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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.04.2024 470 24 32 (470 2024 32)

April 23, 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,098 words·~15 min·8

Summary

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. April 2024 (470 24 32) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richterin Lea Hungerbühler; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Dr. med. B.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 25. Januar 2024 http://www.bl.ch/kantonsgericht

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A. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Verfahren gegen den Beschuldigten Dr. med. B.____ betreffend fahrlässige einfache Körperverletzung nicht an Hand.

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen die vorgenannte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht). Er stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung vom 25. Januar 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen. Weiter wurde begehrt, die gesamten den Beschwerdeführer betreffenden Krankenakten, neutrale Fachliteratur sowie die Beipackzettel der Medikamente "Trittico" und "Quetiapin" als Beweismittel beizuziehen und dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

C. Die Beschwerde wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 7. Februar 2024 der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten zur Stellungnahme bis zum 19. Februar 2024 zugestellt.

D. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 verzichtete der Beschuldigte auf Erstattung einer Stellungnahme zur Beschwerde.

E. Am 13. Februar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein, worin sie begehrte, die Beschwerde sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien abzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

F. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 wurden die vorgenannten Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten untereinander ausgetauscht und dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Weiter wurden die Beweisbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen.

G. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 16. Februar 2024 eine "Ergänzung" zur Beschwerde, welche den weiteren Parteien mit Verfügung vom 19. Februar 2024 zugestellt wurde.

H. Am 28. März 2024 reichte der Beschwerdeführer ein als "Erinnerung" bezeichnetes Schreiben ein, worin er um Zustellung des Entscheides ersuchte.

Erwägungen http://www.bl.ch/kantonsgericht

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I. Formelles 1. 1.1. Nach Art. 310 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).

1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso sind die vermeintlich geschädigten Personen zur Beschwerde berechtigt, sofern sie sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren nicht äussern konnten (BGE 141 IV 380, E. 2.2). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein, was etwa dann zu verneinen ist, wenn eine Verfügung oder Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder sie im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244).

1.3. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 393 N 15). In der Beschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).

2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 10 Tagen gewahrt. Als vermeintlich geschädigte Person kommt ihm potentiell eine Parteistellung als Privatkläger zu. Er weist folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten auf, und er ist durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2024, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, nach wie vor beschwert. Weil es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, ist betreffend die Anforderungen an die Form der Beschwerde praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (BGer Urteile 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2; 6B_721/2018 vom 19. November 2018, E. 2.1). Der Beschwerdeführer macht unter Angabe http://www.bl.ch/kantonsgericht

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verschiedener Gründe geltend, die Tatbestände der Körperverletzung bzw. Unterlassung der Nothilfe seien vorliegend erfüllt. Sodann geht aus der Beschwerdeschrift auch hervor, dass sich die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2024 als unrichtig erweise und folglich ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen sei. Damit entspricht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2024 mit Blick auf die herabgesetzten Begründungserfordernisse bei Laienbeschwerden den Voraussetzungen von Art. 385 Abs. 1 StPO, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

II. Materielles 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Januar 2024 zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe gegen den ihn während der Inhaftierung behandelnden Psychiater, Dr. med. B.____ (nachfolgend: Beschuldigter), am 31. Dezember 2023 eine Strafanzeige erstattet. Der Beschwerdeführer werfe dem Beschuldigten eine fehlerhafte Behandlung im Rahmen seines Aufenthalts im Untersuchungsgefängnis C.____ vor, indem er ihm die zur Behandlung seiner Beschwerden ungeeigneten Medikamente "Trittico" und "Quetiapin" verordnet habe. Ersterer habe die Medikamente nur ein bzw. zweimal eingenommen und letzterem anschliessend mitgeteilt, dass er die Medikation aufgrund der unerwünschten Nebenwirkungen ablehne. Vorliegend seien gestützt auf die Ausführungen in der Strafanzeige keinerlei Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Falschbehandlung ersichtlich, weshalb einzig die fahrlässige Tatbegehung denkbar wäre. Im Rahmen einer ärztlichen Behandlung bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Eintritt eines bestimmten Behandlungserfolgs. Die jeweils einmalige Verschreibung zweier unterschiedlicher Medikamente, welche beim Beschwerdeführer nicht die gewünschte Wirkung gezeigt hätten, stelle keine Falschbehandlung dar. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten könne somit von vornherein ausgeschlossen werden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Nebenwirkungen – selbst wenn nachgewiesen werden sollte, dass diese in einem Zusammenhang mit der Medikation stünden – nicht die Schwere einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) erreichen würden und die fahrlässige Tätlichkeit (Art. 126 StGB) nach Art. 12 Abs. 1 StGB straflos sei. Der Beschwerdeführer könne die von ihm begehrte Aushändigung der Krankenakte ohne weiteres selbständig ausserhalb des Strafverfahrens veranlassen. Schliesslich sei zu erwägen, dass es sich beim Vorwurf der Weitergabe von Informationen, welche dem Berufsgeheimnis unterliegen würden, gemäss den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers um reine Spekulationen handle, welche keinerlei Anlass zu weitergehenden Abklärungen bieten würden.

1.2. In seiner Eingabe vom 5. Februar 2024 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seit über 40 Jahren an Schlafstörungen leide und bislang lediglich zwei Behandlungsansätze die gewünschte Wirkung erzielt hätten. Bei der einen Wirkstoffgruppe handle es sich um Benzodiazepine, welche den Nachteil hätten, dass sie zu einer starken Abhängigkeit http://www.bl.ch/kantonsgericht

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führen würden. Die zweite wirksame Medikation sei die Einnahme von THC-haltigem Cannabis gewesen, was im Rahmen der aktuellen Untersuchungshaft jedoch nicht möglich sei. Die in Haft konstant auftretenden Schlafstörungen würden sich nachteilig auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirken, weshalb er den Beschuldigten gebeten habe, ihm ein Schlafmittel abzugeben. Die verordneten Neuroleptika seien indessen zur Behandlung ungeeignet, weil sie das Gehirn "abschalten" und die lebensnotwendige Regeneration im Rahmen des Schlafes verunmöglichen würden. Es habe kein Grund dafür bestanden, dem Beschwerdeführer anstelle eines Schlafmittels die Medikamente "Trittico" und "Quetiapin" zu verabreichen. Nachdem das erstgenannte Präparat das Ein- bzw. Durchschlafen nicht erleichtert habe und zudem unerwünschte Nebenwirkungen aufgetreten seien, habe der Beschwerdeführer den Beschuldigten explizit um Verschreibung eines Schlafmittels gebeten. Dieser habe ihm jedoch mit "Quetiapin" ein Neuroleptikum verordnet, obschon dies explizit nicht gewünscht gewesen sei. Nach der Einnahme einer Dosis habe der Beschwerdeführer sofort die Nebenwirkungen erkannt, das Medikament abgesetzt und den Beschuldigten informiert. Dennoch sei weiterhin versucht worden, dem Beschwerdeführer abends "Quetiapin" abzugeben. In einem Fall sei es dann auch zu einer unbeabsichtigten Einnahme gekommen. Selbstverständlich könne dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden, dass die gewünschte Wirkung der von ihm verordneten Medikation ausgeblieben sei, doch habe er eindeutig um die fehlende Eignung des Medikaments gewusst. Somit habe er vorsätzlich eine falsche und schädliche Wirkstoffkategorie verschrieben. Ausserdem habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer über die Art des Wirkstoffes getäuscht, indem er behauptet habe, er würde ihm ein Schlafmittel verschreiben. Der Vorwurf ziele nicht darauf ab, dass sich die gewünschte Wirkung eines Medikaments nicht eingestellt habe, sondern liege vielmehr darin, dass sie sich gar nicht habe einstellen können. Ein Beizug der Krankenakte sei schliesslich erforderlich, um zu eruieren, aus welchen Gründen der Beschuldigte dem Beschwerdeführer Neuroleptika verschrieben habe.

1.3. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2024 vollumfänglich auf die Erwägungen ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Januar 2024. Weiter bringt sie vor, dass sowohl eine Straf- als auch eine Zivilklage und mithin auch die Beschwerde von vornherein aussichtslos erscheinen würden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei.

1.4. Mit ergänzender Eingabe vom 16. Februar 2024 macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, es sei ihm in Untersuchungshaft nicht möglich, an seine Krankenakte zu gelangen. Auch verfüge er über keinen Internetzugang, weshalb er selbst keine Recherchen zwecks Kontaktierung externer Experten bzw. Ärzte vornehmen könne. Aus der Krankenakte lasse sich schliessen, weshalb es zur monierten Fehleinschätzung bei der Medikamentenabgabe gekommen sei. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Anzeige auch den Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung enthalte, weil der Beschuldigte dem Beschwerdeführer die Verschreibung eihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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nes passenden Medikaments verweigert habe. Ausserdem hindere der Beschuldigte den Beschwerdeführer bis heute daran, zwecks Abgabe eines Schlafmittels einen unabhängigen Arzt aufsuchen zu können. Sodann stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte seine ärztliche Sorgfaltspflicht auch in anderen Fällen missachtet habe.

2. 2.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft einzig dann ausgesprochen werden darf, wenn es hinreichend klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (OMLIN, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 310 N 6 ff.; LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 310 N 1; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. A. 2023, Art. 310 N 2).

2.2. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme einzig verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4 f.; OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 310 N 3). Vorliegend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, es hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Erfüllung der Tatbestände der einfachen Körperverletzung oder Tätlichkeit vorgelegen, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würden.

3. 3.1. In seiner Strafanzeige vom 31. Dezember 2023 bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe gegenüber dem Beschuldigten überprüfbar und glaubhaft geschildert, dass er seit über 40 Jahren an starken Schlafstörungen leide, welche einer Medikation bedürften. Nachdem der Beschwerdeführer über Konzentrationsstörungen, Erinnerungslücken und "Anfälle" http://www.bl.ch/kantonsgericht

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geklagt habe, sei ihm vom Beschuldigten das Medikament "Trittico" verschrieben worden. Nach dessen Einnahme habe der Beschwerdeführer ein "massives Hungergefühl" sowie ein "unbändiges Verlangen nach Zigaretten" verspürt. Zugleich habe er begonnen, stark zu schwitzen. Aufgrund dieser Symptome habe er die weitere Einnahme des Medikaments verweigert. Wenige Tage später habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer anlässlich einer erneuten Konsultation versichert, dass er ihm mit "Quetiapin" nun ein "nicht süchtig machendes Schlafmittel" verschreibe. Der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten gebeten, ihm den Beipackzettel zukommen zu lassen, was von diesem auch sofort veranlasst worden sei. Nach Einnahme dieses Präparats sei der Beschwerdeführer schnell eingeschlafen, doch habe er am nächsten Tag "keinen klaren Gedanken" fassen können. Es habe sich angefühlt, als sei sein "Gehirn lahmgelegt" worden. Im Laufe des Tages habe der Beschwerdeführer den Beipackzettel erhalten und gesehen, dass ihm ein Neuroleptikum verschrieben worden sei. In der Folge habe er dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er auch dieses Medikament keinesfalls wieder nehmen werde. Dennoch habe man versucht, dem Beschwerdeführer weiterhin "Quetiapin" abzugeben. Die Abgabe des Neuroleptikums anstatt eines "sinnvollen Schlafmittels" stelle eine "vorsätzliche, mehrfache Körperverletzung" dar. Sodann sei das Verweigern der Abgabe "einer Substanz zur effektiven Lösung des Problems" als unterlassene Hilfeleistung zu bewerten.

3.2. In Würdigung der vorstehend zusammengefassten Sachverhaltsdarstellung ist die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Januar 2024 zutreffend zum Schluss gelangt, dass sich aus der Strafanzeige vom 31. Dezember 2023 keine Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten ableiten lassen, und das vom Beschwerdeführer beanstandete Verhalten mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt. Das in "Trittico" enthaltene Trazodonhydrochlorid ist ein Wirkstoff mit beruhigender, angstlösender und stimmungsaufhellender Wirkung. Das Medikament wird bei Depressionen mit oder ohne Angststörung angewendet. Der Wirkstoff Quetiapin-Fumarat ist ein atypisches Neuroleptikum bzw. Antipsychotikum, das hauptsächlich bei Erkrankungen wie Schizophrenie sowie manischen und depressiven Episoden angewendet wird (Informationen abrufbar unter <www.compendium.ch>). Angesichts der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchungshaft geschilderten Schlafstörungen und Beschwerden (Konzentrationsstörungen, Erinnerungslücken und nicht näher spezifizierte "Anfälle") bestand eine hinreichende Indikation für die Verschreibung der vorgenannten Wirkstoffe. Eine vorsätzliche Falschmedikation bzw. Verweigerung einer wirksamen Therapie kann somit von vornherein ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer führt in seiner Strafanzeige selbst aus, dass er nach der Einnahme von "Quetiapin" schnell eingeschlafen sei. Weil ihm gemäss seinen Angaben auf Anfrage hin unverzüglich ein Beipackzettel abgegeben wurde, kann seitens des Beschuldigten klarerweise auch kein Wille zur Täuschung über die verabreichten Stoffe angenommen werden. Weiter ist zu erwägen, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige im Einzelnen geschilderten konkreten Nebenwirkungen ("massives Hungergefühl", "unbändiges Verlangen nach Zigaretten", starkes Schwitzen, Gefühl des "lahmgelegten" Gehirns) http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Beeinträchtigungen und Empfindungen darstellen, welche die Schwelle zu einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 125 Abs. 1 StGB oder der "Lebensgefahr" gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB eindeutig nicht erreichen. Schliesslich mangelt es hinsichtlich des Tatbestandes der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sowohl in Bezug auf das Handlungs- als auch das Unterlassungsdelikt (Art. 11 i.V.m. Art. 104 StGB) offensichtlich an einem vorsätzlichen Verhalten des Beschuldigten. Somit erhellt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht nicht anhand genommen hat, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und folglich abzuweisen ist.

III. Kosten 1. 1.1. Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die Bewilligung der kostenlosen Prozessführung, wobei er zur Begründung vorbringt, dass er mittellos sei.

1.2. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt, dass Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) als verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (vgl. BGer Urteile 1B_103/2017 vom 27. April 2017, E. 4.3; 1B_341/2013 vom 14. Februar 2014, E. 2; 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 3 und 5.1 f. [= Pra 2013, Nr. 1]; je mit Hinweisen). Gestützt darauf hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich beide Chancen ungefähr die Waage oder sind die Verlustchancen nur wenig geringer als jene zu gewinnen, so ist das Begehren nicht aussichtslos. Entscheidend ist, ob auch eine Partei, welche die Kosten selbst zu übernehmen hätte, sich bei vernünftiger Überlegung zum Ergreifen eines Rechtsmittels bzw. zur Mandatierung eines Rechtsanwaltes auf eigene Kosten entschliessen würde (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 3 A. 2023, Art. 132 N 10; BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; je mit Hinweisen).

1.3. Aus den vorstehenden Erwägungen (E. II.3) erhellt, dass der vom Beschwerdeführer am 31. Dezember 2023 beanzeigte Sachverhalt offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt und somit auch keinen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu begründen vermag. Folglich waren seine Begehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren von vornherein als aussichtslos zu bewerten, weshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben sind. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.

2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in Höhe von http://www.bl.ch/kantonsgericht

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CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen im Betrag von CHF 50.00 (§ 3 Abs. 6 GebT), dem Beschwerdeführer auferlegt. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer seine Kosten selber, so dass ihm keine Parteientschädigung ausgerichtet wird.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.– sowie Auslagen von CHF 50.–, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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