Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.05.2025 470 2025 72 (470 25 72)

May 6, 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·11,325 words·~57 min·3

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Mai 2025 (470 25 72) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Destabilisierungsgeräte («Taser») sind von der Polizei nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit einzusetzen und in den polizeilichen Einsatzmitteln unmittelbar vor dem Schusswaffengebrauch einzureihen (E. 5.2.1). Zur Fluchtverhinderung sowie zur Festnahme ist der Einsatz eines Destabilisierungsgeräts – sofern keine Gewalt von der betreffenden Person ausgeht – nur zulässig, wenn eine «schwere Straftat» vorliegt. Eine solche ist dann gegeben, wenn sie eine ernsthafte Beeinträchtigung von Leib und Leben, der Freiheit, der sexuellen Integrität oder der öffentlichen Sicherheit bewirkt, wobei die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind (E. 5.2.1). In casu stellte – gestützt auf die verfügbare Aktenlage – der tätliche Übergriff einer geistig verwirrten bzw. aktenkundig schuldunfähigen, übergewichtigen, knapp 59 Jahre alten Person auf einen Polizeibeamten keine «schwere Straftat» dar (E. 5.2.3.1). Sofern keine «schwere Straftat» im Raum steht, richten sich die Voraussetzungen des Einsatzes eines Destabilisierungsgeräts inhaltlich nach jenen der Notwehr gemäss Art. 15 StGB. Dementsprechend muss von der Person, gegen die ein Destabilisierungsgerät eingesetzt werden soll und von der keine «schwere Straftat» herrührt, unmittelbar ein Angriff ausgehen oder unmittelbar bevorstehen. Zudem muss der Einsatz des Destabilisierungsgeräts verhältnismässig sein, wobei an die Verhältnismässigkeit bei Notwehrhandlungen gegenüber erkennbar schuldunfähigen Personen erhöhte Anforderungen zu stellen sind (E. 5.2.3.2). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungshandlungen (im Sinne der Erwägungen) vorzunehmen (E. 6). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Florian Jenal

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Martin Lutz, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigte

Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. März 2025)

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 29. März 2024 wurde die Polizei Basel-Landschaft (nachfolgend: Polizei) telefonisch zur X.____strasse 13 in C.____ gerufen, weil sich eine Anwohnerin durch A.____ bedroht fühlte. In der Folge kam es seitens der Polizeibeamtin B.____ zu einem zweimaligen Einsatz eines Destabilisierungsgeräts gegen A.____, wobei dieser zu Boden stürzte. Nachdem A.____ durch die Polizei am Boden arretiert worden war, klagte er über Schmerzen und gab an, sich etwas gebrochen zu haben. Ein in der Folge gegen A.____ eröffnetes Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.00) sowie wegen Nichtbefolgens eines polizeilichen Befehls nach § 7 des Gesetzes über das kantonale Übertretungsstrafrecht vom 21. April 2005 (Übertretungsstrafgesetz, ÜStG; SGS 241) wurde mit Verfügung vom 6. September 2024 zufolge Schuldunfähigkeit von A.____ eingestellt.

B. Mit Datum vom 16. Oktober 2024 reichte A.____, vertreten durch Advokat Patrick Frey, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Strafanzeige gegen B.____ ein, stellte Strafantrag wegen Körperverletzung und erklärte, er wolle sich als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen und stelle eine zu einem späteren Zeitpunkt noch zu beziffernde Zivilforderung.

C. Mit Verfügung vom 18. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigte) betreffend den Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) ein (Ziffer 1). Die Zivilklage von A.____ wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 2). Die angefallenen Kosten wurden auf die Staatskasse genommen (Ziffer 3). Überdies wurde der Beschuldigten gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Ziffer 4).

Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen.

D. Mit Datum vom 3. April 2025 reichte A.____, vertreten durch Advokat Martin Lutz (nachfolgend: Beschwerdeführer), Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2025 ein und stellte folgende Rechtsbegehren: Es sei die besagte Einstellungsverfügung aufzuheben und das Strafverfahren fortzusetzen (Ziffer 1); dies unter o/e- Kostenfolge (Ziffer 2). Überdies beantragte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Befragung der Beschuldigten sowie weiterer Personen bezüglich des inkriminierten Sachverhalts, die Anordnung eines medizinischen Gutachtens zur Frage der Kausalität zwischen dem Sturzereignis vom 29. März 2024 und dem bei ihm diagnostizierten Schenkelhalsbruch sowie den Beizug des Ausbildungsnachweises der Beschuldigten bezüglich Handhabung des Destahttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bilisierungsgeräts, der internen Richtlinien der Polizei zum Gebrauch des Destabilisierungsgeräts und des Rapports der Beschuldigten zum Einsatz des Destabilisierungsgeräts.

E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 4. April 2025 wurde unter anderem der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO verpflichtet, bis zum 17. April 2025 eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 750.00 zu erbringen, andernfalls gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zudem wurde die Staatsanwaltschaft mit nämlicher Verfügung zur Stellungnahme zur Beschwerde vom 3. April 2025 ebenfalls bis zum 17. April 2025 aufgefordert, während es der Beschuldigten freigestellt wurde, sich zum vorliegenden Rechtsmittel innert genannter Frist vernehmen zu lassen.

F. Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2025 begehrte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

G. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 23. April 2025 wurden unter anderem die vom Beschwerdeführer in dessen Rechtsmittel gestellten Beweisanträge abgewiesen, der Verzicht einer Stellungnahme seitens der Beschuldigten sowie der fristgerechte Eingang der Sicherheitsleistung von CHF 750.00 festgestellt und der Schriftenwechsel geschlossen.

Erwägungen Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Datum vom 16. Oktober 2024 Strafanzeige gegen die Beschuldigte eingereicht und in nämlicher Eingabe erklärt, er wolle sich als Privatklähttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ger am Verfahren beteiligen und mache eine zu einem späteren Zeitpunkt noch zu beziffernde Zivilforderung gegen die Beschuldigte geltend. Überdies stellte der Beschwerdeführer mit seiner Strafanzeige vom 16. Oktober 2024 ausdrücklich Strafantrag wegen Körperverletzung.

Die Staatsanwaltschaft legt der angefochtenen Verfahrenseinstellung den Straftatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zugrunde. Demgemäss geht sie vom Einsatz einer Waffe oder gegebenenfalls eines gefährlichen Gegenstands aus. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt jeder Gegenstand, der nach seiner Bestimmung zu Angriff oder Verteidigung dient, eine Waffe dar, während die Doktrin diese Definition als zu weit kritisiert (vgl. E. 4.1 hiernach). Angesichts des Umstands, dass das Bundesgericht auch in seiner jüngeren Rechtsprechung seine Definition des Waffenbegriffs trotz der in der Lehre vorgebrachten Kritik nicht eingeschränkt hat (vgl. BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1 f.), ist die Beschwerdeinstanz nicht gehalten, abschliessend über die Qualifikation des Destabilisierungsgeräts im Kontext von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu entscheiden (vgl. PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 552). Dementsprechend kann vorliegend auch die Frage, ob der Strafantrag vom 16. Oktober 2024 rechtzeitig gestellt wurde, offengelassen werden (vgl. hierzu vgl. BGer 6B_482/2008 vom 26. August 2008 E. 3.1; CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 31 N 27).

Der Beschwerdeführer ist dementsprechend im jetzigen Verfahrensstand als Privatklägerschaft sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO konstituiert zu betrachten. Überdies ist er durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen, womit seine Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2025 zu bejahen ist. Nachdem im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten.

Parteistandpunkte 2.1 In der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 18. März 2025 führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, am 29. März 2024 sei bei der Einsatzleitzentrale der Polizei zweimal ein Notruf einer Drittperson wegen Verhaltens des Beschwerdeführers eingegangen, woraufhin jeweils eine Polizeipatrouille ausgerückt sei. Beim zweiten Eintreffen der Polizei habe der Beschwerdeführer sich dergestalt verhalten, dass die Beschuldigte zweifach habe ein Destabilisierungsgerät («Taser») gegen ihn einsetzen müssen. In der Folge sei gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eröffnet worden, welches anschliessend jedoch zufolge Schuldunfähigkeit eingestellt worden sei. Beim inkriminierten Ereignis sei es nicht möglich gewesen, mit Worten zum Beschwerdeführer durchzudringen. Dieser habe wiederholte Male den Polizeikollegen der Beschuldigten körperlich angegriffen, sodass die Beschuldigte als mildeste Massnahme ein Destabilisierungsgerät gegen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Beschwerdeführer eingesetzt habe, um ihn stoppen und kontrollieren zu können. Nach dem ersten Einsatz des Destabilisierungsgeräts habe sich der Beschwerdeführer jedoch umgehend wieder erholt und erneut auf die Polizeifunktionäre losgehen wollen, weshalb auch der zweite Einsatz des Destabilisierungsgeräts als verhältnismässig zu qualifizieren sei. Dementsprechend liege ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB vor, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen sei. Zudem lasse sich auch nicht nachweisen, ob die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen die Folge eines durch den Einsatz des Destabilisierungsgeräts verursachten Sturzes gewesen seien. Vielmehr sei es angesichts der Auskünfte der Partnerin des Beschwerdeführers, wonach er sich in den zwei Wochen vor dem inkriminierten Ereignis in einem Ausnahmezustand mit völliger Verwirrtheit und Wahnvorstellungen befunden habe, durchaus möglich, dass er sich die Verletzungen bereits zuvor zugezogen und sie erst nach dem Einsatz des Destabilisierungsgeräts bemerkt haben könnte.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 3. April 2025 zusammengefasst vor, die angefochtene Einstellungsverfügung stütze sich unzulässigerweise auf einen vom 17. Mai 2024 datierenden Polizeirapport, welcher wegen einer Anzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und nicht als Reaktion auf seine Anzeige wegen Körperverletzung erstellt worden sei. Zum inkriminierten Sachverhalt bringt der Beschwerdeführer sodann vor, die Polizei sei am streitgegenständlichen Datum vom 29. März 2024 um 20:02 Uhr telefonisch avisiert worden, worauf eine Polizeipatrouille ausgerückt sei. Bei deren Eintreffen habe der Beschwerdeführer wirres Zeug erzählt, sei aber als nicht eigen- oder fremdgefährdend eingestuft worden. Die Verwirrtheit des Beschwerdeführers sei somit bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen. In der Folge sei bei der Polizei um 20:56 Uhr ein weiterer Notruf eingegangen, woraufhin eine zweite Polizeipatrouille ausgerückt sei. Auch beim zweiten Eintreffen der Polizei sei keine Eigen- oder Fremdgefährdung festgestellt worden, wobei sich die näheren Umstände nicht aus dem Polizeirapport ergeben würden. Der Beschwerdeführer habe den Polizeibeamten dann mitgeteilt, er wolle mit diesen mitkommen, weil seine Nachbarn gefährlich seien. Nach seiner Ansicht hätten die beiden Polizeifunktionäre in diesem Moment seine Verwirrt- und Schutzbedürftigkeit erkennen und einen Notarzt beiziehen müssen. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer, als die Fahrzeugtüre des Einsatzwagens geöffnet worden sei, unvermittelt auf dessen Beifahrersitz gesetzt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte nach Dafürhalten des Beschwerdeführers dessen starker Verwirrtheitsgrad erkannt und notfallmässig eine medizinische Fachperson beigezogen werden müssen. Die Polizeibeamten hätten jedoch Gewalt angewendet und den Beschwerdeführer aus dem Auto gezogen, woraufhin dieser aufgrund seiner Verwirrtheit die Polizeifunktionäre als Bedrohung wahrgenommen habe, was zur darauffolgenden Auseinandersetzung geführt habe. Insofern hätten die Polizeibeamten selbst die Ursache für die streitgegenständlichen Handgreiflichkeiten gesetzt, weshalb der inkriminierte Einsatz des Destabilisierungsgeräts bereits aus diesem Grund als rechtswidrig erscheine. Zudem sei der erste Einsatz des Destabilisierungsgeräts nicht während eines Angriffs des Beschwerdeführers erfolgt, sondern präventiv, als dieser laut geschrien habe. Dementsprechend seien auch die Voraussetzungen einer Notwehrsituation nicht erfüllt gewesen, zumal in casu die erkennbahttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht re Verwirrtheit des Beschwerdeführers besonders zu berücksichtigen sei. Auch die Rechtmässigkeit des zweiten Einsatzes des Destabilisierungsgeräts sei zweifelhaft, weil im Polizeirapport lediglich festgehalten sei, der Beschwerdeführer habe erneut auf die Polizeifunktionäre losgehen wollen, ohne dass die näheren Umstände genauer geschildert würden. Aus diesen Gründen sei es notwendig, die involvierten Polizeibeamten einzeln zu befragen, weshalb die vom 17. März 2025 datierende staatsanwaltschaftliche Abweisung eines entsprechenden Beweisantrags des Beschwerdeführers vom 7. März 2025 unzulässig sei. Ebenso sei erforderlich, die beiden Drittpersonen, welche das Ereignis beobachtet hätten, zu befragen. Auch dieser am 7. März 2025 gestellte Beweisantrag sei insofern zu Unrecht mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2025 abgelehnt worden. Zu verlangen sei ferner ein Nachweis der Ausbildung der Beschuldigten am streitgegenständlichen Destabilisierungsgerät, zumal diese nicht zu einer Sondereinheit der Polizei gehöre. Des Weiteren bestehe keine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Destabilisierungsgeräten im Kanton Basel-Landschaft, weshalb davon auszugehen sei, es bestünden zumindest diesbezügliche polizeiinterne Richtlinien, welche entsprechend im vorliegenden Verfahren zu edieren seien. Herauszugeben sei überdies auch der Rapport der Beschuldigten zum streitgegenständlichen Einsatz des Destabilisierungsgeräts. Unzulässig sei schliesslich die Mutmassung der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer könnte sich die Schenkelhalsfraktur, welche bei ihm diagnostiziert worden sei, bereits vor dem inkriminierten Ereignis zugezogen haben. Sollte die Staatsanwaltschaft Zweifel am Kausalzusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Einsatz des Destabilisierungsgeräts bzw. dem dadurch verursachten Sturz und der Schenkelhalsfraktur haben, sei vielmehr – so der Beschwerdeführer – ein medizinisches Gutachten zu dieser Frage in Auftrag zu geben. Insgesamt habe die Staatsanwaltschaft das inkriminierte Ereignis somit unzureichend abgeklärt, weshalb die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks Durchführung der notwendigen Beweisabnahmen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei.

2.3 Mit Stellungnahme vom 14. April 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie jene in der Verfügung der Staatsanwaltschaft über Beweisanträge vom 17. März 2025. Ergänzend verweist die Staatsanwaltschaft auf die in § 16 des Polizeigesetzes vom 28. November 1996 (PolG; SGS 700) normierte polizeiliche Generalklausel sowie die Bestimmung von § 38 PolG, wonach die Polizei befugt sei, im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen anzuwenden und geeignete Hilfsmittel einzusetzen. Die Polizeifunktionäre hätten aufgrund des psychischen Ausnahmezustands des Beschwerdeführers in der streitgegenständlichen Situation mit dem Destabilisierungsgerät das mildeste zur Verfügung stehende Mittel eingesetzt. Dieses habe zur Abwendung einer drohenden Gefahr gedient, welche vom Beschwerdeführer ausgegangen sei, woran dessen Schuldunfähigkeit nichts ändere.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (MATTHIAS HEINIGER / RONNY RICKLI, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 319 N 6; THOMAS BOSSHARD / NATHAN LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 14).

3.2 Unter Einstellung versteht man die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung das Verfahren ohne weitergehende Strafverfolgungsmassnahmen wie Anklageerhebung oder Strafbefehl definitiv beendet (DANIEL JOSITSCH / NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 1). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Erledigung des Vorverfahrens erfordert somit ein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis. Weist die Untersuchung hingegen wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, ist – im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens – eine Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache an die Untersuchung zurückzuweisen (THOMAS BOSSHARD / NATHAN LANDSHUT, a.a.O., Art. 319 N 2; vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1841).

3.3 Nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Der Einstellungsgrund der Rechtfertigung nach lit. c von Art. 319 Abs. 1 StPO ist nicht im technischen Sinne eng auszulegen. Neben Rechtfertigungsgründen wie Notwehr, Notwehrhilfe, rechtfertigender Notstand, gesetzliche Erlaubnistatbestände und die übergesetzlichen Rechtfertigungsgründe wie die Einwilligung des Verletzten, führt auch das Vorliegen von Schuldausschlussgründen wie entschuldbare Notwehr, entschuldbarer Notstand und Schuldunfähigkeit zur Verfahrenseinstellung. Sowohl bei rechtmässigem Handeln als auch bei http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schuldunfähigkeit wäre ein Freispruch auszufällen. Wie unter lit. a ist jedoch eine Verfahrenseinstellung nur dann möglich, wenn die Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe klar dargetan sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Wege stehen; es gilt auch hier der Grundsatz «in dubio pro duriore» (vgl. THOMAS BOSSHARD / NATHAN LANDSHUT, a.a.O., Art. 319 N 21 f.; MATTHIAS HEINIGER / RONNY RICKLI, a.a.O., Art. 319 N 11; DANIEL JOSITSCH / NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 319 N 7).

Materiellrechtliche Grundlagen 4.1 Gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, wie beispielsweise Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N 4).

Gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und die Täterschaft wird von Amtes wegen verfolgt, wenn sie Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht. Als Waffe im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jeder Gegenstand, der nach seiner Bestimmung zu Angriff oder Verteidigung dient (vgl. BGE 96 IV 16 E. 3.b; ferner BGE 112 IV 13 E. 2; BGE 113 IV 60 E. 1.a). Dabei ist – wie unter E. 1. hiervor dargelegt – laut bundesgerichtlicher Judikatur für die Einstufung eines Gegenstands als Waffe nicht erheblich, ob von diesem eine besondere Gefährlichkeit ausgeht, weshalb etwa auch ein Gummiknüppel als Waffe zu qualifizieren sei (vgl. BGE 96 IV 16 E. 3 f.). Die herrschende Lehre kritisiert demgegenüber, das Bundesgericht lege den Begriff der Waffe zu weit aus. Damit ein Gegenstand als Waffe zu qualifizieren sei, sei insofern zu verlangen, dass dieser zur Verursachung des Todes oder einer schweren Körperverletzung bestimmt sei bzw. bei bestimmungsgemässer Verwendung mindestens das Risiko schwerer Körperverletzungen in sich berge (vgl. GIAN EGE, Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 123 N 6; STEFAN TRECHSEL / CHRISTOPHER GETH, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 123 N 7; ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 17; GÜNTER STRATENWERTH / FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022, § 3 N 26).

Als gefährlich im Sinne des Gesetzes gilt ferner jener Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeigeführt wird. So kann praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er in entsprechender Weise eingesetzt wird (vgl. ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 19 ff., mit Hinweisen).

Subjektiv ist sowohl beim Grund- als auch bei den qualifizierten Tatbeständen von Art. 123 StGB Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 35 f., mit Hinweisen). Den allgemeinen Regeln folgend muss der (Eventual-)Vorsatz dabei auch den Kausalverlauf erfassen (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 12 N 30 ff.).

4.2.1 Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem Gesetz oder einem anderen mit Strafe bedroht ist. Art. 14 StGB steht mit seiner Verweisung auf das Gesetz als Blankettnorm im Dienst der Einheit der Rechtsordnung: Es versteht sich von selbst, dass das Recht ein und dasselbe Verhalten nicht einerseits gebieten oder doch ausdrücklich erlauben, andererseits aber gleichzeitig verbieten kann (STEFAN TRECHSEL / CHRISTOPHER GETH, a.a.O., Art. 14 N 1). Der Begriff «Gesetz» ist im materiellen Sinne zu verstehen – es fallen darunter auch Verordnungen (STEFAN TRECHSEL / CHRISTOPHER GETH, a.a.O., Art. 14 N 2, mit Verweis auf BGE 85 IV 4 E. 2 und BGE 94 IV 5 E. 1). Demgegenüber können nach einer in der Doktrin vertretenen Auffassung interne Dienstanweisungen, Dienstreglemente oder Weisungen des Departements nicht als Gesetze i.S.v. Art. 14 StGB qualifiziert werden und entsprechend keine Rechtfertigung begründen (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CAROLA GÖHLICH, Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 14 N 16; STEFAN TRECHSEL / CHRISTOPHER GETH, a.a.O., Art. 14 N 2; je mit weiteren Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche vor der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches ergangen ist, erkannte demgegenüber darauf, dass selbst (blosse) kantonalrechtliche Verwaltungsvorschriften eine Anwendbarkeit des altrechtlichen aArt. 32 StGB (heutiger Art. 14 StGB) begründen können (BGE 94 IV 5 E. 1; bestätigt in BGE 115 IV 162 E. 2.a). Die Begründung hierfür sah das Bundesgericht insbesondere im Wortlaut des altrechtlichen aArt. 32 StGB, wonach «die Tat, die das Gesetz oder eine Amtsoder Berufspflicht gebietet» straflos bleibe, weshalb das StGB das durch Amtspflicht gebotene Handeln als Rechtfertigungsgrund anerkannt habe. Dem Gesetzgeber könne nicht entgangen sein, dass die Amtspflichten bei weitem nicht alle in gesetzlichen Bestimmungen geregelt seien, was namentlich für Amtshandlungen der Polizei gelte. Zum damaligen Zeitpunkt seien gerade die kantonalen Vorschriften über den Waffengebrauch der Polizei durchwegs nicht in einem Gesetz, sondern in blossen Dienstanweisungen oder Dienstreglementen zu finden gewesen, was freilich unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht unbedenklich (gewesen) sei (BGE 94 IV 5 E. 1). Mit der Revision des Allgemeinen Teils des StGB, welche am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, wurde die «Amts- oder Berufspflicht» alsdann aus dem Wortlaut des heute geltenden Art. 14 StGB gestrichen. Der Botschaft ist diesbezüglich zu entnehmen, die Amts- und die Berufspflicht würden nach einhelliger Lehrmeinung keine eigenständige Rechtfertigungsgrundlage bilden, weshalb diese vom Gesetz nicht mehr erwähnt werde. Die Nennung der Amts- und Berufspflicht sei zudem insofern irreführend gewesen, als sie zur Annahme hätte verleiten könhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen, die blosse Erfüllung derartiger Aufgaben begründe einen Rechtfertigungsgrund, ohne dass ein solcher in einem Gesetz festgehalten werden müsste (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979 ff., 2004, Ziff. 212.31).

4.2.2 Gemäss § 3 Abs. 1 PolG ist die Polizei unter anderem mit folgenden Aufgaben betraut: sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen (lit. a); sie trifft Vorkehrungen zur Erkennung, Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten (lit. b); sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind (lit. c).

Nach § 15 Abs. 1 PolG erfüllt die Polizei ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Polizei dazu verpflichtet, von mehreren geeigneten Massnahmen diejenige zu wählen, welche die betroffene Person und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Laut § 15 Abs. 3 PolG darf eine Massnahme in jedem Falle nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg erkennbar in keinem Verhältnis steht.

Nach § 16 PolG trifft die Polizei, wenn besondere Bestimmungen fehlen, jene Massnahmen, die zur Beseitigung einer erheblichen Störung oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden, erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt notwendig sind.

Laut § 38 Abs. 1 PolG kann die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.

Gemäss § 41 Abs. 1 PolG hat die Polizei, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, wenn namentlich: sie mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen wird (lit. a); andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden (lit. b); polizeiliche Aufgaben nicht anders als durch Schusswaffengebrauch erfüllt werden können, insbesondere wenn Personen, die ein schweres Verbrechen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen (lit. c Ziff. 1); oder die Polizistin oder der Polizist aufgrund erhaltener Informationen oder eigener Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich diese der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen (lit. c Ziff. 2). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nicht ausdrücklich geregelt wird im PolG demgegenüber der Einsatz von Destabilisierungsgeräten.

4.2.3 Gemäss Ziff. 1.1 der von der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) erlassenen Richtlinien für den Einsatz von Destabilisierungsgeräten vom 2. April 2009 (nachfolgend: DSG-Richtlinien; vgl. Bericht des Bundesrats vom Februar 2011, Evaluation der Destabilisierungsgeräte, Anhang 2 [zu finden unter https://www.newsd.admin. ch/newsd/message/attachments/78388.pdf, zuletzt abgerufen am 6. Mai 2025]) gelten die DSG- Richtlinien für Polizeikorps, die ein von der Schweizerischen Polizeitechnischen Kommission empfohlenes Destabilisierungsgerät im Einsatz haben. Laut Ziff. 1.3 der DSG-Richtlinien gelten als Destabilisierungsgeräte Elektroimpulsgeräte, deren Strom-Impulse bei der Anwendung an einem Menschen im Amplituden/Zeitdauer-Diagramm der international gültigen Norm unterhalb der tödlichen Grenze liegen. Das Destabilisierungsgerät sei dabei als nicht tödliche Waffe einzustufen. Nach Ziff. 1.4 der DSG-Richtlinien seien beim Einsatz von Destabilisierungsgeräten die Grundsätze der Verhältnismässigkeit anzuwenden, wobei das Destabilisierungsgerät diesen Grundsätzen entsprechend in den vorhandenen Einsatzmitteln (Eskalationsstufen) einzureihen sei. Nach Ziff. 2.2 der DSG-Richtlinien befinde sich das Destabilisierungsgerät in den Verhältnismässigkeits-Eskalationsstufen vor dem Schusswaffeneinsatz. Es dürfe gegen gewalttätige Personen eingesetzt werden, die sich oder Drittpersonen unmittelbar gefährden würden. Zur Festnahme oder Fluchtverhinderung dürfe das Destabilisierungsgerät eingesetzt werden, wenn mildere Einsatzmittel nicht zum gewünschten Erfolg führen oder führen würden und wenn die festzunehmende oder flüchtende Person eine schwere Straftat begangen habe oder der dringende Verdacht bestehe, dass sie eine schwere Straftat begangen habe. Vor dem Einsatz des Destabilisierungsgeräts sei die Zielperson nach Möglichkeit abzumahnen, wodurch auch die beteiligten Einsatzkräfte über die bevorstehende Anwendung des Destabilisierungsgeräts in Kenntnis gesetzt würden. Gemäss Ziff. 2.3 der DSG-Richtlinien sei bezüglich der vom Einsatz eines Destabilisierungsgeräts ausgehenden Risiken stets unter anderem die Gefahr eines unkontrollierten Sturzes der Zielperson zu beachten. Nach Ziff. 2.6 der DSG-Richtlinien sei schliesslich nach dem Einsatz eines Destabilisierungsgeräts gegen eine Person dessen Datenträger auszulesen und das Ereignis durch das zuständige Polizeikorps zu erfassen.

Was als «schwere Straftat» im Sinne von Ziff. 2.2 der DSG-Richtlinien zu qualifizieren ist, ergibt sich nicht aus den DSG-Richtlinien selbst. Erwähnt wird dieser Begriff jedoch in Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes vom 12. November 2008 (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV; SR 364.3). Diese Verordnung ist auf den vorliegenden Fall zwar nicht direkt anwendbar, weil sie lediglich für die Polizeiorgane des Bundes und für kantonale Polizeiorgane, welche im Bereich des Bundesrechts polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, gilt (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZAV in Verbindung mit Art. 2 des Bundesgesetzes über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes vom 20. März 2008 [Zwangsanwendungsgesetz, ZAG; SR 364]). Es erscheint aber aufgrund der Tatsache, dass Art. 11 ZAV http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Voraussetzungen des Einsatzes von Destabilisierungsgeräten normiert und insofern denselben Regelungsgegenstand wie Ziff. 2.2 der DSG-Richtlinien betrifft, dennoch sachgerecht, die ZAV als ersten Ausgangspunkt für eine Auslegung des Begriffs der «schweren Straftat» im Sinne von Ziff. 2.2 der DSG-Richtlinien heranzuziehen. Diesbezüglich hält Art. 11 Abs. 3 ZAV fest, als schwere Straftat gilt eine ernsthafte Beeinträchtigung gegen Leib und Leben, der Freiheit, der sexuellen Integrität oder der öffentlichen Sicherheit. Erwähnt wird der Begriff der «schweren Straftat» überdies in Art. 141 Abs. 2 StPO und Art. 307 Abs. 1 StPO. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Einordnung einer Handlung als «schwere Straftat» nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend, wobei die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen sind. Abgestellt werden kann dabei auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung respektive Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie der Täterschaft oder das Tatmotiv (vgl. BGE 147 IV 9 E. 1.4.2).

4.3.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Ausser dem gegenwärtigen löst auch der unmittelbar drohende und bevorstehende Angriff das Notwehrrecht aus. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt von der angegriffenen Person nicht, dass sie mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahe legen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn die angreifende Person eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für die angreifende Person kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn die bedrohte Person nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen demgegenüber nicht unter den Begriff der Notwehr (vgl. BGer 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3, unter Hinweisen auf BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1; BGer 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3; BGer 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 7.3).

4.3.2 Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen, wobei insbesondere der Schwere des Angriffs, der Art des Abwehrmittels und dessen tatsächlicher Verwendung sowie der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter Rechnung zu tragen ist. Die Angemessenheit der Verteidigungshandlung beurteilt sich aufgrund der Situation, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person zum Zeitpunkt der Tat befand (sog. ex ante Betrachtung), jedoch sind nachträglich keine subtilen Überlegungen darüber anzustellen, ob die angegriffene Person sich nicht allenfalls auch mit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (vgl. BGer 6B_971/2018 vom 7. November 2019 E. 2.3.3, unter Hinweis auf BGE 136 IV 49 E. 3.1 f.; BGer 6B_130/2017 vom 28. Februar 2018 E. 3.1, publiziert in: La Semaine judiciare I – jurisprudence, 33/2018, S. 385 ff.; BGer 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CAROLA GÖHLICH, a.a.O., Art. 15 N 28 f.). Wer weder die Ursache für die Notwehrlage vorgängig gesetzt noch den Angreifer vorgängig provoziert hat, ist nicht verpflichtet, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen, sondern darf sich verteidigen bzw. ist zur Abwehr befugt (vgl. BGE 136 IV 49 E. 4.1, unter Hinweis auf BGE 101 IV 119). Besondere Zurückhaltung ist zwar bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist aber die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und die Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für die Angegriffene, die erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (vgl. BGE 136 IV 49 E. 3.3, mit Hinweis auf BGE 107 IV 12 E. 3b und weiteren Hinweisen).

Eine besondere Zurückhaltung bei der Abwehr verlangt die Doktrin jedoch bei Angriffen durch schuldunfähige Personen (vgl. CHRISTOPHER GETH, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2021, N 203; JOSÉ HURTADO POZO, Droit pénal – Partie générale, Nouvelle édition refondue et augmentée, 2008, N 724; MARTIN KILLIAS / NORA MARKWALDER / ANDRÉ KUHN / NATHALIE DONGOIS, Grundriss des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, 2. Aufl. 2017, N 712; GILLES MONNIER, Commentaire romand Code pénal I, 2. Aufl. 2021, Art. 15 N 10; GÜNTER STRATENWERTH / FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl. 2024, § 10 N 80; STEFAN TRECHSEL / PETER NOLL / MARK PIETH, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 130; WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 15 N 16). Ein Teil der Lehre hält diesbezüglich sogar ausdrücklich dafür, bei Angriffen durch schuldunfähige Personen müsse die angegriffene Person – in Abkehr vom sonst geltenden Grundsatz – dem Angriff ausweichen, soweit ihr dies zumutbar ist (vgl. JOSÉ HURTADO POZO, a.a.O., N 724; GÜNTER STRATENWERTH / FELIX BOMMER, a.a.O., § 10 N 80; STEFAN TRECHSEL / PETER NOLL / MARK PIETH, a.a.O., S. 130; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 15 N 16; a.A. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CAROLA GÖHLICH, a.a.O., Art. 15 N 24) oder die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen (vgl. JOSÉ HURTADO POZO, a.a.O., N 724; GÜNTER STRATENWERTH / FELIX BOMMER, a.a.O., § 10 N 80; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 15 N 16).

4.3.3 Art. 16 StGB regelt die «entschuldbare Notwehr»: Überschreitet die abwehrende Person die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 1). Überschreitet die abwehrende Person die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt sie nicht schuldhaft (Abs. 2). Ein Notwehrexzess http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung der Täterschaft allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion der Täterschaft die angreifende Person verletzt oder gefährdet. Erforderlich ist, dass es der Täterschaft aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung von Art. 16 Abs. 2 StGB ein gewisses Ermessen (BGer 6B_694/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.3; BGer 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.5.2; BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 1.3.1).

4.3.4 Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn die Täterschaft einem Sachverhaltsirrtum (Art. 13 Abs. 1 StGB) unterliegt, indem sie irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; BGer 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Handelt die Täterschaft in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten der Täterschaft nach dem Sachverhalt, den sich diese vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; BGE 93 IV 81 E. b; BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; BGer 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2; je mit Hinweisen). Die vermeintlich angegriffene oder bedrohte Person muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihr den Glauben erwecken konnten, sie befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrsituation kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände durch die vermeintlich angegriffene Person zu verlangen (BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3, mit Hinweisen). Liegen die Voraussetzungen einer Putativnotwehr vor, ist zudem gemäss Art. 13 Abs. 2 StGB eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit zu prüfen, wobei zu beurteilen ist, ob der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruhte (vgl. GÜNTER STRATENWERTH / FELIX BOMMER, a.a.O., § 10 N 80 sowie 112 ff.).

Würdigung 5.1 Vorab einzugehen ist auf die in der angefochtenen Einstellungsverfügung vorgebrachte Eventualbegründung, wonach sich ein Kausalzusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Polizeieinsatz bzw. dem inkriminierten Einsatz des Destabilisierungsgeräts und der Verletzung des Beschwerdeführers nicht nachweisen lasse.

Zur vom Beschwerdeführer thematisierten Verletzung ist zunächst der von diesem eingereichte Austrittsbericht des Kantonsspitals Baselland vom 30. April 2024 heranzuziehen (vgl. Beschwerdebeilage 3). Laut dem fraglichen Austrittsbericht sei der Beschwerdeführer von der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Psychiatrie Baselland, in welche er am 30. März 2024 aufgrund einer wahnhaft-psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie eingetreten sei, zur physikalischen Rehabilitation am 24. April 2024 in das Kantonsspital Baselland überstellt worden. Dort sei er bis zum 29. April 2024 hospitalisiert gewesen. Gemäss dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Baselland vom 30. April 2024 seien dem Beschwerdeführer unter anderem eine pertrochantäre Femurfraktur («Schenkelhalsfraktur») Hüfte rechts, eine akute wahnhaft psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie, soziale Phobien sowie eine Angststörung zu attestieren gewesen. Die Femurfraktur sei am 31. März 2024 operativ behandelt worden. Zum Zeitpunkt des Eintritts in das Kantonsspital Baselland am 24. April 2024 habe der Beschwerdeführer mit 105 kg Körpergewicht bei einer Körpergrösse von 193 cm bzw. einem BMI von 28.2 kg/m2 einen übergewichtigen Ernährungszustand aufgewiesen. Am 29. April 2024 habe der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch in Begleitung seiner Partnerin das Kantonsspital Baselland verlassen (Beschwerdebeilage 3).

Gestützt auf den Austrittsbericht des Kantonsspitals Baselland vom 30. April 2024 ist das Vorliegen einer pertrochantären Femurfraktur («Schenkelhalsfraktur») Hüfte rechts beim Beschwerdeführer im inkriminierten Zeitpunkt entsprechend erstellt (vgl. hierzu auch die Ausführungen zu den Sofortmassnahmen im Polizeirapport vom 17. Mai 2024, S. 3, Dok BL 641447- 413185). Bezüglich der Frage, ob es möglich sein könnte, dass diese ärztlich diagnostizierte Verletzung bereits vor dem inkriminierten Ereignis bestanden haben und durch den Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustands erst am streitgegenständlichen Datum bemerkt worden sein könnte – wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung mutmasst – ist sodann festzustellen, dass es sich hierbei in erster Linie um eine medizinische Fragestellung handelt. Zur Beantwortung medizinischer Fragen sind besondere sachkundige Kenntnisse und Fähigkeiten i.S.v. Art. 182 StPO erforderlich. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft eine sachverständige Person mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen hätte, wenn sie am Kausalzusammenhang zwischen dem inkriminierten Einsatz des Destabilisierungsgeräts bzw. dem durch diesen verursachten Sturz und der Verletzung des Beschwerdeführers zweifeln sollte.

Aus den vorgenannten Gründen kann die streitgegenständliche Verfahrenseinstellung nicht damit begründet werden, es lasse sich kein Kausalzusammenhang zwischen inkriminiertem Ereignis und der ärztlich bescheinigten Verletzung des Beschwerdeführers erstellen, andernfalls festzustellen wäre, die Untersuchung weise zu dieser Frage wesentliche Lücken auf (vgl. E. 3.2 hiervor).

5.2 Im Hauptstandpunkt stützt sich die angefochtene Einstellungsverfügung auf die Einschätzung, die inkriminierten Einsätze des Destabilisierungsgeräts seien als erlaubte Handlungen im Sinne von Art. 14 StGB einzustufen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.1 Zu den Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB ist zunächst auf das vorstehend Dargelegte zu verweisen (vgl. E. 4.2.1 ff. hiervor). Nach der vor der Revision des Allgemeinen Teils des StGB ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB (bzw. aArt. 32 StGB) auch auf kantonalrechtlichen Dienstanweisungen oder -reglementen fussen. Fraglich ist diesbezüglich, ob diese Rechtsprechung auch auf das geltende Recht anwendbar ist, weil dieses – anders als das alte Recht in aArt. 32 StGB – in Art. 14 StGB das Handeln in Ausübung von Amtspflichten nicht mehr ausdrücklich als Rechtfertigungsrund erwähnt (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Aus den nachfolgend darzulegenden Gründen kann diese Frage vorliegend jedoch offengelassen werden.

Wie bereits festgestellt, regelt das kantonale PolG im Kontext von Art. 14 StGB den Einsatz von Destabilisierungsgeräten nicht ausdrücklich (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Ob darüber hinaus diesbezügliche Dienstanweisungen, Dienstreglemente oder anderweitige kantonalrechtliche Verwaltungsvorschriften vorliegen, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht erhoben.

Zusammengefasst ist insofern vorliegend in einem ersten Schritt festzustellen, dass (auch) beim Einsatz von Destabilisierungsgeräten die Grundsätze der Verhältnismässigkeit anzuwenden sind, wobei das Destabilisierungsgerät diesen Grundsätzen entsprechend in den vorhandenen Einsatzmitteln (Eskalationsstufen) einzureihen ist (so auch Ziff. 1.4 der DSG-Richtlinien), das Destabilisierungsgerät in den Verhältnismässigkeits-Eskalationsstufen unmittelbar vor dem Schusswaffeneinsatz einzuordnen ist, das Destabilisierungsgerät gegen gewalttätige Personen eingesetzt werden darf, die sich oder Drittpersonen unmittelbar gefährden, und zur Festnahme oder Fluchtverhinderung nur unter der Bedingung eingesetzt werden darf, dass die festzunehmende oder flüchtende Person eine schwere Straftat begangen hat oder der dringende Verdacht besteht, sie habe eine schwere Straftat begangen (so auch Ziff. 2.2 der DSG-Richtlinien). Schwer ist die Straftat dabei, wenn von ihr eine ernsthafte Beeinträchtigung von Leib und Leben, der Freiheit, der sexuellen Integrität oder der öffentlichen Sicherheit ausgeht, wobei die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

5.2.2 In tatsächlicher Hinsicht ist sodann der Polizeirapport vom 17. Mai 2024, welcher sich bei den Verfahrensakten befindet, heranzuziehen. Gemäss dem fraglichen Polizeibericht sei die Beschuldigte am Abend des inkriminierten Datums vom 29. März 2024 zufolge eines um 20:56 Uhr bei der Polizei eingegangenen Telefonnotrufs einer Drittperson zusammen mit einem Polizeikollegen ausgerückt, nachdem bereits eine erste Polizeipatrouille infolge einer zuvor um 20:02 Uhr erfolgten telefonischen Verständigung der Polizei durch dieselbe Drittperson kein vom Beschwerdeführer ausgehendes Eigen- oder Fremdgefährdungspotenzial habe feststellen können und wieder abgerückt sei. Da auch die Beschuldigte und deren Polizeikollege bei deren Eintreffen kein vom Beschwerdeführer ausgehendes Eigen- oder Fremdgefährdungspotenzial hätten feststellen können, hätten sie beabsichtigt, den Ereignisort wieder zu verlassen. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer zum Polizeifahrzeug begeben und versucht, dessen Beifahrer- sowie die hintere rechte Fahrzeugtüre zu öffnen, welche zu diesem Zeitpunkt verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlossen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dabei geäussert, er wolle mit den Polizeifunktionären mitkommen, weil seine Nachbarn gefährlich seien. Die Polizeibeamten hätten den Beschwerdeführer daraufhin zu überzeugen versucht, nach Hause zu gehen, woraufhin sich dieser etwas vom Polizeifahrzeug entfernt habe. Als der Polizeikollege der Beschuldigten das Fahrzeug aufgeschlossen habe, habe sich der Beschwerdeführer jedoch zum Polizeiauto begeben, dessen Beifahrertüre geöffnet und sich auf den Beifahrersitz gesetzt. Dabei habe er zu den Polizeifunktionären gesagt, sie würden den richtigen Code nicht kennen und er müsse sie begleiten. Als der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachgekommen sei, aus dem Fahrzeug auszusteigen, hätten die Polizeibeamten den Beschwerdeführer an den Armen aus dem Fahrzeug gezogen. Daraufhin habe dieser den Polizeikollegen der Beschuldigten unvermittelt angegriffen und ihn rechtsseitig mit einer Hand zwischen Schulter und Halsbereich an der Kleidung gepackt. In der Folge habe sich der angegangene Polizeifunktionär befreien können und die beiden Polizeibeamten hätten Abstand zum Beschwerdeführer hergestellt und diesen aufgefordert, sich zu beruhigen, was dieser jedoch nicht getan habe. Stattdessen sei er zunehmend aggressiv geworden, habe sich bedrohlich genähert und «wirres Zeug» geschrien. Er habe den Polizeikollegen der Beschuldigten angeschrien, er solle endlich schlafen und umfallen, wobei er immer lauter geworden sei. Zudem habe er in seinen Händen, welche er gegen die Polizeibeamten gerichtet habe, einen Robidog-Sack gehalten, in welchem sich nach Angaben des Beschwerdeführers Katzenkot befunden habe. In der Folge habe die Beschuldigte umgehend per Funk Verstärkung angefordert. Die per Funk aufgebotene Patrouille habe sodann mitgeteilt, von Allschwil her über Basel Richtung Ereignisort zu fahren, worauf die Beschuldigte ihre Polizeikollegen aufgefordert habe, sich zu beeilen. Derweil habe sich der Beschwerdeführer weiter auf die beiden Polizeibeamten zubewegt, wobei diese ihn zum Stehenbleiben aufgefordert hätten. Der Beschwerdeführer habe sodann begonnen, mit den Fäusten nach dem Polizeikollegen der Beschuldigten zu schlagen. Dieser habe den Hieben jedoch ausweichen können, indem er sich zurückbewegt habe. Der Beschwerdeführer habe zudem auf Brusthöhe gegen den Polizeifunktionär getreten, wobei dieser die Tritte mit dem Arm habe abwehren können. In der Folge hätten sich die beiden Polizeibeamten zurückgezogen, während der Beschwerdeführer weiterhin beabsichtigt habe, die Polizeifunktionäre «anzugehen». Daraufhin habe die Beschuldigte nach mehrmaligem Androhen das Destabilisierungsgerät eingesetzt, woraufhin der Beschwerdeführer zu Boden gestürzt sei, wobei er nicht habe durch den Polizeikollegen der Beschuldigten arretiert werden können, weil er sich am Boden liegend gesperrt habe. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge umgehend vom Einsatz des Destabilisierungsgeräts erholt und habe erneut auf die Polizeifunktionäre «losgehen» wollen. Daraufhin habe die Beschuldigte das Destabilisierungsgerät ein zweites Mal eingesetzt, woraufhin der Beschwerdeführer auf den Bauch befohlen und arretiert habe werden können. In der Folge habe der Beschwerdeführer über Schmerzen geklagt und angegeben, sich etwas gebrochen zu haben (vgl. Polizeirapport vom 17. Mai 2024, S. 3 ff., Dok BL 641447-413185).

5.2.3.1 Im Lichte des vorstehend dargelegten Polizeiberichts vom 17. Mai 2024 bzw. des darin geschilderten Sachverhalts lässt sich vorliegend in einem ersten Schritt feststellen, dass der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer, indem er mit Fäusten nach dem Polizeikollegen der Beschuldigten geschlagen bzw. mit Füssen auf Brusthöhe nach diesem getreten hat, einen Polizeibeamten tätlich angegriffen hat, und dieser aber den Faustschlägen des Beschwerdeführers hat ausweichen bzw. dessen Fusstritte mit dem Arm hat abwehren können, nicht eine schwere Straftat begangen hat, die für sich alleine schon den Einsatz eines Destabilisierungsgeräts rechtfertigen würde. Vielmehr gilt es vorliegend die im Austrittsbericht des Kantonsspitals Baselland vom 30. April 2024 geschilderten Umstände zu berücksichtigen. Gemäss diesem ist der Beschwerdeführer mit einer Körpergrösse von 193 cm zwar relativ gross. Dem fraglichen Austrittsbericht ist aber ebenso zu entnehmen, beim Beschwerdeführer habe es sich – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – aufgrund seines Körpergewichts von 105 kg und einem sich daraus ergebenden BMI von 28.2 kg/m2 um eine übergewichtige Person gehandelt (vgl. E. 5.1 hiervor). Aufgrund der relativ kurzen Zeitspanne zwischen dem inkriminierten Ereignis vom 29. März 2024 und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kantonsspital Baselland vom 24. April 2024 bis zum 29. April 2024 erscheint es dabei als unwahrscheinlich, dass sein übergewichtiger Ernährungszustand erst im Nachgang zum streitgegenständlichen Vorfall eingetreten sein könnte. Zu beachten ist zudem das Alter des Beschwerdeführers, welches zum Tatzeitpunkt immerhin knapp 59 Jahre betragen hat. Diese Umstände sprechen – mangels Abklärungen durch die Strafverfolgungsbehörden, welche Gegenteiliges belegen – zum jetzigen Zeitpunkt zumindest im Sinne einer Annahme gestützt auf die vorliegenden Akten dafür, dass das vom Beschwerdeführer ausgegangene Gefährdungspotenzial aufgrund seiner körperlichen Verfassung zum Tatzeitpunkt insgesamt zu relativieren sein könnte. Zu konstatieren ist demgemäss, dass der Beschwerdeführer zwar wohl einen oder gegebenenfalls mehrere tätliche Übergriffe auf den Polizeikollegen der Beschuldigten verübt haben dürfte. Bei einer Gesamtbewertung der in casu zu würdigenden Sachverhaltselemente – namentlich des vergleichsweise geringen Ausmasses der Rechtsgutsgefährdung sowie des in diesen Kontext einzuordnenden Tatmotivs – lassen sich die Handlungen des Beschwerdeführers gestützt auf die derzeitige Akten- und Beweislage nicht als schwere Straftaten werten, welche seine zwingende Festnahme an Ort und Stelle erforderlich gemacht und daher allenfalls den Einsatz eines Destabilisierungsgeräts gerechtfertigt hätten.

5.2.3.2 Zu beurteilen ist dementsprechend in einem zweiten Schritt, ob der Beschwerdeführer im inkriminierten Zeitpunkt als gewalttätige Person, die sich oder Drittpersonen unmittelbar gefährdet hat, einzustufen gewesen ist. Weil beim Einsatz von Destabilisierungsgeräten die Grundsätze der Verhältnismässigkeit anzuwenden sind und sich das Destabilisierungsgerät (auch gemäss Ziff. 2.2 der DSG-Richtlinien) in den Verhältnismässigkeits-Eskalationsstufen unmittelbar vor dem Schusswaffeneinsatz befindet, decken sich die Voraussetzungen für den Einsatz des Destabilisierungsgeräts gemäss den DSG-Richtlinien der Sache nach in casu mit jenen der Notwehr nach Art. 15 StGB (vgl. hierzu E. 4.3.1 ff. hiervor), welche nachfolgend zu erhellen sind. An diesem Ergebnis ändern im Übrigen auch die von der Staatsanwaltschaft angeführten Bestimmungen des PolG nichts, weil die Anwendbarkeit der polizeilichen Generalklausel von § 16 PolG das Vorliegen einer unmittelbar drohenden, erheblichen Gefährdung verlangt und aus § 38 Abs. 1 PolG ausdrücklich hervorgeht, dass die Polizei beim Einsatz von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hilfsmitteln die Grundsätze der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (vgl. zum Ganzen E. 4.2.2 hiervor). Dass sich Polizeibeamte – wie alle Personen – auf das Notwehr(hilfe)recht nach Art. 15 StGB berufen können, ist im Übrigen unbestritten (vgl. BGE 121 IV 207 E. 2.a; BGE 115 IV 162 E. 2.a).

Für einen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB bzw. gemäss Art. 15 StGB ist insofern zunächst erforderlich, dass der Beschwerdeführer als gewalttätige Person einzustufen war, die sich oder Drittpersonen unmittelbar gefährdete (Art. 14 StGB) bzw. dass er die Polizeifunktionäre oder Dritte angegriffen hat oder diese im Zeitpunkt des jeweiligen Einsatzes des Destabilisierungsgeräts unmittelbar mit einem Angriff durch den Beschwerdeführer bedroht waren (Art. 15 StGB). Zudem muss die zu rechtfertigende Handlung verhältnismässig gewesen sein (Art. 14 StGB sowie Art. 15 StGB).

In casu ist hinsichtlich des Polizeirapports vom 17. Mai 2024 zunächst festzustellen, dass dieser im Hinblick auf das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren erstellt worden ist (vgl. Polizeirapport vom 17. Mai 2024, S. 1 ff., Dok BL 641447-413185). Demgegenüber wurde der fragliche Polizeibericht nicht als Reaktion auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers angefertigt. Gestützt auf diesen Polizeirapport lässt sich zunächst nicht mit der für eine Verfahrenseinstellung erforderlichen Gewissheit beantworten, ob die erste Voraussetzung einer unmittelbaren gewalttätigen Gefährdung bzw. eines Angriffes (oder zumindest dessen unmittelbares Bevorstehen) in den massgeblichen Zeitpunkten der streitgegenständlichen Einsätze des Destabilisierungsgeräts erfüllt war. Die Polizeibeamten hätten sich laut dem Polizeirapport vom 17. Mai 2024 nach dem tätlichen Übergriff auf den Polizeikollegen der Beschuldigten bzw. vor dem ersten Einsatz des Destabilisierungsgeräts «zurückgezogen», während der Beschwerdeführer «noch immer» beabsichtigt habe, die Polizeifunktionäre «anzugehen». Der Beschwerdeführer habe sich nach dem ersten Einsatz des Destabilisierungsgeräts umgehend erholt und habe erneut auf die Polizeifunktionäre «losgehen» wollen, weshalb das Destabilisierungsgerät ein zweites Mal eingesetzt worden sei (vgl. Polizeirapport vom 17. Mai 2024, S. 5, Dok BL 641447-413185). Jedoch erhellt aus dem fraglichen Polizeibericht nicht, wie sich die Absicht des Beschwerdeführers, die Polizeibeamten «anzugehen» bzw. auf diese «loszugehen», geäussert hat, namentlich, ob er etwa eine drohende Haltung eingenommen, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen gemacht hat, die in diesem Sinne hätten gedeutet werden können (vgl. E. 4.3.1 hiervor), oder ob er die Polizeifunktionärin nur etwa lediglich angeschrien oder auch nur durch ein bedrohliches Auftreten zum Einsatz des Destabilisierungsgeräts veranlasst hat. Es lässt sich mit anderen Worten gestützt auf die vorliegenden Akten nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen, ob der Einsatz des Destabilisierungsgeräts als Verteidigungshandlung gegen einen sich im Gang befindenden oder zumindest unmittelbar bevorstehenden Angriff bzw. als Reaktion auf eine unmittelbar drohende Gefahr erfolgte oder ob das Destabilisierungsgerät präventiv eingesetzt wurde, um einem (lediglich) möglichen Angriff bzw. einer (bloss) potenziellen Gefährdung seitens des Beschwerdeführers zuvorzukommen (letzterenfalls die Zulässigkeit der Anwendung des Destabilisierungsgeräts per se kaum rechtmässig wäre, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht wobei im Lichte der milderen Verhältnismässigkeits-Eskalationsstufen und Mittel vor dem Gebrauch eines Destabilisierungsgeräts in jedem Fall auch offene Fragen im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit des streitgegenständlichen Einsatzes eines Destabilisierungsgeräts bestehen, auf welche sogleich näher einzugehen sein wird).

Soweit die Staatsanwaltschaft im Übrigen in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2025 ausführt, die Polizeifunktionäre hätten auch vor Ort anwesende Drittpersonen vor Übergriffen durch den Beschwerdeführer schützen müssen, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht, ob und inwiefern vom Beschwerdeführer in den massgeblichen Zeitpunkten eine (unmittelbare) Gefahr für Dritte ausgegangen ist. Dem Polizeirapport vom 17. Mai 2024 ist zwar zu entnehmen, diejenige Person, welche sich vom Beschwerdeführer bedroht gefühlt und deshalb telefonisch einen Notruf abgesetzt habe, habe die Ereignisse vor ihrem Haus stehend beobachtet (vgl. Polizeirapport vom 17. Mai 2024, S. 5, Dok BL 641447-413185). Ob für sie aber eine unmittelbare Gefahr bestanden bzw. ein Angriff auf sie unmittelbar bevorgestanden hat, lässt sich gestützt auf den Polizeibericht nicht beurteilen.

Wie dargelegt bestehen vorliegend auch offene Fragen in Bezug auf die Verhältnismässigkeit des inkriminierten Einsatzes des Destabilisierungsgeräts. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang zunächst der Hinweis der Staatsanwaltschaft in deren Stellungnahme vom 14. April 2025, wonach die Beschuldigte mit dem Destabilisierungsgerät eine mildere Massnahme als den Schusswaffengebrauch gewählt habe. Dass das Destabilisierungsgerät ein milderes Zwangsmittel als die Schusswaffe darstellt, ist richtig. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres die Verhältnismässigkeit bzw. Angemessenheit des Einsatzes des Destabilisierungsgeräts. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass das Destabilisierungsgerät den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit entsprechend in den vorhandenen Einsatzmitteln (Eskalationsstufen) einzureihen ist und das Destabilisierungsgerät die letzte Eskalationsstufe vor dem Schusswaffengebrauch darstellt. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist ferner erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der inkriminierten Ereignisse aufgrund eines psychischen Ausnahmezustandes schuldunfähig war. Nicht beantworten lässt sich hingegen, ob er angesichts dieses psychischen Ausnahmezustands überhaupt in der Lage war, den Aufforderungen der Polizeifunktionäre Folge zu leisten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang sodann, dass ein namhafter Teil der Doktrin – wie vorstehend dargelegt – die Ansicht vertritt, bei (erkennbarer) Schuldunfähigkeit der angreifenden Person seien an die Angemessenheit der Notwehrhandlung erhöhte Anforderungen zu stellen. Einige Stimmen in der Lehre halten – wie vorne dargelegt – diesbezüglich gar dafür, bei Angriffen durch Schuldunfähige müssten sich die angegriffenen Personen unter Umständen zurückziehen oder Hilfe von Drittpersonen in Anspruch nehmen (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Aus dem Polizeirapport vom 17. Mai 2024 ergibt sich diesbezüglich, dass die Beschuldigte vor dem ersten Einsatz des Destabilisierungsgeräts per Funk Verstärkung angefordert hat, wobei sich diese von Allschwil her kommend via Basel zum Ereignisort begeben musste (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Angesichts dieses Umstands stellt sich unter anderem auch die Frage, ob sich die Beschuldigte und ihr Polizeikollege hätten zurückhalten und vorderhand das Eintreffen der Polizeikollegen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht abwarten können bzw. was sie davon abgehalten hat, auf Verstärkung zu warten. Dabei gilt es auch die vorstehend konstatierten Umstände zu berücksichtigen, wonach es sich beim Beschwerdeführer – jedenfalls im inkriminierten Zeitpunkt – um eine knapp 59 Jahre alte übergewichtige Person handelte, welche überdies gemäss Polizeirapport vom 17. Mai 2024 offenbar einen verwirrten Eindruck machte. Die Polizei hatte es mit anderen Worten erkennbar mit einer vulnerablen Person zu tun. Ob und inwiefern dieser Umstand bzw. die Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers von der Beschuldigten und ihrem Polizeikollegen erkannt und berücksichtigt wurden bzw. ob und inwiefern sie hierzu in der konkreten Situation in der Lage waren, lässt sich gestützt auf den Polizeibericht vom 17. Mai 2024 nicht beurteilen.

Es bestehen mithin verschiedene offene Fragen, welche gestützt auf die vorliegenden Akten nicht beantwortet werden können.

5.2.4.1 Im Lichte der vorstehenden Darlegungen ist entsprechend auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Staatsanwaltschaft seine Beweisanträge vom 7. März 2025 auf Befragung der Beschuldigten, deren am inkriminierten Ereignis ebenfalls anwesenden Polizeikollegen D.____, der Personen E.____ und F.____, welche aus eigener Wahrnehmung Angaben zum inkriminierten Ereignis machen könnten, auf Abklärung bzw. Edition eines Nachweises der Ausbildung der Beschuldigten am Destabilisierungsgerät sowie auf Edition der gesetzlichen Grundlagen für den Einsatz des Destabilisierungsgeräts zu Unrecht mit Verfügung vom 17. März 2025 abgewiesen habe.

Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers damit begründet, die Befragung von Personen sei in casu nicht erforderlich, weil der psychische Ausnahmezustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Ereignisse hinreichend belegt sei, zumal das gegen ihn geführte Strafverfahren zufolge Schuldunfähigkeit eingestellt worden sei. Hinsichtlich der Ausbildung der Beschuldigten am Destabilisierungsgerät bestehe sodann keine Veranlassung, diese anzuzweifeln. Bezüglich der vom Beschwerdeführer beantragten Edition der gesetzlichen Grundlagen zum Einsatz des Destabilisierungsgeräts hielt die Staatsanwaltschaft des Weiteren fest, eine solche sei abzulehnen, weil Gesetzestexte öffentlich zugänglich seien (vgl. Verfügung über Beweisanträge der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2025).

Die Beanstandung des Beschwerdeführers, wonach die Abweisung seiner Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft unstatthaft gewesen sei, erweist sich als teilweise begründet. Nach Art. 318 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beantragten Befragungen nicht erfüllt. Wie vorstehend dargelegt, bleiben gestützt auf den Polizeirapport vom 17. Mai 2024 für die Beurteilung des vorliegenden Falles wesentliche Fragen offen (vgl. E. 5.2.3.2 hiervor). Namentlich ist unklar, ob der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer in den massgeblichen Zeitpunkten der streitgegenständlichen Einsätze des Destabilisierungsgeräts als gewalttätige Person einzustufen war, die Personen unmittelbar gefährdet hat, bzw. ob von seiner Seite ein Angriff im Gange war oder unmittelbar bevorgestanden bzw. gedroht hat. Ebenso lässt sich die Verhältnismässigkeit bzw. Angemessenheit der inkriminierten Einsätze des Destabilisierungsgeräts gestützt auf die vorliegenden Akten nicht mit der notwendigen Sicherheit beurteilen. Es drängt sich daher in casu auf, die beiden involvierten Polizeibeamten insbesondere dazu zu befragen, welche äusserlich wahrnehmbaren Umstände aus ihrer Sicht dafür gesprochen haben, der Beschwerdeführer werde sie hier und jetzt (körperlich) angreifen und sie (insbesondere die Beschuldigte) dem Angriff lediglich durch den Einsatz eines Destabilisierungsgerätes hätten entgegentreten können, da sie – auch gemeinsam mit ihrem Kollegen – nicht über genügend physische Kraft oder anderweitige Einsatzmittel verfügte, um den 59-jährigen Angreifer anderweitig abzuwehren oder zu überwältigen.

Da ferner gemäss Polizeirapport vom 17. Mai 2024 E.____ die Polizei per Telefonnotruf verständigte und das Ereignis vor ihrer Wohnung stehend beobachtet haben soll (vgl. Polizeirapport vom 17. Mai 2024, S. 5, Dok BL 641447-413185), erscheint es zudem erforderlich, auch diese Person hinsichtlich ihrer eigenen Wahrnehmungen der streitgegenständlichen Ereignisse zu befragen. Weiter ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 17. Mai 2024 zwar nicht ausdrücklich, dass auch F.____, welche zum inkriminierten Zeitpunkt eine Nachbarin der Meldeerstatterin E.____ war, das Ereignis beobachtet hat. Allerdings wird im Polizeibericht vom 17. Mai 2024 festgehalten, E.____ habe F.____ im Zuge ihres Notrufs an die Polizei kontaktiert (vgl. Polizeirapport vom 17. Mai 2024, S. 4, Dok BL 641447-413185). Überdies ist F.____ im fraglichen Polizeibericht vom 17. Mai 2024 als Auskunftsperson aufgeführt (vgl. Polizeirapport vom 17. Mai 2024, S. 2 f., Dok BL 641447-413185). Insofern lässt sich nicht ausschliessen, dass auch F.____ gegebenenfalls eigene Beobachtungen des Vorfalls gemacht haben könnte, weshalb auch ihre Befragung als erforderlich zu qualifizieren ist.

Aus den vorstehend dargelegten Gründen sind die genannten Personen entsprechend zu befragen.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer beantragten Edition eines Nachweises, dass die Beschuldigte eine Ausbildung am Destabilisierungsgerät genossen hat, ist hingegen zu konstatieren, dass ein solcher für die Beurteilung der in casu relevanten Fragen, ob der Beschwerdeführer in den massgebenden Zeitpunkten als gewalttätige Person einzustufen war, von der eine unmittelbare Gefahr für Personen ausging, respektive ob er die Polizeifunktionäre angegriffen hat bzw. ein von ihm ausgehender Angriff unmittelbar bevorgestanden bzw. gedroht hat sowie der Verhältnismässigkeit bzw. Angemessenheit des inkriminierten Einsatzes des Destabilisierungsgeräts, als nicht erforderlich erscheint.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Edition der gesetzlichen Grundlagen für den Einsatz des Destabilisierungsgeräts ist sodann was folgt zu konstatieren: die Staatsanwalthttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft erblickt den massgeblichen Rechtfertigungsgrund vorliegend in Art. 14 StGB. Wie vorstehend dargelegt, können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum altrechtlichen aArt. 32 StGB, welcher durch den geltenden Art. 14 StGB abgelöst wurde, auch kantonalrechtliche Verwaltungsvorschriften eine Rechtfertigung begründen, wobei unklar ist, ob diese Rechtsprechung auch auf das geltende Recht anwendbar ist (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Die DSG- Richtlinien legen allerdings – wie ebenfalls vorstehend dargelegt – gewisse Grundsätze für den Einsatz von Destabilisierungsgeräten fest (vgl. E. 4.2.3 hiervor). In diesem Zusammenhang wurde vorstehend festgestellt, dass in casu gestützt auf den derzeitigen Untersuchungsstand keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer eine schwere Straftat begangen hat, weshalb der Einsatz eines Destabilisierungsgeräts zum blossen Zwecke der Festnahme unstatthaft gewesen wäre (vgl. E. 5.2.3.1 hiervor). Dementsprechend verbleibt einzig der Rechtfertigungsgrund der unmittelbaren Gefährdung durch eine gewalttätige Person (Art. 15 StGB). Auf diese können sich auch Polizeibeamte berufen (vgl. E. 5.2.3.2 hiervor).

5.2.4.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. April 2025 zusätzlich die Beweisanträge stellt, es sei die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers zu befragen und es sei der Rapport bezüglich des inkriminierten Einsatzes des Destabilisierungsgeräts beizuziehen, ist Folgendes festzuhalten:

Bezüglich des Beweisantrags, es sei die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers zu befragen, ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese habe das inkriminierte Ereignis selber beobachten können. Dementsprechend erscheint ihre Befragung für die Beurteilung der sich in casu stellenden Fragen derzeit als nicht erforderlich.

Was jedoch den Beweisantrag des Beschwerdeführers anbelangt, es sei der Rapport der Beschuldigten zum inkriminierten Einsatz des Destabilisierungsgeräts beizuziehen, ist zunächst auch im Lichte von Ziff. 2.6 der DSG-Richtlinien, wonach nach jedem Einsatz eines Destabilisierungsgeräts gegen eine Person dessen Datenträger auszulesen und das Ereignis durch das zuständige Polizeikorps zu erfassen ist (vgl. E. 4.2.3 hiervor), davon auszugehen, dass ein solcher Rapport effektiv besteht. Überdies kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus dem fraglichen Bericht für die Beurteilung des vorliegenden Falles relevante Erkenntnisse gewonnen werden können. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft den fraglichen (Einsatz-)Bericht zum Einsatz des Destabilisierungsgeräts beizuziehen.

5.2.5 Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bei der Erledigung des vorliegenden Verfahrens gewisse Fragen aufwirft: Gemäss Art. 300 Abs. 1 lit. b StPO leitet die Eröffnung einer Strafuntersuchung im Sinne von Art. 309 StPO das Vorverfahren ein. Nach Art. 299 Abs. 2 StPO werden im Vorverfahren Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist (lit. a); gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist (lit. b); oder das Verfahren einzustellen ist (lit. c). Überdies hält Art. 308 Abs. 1 StPO fest, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit abklärt, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Aus der gesetzlichen Regelung erhellt demgemäss, dass im Anschluss an eine Verfahrenseröffnung nach Art. 309 StPO Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Werden keine Untersuchungshandlungen vorgenommen bzw. steht bereits gestützt auf eine Strafanzeige oder einen Polizeirapport fest, dass die in Frage kommenden Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf Strafverfolgung zu verzichten ist, so nimmt die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 StPO nicht an die Hand. Obschon das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen in Art. 310 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich als Nichtanhandnahmegrund genannt wird, kann eine Nichtanhandnahme auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6; vgl. ANDRÉ VOGELSANG, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 11a).

Zwar ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass unter der StPO von einem materiellen Verfahrenseröffnungsbegriff auszugehen ist, womit das Verfahren als eröffnet gilt, sobald die Staatsanwaltschaft selbst Untersuchungshandlungen vornimmt, weshalb der formellen Eröffnungsverfügung lediglich deklaratorischer Charakter zukommt (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 17. Mai 2024 – auf welchen sich die angefochtene Einstellungsverfügung stützt – ferner, dass dieser im Hinblick auf das Strafverfahren erstellt worden ist, welches gegen den Beschwerdeführer eröffnet wurde und welches mit Einstellungsverfügung vom 6. September 2024 schliesslich zufolge dessen Schuldunfähigkeit eingestellt worden ist. Demgegenüber wurde der fragliche Polizeirapport nicht für die Zwecke des vorliegenden Strafverfahrens erstellt. Aus den Verfahrensakten ergibt sich jedoch ebenso, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer, welche mit Verfügung vom 6. September 2024 eingestellt worden ist, durch dieselben Personen geführt worden ist, welche auch mit dem vorliegenden Strafverfahren betraut sind. Die Staatsanwaltschaft war somit bereits in Besitz und Kenntnis des Polizeirapports vom 17. Mai 2024, als sie das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 3. Februar 2025 formell eröffnete und kurz darauf mit Schlussmitteilung vom 11. Februar 2025 den Parteien die Einstellung des Verfahrens in Aussicht stellte. Damit übereinstimmend ist den Verfahrensakten auch keine Verfügung zu entnehmen, mit welcher die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren den Polizeirapport vom 17. Mai 2024 im Sinne einer Untersuchungshandlung als Beweismittel beigezogen hätte. Bei dieser Sachlage mutet es insofern widersprüchlich an, wenn die Staatsanwaltschaft formell ein Verfahren eröffnet, dieses sodann aber ohne eigene Untersuchungen einstellt. In der vorliegenden Situation – mithin der Verfahrenserledigung gestützt auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2024 sowie den Polizeirapport vom 17. Mai 2024 – wäre insofern in formeller Hinsicht eine Nichtanhandnahme zu verfügen gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft eigene Untersuchungshandlungen für entbehrlich erachtete. Dieser Umstand hätte für sich alleine genommen zwar noch keine Gutheissung der Beschwerde zu begründen vermocht. Im Verbund mit den übrigen vorstehend dargelegten Untersuchungslücken http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht passt sie aber zumindest in das Bild der vorliegend festzustellenden unvollständigen Sachverhaltsabklärung.

6. Insgesamt ist dementsprechend festzustellen, dass die Untersuchung wesentliche Lücken aufweist, weshalb die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist (vgl. E. 5.2.3.2 ff. hiervor; ferner E. 3.2 hiervor), die vorstehend genannten Personen zu befragen sind (vgl. E. 5.2.4.1 hiervor) und der Rapport zum streitgegenständlichen Einsatz des Destabilisierungsgeräts beizuziehen ist (vgl. E. 5.2.4.2 hiervor).

All dies bedeutet freilich nicht, dass vorliegend zwingend eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten gegeben sein muss. Es sind jedoch in casu zu viele Fragen offen und Ermittlungsansätze vorhanden, denen die Strafverfolgungsbehörden erst noch nachgehen müssen. Die heutige Akten- und Sachlage präsentiert sich entsprechend nicht so, dass keine weiteren Beweise mehr erhoben werden könnten bzw. müssten. Dabei gilt es auch zu beachten, dass der vorliegende Fall aufgrund der festgestellten Vulnerabilität des Beschwerdeführers eine besonders sorgfältige und vertiefte Abklärung erheischt. Es wird an der Staatsanwaltschaft sein, zu beurteilen, wie das Vorverfahren nach Durchführung der vorstehend genannten Untersuchungshandlungen abzuschliessen ist. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist entsprechend zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen.

Kosten 7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Da der Beschwerdeführer vorliegend mit seinem Rechtsmittel obsiegt, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’000.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 950.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [Gebührentarif, GebT; SGS 170.31]) und Auslagen von pauschal CHF 50.00 (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten der Staatskasse. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheitsleistung von CHF 750.00 wird diesem zurückerstattet.

7.2 In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer ebenfalls zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung auszurichten ist, wobei diese gestützt auf § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112) von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von 8.1 %) für angemessen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, vom 18. März 2025 aufgehoben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen (als Weisung gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO) an diese zurückgewiesen.

2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1’000.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 950.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates.

Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 750.00 wird diesem zurückerstattet.

3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Martin Lutz, wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’000.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von 8.1 %) aus der Gerichtskasse entrichtet.

4. […].

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Florian Jenal

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 2025 72 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.05.2025 470 2025 72 (470 25 72) — Swissrulings