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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.07.2022 470 22 68 (470 2022 68)

July 5, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,433 words·~12 min·1

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juli 2022 (470 22 68) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber i.V. Luca Nüssli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft, Rheinstrasse 55, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, gesetzlich vertreten durch C.___ und D.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Mai 2022

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen des gegen B.____ geführten Strafverfahrens betreffend Diebstahl und Sachbeschädigung zum Nachteil von A.____, begangen am 3. April 2020 an der X.____strasse 11 in Z.____ (J 21 32), verfügte die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft mit Datum vom 10. Mai 2022 die Einstellung des Verfahrens. Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen diese Einstellungsverfügung vom 10. Mai 2022 erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Mai 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und begehrte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

C. Mit Datum vom 2. Juni 2022 reichte die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Jugendanwaltschaft) eine Stellungnahme ein und beantragte, dass an der Einstellungsverfügung vom 10. Mai 2022 vollumfänglich festzuhalten und daher die Beschwerde vom 18. Mai 2022 abzuweisen sei.

D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 8. Juni 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert angesetzter Frist auf eine Stellungnahme verzichtete.

Erwägungen

1. Formelles Gemäss Art. 39 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können die Parteien eine Einstellungsverfügung innert 10 Tagen mittels Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anfechten. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 18. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 10. Mai 2022 erhoben. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden, laut Art. 39 Abs. 1 JStPO analog auch gegen Verfügungen der Jugendstaatsanwaltschaft. Die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 393 N 15). Gemäss § 16 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO, SGS 242) wird die Funktion der Beschwerdeinstanz durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. Folglich sind sämtliche Formalien erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Materielles 2.1 Die Jugendanwaltschaft begründet ihre Einstellungsverfügung vom 10. Mai 2022 im Wesentlichen damit, dass sich gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO kein hinreichender Tatverdacht gegen B.____ erhärtet habe, welcher eine Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertige. Diesbezüglich führt die Jugendanwaltschaft insbesondere aus, dass sich entsprechend dem nachträglich angefertigten Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft ergebe, dass der vorgefundene Farbabrieb mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht von den vorgefundenen Handschuhen stamme. Hinzu komme, dass B.____ konsistent bestreite, sich durch die Kellertür Zutritt zur Liegenschaft verschafft zu haben. Somit würden sich die Aussagen von B.____ und jene des Beschwerdeführers gegenüberstehen. Zudem seien keine weiteren Beweise zu erwarten und daher insgesamt zu wenig objektive Beweismittel vorhanden. Des Weiteren liesse sich gemäss der Jugendanwaltschaft eine unbekannte Täterschaft nicht ausschliessen.

2.2 Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18. Mai 2022 die Ansicht, dass insbesondere die Schlussfolgerungen der Jugendanwaltschaft bezüglich des Tatzeitpunktes sowie der Farbabriebspuren falsch seien, mithin eine mögliche Tatbeteiligung von B.____ fälschlicherweise als nicht nachgewiesen erachtet werde. Dazu führt der Beschwerdeführer an, dass sich die Tat aufgrund der Anwesenheit des Beschwerdeführers selbst sowie der Nachbarn erst nach Mitternacht ereignet haben müsse. Der Beschwerdeführer ist ausserdem der Meinung, dass die Farbabriebspuren an der Kellerwand von den am Tatort aufgefundenen Handschuhen stammen würden. Der diesbezügliche Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft sei insbesondere dahingehend fehlerhaft, als kein Abgleich vor Ort gemacht worden sei.

2.3 In ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2022 führt die Jugendanwaltschaft im Wesentlichen aus, dass bezüglich des Tatzeitpunktes keine genauen Aussagen mehr getroffen werden könnten und sich somit die übereinstimmenden und konsistenten Aussagen von E.____und B.____ sowie jene des Beschwerdeführers gegenüberstünden. Folglich liesse sich nicht ausschliessen, dass sich E.____und B.____ vor dem letzten Kontrollgang des Beschwerdeführers Zutritt durch die weisse Glastür in die Liegenschaft verschafft hätten. Des Weiteren führt die Jugendanwaltschaft an, dass die Anwesenheit der beiden Beschuldigten im Laden des Beschwerdeführers für sich allein noch nicht die begangenen Sachbeschädigungen sowie den Diebstahl zu beweisen vermöge. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil im Zeitraum vom Sommer 2019 bis Februar 2020 (d.h. kurz vor dem Vorfall vom 3. April 2020) jeweils mehrere, bis anhin nicht identifizierte Personen den Laden zusammen mit den Beschuldigten aufgesucht hätten. Diese könnten durchaus auch als mögliche Täterschaft in Frage kommen. Zudem beurteilt die Jugendanwaltschaft die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf einen möglichen Tathergang allesamt als Mutmassungen, welche die Beschuldigten einerseits bestreiten würden und die andererseits durch keine weiteren Beweismittel belegt seien. In Bezug auf die vorgefundenen Farbabriebspuren führt die Jugendanwaltschaft aus, dass der Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft vom 2. Februar 2022 die Handschuhe als spurengebend ausschliesse. Zudem liessen sich aufgrund des weit zurückliegenden Tatzeitpunktes keine weiteren forensischen Spuren sichern, die eine Täterschaft von B.____ klar belegen würden. Im Weiteren wird von der Jugendanwaltschaft auf die Begründung der Einstellungsverfügung vom 10. Mai 2022 verwiesen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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2.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 30 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Jugendanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 6; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 14).

2.5 Eine Einstellung gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 30 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist zu verfügen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Einzustellen ist somit, wenn sich während des Vorverfahrens der Tatverdacht nicht derart verdichtet, dass bei erfolgter Anklage mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Allerdings hat sich die Jugendanwaltschaft bei der Verneinung eines solchen Tatverdachts in Zurückhaltung zu üben. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Liegt eine zweifelhafte Beweislage vor, so ist grundsätzlich eine gerichtliche Beurteilung angebracht. Gelangt die Jugendanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht, welcher die Jugendanwaltschaft anweist, im Zweifelsfalle Anklage zu erheben (vgl. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 15 ff.; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1251). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Jugendanwaltschaft anhand der der Einstellungsverfügung zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte oder nicht.

2.6 In casu ist der Strafanzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 6. Mai 2020 zu entnehmen, dass am 3. April 2020 zwischen 01.00 Uhr und 08.00 Uhr in das zweistöckige Wohn- und Geschäftshaus an der X.____strasse 11 in Z.____ eingebrochen worden ist, indem die Täterschaft auf unbekannte Art und Weise auf die Rückseite des Hauses gelangt ist und dort mittels Flachwerkzeugs mit brachialer Gewalt die grüne Eingangstür zum Keller aufgebrochen hat. In der Folge hat die Täterschaft das Haus durchsucht, wobei gemäss den Angaben des Geschädigten ein Servierportemonnaie sowie Bargeld im Wert von Euro 200.-- und Fr. 100.-- entwendet worden seien. Ferner ist der Strafanzeige vom 6. Mai 2020 zu entnehmen, dass der Geschädigte und heutige Beschwerdeführer auf dem vermeintlichen Fluchtweg der Täterschaft unter einem Rasenstein auf der Ostseite der Liegenschaft Handschuhe aufgefunden hat, welche allenfalls von der Täterschaft stammen könnten (act. 387 ff.).

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Des Weiteren ist aufgrund der Berichte der Polizei Basel-Landschaft vom 4. Februar 2021, vom 14. Mai 2021 sowie vom 1. Februar 2022 ersichtlich, dass ab den obgenannten Handschuhen DNA-Spuren sichergestellt werden konnten, welche mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmen (act. 611 ff.; 651 ff.; 807 ff.).

Ferner konnte innerhalb der Liegenschaft an einer Wand eine Abriebspur festgestellt werden (act. 575, 803). Mit Bericht vom 2. Februar 2022 führt die Forensik der Polizei Basel-Landschaft hinsichtlich dieser Abriebspur aus, dass diese mutmasslich nicht von den am Tatort sichergestellten Handschuhen stamme (act. 791).

2.7 Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Einvernahme vom 2. März 2021 seine Täterschaft und gab zu Protokoll, dass er im fraglichen Tatzeitraum, mithin zwischen 01.00 Uhr und 08.00 Uhr, nicht ausser Haus dürfe. Er habe zwar einmal eine weisse Tür zum Haus des Beschwerdeführers geöffnet, allerdings habe er dazu keine Gewalt angewendet. Ohnehin habe es sich dabei nicht um die grüne Kellertür, sondern um eine weisse Tür mit Glas gehandelt. Das Öffnen dieser Haustür habe während der Dämmerung stattgefunden und zu keinem Schaden an der Tür geführt. In der Folge habe E.____ das Gebäude betreten und sei mit einer roten Mappe mit Blättern zurückgekehrt. Konfrontiert mit seiner auf dem Handschuh aufgefundenen DNA-Spur legte der Beschuldigte sodann dar, dass er vor dem Haus eine Zigarette geraucht habe. Damit man den Zigarettenrauch an seinen Händen nicht habe riechen können, habe er die Handschuhe angezogen und diese anschliessend hinter dem Haus versteckt, als sein Cousin die Strasse entlang gekommen sei (act. 433 ff.).

2.8 E.____ seinerseits bestätigte in der Befragung vom 10. März 2021, dass er am 2. April 2020, kurz vor 19.00 Uhr, zusammen mit dem Beschuldigten in die Liegenschaft des Beschwerdeführers habe eindringen wollen. Der Beschuldigte habe die Tür durch zeitgleiches Drücken mit dem Fuss und den Händen aufbekommen. Zunächst habe er, Alban Seiler, sich alleine in die Liegenschaft begeben, jedoch kein Diebesgut gefunden, weshalb der Beschuldigte ebenfalls die Liegenschaft betreten habe. Sie hätten sich allerdings nur im ersten Raum aufgehalten, ohne etwas mitzunehmen (act. 489 ff.).

2.9 Konfrontiert mit den vorstehenden Depositionen von E.____ führte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 20. April 2021 ergänzend aus, dass er − entgegen seiner ursprünglichen Aussage − ebenfalls die Liegenschaft des Beschwerdeführers betreten habe. Allerdings habe er sich lediglich im Raum hinter der Tür nach Wertgegenständen umgesehen. In Bezug auf die in unmittelbarer Nähe zum Tatort aufgefundenen Handschuhe legte der Beschuldigte wiederum dar, dass er diese zum Rauchen benütze, da seine Familie nicht erfahren dürfe, dass er rauche. Während des Einbruchs habe er ebenfalls Handschuhe getragen und diese anschliessend im Hosensack verstaut. Beim Verlassen des Grundstücks seien ihm die Handschuhe wohl aus den Trainerhosen gefallen. Konfrontiert mit dem Umstand, dass insgesamt fünf Handschuhe auf dem Grundstück des Beschwerdeführers vorgefunden worden seien, führte der Beschuldigte aus, dass er und seine Kollegen mit der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Vereinbarung getroffen hätten, wonach sie beim Hauseingang rauchen dürften. Die dort deponierten Handschuhe http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht seien deshalb nicht beim Einbruch verwendet worden, sondern um keinen Zigarettengeschmack an den Händen zu haben (act. 617 ff.).

2.10 Schliesslich bestätigten der Beschuldigte sowie E.____ ihre bisherigen Depositionen anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahme vom 30. März 2022 und wiederholten insbesondere, dass sie lediglich in den Raum hinter der weissen Tür eingebrochen seien. Demgegenüber bestritten der Beschuldigte sowie E.____ ihre Täterschaft hinsichtlich des Einbruchs in die Liegenschaft des Beschwerdeführers mittels Öffnens der grünen Kellertür (act. 831 ff.).

2.11 Aufgrund der vorstehend dargelegten Beweise und Indizien sowie den Ausführungen des Beschuldigten und E.____ erhellt, dass der Beschuldigte sowohl das Eindringen in die Liegenschaft des Beschwerdeführers als auch den Diebstahl einer roten Mappe eingestanden hat. Demgegenüber bestreiten sowohl der Beschuldigte als auch E.____ ihre Täterschaft hinsichtlich des Einbruchs über die grüne Kellertür konsequent. Hinzu kommt, dass anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 14. Januar 2021 kein Werkzeug sichergestellt werden konnte, welches mit den am Tatort vorgefundenen Einbruchspuren in Verbindung stehen könnte (act. 113 ff.). Schliesslich vermögen auch die in unmittelbarer Nähe zum Tatort aufgefundenen Handschuhe keinen Konnex zum Einbruch über die grüne Kellertür aufzuzeigen, zumal die Forensik der Polizei Basel-Landschaft mit Bericht vom 2. Februar 2022 explizit festgestellt hat, dass die innerhalb der Liegenschaft des Beschwerdeführers an einer Wand vorgefundene Abriebspur mutmasslich nicht von den am Tatort sichergestellten Handschuhen stamme (act. 791). Folglich spricht in casu einzig der Umstand, dass der Beschuldigte zusammen mit E.____ nur wenige Stunden vor dem massgeblichen Tatzeitraum in dieselbe Liegenschaft eingedrungen ist, für die Täterschaft des Beschuldigten. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte wenige Stunden später erneut zur Liegenschaft zurückkehren sollte, um abermals in diese einzudringen. Auch liegen keine weitergehenden, den Beschuldigten belastenden Umstände vor. Angesichts dieser Ausgangssituation ist zu konstatieren, dass sich der gegenüber dem Beschuldigten erhobene Vorwurf des Einbruchdiebstahls über die grüne Kellertür nicht erhärten lässt, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens in dieser Hinsicht zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist daher abzuweisen.

3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von CHF 50.00 (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Beschwerdeführers.

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Luca Nüssli

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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