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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.08.2022 470 22 103 (470 2022 103)

August 30, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,879 words·~14 min·4

Summary

Verlängerung der Probezeit gemäss Art. 62. Abs. 4 StGB

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. August 2022 (470 22 103) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Verlängerung der Probezeit

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Vorinstanz

Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Amt für Justizvollzug, Allee 9, 4410 Liestal, Vollzugsbehörde

Gegenstand Verlängerung der Probezeit gemäss Art. 62. Abs. 4 StGB Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juni 2022

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Auf Antrag der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: Vollzugsbehörde), vom 15. März 2022 hin verlängerte die Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) mit Verfügung vom 23. Juni 2022 die Probezeit, welche mit der bedingten Entlassung von A.____ aus dem stationären Massnahmenvollzug per 14. Juli 2017 für die Dauer von 5 Jahren ausgesprochen wurde, um 1 Jahr (Dispositiv-Ziffer 1). In Bezug auf die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Entschädigung der notwendigen Verteidigung kann auf die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der vorgenannten Verfügung verwiesen werden. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die vorgenannte Verfügung reichte A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset (nachfolgend: Beschwerdeführer), mit Eingabe vom 4. Juli 2022 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), ein. Er begehrte, die strafgerichtliche Verfügung vom 23. Juni 2022 sei vollumfänglich aufzuheben, der Antrag der Vollzugsbehörde vom 15. März 2022 sei abzuweisen, die vom Strafgericht verfügte Verlängerung der Probezeit sei für bundesrechtswidrig zu erklären, von einer Verlängerung der Probezeit sei abzusehen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner. Weiter stellte er die Verfahrensanträge, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm ein Replikrecht zu gewähren und eine mündliche Verhandlung anzuordnen sei. C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. Juli 2022 wurde das mündliche Verfahren angeordnet. Die Beschwerde vom 4. Juli 2022 wurde dem Strafgericht, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowie der Vollzugsbehörde zur Stellungnahme bis zum 18. Juli 2022 zugestellt. Weiter wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der weiteren Parteien gewährt. D. Am 12. Juli 2022 reichte das Strafgericht eine Stellungnahme ein, worin es an seiner Verfügung vom 23. Juni 2022 festhielt und eine Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers begehrte. E. Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2022 beantragte die Vollzugsbehörde, die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers und den Verfahrensantrag betreffend Erteilung der Aufschiebenden Wirkung abzuweisen. F. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Stellungnahme vom 18. Juli 2022 die Anträge, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen und es sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juli 2022 wurden die vorgenannten Stellungnahmen untereinander ausgetauscht und dem Beschwerdeführer zur replizierenden

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stellungnahme bis zum 2. August 2022 zugestellt. Sodann wurde der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, abgewiesen. H. Am 16. August 2022 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine replizierende Stellungnahme ein, worin er sich weitere Anträge und Ausführungen anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht vorbehielt. I. Zur kantonsgerichtlichen Verhandlung vom 30. August 2022 erscheinen der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter, Advokat Alain Joset, sowie Anne-Kathrin Goldmann als Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer wird zur Sache befragt. Er stellt den Beweisantrag, dass mit Blick auf eine allfällige Verlängerung der Probezeit ein psychiatrisches Gutachten einzuholen sei, welches sich dazu äussere, inwiefern das Rückfallrisiko durch eine Verlängerung der Probezeit noch verringert werden könnte. Die Staatsanwaltschaft begehrt die Abweisung dieses Antrags. In seinem Parteivortrag wiederholt der Beschwerdeführer die Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 4. Juli 2022 und stellt den neuen Antrag, es sei festzustellen, dass die stationäre Massnahme seit dem 13. Juli 2022 beendet sei. Die Staatsanwaltschaft hält ihrerseits am Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge fest. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Die Verlängerung der Probezeit gemäss Art. 62 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) stellt einen selbständigen nachträglichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) dar und kann nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde angefochten werden (vgl. BGE 141 IV 396, E. 3.1 ff.; mit Hinweis auf den Begleitbericht des Bundesamtes für Justiz zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bern 2001, S. 236). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist sodann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und mithin zur Beschwerde berechtigt. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht SGS 250) ebenfalls gegeben, so dass auf die Beschwerde vom 9. September 2016 einzutreten ist. 2. Materielles 2.1. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien (…) 2.2. Voraussetzungen für eine Verlängerung der Probezeit (Art. 62 StGB) 2.2.1. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der Vollzugsbehörde vom 18. September 2018 rückwirkend per 17. Juli 2017 aus dem stationären Massnahmenvollzug (Art. 59 StGB) entlassen. Zumal es sich bei der Anlasstat (versuchtes Tötungsdelikt) um eine Katalogtat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB handelt, wurde der Entscheid über die bedingte Entlassung gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen sowie nach Anhörung einer Fachkommission gefällt (Art. 62d Abs. 2 StGB). Gestützt auf Art. 62 Abs. 3 StGB hat die Vollzugsbehörde in casu für die Dauer der Probezeit eine ambulante Behandlung angeordnet, Weisungen betreffend den Aufenthalt und die Tagesstruktur erteilt sowie Bewährungshilfe angeordnet. Die mit der bedingten Entlassung verbundene Probezeit kann gemäss Art. 62 Abs. 4 StGB verlängert werden, wenn eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig erscheint, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen. In diesem Fall entscheidet das zuständige Strafgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde hin. Hat der Täter – wie vorliegend – eine Straftat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern (Art. 62 Abs. 6 StGB). Die vom StGB geschaffene Zuständigkeitsordnung sieht vor, dass allein die Vollzugsbehörden über den Inhalt der während der Probezeit geltenden Massnahmen entscheiden, während die Strafgerichte ausschliesslich über deren Dauer zu befinden haben (vgl. HEER, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 62 N 9 ff [für den Fall der Verlängerung einer Massnahme, Art. 62 N 18c]). Dies führt zum unbefriedigenden Ergebnis, dass die konkrete Ausgestaltung der weiter zu führenden strafrechtlichen Anordnungen vom Gericht nicht überprüft werden darf, obschon die Verlängerung der Probezeit seine gesetzliche Rechtfertigung gerade aus dem Inhalt der flankierenden Massnahmen bezieht, welche für die Dauer der Probezeit Geltung beanspruchen. Schliesslich ist zu beachten, dass sich Weisungen für die Dauer der Probezeit in ihrer Intensität – wie vorliegend – nicht wesentlich von den Formen des gelockerten Vollzugs einer stationären Massnahme unterscheiden müssen, zumal gestützt auf Art. 62 Abs. 3 StGB auch Anordnungen getroffen werden dürfen, die erhebliche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit sich bringen (vgl. BGer Urteil 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019, E. 1). 2.2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, dass eine Weiterführung der Probezeit mit den entsprechenden Weisungen nicht erforderlich sei, zumal er sich auch freiwillig an die getroffenen Anordnungen halten würde. Ausserdem könnten im Rahmen des Erwachsenenschutzes hinreichend griffige Massnahmen angeordnet werden, um das

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rückfallrisiko zu minimieren. Auch aus den Erwägungen des Strafgerichts sowie den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Vollzugsbehörde folgt, dass beabsichtigt wird, die aktuellen strafrechtlichen Massnahmen innerhalb des nächsten Jahres auf eine zivilrechtliche Grundlage zu überführen. Die mit der Probezeit verbundenen Weisungen sollen daher noch so lange Bestand haben, bis die erforderlichen erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen implementiert sind. Ein solches Vorgehen kann – auch mit Blick auf die Bestimmung von Art. 62c Abs. 5 StGB – im Sinne der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns liegen. Ausserstrafrechtliche Vorkehrungen, die direkt oder indirekt der Verbrechensverhütung dienen, sind bei der Anordnung von strafrechtlichen Massnahmen nicht bedeutungslos. Doch bleibt zu beachten, dass strafrechtliche Massnahmen grundsätzlich autonom anzuordnen sind, sofern ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Strafgerichte sind nicht befugt, von der Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme abzusehen, weil sie eine Massnahme zivilrechtlicher oder administrativer Natur für geeigneter oder zweckmässiger halten (vgl. BGer Urteile 6B_45/2018 vom 8. März 2018, E. 1.4, 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.4.2). Weiter ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer zitierte BGE 138 III 593 hier nicht einschlägig ist, zumal die Grundlagen für eine Weiterführung der strafrechtlichen Massnahme vorliegend nicht weggefallen sind. Vielmehr ist es aufgrund der Anlasstat gesetzlich zulässig, die Probezeit so oft zu verlängern, als die Aufrechterhaltung strafrechtlicher Weisungen spezialpräventiv erforderlich erscheint (Art. 62 Abs. 6 StGB). In Bezug auf die Eignung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen ist in allgemeiner Hinsicht zu erwägen, dass die Kantone gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 437 Abs. 2 ZGB ambulante Massnahmen anordnen können, welche an die Stelle einer fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) treten. Für den Kanton Basel-Landschaft gilt der Massnahmenkatalog gemäss § 88 des basellandschaftlichen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB, SGS 211). Sowohl aus der Systematik des ZGB als auch dem Wortlaut von § 87 Abs. 1 EG ZGB ("um eine Behandlung oder Betreuung im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung zu vermeiden") folgt, dass diese erwachsenenschutzrechtlichen Anordnungen als Ersatzmassnahmen einzig dann zwangsweise durchgesetzt werden können, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung erfüllt sind. In Bezug auf eine freiwillige Weiterführung von Massnahmen auf dem Boden des Zivilrechts (z.B. die Aufrechterhaltung einer ambulanten Therapie gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Betroffenen und den medizinischen Institutionen) stellt sich aus Sicht der Justiz immer die Frage ihrer Durchsetzbarkeit (vgl. HEER, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 62 N 44). 2.2.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass sich der Entscheid über eine Verlängerung der Probezeit vorliegend hätte auf eine sachverständige Begutachtung stützten müssen, welche sich zum aktuellen Rückfallrisiko sowie zur Frage äussert, ob die verfügte Verlängerung der Probezeit geeignet erscheint, dieses Risiko weiter zu minimieren. Art. 56 Abs. 3 StGB (Anordnung der Massnahme) und Art. 62d Abs. 2 StGB (Aufhebung der Massnahme und bedingte Entlassung im Falle einer Katalogtat nach Art. 64 Abs. 1 StGB) sehen die Anordnung eines Gutachtens zwingend vor. Dagegen ist die Begutachtung durch eine sachverständige Person für den Entscheid über eine Verlängerung einer Massnahme nicht per se zwingend erforderlich (vgl. BGE 135 IV 139, E. 2.1). In letzterem Fall stellen sich aber zumindest teilweise gleiche oder ähnliche Fragen wie beim Entscheid über die erstmalige Anordnung einer Mass-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahme. Lassen sich diese Fragen nicht auf der Grundlage bereits vorhandener Gutachten und weiterer Fachberichte sachgerecht und fundiert beantworten, erscheinen auch hier gutachterliche Abklärungen unabdingbar (BGer Urteil 6B_850/2013 vom 24. April 2014, E.2.3.3.). Analoges ist auch für die Verlängerung der Probezeit bzw. die endgültige Aufhebung der damit verbundenen Weisungen zu erwägen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich bei der Anlasstat um ein Delikt im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB handelt und die Anordnung eines Gutachtens daher auch in den Fällen von Art. 62d Abs. 2 StGB gesetzlich vorgeschrieben ist. Auf eine neue sachverständige Begutachtung könnte somit lediglich dann verzichtet werden, wenn sich das Krankheitsbild und die Problematik seit der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht geändert haben. Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGer Urteil 6B_131/2009 vom 10. Juni 2009, E. 2 f.; BGE 134 IV 246, E. 4.3). Die letzte gutachterliche Einschätzung datiert vorliegend vom 21. Juni 2017 und der Beschwerdeführer wurde zuletzt im Jahr 2016 forensisch-psychiatrisch exploriert (vgl. Gutachten vom 9. Juli 2016). Die bisherigen Beurteilungen des Sachverständigen Dr. B.____ berücksichtigen nicht, dass der Beschwerdeführer mittlerweile einen nicht unwesentlichen Teil seiner Zeit im häuslichen Umfeld X.____ verbringt. Auch ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner bedingten Entlassung vollumfänglich an die strafrechtlichen Weisungen gehalten hat, eine Unterstützung durch die Psychiatrie-Spitex in X.____ implementiert wurde und die zuständige KESB die Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen prüft. Sodann hat der Beschwerdeführer die Bereitschaft signalisiert, das aktuelle Setting weitgehend auf freiwilliger Basis weiterzuführen. Auch ist er mit der Anordnung einer Beistandschaft in Bezug auf die Personensorge einverstanden. Angesichts des Zeitablaufs seit der letzten Begutachtung sowie der vorstehend beschriebenen Änderung der Rahmenbedingungen erscheint es vorliegend unabdingbar, den Entscheid über die Verlängerung der Probezeit auf Basis eines Gutachtens zu fällen, welches sich mit der aktuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Abweichend von der Argumentation des Beschwerdeführers wird sich dieses Gutachten jedoch nicht primär mit der Frage zu befassen haben, ob die Rückfallprognose durch eine weitere Verlängerung der Probezeit verbessert werden kann. Die vorliegende Anlasstat kann eine lang andauernde Aufrechterhaltung von Weisungen oder einer ambulanten Behandlung rechtfertigen, sofern dies zur Beherrschung eines vorhandenen Rückfallrisikos erforderlich erscheint (vgl. Art. 62 Abs. 6 StGB). Im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Massnahmen gemäss Art. 426 ZGB ist hierfür auch keine aktuelle Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich. Vor diesem Hintergrund wird der Gutachter zu beurteilen haben, ob es angesichts der chronischen Erkrankung des Beschwerdeführers aus forensisch-psychiatrischer Sicht vertretbar erscheint, dem aktuell einzuschätzenden Rückfallrisiko fortan ausschliesslich mit Massnahmen des Zivilrechts (insbesondere einer Beistandschaft für die Personensorge im Sinne von Art. 390 i.V.m. Art. 391 ZGB) zu begegnen, welche eine uneingeschränkte Kooperation des Beschwerdeführers sowie ein tragendes familiäres Umfeld voraussetzen. Gestützt auf die Einschätzungen des Gutachters wird in rechtlicher Hinsicht sodann zu prüfen sein, ob sich eine

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Weiterführung der strafrechtlichen Weisungen als erforderlich erweist. Dabei wird – wie in E. 2.2.2 dargelegt – zu beachten sein, dass strafrechtliche Massnahmen grundsätzlich autonom anzuordnen sind und hiervon nicht abgesehen werden kann, nur weil die Behörden der Strafrechtspflege eine Massnahme zivilrechtlicher Natur für zweckmässiger erachten. Die Anordnung solcher Massnahmen bedarf im vorliegenden Fall einer sorgfältigen Interessenabwägung, wobei das Augenmerk insbesondere darauf zu richten sein wird, ob die Instrumente des Erwachsenenschutzrechts geeignet erscheinen, das gutachterlich festzustellende Rückfallrisiko hinreichend zu beherrschen. Namentlich wird die Frage zu beantworten sein, ob sich überhaupt ausserhalb des Strafrechts ein Risikomanagement implementieren lässt, welches nicht nur ein Monitoring, sondern auch eine rasche und griffige Intervention für den Fall gewährleistet, dass der Beschwerdeführer seine Medikation nicht oder nicht planmässig einnimmt und in der Folge die ambulante psychiatrische Betreuung abbricht und auch die erforderliche Tagesstruktur nicht mehr aufrechterhält, womit Gefahr eines Rückfalls einhergeht. 2.2.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerde mit Blick auf das Erfordernis einer neuen Begutachtung als begründet erweist und damit gutzuheissen ist. Der Entscheid über die Verlängerung der Probezeit setzt vorliegend eine aktuelle sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers voraus. Weil das Ergebnis der gerichtlichen Würdigung des neuen Gutachtens nicht unerheblich in die Rechte des Beschwerdeführers eingreifen kann, ist die Verfügung der Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juni 2022 in Form eines kassatorischen Entscheides aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Damit wird sichergestellt, dass in Bezug auf die Würdigung des neuen Gutachtens und den Entscheid über die Verlängerung der Probezeit der Grundsatz der Doppelinstanzlichkeit (Art. 32 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) gewahrt ist. Aufgrund der kassatorischen Natur des vorliegenden Beschwerdeentscheides hat das Kantonsgericht ad separatum über die vorläufige Verlängerung der Probezeit bis zum erneuten materiellen Entscheid des Strafgerichts in dieser Sache, längstens bis zum 13. Juli 2023, zu beschliessen. 3. Kosten (…)

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde vom 4. Juli 2022 wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung der Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juni 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'671.25.– (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST (= CHF 133.70), somit total CHF 1'804.95, aus der Staatskasse ausgerichtet.

4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3'050.– bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3'000.– und Auslagen von CHF 50.–, gehen zu Lasten des Staates.

5. (Mitteilungen)

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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