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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.06.2021 470 21 10 (470 21 9)

June 8, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·HTML·7,103 words·~36 min·4

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Juni 2021 (470 21 9 und 470 21 10)

Strafprozessrecht

Einstellungsverfügung

Besetzung

Vizepräsident Markus Mattle, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Mateja Smiljić

Parteien

A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, Marktgasse 15, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdeführerin 1

B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, Marktgasse 15, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführer 2

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

C.____, Beschuldigter

Gegenstand

Verfahrenseinstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Dezember 2020

A. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das gegen C.____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen der Straftatbestände der einfachen Körperverletzung, Tätlichkeiten, Verleumdung, Beschimpfung, Drohung sowie Nötigung geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ein (Ziffer 1), verwies die Zivilklage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg (Ziffer 2), nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Ziffer 3) und sprach dem Beschuldigten gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zu (Ziffer 4). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die obgenannte Einstellungsverfügung erhoben die Privatkläger und Ehegatten, A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, mit Eingaben vom 11. Januar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragten darin, (1.) es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2020 aufzuheben; (2. und 3.) die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigen weiterzuführen und ohne Verzögerung beim zuständigen Gericht Anklage zu erheben, eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, weitere Abklärungen zu treffen (namentlich staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin 1, Datenauskunft bei der Polizei Basel-Landschaft über die gegen den Beschuldigten im Jahr 2017 getroffenen Massnahmen und die dabei getätigten Erkenntnisse sowie Datenauskunft bei der Stadtpolizei D.____ zur Anzeige der Beschwerdeführerin 1 vom 23. Juni 2017); dies alles unter o/e-Kostenfolge, (4.) eventualiter sei der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Dominic Nellen als amtlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht (5.) begehrten die Beschwerdeführer 1 und 2 schliesslich die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. C. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihren Stellungnahmen, beide jeweils datierend vom 22. Januar 2021, die Abweisung der Beschwerden unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführer 1 und 2. D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 setzte das Kantonsgericht den Beschwerdeführern 1 und 2 unter Hinweis auf Ziffer 4 ihrer Anträge nicht erstreckbare Frist bis zum 19. Februar 2021, um das beiliegende Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft" vollständig ausgefüllt und - sofern nicht bereits mit der Beschwerdeeingabe geschehen - mit den erforderlichen Belegen versehen einzureichen, und wies darauf hin, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist sowie bei unvollständig ausgefülltem Formular bzw. fehlenden Beilagen keine Mittellosigkeit angenommen und folglich die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden könne. E. Mit Eingaben vom 19. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführer 1 und 2 die jeweils separat ausgefüllten Formulare "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft" des Kantonsgerichts mit weiteren Beilagen zu den Akten. F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 23. Februar 2021 wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschuldigte auf eine fakultative Stellungnahme verzichtet hat, und der Schriftenwechsel geschlossen. G. Schliesslich reichte Rechtsanwalt Dominic Nellen mit Eingaben vom 3. März 2021 seine Honorarnoten (privates sowie amtliches Honorar) zu den Akten und replizierte unaufgefordert auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2021. Erwägungen 1. Formelles

1.1 Die eng zusammenhängenden Rechtsmittel - beide datierend vom 11. Januar 2021 - betreffen das identische Anfechtungsobjekt, die gleichen Beteiligten und werfen ähnliche Rechtsfragen auf. Beide Beschwerden beziehen sich auf den gleichen Gegenstand und weisen inhaltlich nur marginale Unterschiede auf. Zumal sich der massgebliche Sachverhalt nicht geändert hat, ist die Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung vom 30. Dezember 2020 für beide Beschwerdeverfahren gestützt auf dieselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu beurteilen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich somit, die kantonsgerichtlichen Verfahren 470 21 9 und 470 21 10 in Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 30 StPO zu vereinigen, so dass beide Beschwerden in einem einzigen Beschluss beurteilt werden können.

1.2 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SGS 250]). Verlangt das Gesetz - wie vorliegend - die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Mit der Beschwerde können sodann Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden, die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition (Patrick Guidon, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c).

1.3 Vorliegend haben sich die Beschwerdeführer 1 und 2, wie sich unstrittig aus den Akten ergibt, anlässlich der Einvernahme vom 10. respektive 19. Juli 2017 als Privatklägerschaft im Strafverfahren MU1 17 1.____ konstituiert und sie sind durch die dem Beschuldigten zur Last gelegten und ihrerseits beanzeigten Delikte (unter anderem Beschimpfung und Drohung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 1 sowie einfache Körperverletzung und Nötigung zum Nachteil des Beschwerdeführers 2) unmittelbar in ihren Interessen betroffen. Sie sind folglich zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2020 legitimiert. Aus den Akten geht hervor, dass die genannte Verfügung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 und 2, Rechtsanwalt Dominic Nellen, am 31. Dezember 2020 zugestellt worden ist. Mit ihrer Beschwerdeaufgabe vom 11. Januar 2021 haben die Beschwerdeführer 1 und 2 somit die zehntägige Frist eingehalten. Auch die Form der Beschwerdeschrift vom 11. Januar 2021 entspricht den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ist die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO gegeben. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materielles

2.1 Der durch die Privatklägerschaft angefochtenen Einstellungsverfügung liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde: Gemäss Aussagen der Beteiligten führten der Beschuldigte und der Beschwerdeführer 2 im Zeitraum zwischen 2016 und 2017 vorübergehend eine aussereheliche Beziehung. Dabei sei es mehrmals zu diversen Auseinandersetzungen sowie tätlichen Angriffen und Schlägen seitens des Beschuldigten auf den Beschwerdeführer 2 gekommen. Beispielsweise wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Beschwerdeführer 2 am Abend des 31. Mai 2017 auf einem Spielplatz in der Nähe seines Wohnorts mehrfach geschlagen und ihn so am Bein verletzt zu haben. Ferner habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer 2 auch zu nötigen versucht, indem er Letzteren aufgefordert haben soll, wieder zu ihm zu gehen, ansonsten er dessen Schwester oder Dritten offenbaren würde, dass der Beschwerdeführer 2 homosexuell sei. Ebenfalls habe der Beschuldigte sowohl dem Beschwerdeführer 2 als auch dessen Ehefrau (Beschwerdeführerin 1) mehrfach mittels Textnachrichten oder über die Kommunikationsplattform "Facebook-Messenger" massiv gedroht und die beiden verschiedentlich beschimpft. So soll der Beschuldigte die Beschwerdeführerin 1 unter anderem als "Terroristin" und "Schlampe" betitelt und ihr gedroht haben, sie umzubringen und unter die Erde zu bringen. Ebenso soll er den Beschwerdeführer 2 mit den Worten "Du Schweizer Hund", "Du Terrorist" sowie "Du Abstammungsloser" beschimpft haben. In der Folge begaben sich die beiden Beschwerdeführer am 25. April 2017 zum ersten Mal zur Polizei Basel-Landschaft, um dort die Handlungen des Beschuldigten ihnen gegenüber zu melden. Seitens der Polizei Basel-Landschaft wurde daraufhin eine Gefährderansprache mit dem Beschuldigten vorgenommen. Am 23. Juni 2017 gelangte die Beschwerdeführerin 1 an die Polizei Stadt D.____ und gab dort zu Protokoll, dass sie durch den Beschuldigten via "Facebook" beschimpft und bedroht worden sei. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin 1 am 10. Juli 2017 und der Beschwerdeführer 2 am 19. Juli 2017 durch die Polizei des Kantons E.____ auf dem Polizeiposten D.____ zur Angelegenheit befragt, wobei beide Geschädigten anlässlich der jeweiligen Einvernahme Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände stellten. Der Beschuldigte selbst wurde am 13. Oktober 2017 rechtshilfeweise durch die Polizei Basel-Landschaft zu den Vorwürfen befragt. Mit Datum vom 27. Oktober 2017 verfasste die Polizei Stadt D.____ eine Strafanzeige betreffend die Geschehnisse und überwies sämtliche Akten anschliessend an die Beschwerdegegnerin, welche das Strafverfahren mit Verfügung vom 27. November 2017 schliesslich zuständigkeitshalber übernahm. Das gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft sodann mit Einstellungsverfügung vom 30. Dezember 2020 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO ein.

2.2 Zur Begründung der Einstellung der Strafuntersuchung führt die Beschwerdegegnerin zusammenfassend aus, dass die Aussagen des Beschuldigten den Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 diametral zuwiderlaufen würden, da der Beschuldigte sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreite. Die vom Beschuldigten bestrittenen Vorwürfe könnten ihm auch nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, da Aussage gegen Aussage stehe und keine genügend objektiven Zeugen vorhanden seien. Auch die vom Rechtsbeistand des Beschwerdeführers 2 eingereichte E-Mail vom 2. Oktober 2017, in welcher sich der Beschuldigte zum Vorfall vom 31. Mai 2017 äussern solle, könne nicht zur Wahrheitsfindung hinsichtlich der Geschehnisse vom 31. Mai 2017 beitragen. Gemäss der vorgenannten E-Mail finde es der Beschuldigte gut, dass er dem Beschwerdeführer 2 einen Schlag gegen das Bein versetzt habe. Aus seiner Nachricht gehe jedoch nicht hervor, auf welches Ereignis sich der Beschuldigte beziehe. Überhaupt sei diese Nachricht erst mehr als vier Monate nach dem Vorfall verschickt worden und seien die Umstände, unter welcher diese verfasst worden sei, völlig unklar. Dies sei für das vorliegende Verfahren allerdings auch nicht entscheidend, da die E-Mail keine direkten Rückschlüsse auf den Vorfall vom 31. Mai 2017 zulasse. In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten zum Nachteil der Beschwerdeführerin 1 sei ferner festzuhalten, dass sich aufgrund der diesbezüglich eingereichten "Screenshots" respektive Displayfotos nicht erstellen lasse, ob diese Nachrichten effektiv vom Beschuldigten an die Beschwerdeführerin 1 verschickt worden seien, weshalb es auch diesbezüglich an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten fehle. Abschliessend hält die Staatsanwaltschaft nochmals fest, dass sich hinsichtlich der einzelnen Sachverhalte kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergebe, welcher eine Anklage rechtfertigen würde. Demzufolge sei angesichts der konkreten Sach- und Beweislage ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten, weshalb das Verfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich der vorgenannten Vorwürfe einzustellen sei (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). In Bezug auf die weiteren beanzeigten Antragsdelikte (Beschädigung eines dem Beschwerdeführer 2 gehörenden Mobiltelefons der Marke Samsung im Wert von ca. CHF 179.00, begangen ca. am 8. Dezember 2016; drei bis vier Schläge gegen das linke Bein des Beschwerdeführers 2, begangen Ende Januar 2017; Beschädigung einer dem Beschwerdeführer 2 gehörenden silbernen Halskette mit silbernem Kreuzanhänger im Gesamtwert von ca. CHF 200.00, begangen Ende März 2017; Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil der Beschwerdeführerin 1, begangen vor dem 10. April 2017; Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil des Beschwerdeführers 2, begangen vor dem 19. April 2017) liege schliesslich kein rechtsgültiger Strafantrag vor, weshalb es diesbezüglich an einer Prozessvoraussetzung fehle (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).

2.3 Demgegenüber machen die Beschwerdeführer 1 und 2 in ihrer Beschwerde vom 11. Januar 2021 im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgehalten. Es werde einzig in pauschalisierender und verkürzter Form festgehalten, dass sich die Vorwürfe gegen den Beschuldigten zum Nachteil der beiden Beschwerdeführer nicht erstellen liessen. Darüber hinaus setze sich die Beschwerdegegnerin weder hinreichend mit der Beweislage auseinander noch nehme sie eine notwendige antizipierte Beweiswürdigung vor. Sie habe lediglich die seitens des Rechtsvertreters mit Schreiben vom 26. November 2020 eingereichten E-Mails gewürdigt, sei diesbezüglich jedoch zum falschen Schluss gelangt. Ebenso verfalle die Staatsanwaltschaft mit ihrer Behauptung, anhand der eingereichten "Screenshots" respektive Displayfotos lasse sich der Beschuldigte nicht als effektiver Absender feststellen, schlichtweg in Willkür. Ferner sei die Feststellung hinsichtlich Fehlens eines rechtsgültigen Strafantrags in Bezug auf die weiteren beanzeigten Antragsdelikte unrichtig. Die Beschwerdeführer seien bereits am 25. April 2017 bei der Polizei Basel-Landschaft respektive am 23. Juni 2017 bei der Stadtpolizei D.____ vorstellig geworden, um den Beschuldigten anzuzeigen, womit bereits ab dem 25. Januar 2017 ein rechtsgültiger Strafantrag vorliege, weshalb auch die in diesem Zeitraum begangenen Delikte des Beschuldigten zu verfolgen seien. Insbesondere jedoch verletze die Staatsanwaltschaft durch die Einstellung des Verfahrens den Grundsatz "in dubio pro duriore", da bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage Anklage beim materiell zuständigen Gericht zu erheben sei. Würde der pauschalisierenden Logik der Staatsanwaltschaft gefolgt, dürften wohl die meisten Beziehungs- und Sexualdelikte gar nie zur Anklage kommen, ständen sich dort doch ebenfalls meist Aussagen gegen Aussagen gegenüber. Abschliessend weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass das Strafverfahren insgesamt viel zu lange gedauert und die Staatsanwaltschaft dieses unbegründet verzögert habe, womit die Verjährung etlicher Straftaten gewillt in Kauf genommen worden sei. Darin sei ein Verstoss gegen das strafprozessuale Beschleunigungsgebot zu erblicken. Die mangelhafte Arbeit im vorliegenden Dossier entspreche absolut nicht der professionellen Arbeit einer Anklagebehörde, weshalb die Beschwerdeinstanz der Staatsanwaltschaft für den weiteren Verlauf der Untersuchung - falls weitere Abklärungen und nicht eine unverzügliche Anklageerhebung für notwendig erachtet würden - Handlungsanweisungen zu erteilen habe.

2.4 Die Beschwerdegegnerin bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2021, die Einstellung des Verfahrens sei in casu zu Recht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft sei weder während zweier Jahre - wie behauptet - untätig geblieben noch habe sie das Verfahren absichtlich aufgeschoben. Dem Vorwurf der Beschwerdeführer, der Sachverhalt sei in der Einstellungsverfügung nicht zur Genüge dargelegt worden, sei zu entgegnen, dass die vierseitige Verfügung den Tatvorwurf, die Würdigung der Beweismittel sowie die Begründung für die Einstellung detailliert schildere und damit den Beschwerdeführern die Möglichkeit verschaffe, in voller Kenntnis der Sache Beschwerde gegen den Entscheid zu erheben. Diese Rügen der Beschwerdeführer seien somit unbeachtlich. Ebenso sei auch die vorgebrachte Verletzung des "in dubio pro duriore"-Grundsatzes nicht zu hören, da im vorliegenden Verfahren keine objektiven Beweise vorlägen. Ergänzend zu ihrer Begründung in der angefochtenen Einstellungsverfügung weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die eingereichten "Screenshots" und E-Mail-Auszüge nicht als objektive Beweismittel betrachtet werden könnten, da diese von den Beschwerdeführern selbst erhoben und eingereicht worden seien. Eine Überprüfung der diesbezüglichen Herkunft und der Richtigkeit des Urhebers sei demzufolge nicht möglich. Daran würde auch eine erneute Einvernahme der Beschwerdeführerin 1 nichts ändern. Weder aus einer solchen Einvernahme noch aus weiteren, seitens der Beschwerdeführer geltend gemachten Untersuchungshandlungen seien neue Erkenntnisse respektive weitere Beweisergebnisse zu erwarten, welche den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenügend zu klären vermögen würden. In conclusio stehe Aussage gegen Aussage, wobei die Aussagen der Beteiligten diametral auseinander gingen und auch die beiden Beschwerdeführer nicht als unabhängige Zeugen anzusehen seien. Folglich sei es nicht möglich, die einzelnen Aussagen der Beschwerdeführer oder des Beschuldigten als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Aufgrund der vorliegenden Sach- und Beweislage sei eine Verurteilung von vornherein unwahrscheinlich, weshalb sich die Beschwerde aus den genannten Gründen als unbegründet erweise und abzuweisen sei.

2.5 Mit Replik vom 3. März 2017 bekräftigen die Beschwerdeführer 1 und 2 insbesondere ihren Standpunkt, wonach die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt in der Einstellungsverfügung vom 30. Dezember 2020 nicht richtig dargelegt und es unterlassen habe, weitere Abklärungen bezüglich der Delikte zu ihrem Nachteil zu treffen.

2.6 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie Nötigung (Art. 181 StGB) geführte Strafuntersuchung zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO eingestellt hat.

2.7 Nach Art. 320 Abs. 1 StPO richten sich Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung nach den Art. 80 und 81 StPO. Art. 80 Abs. 2 StPO statuiert eine Begründungspflicht für Einstellungsverfügungen, wobei aufgrund von Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens genannt werden müssen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und stellt nicht nur ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung dar, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der verfügenden Behörde (BGE 118 V 56 E. 5b; BGE 112 Ia 109 E. 2b).

2.8 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

2.8.1 Kein die Anklage rechtfertigender Tatverdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO besteht dann, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, welches eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1273). Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das Sachgericht zu überweisen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" greift demgegenüber bei der Frage der Überweisung an das urteilende Gericht nicht. Einzig das Sachgericht ist dazu legitimiert, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erschiene. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (vgl. Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 319 StPO). Erforderlich ist, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Praxiskommentar], 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 5 zu Art. 319 StPO; Dies., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts [Handbuch], 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1251).

2.8.2 Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist Anklage zu erheben (Schmid/Jositsch, a.a.O., Praxiskommentar, N 5 zu Art. 319 StPO; Dies., a.a.O., Handbuch, Rz. 1251, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren indessen nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 16 ff. zu Art. 319 StPO).

2.8.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen (Aussage gegen Aussage-Situation) und es nicht möglich ist, die einzelnen Depositionen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung ist jedoch zu verzichten, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind, oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Verweisen; BGer 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.2). Zur letztgenannten Konstellation sind gemäss der Rechtsprechung auch Fälle zu zählen, in denen Aussage gegen Aussage steht, keine der Depositionen als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden kann und dabei weder objektive Beweismittel vorhanden noch weitere Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; BGer 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). Von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht kann insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an dessen Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenübersteht und dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis finden (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 17 zu Art. 319 StPO).

2.8.4 Laut Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Dabei darf die Einstellung nur ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig ist. Zu denken ist namentlich an den Verjährungseintritt, die dauernde Verhandlungsunfähigkeit, den Tod der beschuldigten Person oder den Verstoss gegen den "ne bis in idem". Bei Antragsdelikten besteht die Prozessvoraussetzung nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO im Strafantrag, der gemäss Art. 31 StGB innert drei Monaten seit Kenntnisnahme des Täters durch die antragsberechtigte Person zu erfolgen hat (vgl. Grädel/Heiniger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; BGE 128 IV 81 E. 2a).

2.9.1 Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen in ihrer Beschwerde zusammenfassend insbesondere geltend, ein Strafverfahren dürfe nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Aussagen seien vom urteilenden Gericht zu würdigen. Gemäss Rechtsprechung sei gerade bei Beziehungsdelikten, in denen Aussage gegen Aussage stehe, die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar. In absolut verkürzter Weise werde jedoch seitens der Staatsanwaltschaft festgehalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 denjenigen des Beschuldigten widersprechen würden, jedoch fehle eine Beweiswürdigung hinsichtlich der Aussagen in der Einstellungsverfügung komplett. Die Aussagen des Beschuldigten seien allerdings massiv widersprüchlich. Dieser beschränke sich im Wesentlichen darauf, die Vorwürfe zu bestreiten oder aber die gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe und Tathandlungen den Geschädigten selbst zu unterstellen. Demgegenüber seien die Aussagen der Beschwerdeführer von Detail- und Farbreichtum geprägt, enthielten Selbstbelastungen und Interaktionsschilderungen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten unabhängig voneinander die Taten des Beschuldigten bezeugt und die objektiven Beweismittel (wie etwa die Arztberichte des Beschwerdeführers 2) würden für die Sachverhaltsdarstellung der Geschädigten und gegen die unglaubhaften Ausflüchte des Beschuldigten sprechen. Es sei nicht ersichtlich, welchen Grund die Beschwerdeführer hätten, die Unwahrheit zu sagen. Darüber hinaus habe der Beschuldigte diverse Tathandlungen sogar selber eingestanden und einzig die Tatabläufe anders beschrieben. So sei etwa die Auseinandersetzung von Ende Mai 2017 unbestritten, bei der sich der Beschwerdeführer 2 so stark verletzt habe, dass er ins Spital gebracht und in der Folge am Knie operiert werden musste. Aufgrund all dessen sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten weiterzuführen und Anklage zu erheben, gegebenenfalls weitere Abklärungen zu tätigen.

2.9.2 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Beschuldigten zunächst gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt mit der massgeblichen Begründung, hinsichtlich der einzelnen Sachverhalte ergebe sich kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten, welcher eine Anklage an das Strafgericht rechtfertigen würde. Aufgrund der vorliegenden Beweis- und Indizienlage sei eine Verurteilung ohnehin von vornherein unwahrscheinlich. Im vorliegenden Fall ist zunächst mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich bei den beanzeigten Tatbeständen mitunter um Vier-Augen-Delikte, welche sich grösstenteils in oder in der Nähe der Wohnung des Beschuldigten zugetragen haben sollen, handelt, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 und des Beschuldigten betreffend die genauen Tathergänge diametral entgegenstehen und dass es keine weiteren Zeugen gibt, die sich zum Geschehen umfassend äussern könnten. Als Beweismittel liegen somit primär die sich widersprechenden Aussagen der Parteien vor. Einigkeit besteht zwischen den Parteien dahingehend, dass der Beschuldigte und der Beschwerdeführer 2 im Zeitraum zwischen 2016 und 2017 eine aussereheliche Beziehung geführt haben. Strittig ist hingegen, ob es während dieser Periode und nach der Trennung zu diversen Tathandlungen seitens des Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer 2 sowie dessen Ehefrau (Beschwerdeführerin 1) gekommen ist. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Einvernahme durch die Polizei des Kantons E.____ vom 10. Juli 2017 sei sie durch den Beschuldigten, den sie nicht persönlich kenne, via "Facebook" bedroht und auch beschimpft worden. Er habe ihr geschrieben, sie sei eine ehrenlose Frau, da sie ihren Mann noch nach Hause nehmen würde, obwohl er mit Männern schlafe. Die Nachrichten habe sie noch alle auf ihrem Handy. Nachdem sie ihn blockiert habe, hätte dieser ein neues "Facebook-Konto" eröffnet, um wieder mit ihr Kontakt aufzunehmen. Er habe dort öffentlich geschrieben, dass ihr Ehemann "gay" sei. Weiter hat die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll gegeben, er habe ihr auch geschrieben, dass er sie lebendig begraben werde. Als sie gesehen habe, dass er ihren Ehemann verletzt habe, habe sie auch Angst gehabt. Sie habe sich schon richtig bedroht gefühlt. Der Beschuldigte halte ihren Ehemann unter seiner Kontrolle und drohe ihnen mit dem türkischen Konsulat wegen ihres Aufenthaltes in der Schweiz, denn sie sei Kurdin und als Flüchtling hierher gekommen. Die vom Beschuldigten über "Facebook" verfassten Nachrichten und geposteten Bilder seien für sie ehrverletzend gewesen. Sie wolle einfach, dass jemand diesen Mann stoppe, und er sie in Ruhe lasse. Auch der Beschwerdeführer 2 bekräftigt anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei des Kantons E.____ vom 19. Juli 2017, dass er die mutmasslich durch den Beschuldigten an seine Ehefrau via "Facebook-Messenger" verschickten Nachrichten gelesen habe. Dieser habe ihr geschrieben, dass sie eine "Terroristin" sei, und er sie fertig machen werde, da er ihn (Beschwerdeführer 2) wiederhaben möchte. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, dass sie seine jetzige Ehefrau aus der Ehe bringen müssten. Nebst den diversen Beschimpfungen seiner Ehefrau gegenüber habe der Beschuldigte auch ihn selbst beschimpft. So habe er ihn "Landesverräter" und "Hund von der Schweiz" genannt. Diese Worte hätten ihn tief beleidigt. Der Beschuldigte habe ihm auch gedroht, indem er ihn mehrmals aufgefordert habe, wieder zu ihm zu gehen, ansonsten er der Verwandtschaft des Beschwerdeführers 2 mitteilen würde, dass dieser schwul sei. Zudem habe der Beschuldigte ihn Ende Januar mehrmals mit der Faust auf sein Bein geschlagen. Nachdem er und seine Ehefrau Ende April 2017 die Polizei aufgesucht hätten, habe sich der Beschuldigte geändert. Er sei sehr aufdringlich und fordernd gewesen. Als er sich Ende Mai 2017 einmal mit jemand anderem getroffen habe, hätte ihn der Beschuldigte in der Folge ca. dreimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Zuerst habe er fluchtartig die Wohnung verlassen, habe sich aber abends nochmals mit dem Beschuldigten auf einem Spielplatz in der Nähe dessen Wohnung getroffen. Dort habe dieser ihn auf den Rücken geschlagen und ihn dann auf den Boden geworfen. Dabei habe er sich schwer am Knie verletzt, wobei ein Knochen oder Knorpel abgesplittert sei. Demgegenüber hat der Beschuldigte am 13. Oktober 2017 gegenüber der Polizei Basel-Landschaft ausgesagt, die Beschwerdeführerin 1 stelle sich zwischen ihn und den Beschwerdeführer 2, da sie es nicht ertrage, dass ihr Ehemann schwul sei. Die Beschwerdeführerin 1 versuche einfach, ihn zu vernichten. So habe sie ihnen gedroht, dass sie ihre Homosexualität auffliegen lassen würde. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hat der Beschuldigte kategorisch bestritten und geltend gemacht, es gebe keine Beweise dafür. Es sei zwar in diesem Jahr vielleicht zwei- bis dreimal zu Tätlichkeiten gekommen, jedoch habe der Beschwerdeführer 2 ihn geschlagen und nicht umgekehrt. Ebenfalls bestreitet der Beschuldigte, der Beschwerdeführerin 1 per "Facebook" Beschimpfungen oder Drohungen geschrieben zu haben. Dies seien alles Lügen. Er denke, sie habe ein "Fake-Profil" erstellt, um ihm die Schuld in die Schuhe zu schieben. Dabei habe sie sich wahrscheinlich selbst Nachrichten geschrieben, um gegenüber der Polizei Beweise zu erbringen. In Bezug auf die weitere tätliche Auseinandersetzung Ende Mai 2017 auf einem Spielplatz in der Nähe seines Wohnortes führt der Beschuldigte aus, der Beschwerdeführer 2 und er hätten einen Streit gehabt. Nachdem ihm dieser mit seiner rechten Hand eine Faust ins Gesicht und einen Tritt in den Hintern gegeben habe, habe er ihn mit beiden Armen umarmt, um ihn handlungsunfähig zu machen. Dabei seien sie beide zusammen auf den Boden gestürzt, worauf sich der Beschwerdeführer 2 am Bein verletzt habe. Er habe ihn jedoch nicht zu Boden geworfen. Danach habe er ihn dann zu sich nach Hause und später ins Spital F.____ gebracht.

2.9.3 Angesichts der vorliegenden Aktenlage kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn diese im Ergebnis den Schluss zieht, aufgrund der konkreten Sach- und Beweislage sei bei einer Anklageerhebung vor Strafgericht mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten. Dass die Aussagen der Beteiligten im Widerspruch zueinanderstehen, genügt für sich alleine nicht für eine Einstellung des Verfahrens. Im Gegenteil liegt in casu eine klassische Aussage gegen Aussage-Konstellation vor, sodass allein schon aus diesem Grund der oben erwähnte Grundsatz "in dubio pro duriore" zur Anwendung gelangt, da die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen grundsätzlich nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch das Sachgericht vorzunehmen ist (vgl. BGer 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.3). Auf eine Anklageerhebung kann nur dann verzichtet werden, wenn sich das Aussageverhalten nicht objektiv erklären lässt und deshalb die zu beweisenden Depositionen klar als nicht glaubhaft dastehen. Bei einer summarischen Würdigung der Aussagen zeigt sich insbesondere, dass keine Situation vorliegt, in der die Strafuntersuchung beim Vorliegen einer Aussage gegen Aussage-Konstellation ausnahmsweise eingestellt werden darf. So liegt kein Fall vor, bei welchem sich einzig gleich glaubhafte Aussagen gegenüberstehen bzw. bei welchem die Darlegungen der Beschwerdeführer 1 und 2 von vornherein als weniger glaubhaft als jene des Beschuldigten einzustufen sind (vgl. E. 2.8.3 hiervor). Vielmehr wirken die Depositionen der Beschwerdeführer 1 und 2 nach einer summarischen - und dem zuständigen Sachgericht nicht vorgreifenden - Prüfung aller Aussagen für das Kantonsgericht tendenziell glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Während dieser zwar einräumt, dass es verschiedentlich zu tätlichen Auseinandersetzungen mit dem Beschwerdeführer 2 gekommen sei, beschränkt er sich im Übrigen weitgehend darauf, die Vorwürfe der Beschwerdeführer 1 und 2 mit teils widersprüchlichen und teils ausweichenden Antworten zu bestreiten, seine Rolle im Rahmen der Gesamtgeschehnisse herunterzuspielen und insbesondere diejenige der Beschwerdeführerin 1 hervorzuheben, indem er ihr die Schuld für die Beschimpfungen und Drohungen über die sozialen Medien zuweist. Demgegenüber enthalten die Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 eine Vielzahl von Realkennzeichen. Diese vermögen mit einem hohen Detailgrad einen plausiblen Ablauf der Geschehnisse und der stattgefundenen Interaktionen wiederzugeben. Auch finden sich in den Depositionen der Beschwerdeführerin 1 zahlreiche Angaben zu ihren Gefühlen und Gedanken, was ebenfalls für einen realen Erlebnishintergrund spricht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 2 sein eigenes Verhalten teilweise kritisch reflektiert und sich auch selbst belastet. So gibt dieser etwa zu, den Beschuldigten anlässlich des Vorfalls am Abend des 31. Mai 2017 ebenfalls in das Gesicht geschlagen zu haben (vgl. Einvernahme vom 19. Juli 2017, Seite 4; Konfrontationseinvernahme vom 9. und 10. Juli 2020, Rz. 809 ff.). Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang geltend macht, nicht nur die Aussagen des Beschuldigten seien teilweise widersprüchlich, sondern auch diejenigen des Beschwerdeführers 2, da dieser eine Strafanzeige wegen Körperverletzung betreffend seine Knieverletzung vom 31. Mai 2017 eingereicht, den Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 2017 zunächst belastet, zum Schluss der Konfrontationseinvernahme dann aber ausgeführt habe, er glaube nicht, dass der Beschuldigte ihm die Knieverletzung absichtlich zugefügt habe, kann ihren Ausführungen nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer 2 hat diesbezüglich anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 9. und 10. Juli 2020 bei der Staatsanwaltschaft ausdrücklich und präzisierend zu Protokoll gegeben: "Nein, das glaube ich nicht. Aber er hat es darauf ankommen lassen. Ich habe ihn angefleht aufzuhören. Ich wollte mich mit ihm versöhnen, aber es half nichts" (vgl. Konfrontationseinvernahme vom 9. und 10. Juli 2017, Rz. 888 f.). Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft aufgrund der Tatsache, dass die Vorwürfe vom Beschuldigten allesamt bestritten werden, nicht pauschal annehmen dürfen, die Angaben der Beschwerdeführer 1 und 2 seien nicht respektive weniger glaubhaft. Insbesondere aber liegen durchaus auch objektive Hinweise dafür vor, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer 1 und 2 zutreffen könnten. So hat die Beschwerdeführerin 1 bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 10. Juli 2017 auf Nachfrage der Polizei zu Protokoll gegeben, dass sie Beweise für die Drohungen respektive Beschimpfungen in Form von "Screenshots" auf ihrem Mobiltelefon habe. Überdies haben die Beschwerdeführer 1 und 2 zahlreiche dieser "Screenshots", diverse E-Mail-Nachrichten und weitere Unterlagen eingereicht, welche ihre Depositionen durchaus stützen könnten. Diesbezüglich führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2021 an, diese könnten nicht als objektive Beweismittel betrachtet werden, da sie von den Beschwerdeführern selbst erhoben und eingereicht worden seien, weshalb eine Überprüfung der Herkunft und der Richtigkeit des Urhebers demzufolge auch nicht möglich sei. Diesen Ausführungen vermag sich das Kantonsgericht nicht anzuschliessen. Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft einem potenziellen Beweismittel den Beweiswert abzusprechen, nur weil dieses von den Strafanzeigestellern selbst eingereicht worden ist. Es obliegt vielmehr dem Sachgericht und nicht der Staatsanwaltschaft, eine umfassende Würdigung aller Beweismittel vorzunehmen. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin durchaus auch über die nötigen Mittel verfügt, allfällig relevante Beweismittel auswerten oder übersetzen zu lassen, sofern dies zur Klärung des Sachverhalts geboten erscheint und die gesetzlichen Vorgaben hierfür erfüllt sind. Schliesslich liegt mit dem Austrittsbericht des Spitals F.____ vom 14. Juli 2017 zumindest ein Indiz dafür vor, dass sich die Geschehnisse am 31. Mai 2017 wie vom Beschwerdeführer 2 beschrieben zugetragen haben. Ohne jegliche Zweifel belegt der fragliche Arztbericht immerhin, dass sich der Beschwerdeführer 2 am 14. Juli 2017 in ärztliche Behandlung begeben hat und sodann operiert worden ist, wobei mehrere osteochondrale Fragmente am linken Knie entfernt wurden. Jedenfalls lässt sich durch diesen Bericht - in Kombination mit der vom Beschwerdeführer 2 eingereichten E-Mail vom 2. Oktober 2017 - die Version des Beschwerdeführers 2 als Ursache für seine Knieverletzung nicht ausschliessen. Nicht zuletzt ist in Bedacht zu nehmen, dass der Beschuldigte unter anderem bereits wegen des Straftatbestands der Drohung vorbestraft ist (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 31. März 2017). Auch wenn all diese Umstände keinen direkten Beweis für die vorgehaltenen Delikte des Beschuldigten gegenüber den Privatklägern liefern, bilden sie doch wesentliche Indizien, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in ihrer Gesamtheit verstärken. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft trifft es somit nicht zu, dass an belastenden Indizien im Wesentlichen einzig die Aussagen der Parteien vorliegen.

2.9.4 Auch wenn die Beschwerdeinstanz keine abschliessende Beweiswürdigung vornimmt, ist in jedem Fall festzustellen, dass eine Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten in der vorliegenden Konstellation nicht zulässig gewesen ist, mithin der Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt worden ist. Angesichts des Dargestellten ist damit kein Fall gegeben, bei welchem mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen ist, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung begründet; hierfür stellt sich die Beweislage als viel zu unsicher dar. In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend viele potenzielle Delikte im Raum stehen, ist eine klare Abgrenzung zwischen den einzelnen inkriminierten Verhaltensweisen vorzunehmen und der Sachverhalt angemessen zu eruieren. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer 1 und 2 erweisen sich folglich als wohlbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

2.9.5 In Bezug auf die gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellte Strafuntersuchung betreffend die weiteren beanzeigten Delikte kann ferner Folgendes festgehalten werden: Fest steht, dass die Beschwerdeführerin 1 am 23. Juni 2017 an die Stadtpolizei D.____ gelangt ist und dort dargelegt hat, dass sie und ihr Ehemann (Beschwerdeführer 2) durch den Beschuldigten bedroht und beschimpft würden, weshalb sie ihn anzeigen möchte (vgl. Einvernahme vom 10. Juli 2017, Seite 3; Strafanzeige der Polizei Stadt Grenchen vom 27. Oktober 2017). Unbestritten ist ebenfalls, dass die beiden Beschwerdeführer bereits am 25. April 2017 bei der Polizei Basel-Landschaft vorstellig geworden sind. Strittig ist jedoch, ob es an diesem Tag zu einer Anzeigeerstattung gekommen ist oder ob, wie von der Staatsanwaltschaft dargelegt, lediglich eine Meldung erfolgt ist, woraufhin die Polizei Basel-Landschaft eine Gefährderansprache mit dem Beschuldigten vorgenommen hat. Mit Blick auf die Akten ist diesbezüglich auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons E.____ an die Beschwerdegegnerin vom 8. November 2017 betreffend "Gerichtsstand" hinzuweisen, in welchem diese unter Verweis auf die "Anzeige KAPO BL" darlegt, dass bezüglich der relevanten Delikte mit gleicher Strafdrohung auf dem Zuständigkeitsgebiet der Beschwerdegegnerin zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien. Angesichts dessen können die Ausführungen der Beschwerdeführer 1 und 2, wonach es bereits vor dem 23. Juni 2017 zu einer Anzeigeerstattung gegen den Beschuldigten gekommen sei, jedenfalls nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden. Vor diesem Hintergrund kann folglich offen bleiben, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf die weiteren beanzeigten Delikte (begangen vor dem 10. respektive 19. April 2017) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO zu Recht eingestellt hat, zumal sich auch diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen aufdrängen und die Staatsanwaltschaft zu untersuchen hat, ob sich hieraus weitere in der vorliegenden Strafuntersuchung zu berücksichtigende Delikte ergeben.

2.9.6 Abschliessend bleibt in Bezug auf die seitens der Beschwerdeführer 1 und 2 hinsichtlich einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgebrachten Rügen anzumerken, dass diese nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2020 zu behandeln sind, zumal diesbezüglich auch keine expliziten Rechtsbegehren gestellt wurden. Allerdings geht das Kantonsgericht davon aus, dass das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren nunmehr zügig abgeschlossen wird. Aus dem Gesagten folgt, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2020 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen ist, das Strafverfahren mit der gebotenen Sorgfalt unverzüglich zum Abschluss zu bringen, indem sie die weiteren notwendigen Ermittlungen tätigt bzw. Anklage beim Sachgericht erhebt, welchem eine einlässliche Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beteiligten Parteien und der weiteren vorliegenden Beweismittel vorbehalten ist. 3. Kosten

3.1 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Zufolge Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von pauschal CHF 50.00, auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO) und ist den Parteien für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (vgl. Art. 436 Abs. 3 StPO; BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; Yvona Griesser, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 4 zu Art. 436 StPO; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 16 zu Art. 436 StPO).

3.2 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112). Gemäss § 2 Abs. 1 TO berechnet sich das Anwaltshonorar in Strafsachen nach dem Zeitaufwand der Rechtsvertretung. Der Stundenansatz beträgt zwischen CHF 200.00 und CHF 350.00 (§ 3 Abs. 1 TO). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (vgl. BGer 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Mit Honorarnoten vom 3. März 2021 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dominic Nellen, für die Beschwerdeführerin 1 einen Aufwand von insgesamt CHF 3'839.34 (13.83 Stunden à CHF 250.00, 0.25 Stunden à CHF 125.00, Auslagen von CHF 76.10 und Mehrwertsteuer von CHF 274.49) und für den Beschwerdeführer 2 einen Aufwand von total CHF 3'710.64 (13.08 Stunden à CHF 250.00, 0.83 Stunden à CHF 125.00, Auslagen von CHF 71.60 und Mehrwertsteuer von CHF 265.29), somit gesamthaft ein Honorar von CHF 7'549.98, geltend. Angesichts des Umstands, dass es sich bei den beiden Beschwerdeeingaben vom 11. Januar 2021 um die praktisch identische Rechtsschrift mit lediglich marginalen Abweichungen zueinander handelt und die grösstenteils deckungsgleichen Aufwandpositionen doppelt aufgeführt werden, sowie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falls erweist sich der ausgewiesene Aufwand als deutlich zu hoch und ist angemessen zu kürzen. Der Umfang der Akten hält sich mit einem Bundesordner in Grenzen. Auch sind die Einstellungsverfügung sowie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht besonders umfangreich. Zudem ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz zu hoch. In Anbetracht der Komplexität des vorliegenden Falls im mittleren Bereich ist der Stundenansatz praxisgemäss auf CHF 230.00 pro Stunde zu reduzieren (vgl. KGer BL 470 19 106 vom 9. Juli 2019 E. 3.2, KGer BL 470 20 18 vom 21. April 2020 E. 7). Insgesamt erscheint dem Kantonsgericht für die vereinten Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1.1) ein Arbeitsaufwand von 10 Stunden à CHF 230.00 als angemessen. Hinzuzurechnen sind die notwendigen Auslagen von CHF 147.70 sowie die Mehrwertsteuer von 7,7% (= CHF 188.50). Rechtsanwalt Dominic Nellen ist somit für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von total CHF 2'636.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse auszubezahlen.

3.3 Dem Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er eine solche nicht beantragt und ihm augenscheinlich auch kein entsprechender Aufwand entstanden ist, zumal er auf eine fakultative Stellungnahme verzichtet hat.

Demnach wird erkannt: ://:

1.

Die Verfahren 470 21 9 und 470 21 10 werden vereinigt.

://:

2.

Die Beschwerde vom 11. Januar 2021 wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Dezember 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

3.

Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00 (beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) gehen zu Lasten des Staates.

4.

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 und 2, Rechtsanwalt Dominic Nellen, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'447.70 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= CHF 188.50), somit insgesamt CHF 2'636.20, aus der Staatskasse ausgerichtet. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Mitteilung (…).

Vizepräsident Markus Mattle

Gerichtsschreiberin Mateja Smiljić

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

470 21 10 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.06.2021 470 21 10 (470 21 9) — Swissrulings