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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.05.2021 470 21 55

May 25, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,373 words·~7 min·8

Summary

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Mai 2021 (470 21 55) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber i.V. Vladimir Hof

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 25. Februar 2021 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 2. Februar 2021 erstattete A.____ auf dem Polizeihauptposten X.____ Anzeige gegen B.____ (fortan: Beschuldigte) wegen falscher Beweisaussage der Partei (Art. 306 StGB). Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (fortan: Staatsanwaltschaft), das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO nicht an Hand. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. B. Dagegen erhob A.____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. März 2021 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, es sei eine Untersuchung zu eröffnen. C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 4. März 2021 wurde festgestellt, dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. März 2021 nicht mit den Erwägungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinandersetzt und insbesondere nicht aufzeigt, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, weshalb die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht erfüllt werden. Die Eingabe vom 3. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer zur Verbesserung zurückgewiesen und es wurde ihm eine nicht erstreckbare Frist bis zum 15. März 2021 gesetzt, um dem Kantonsgericht eine mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO konforme Beschwerde einzureichen, verbunden mit der Androhung im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten. D. Mit Eingabe vom 5. März 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. E. Die Beschuldigte begehrte in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. F. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2021, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Erwägungen 1.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet mittels Beschwerde bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist, wer Träger http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren mitgeschützten Rechtsgütern beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Rechtsgüter verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 138 IV 258 E. 2.3; BGer 1C_615/2019 vom 12. Oktober 2020 E. 2.2). 1.3 Der Tatbestand der falschen Beweisaussage der Partei (Art. 306 StGB) schützt in erster Linie das Interesse des Staates, anlässlich der Beweisführung in einem (Zivil-)Prozess die Wahrheit zu erfahren. Die Interessen der Prozessparteien schützt dieser Tatbestand hingegen lediglich indirekt (BGer 1B_304/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 3.2; DELNON/RÜDY, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 306 N 5). Demnach ist der Beschwerdeführer durch eine allfällige falsche Beweisaussage nicht unmittelbar berührt. Er kann sich folglich diesbezüglich nicht als Privatkläger konstituieren und ist daher nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden. 2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, vermöchte dies dem Beschwerdeführer nicht zu helfen. 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft hat zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Februar 2021 unter anderem ausgeführt, eine allfällige Falschaussage habe sich offensichtlich in der JVA Y.____, also auf deutschem Hoheitsgebiet zugetragen. Die Beschuldigte sei zudem deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland. Ein allfällig vorliegender Straftatbestand unterliege somit deutschem Recht und könne in der Schweiz gemäss Art. 7 StGB nicht verfolgt werden, weshalb das Strafverfahren aufgrund von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO nicht an Hand genommen werde. 2.1.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen mit der Beschwerdeeingabe vom 5. März 2021 im Wesentlichen ein, eine Straftat könne am Ort der anzeigestellenden Person oder am Tatort angezeigt werden. Es sei daher durch die hiesige Staatsanwaltschaft ein Verfahren zu eröffnen und die Sache gemäss einem schweizerisch-deutschen Abkommen offiziell an die deutsche Staatsanwaltschaft abzutreten. 2.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO). Die Unzuständigkeit des schweizerischen Strafrichters stellt ein Verfahrenshindernis dar (vgl. MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 13). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Laut Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB unterliegt eine Person dem schweizerischen Strafgesetzbuch, wenn sie im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 StGB erfüllt sind, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt (lit. a); der Täter sich in der Schweiz befindet oder er wegen dieser Tat ausgeliefert wird (lit. b) und nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird (lit. c). 2.4 Im vorliegenden Fall wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten vor, sie habe sich der falschen uneidlichen Aussage gemäss § 153 des deutschen Strafgesetzbuchs bzw. der falschen Beweisaussage der Partei gemäss Art. 306 StGB schuldig gemacht, indem sie in der JVA Y.____ in Deutschland gegenüber dem Obergerichtsvollzieher C.____ falsche bzw. unvollständige Angaben zu ihrem Vermögen getätigt habe. Die in Frage stehende Tat stellt ein schlichtes Tätigkeitsdelikt dar. Begehungsort ist mithin der Ort, wo der Täter handelt. Weil der Begehungsort vorliegend in Deutschland liegt, handelt es sich hierbei um eine Auslandstat, welche grundsätzlich nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit untersteht. Da sich die Beschuldigte nicht in der Schweiz befindet und aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nicht ausgeliefert werden kann (vgl. Art. 16 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland), ist auch die stellvertretende Strafrechtspflege gemäss Art. 7 StGB durch die Schweiz ausgeschlossen. Nach alledem folgt, dass keine Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden gegeben ist. Somit liegt ein Prozesshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO vor, welches der Eröffnung einer Strafuntersuchung endgültig entgegensteht. Die Staatsanwaltschaft hat folglich eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand genommen, weshalb die Beschwerde abzuweisen wäre, selbst wenn darauf eingetreten würde. 3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 15. März 2021 sinngemäss in Aussicht gestellt hat, nach Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Anzeige des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden weiterzuleiten. 4. Die Parteien tragen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1’050.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'050.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Vladimir Hof

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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