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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.05.2021 470 21 42

May 4, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,165 words·~16 min·4

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Mai 2021 (470 21 42) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin; Gerichtsschreiber i.V. Vladimir Hof

Parteien A.____ AG, vertreten durch B.____ und C.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

D.____, Beschuldigter Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 11. Februar 2021 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Anzeige vom 6. August 2020 wegen Übertretung eines richterlichen Verbots der A.____ AG wurde D.____ (nachfolgend: Beschuldigter) vorgeworfen, sich am 30. Juli 2020 zwischen 18:55 und 19:20 Uhr oberhalb des X.____ im unteren Schleusenvorhafen auf dem Areal des A.____ aufgehalten und damit gegen das gerichtliche Zugangsverbot auf dem Areal der Schifffahrtsanlagen verstossen zu haben. B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), erklärte den Beschuldigten daraufhin mit Strafbefehl vom 12. August 2020 der Übertretung eines richterlichen Verbots schuldig, verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 50.00 und verpflichtete ihn zur Zahlung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 150.00. C. Gegen diesen Strafbefehl legte der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. August 2020 Einsprache ein. D. Mit Einstellungsverfügung vom 11. Februar 2021 hob die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl vom 12. August 2020 auf und stellte das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ein (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staats (Ziff. 2). Ferner wurde der beschuldigten Person keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen (Ziff. 3). E. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2021 gelangte die A.____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung der staatsanwaltlichen Einstellungsverfügung vom 11. Februar 2021. F. Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. G. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 4. März 2021 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat. Erwägungen 1. Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO sowie § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SGS 250]). Gemäss Art. 395 lit. a StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO beurteilt das Präsidium der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts die Beschwerde, wenn diese ausschliesslich eine Übertretung zum Gegenstand hat. Die Missachtung eines richterlichen Verbots im Sinne von Art. 258 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist mit Busse http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bedroht und somit als Übertretung zu qualifizieren (vgl. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), womit die Zuständigkeit des Präsidiums gegeben ist. Mittels Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen wie auch unvollständige oder unrichtige Feststellungen des Sachverhalts einschliesslich blosser Unangemessenheit gerügt werden. Die Einstellungsverfügung vom 11. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin frühestens am 12. Februar 2021 zugestellt, womit die zehntägige Beschwerdefrist mit Aufgabe der Beschwerde bei der Schweizerischen Post am 12. Februar 2021 gewahrt wurde. Die Beschwerdeführerin ist als Verbotsnehmerin und zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person als geschädigte Person zu qualifizieren (vgl. Art. 115 Abs. 2 StPO), welche rechtzeitig Strafantrag gestellt hat (vgl. Art. 30 f. StGB) und daher zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Unterzeichneten führen Kollektivunterschrift zu zweien und sind somit gehörig bevollmächtigt. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind allesamt erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1 Nachdem der Beschuldigte in seiner Einsprache vom 20. August 2020 geltend gemacht hat, die Verbotstafel vom Wasser aus nicht gesehen zu haben, führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 11. Februar 2021 aus, dass diesbezügliche Abklärungen der Staatsanwaltschaft bei der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Schifffahrt, ergeben hätten, dass an der besagten Stelle tatsächlich kein vom Wasser aus ersichtliches Schild vorhanden sei, wonach der Beschuldigte hätte erkennen können, dass er sich in einem mit einem richterlichen Verbot belegten Areal befindet, womit das richterliche Verbot nicht genügend signalisiert sei und dem Beschuldigten ein fahrlässiger oder gar vorsätzlicher Verstoss gegen das richterliche Verbot nicht angelastet werden könne. Der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt bzw. es könne auch nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte auf andere Art und Weise vom richterlichen Verbot Kenntnis erlangt habe, sodass das Verfahren einzustellen sei. 2.2 Mit Beschwerde vom 12. Februar 2021 legt die Beschwerdeführerin eine E-Mail eines Polizeibeamten vom 31. Juli 2020 ins Recht, wonach die Polizei den Beschuldigten am besagten Ort gesehen und kontrolliert habe. Die Beschwerdeführerin argumentiert, das Schild am Ufer sei gut lesbar und in Anbetracht der Nähe zum Kraftwerk und der Schleuse Y.____ sei es nachvollziehbar und selbstverständlich, dass der Zutritt zu diesem Gefahrenbereich verboten sei. Es sei mithin zu erwarten, dass man sich vor Ort über die Gefahren und die Situation informiere. Die Beschwerdeführerin erwarte, dass ihre gerichtlichen Verbote eingehalten und durchgesetzt werden. 2.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2021 im Wesentlichen auf die Begründung der Einstellungsverfügung vom 11. Februar 2021. Unstrittig sei vorliegend, dass sich der Beschuldigte mit seinem Stand Up Paddle im vom richterlichen Verbot erfassten Areal befunden habe. Es werde von ihm einzig geltend gemacht, dass aus seiner Position heraus die Beschilderung des richterlichen Verbots nicht ersichtlich gewesen sei und er somit nicht gewusst habe, dass es ihm verboten sei, sich an besagter Örtlichkeit aufzuhalten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das gerichtliche Verbot sei auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen, damit Personen, die in den Bereich der entsprechenden Parzelle kommen, auch Kenntnis vom Verbot nehmen und sich daran halten könnten. Die Beschwerdeführerin selbst sei im Verlauf des Verfahrens gebeten worden, Auskunft über die Signalisation des richterlichen Verbots zu erteilen, was jedoch nicht erfolgt sei. Vielmehr habe sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt gestellt, für die Signalisation nicht zuständig zu sein. Verbotsnehmer sei jedoch die Beschwerdeführerin, welche demnach grundsätzlich dafür besorgt sein müsse, dass das richterliche Verbot vorschriftsgemäss signalisiert werde und ersichtlich sei. Ungeachtet der Frage, ob die am Ufer angebrachte Signalisation den geltenden Vorschriften der ZPO entspreche, sei davon auszugehen, dass dieses Schild vom Wasser aus für den Beschuldigten nicht ersichtlich und erkennbar gewesen sei. Am Steg selbst, den er habe umfahren müssen, sei kein entsprechendes Hinweisschild angebracht. Und selbst wenn der Beschuldigte das Schild vom Wasser aus gesehen hätte, sei davon auszugehen, dass er lediglich das Fussgängerverbot hätte erkennen können, wobei er nicht hätte davon ausgehen müssen, dass ihn dieses Verbot betreffen könnte. Der Beschuldigte habe sich mit seinem Stand Up Paddle in Distanz zum Ufer befunden, sodass seine Aussagen, das Schild nicht gesehen zu haben, auch nachvollziehbar seien. Es gebe somit keinen Grund, an den Aussagen des Beschuldigten zu zweifeln, welche er überdies bereits unmittelbar nach Feststellung der Übertretung der Polizei gegenüber gemacht habe. 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (ROLF GRÄDEL/ MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 6 zu Art. 319 StPO; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 14 zu Art. 319 StPO). Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist zu verfügen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Einzustellen ist mit anderen Worten, wenn sich während des Vorverfahrens der Tatverdacht nicht derart verdichtete, dass bei erfolgter Anklage mit einer verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2017, N 1251). Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden den Grundsatz „in dubio pro duriore“ konkretisiert, wonach die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügen darf (BGE 137 IV 219 E. 7.1; BGer 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011 E. 4 und 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1), wobei in Zweifelsfällen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen hat. Eine Einstellung des Verfahrens ist aber immer dann angezeigt, wenn nach der gesamten Aktenlage http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Freispruch zu erwarten ist, wenn also das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, ganz offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt. Im Interesse der Verfahrensökonomie und der beschuldigten Person ist darauf zu achten, dass keine leichtfertigen Anklagen erhoben werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 3 zu Art. 319 StPO). 3.2 Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu CHF 2’000 bestraft wird (Art. 258 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen (sog. doppelte Publizität; Art. 259 ZPO). Die Anbringung der Hinweistafel ist Sache des Gesuchstellers. Da die Verbotsanordnung gut sichtbar sein muss, um Rechtskraft zu entfalten, wird eine gewisse Dimension der Schrift des Dispositivtextes auf der entsprechenden Tafel sowie eine geeignete Platzierung derselben vorausgesetzt, je nach dem, um welches Verbot es sind handelt, welche Örtlichkeit betroffen ist sowie allenfalls an welche Personen sich welche Anordnung richtet. Die Tafel muss auf den ersten Blick von allen Verbotsadressaten erkannt werden. Ist die Tafel bzw. die Inschrift darauf ungenügend gross, der Verbotstext ungenügend (materiell oder nicht in der Amtssprache) formuliert, zerstört oder abgedeckt, an ungeeigneter Stelle, mithin ungenügend platziert, so entfällt die Strafbarkeit, falls der Verzeigte nicht um das Verbot wusste (LUCA TENCHIO/KRISTINA TENCHIO, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2017, N 3a zu Art. 259 ZPO; TARKAN GÖKSU, in: Zürcher Kommentar ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 zu Art. 259 ZPO). 4.1 Das vorliegend in Frage stehende gerichtliche Verbot wurde noch unter der mittlerweile ausser Kraft gesetzten basellandschaftlichen Prozessordnung vom 25. März 1867 verfügt. Obwohl die ZPO keine Übergangsbestimmungen enthält, wie es sich mit den bisherigen kantonalen Verboten nach Inkrafttreten der ZPO verhält und das Bundesgericht diese Frage bisher offengelassen hat (vgl. BGer 6B_814/2015 vom 30. November 2015 E. 1.4.3), ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und der Freiburger Rechtsprechung davon auszugehen, dass die unter kantonalem Recht gewährten gerichtlichen Verbote rechtswirksam bleiben (KG FR 502 2014 112 vom 13. Juli 2014 E. 3c, in: RFJ 2015 Nr. 42 S. 287 ff.; JÉRÔME DELABAYS, in: Petit commentaire CPC, Basel 2020, N 3 zu Art. 258 ZPO; FRANÇOIS BONET, in: Commentaire romand CPC, 2. Auflage, Basel 2019, N 4 zu Art. 258 ZPO; TENCHIO/TENCHIO, a.a.O., N 25 zu Art. 258 ZPO; IVO SCHWANDER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2016, N 11 zu Art. 258 ZPO). Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass das Verbot am 17. Juli 1957 durch den zuständigen Präsidenten des damaligen Bezirksgerichts Z.____ in einem zur heutigen Regelung analogen Verfahren verfügt wurde. Das Verbot wie auch die angedrohte Strafe sind somit gültig zustande gekommen und damit für das Kantonsgericht massgeblich. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin vor dem Kantonsgericht ausführt, dass der Beschuldigte von der Polizei im verbotenen Bereich gesehen und kontrolliert wurde, ist festzuhalten, dass diese http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatsache vom Beschuldigten gerade nicht bestritten wird, weshalb sich eine weitere diesbezügliche Auseinandersetzung erübrigt. 4.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte auf einen Sachverhaltsirrtum berufen kann, sodass dieser den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt, wie dies von der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung angenommen wird. 4.3.1 Vorsätzlich begeht eine Übertretung, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). Konkret geht es damit um die Frage, ob der Beschuldigte in Kenntnis des Verbots die besagte Stelle befahren hat. 4.3.2 Das fragliche Schild steht auf dem Uferweg ca. 2 bis 3 Meter über dem Wasserstand über der Uferböschung kurz vor der Hackenbuhne und ist talwärts ausgerichtet. Das Schild besteht aus dem Signal "Verbot für Fussgänger" (2.15) sowie einer darunter angebrachten Tafel mit folgendem Verbotstext: " Zugang verboten ausgenommen für Schiffspersonal und zur Fischerei berechtigte Personen Baden verboten auf dem ganzen Areal der Schifffahrtsanlagen. Zuwiderhandlungen werden mit Bussen von Fr. 5.- bis Fr. 200.- geahndet. Arlesheim, den 17. Juli 1957 Der Gerichtspräsident Dr. Buser " Stromaufwärts fahrende Stand Up Paddler, welche in den verbotenen Bereich einfahren möchten, müssen dazu die 40 Meter in den Rhein ragende Hackenbuhne umfahren und sind auf der Höhe des Schilds mehrere Meter von diesem entfernt (vgl. Situationsplan Gfr. E.____ vom 17. Februar 2021). Das Signal "Verbot für Fussgänger" (2.15) untersagt den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Zugang (Art. 19 Abs. 3 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden (Art. 1 Abs. 10 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]). E contrario gilt das Signal "Verbot für Fussgänger", welches der Beschuldigte überhaupt nur knapp aus der Distanz hätte erkennen können, nicht für Stand Up Paddler. Demgegenüber statuiert das untere Schild allgemeingültig "Zugang verboten" sowie "Baden verboten". Der Verbotstext ist jedoch im Gegensatz zum Signal "Verbot für Fussgänger" derart klein gedruckt, dass dieser bereits aus geringer Distanz nicht lesbar ist. Es war somit dem Beschuldigten nicht möglich, vom Wasser aus Kenntnis vom Verbot zu nehmen. So wird auch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Schifffahrt, eingeräumt, dass zurzeit kein Signal existiert, welches das gerichtliche Verbot vom Wasser aus ersichtlich machen würde (vgl. Aktennotiz vom 18. Januar 2021). Der gleichen Meinung scheint auch der kontrollierende Polizeibeamte zu sein, wenn er in seiner E-Mail vom 31. Juli 2020 an die Beschwerdeführerin ausführt, der Beschuldigte habe vom Wasser aus nicht erkennen können, dass er nicht in diesen Bereich habe paddeln dürfen. Schliesslich ist der Beschuldigte nicht der einzige, der das Verbot nicht wahrgenommen hat, zumal sich zur Tatzeit ca. zwölf weitere Personen auf Stand Up Paddles vor der Hackenbuhne versammelt haben, woraufhin die Polizei diese angewiesen hat, die Hackenbuhne nicht zu umfahren. Die Polizei konnte sodann den Geschäftsführer der Stand Up Paddle-Vermietung antreffen und hat mit ihm vereinbart, dass dieser seine Gäste auf das Verbot aufmerksam macht (vgl. E-Mail vom 31. Juli 2021). Der Geschäftsführer hat gegenüber der Polizei offenbar nicht behauptet, dass er seine Kunden – mithin den Beschuldigten – auf das Verbot hingewiesen hätte. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte er diesen Umstand vor den Polizeibeamten geltend gemacht, welche diese Aussage entsprechend protokolliert hätten. Dementsprechend ist mangels weiterer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Beschuldigte gar keine Möglichkeit hatte, Kenntnis vom Verbot zu nehmen, weshalb er ohne Vorsatz gegen das gerichtliche Verbot verstossen hat. 4.3.3 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer vorsätzlich eine Übertretung begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). Grundlage für die Bestrafung der Missachtung eines gerichtlichen Verbots bildet Art. 258 ZPO als Norm des Nebenstrafrechts (und nicht etwa Art. 292 StGB; vgl. TENCHIO/TENCHIO, a.a.O., N 23a zu Art. 258 ZPO; ARNOLD F. RUSCH/PHILIPP KLAUS, Der zugeparkte Parkplatz, in: Jusletter vom 28. September 2015, N 29), weshalb gemäss Art. 333 Abs. 7 StGB auch die fahrlässige Übertretung strafbar ist, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. Aus der Rechtsnatur des gerichtlichen Verbots als besondere Form des ansonsten verschuldensunabhängigen zivilrechtlichen Besitzesschutzes wie auch aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach "jede" Besitzesstörung strafbewehrt ist, erhellt, dass auch die fahrlässige Übertretung des Verbots unter Strafe steht (ANDREAS GÜNGERICH, in: Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, N 22 zu Art. 258 ZPO; FRANO KOSLAR, in: Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, N 4 zu Art. 258 ZPO; SCHWANDER, a.a.O., N 9 zu Art. 258 ZPO). Fahrlässig begeht eine Übertretung, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). Nach der bereits festgestellten Unkenntnis des Beschuldigten vom gerichtlichen Verbot und in Abwesenheit von einschlägigen Sorgfaltsnormen zur Vermeidung dieses Irrtums sowie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht mangels eines konkreten vorwerfbaren Fehlverhaltens kann die Übertretung des gerichtlichen Verbots dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden. Der Beschuldigte hatte gar keine Möglichkeit, vom Wasser aus das Verbot zu sehen bzw. den Verbotstext zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, weshalb die Übertretung weder vorsätzlich, noch fahrlässig begangen wurde und folglich straflos bleiben muss. 4.3.4 Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ein solches Verbot in der Nähe beim Kraftwerk bzw. bei den Schleusen selbstverständlich sei und dass zu erwarten gewesen wäre, dass sich der Beschuldigte vorab informiert, zielt schliesslich ins Leere. Es ist zwar korrekt, dass einem Laien zugemutet werden darf, in unmittelbarer Nähe zu einer Gefahrenquelle im Zweifel von einer Zugangsbeschränkung auszugehen. Die Hackenbuhne, an welcher der verbotene Bereich beginnt und bei welcher der Beschuldigte kontrolliert wurde, befindet sich jedoch über 400 Meter stromabwärts der Schleusen. Dass der Zugang bereits an dieser Stelle verboten sein soll, ist aufgrund der konkreten Begebenheiten nicht derart klar, dass ein Verstoss einem Laien ohne Kenntnis eines ausdrücklichen Verbotes vorgeworfen werden könnte. 4.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 (§ 13 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif; GebT; SR 170.31]) und Auslagen von CHF 50.00, der Beschwerdeführerin auferlegt, welche überdies ihre Parteikosten selbst zu tragen hat. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.00, somit total CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Vladimir Hof

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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