schützt Art. 173 Ziff. 1 StGB den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Voraussetzung ist aber immer, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch trifft (BGE 116 IV 205, E. 2, m.w.H.). Die üble Nachrede setzt im Unterschied zur Verleumdung (Art. 174 StGB) kein Handeln wider besseres Wissen voraus, so dass in subjektiver Hinsicht lediglich Vorsatz oder Eventualvorsatz vorliegen muss. Der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn jemand durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angegriffen wird. In Anwendung von Art. 261bis Abs. 5 StGB wird unter anderen bestraft, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung verweigert. (…) 2.5. In der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2024 wird der Vorwurf erhoben, die beiden Beschuldigten hätten in einem Verwaltungsdokument des Kantons Basel- Landschaft behauptet, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2018 - 2021 eine nicht genehmigte Räumlichkeit zum Wohnen genutzt, wobei es sich hierbei um ein Materiallager sowie einen Serverraum handle, die vom Bauamt Y.____ für Wohnzwecke nicht genehmigt seien. Diese Anschuldigungen seien unbegründet und schädlich für den Ruf des Beschwerdeführers als Laserspezialist in einer Arztpraxis. Das Verhalten der Beschuldigten könne das Vertrauen der Patienten schwer beschädigen. In einem Schreiben des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft Z.____ vom 10. Januar 2024 wird überdies ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen "möglichen Zusammenhang mit einem homophoben Verhalten in der Abteilung" sehe, zumal er und sein Lebenspartner "bei einem geschäftlichen Meeting durch Datenschutzverletzung und private Details geoutet" worden seien. In dem der Strafanzeige beigelegten Revisionsbericht der Steuerverwaltung Y.____ vom 4. Januar 2024 wird unter anderem ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Wohnsitz für zwei natürliche Personen sowie das Geschäftsdomizil in X.____ eine Fläche von lediglich 20 Quadratmetern umfasse. Sodann würden die Gesellschaften des Beschwerdeführers und seines Lebenspartners ihre Dienstleistungen in Y.____ und V.____ erbringen. Die Gesellschaft habe in Y.____ seit Oktober 2018 ein Studio mit Küche, Bad und WC gemietet, wobei die betreffende Fläche aktuell 46 Quadratmeter betrage. Aufgrund der Grösse der beiden Wohnungen, der räumlichen Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort sowie des aussergewöhnlich tiefen Stromverbrauchs in X.____ sei von einem Lebensmittelpunkt und steuerlichen Wohnsitz in Y.____ auszugehen. Im Revisionsbericht wird der Umstand, dass die Räumlichkeiten in Y.____ nicht für Wohnzwecke zugelassen seien, was der Beschwerdeführer als ehrenrührig qualifiziert, mit keinem Wort erwähnt. Ohne Kenntnis der konkreten Umstände erschliesst sich dies auch nicht aus der vom Beschwerdeführer beigelegten Baubewilligung vom 27. November 2017. Ausserdem geht der Vorwurf einer Rufschädigung gegenüber von Patienten der Arztpraxis bereits aus dem Umstand fehl, dass der Revisionsbericht dem Amtsgeheimnis unterliegt und einzig dem Beschwerdeführer sowie der kantonalen Steuerverwaltung W.____ zur Kenntnis gebracht wurde. Weiter ist zu berücksichtigen, dass – vorliegend nicht gegebene – ehrenrührige Feststellungen im Rahmen einer behördlichen Ent-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheidbegründung gemäss Art. 14 StGB ohnehin zulässig sein können, sofern sie sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig erscheinen. Schliesslich finden sich im Bericht vom 4. Januar 2024 keinerlei Anhaltspunkte für steuerliche Differenzierungen oder Benachteiligungen, welche an das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung anknüpfen würden. Somit haben die Beschuldigten im Rahmen der Ausfertigung des Revisionsberichts vom 4. Januar 2024 offensichtlich keinen Straftatbestand gemäss den Behauptungen des Beschwerdeführers erfüllt, weshalb sich auch keine weiteren Beweiserhebungen zur Sache aufdrängen, und das Verfahren von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Februar 2024 zu Recht nicht an Hand genommen wurde. Die Beschwerde erweist sich somit in materieller Hinsicht als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.– (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.– (§ 3 Abs. 6 GebT) dem Beschwerdeführer auferlegt. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer seine Kosten selber, so dass ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 und Auslagen von CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteienschädigung ausgerichtet. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 7B_1036/2024).

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