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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.04.2024 470 2024 16 (470 24 16)

April 23, 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,491 words·~12 min·8

Summary

Nichtanhandnahme

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. April 2024 (470 24 16) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Lea Hungerbühler (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner B.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 9. Januar 2024

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren MU1 23 3550 gegen den Beschuldigten B.____ betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater des Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), eventualiter der Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz (Art. 34 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 1. März 2019 [aDSG; SR 235.1]), begangen vom 5. Juli 2016 bis zum 1. September 2016, nicht an Hand.

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen die vorgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 22. Januar 2024) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung vom 9. Januar 2024 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen.

C. Die Beschwerde vom 22. Januar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 23. Januar 2024 zur Stellungnahme bis zum 5. Februar 2024 zugestellt.

D. Am 30. Januar 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme, worin sie beantragte, auf die Beschwerde vom 22. Januar 2024 sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieselbe abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 wurde die vorgenannte Eingabe der Staatsanwaltschaft den weiteren Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat, und der Schriftenwechsel geschlossen.

F. Mit Eingabe datierend vom 14. Februar 2024 (Postaufgabe am 15. Februar 2024) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine ergänzende Stellungnahme ein, worin er an

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht seinen bislang gestellten Anträgen festhielt. Diese Eingabe wurde den weiteren Parteien mit Verfügung vom 16. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen I. Formelles 1. 1.1. Nach Art. 310 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).

1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso sind die vermeintlich geschädigten Personen zur Beschwerde berechtigt, sofern sie sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren nicht äussern konnten (BGE 141 IV 380, E. 2.2). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein, was etwa dann zu verneinen ist, wenn eine Verfügung oder Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder sie im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244).

1.3. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 393 N 15). In der Beschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Mit Postaufgabe vom 22. Januar 2024 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 10 Tagen gewahrt. Als vermeintlich geschädigte Person kommt ihm potentiell eine Parteistellung als Privatkläger zu. Er weist folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten auf, und er ist durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2024, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, nach wie vor beschwert. Weil es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, ist betreffend die Anforderungen an die Form der Beschwerde praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (BGer Urteile 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2; 6B_721/2018 vom 19. November 2018, E. 2.1). Aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2024 unter o/e-Kostenfolge begehrt und sinngemäss beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen. In materieller Hinsicht bringt er vor, dass "die Unterlagen" keine Täterschaft konkret genannt hätten und er diesbezüglich von der Krankenkasse in die Irre geführt worden sei, weshalb er bis zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Strafanzeige von der Person des Beschuldigten keine hinreichende Kenntnis gehabt habe. Selbst wenn eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Argumenten der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2024 ausbleibt, entspricht die Eingabe des Beschwerdeführers mit Blick auf die herabgesetzten Begründungserfordernisse bei Laienbeschwerden noch den Voraussetzungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Auch hat die fehlende Datierung der Eingabe vom 22. Januar 2024 keinen Einfluss auf die formelle Gültigkeit des Rechtsmittels, zumal die Fristwahrung mit dem Poststempel hinreichend belegt werden kann. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

II. Materielles 1. 1.1. Zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2024 führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, dass die Straftatbestände der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) sowie der Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz (Art. 34 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aDSG) nur auf Antrag strafbar seien. Das Antragsrecht erlösche gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten, die ab dem Zeitpunkt zu laufen beginne, in welchem der Verletzte in der Lage sei,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Täter zweifelsfrei zu individualisieren. Der Beschwerdeführer habe gegen den Beschuldigten mit Schreiben vom 10. August 2023 Anzeige erstattet, weil dieser ihn in der Zeit vom 5. Juli 2016 bis zum 1. September 2016 als Privatdetektiv im Auftrag einer Krankenversicherung observiert habe. Laut Strafanzeige habe der Beschwerdeführer erst am 23. Mai 2023 über seinen Verteidiger von der Identität des Beschuldigten erfahren und eine präzise Beschreibung der Straftat erhalten. Aus den beigezogenen Akten des Verfahrens MU1 17 1531 gehe hervor, dass die Krankenversicherung des Beschwerdeführers gegen denselben eine Strafanzeige wegen Betrugs erstattet habe. Im Zusammenhang mit diesem Tatvorwurf habe die Krankenversicherung eine Observation veranlasst, welche der Beschwerdeführer als nicht rechtmässig beanstande und daher Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet habe. Aus den vorgenannten Akten folge sodann, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2017 eine Anwaltsvollmacht in Sachen "Observation" erteilt habe. Mit Schreiben der Krankenversicherung vom 10. Februar 2017 seien dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sämtliche Akten, inklusive der Observationsergebnisse, zugestellt worden. Die damalige Verteidigung des Beschwerdeführers habe mit Eingabe vom 24. August 2017 auf den Observationsbericht des "X.____" verwiesen und den Beschuldigten sowohl in einer Stellungnahme vom 14. September 2017 als auch in der Beschwerde an das Bundesgericht vom 6. November 2017 namentlich genannt. Schliesslich seien auch dem Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Einvernahme vom 12. April 2022 die Observation sowie Auszüge aus dem Observationsbericht vorgehalten worden. Aus diesen Umständen müsse geschlossen werden, dass sowohl die Person des Beschuldigten als auch die tatsächlichen Grundlagen für eine Strafanzeige dem Beschwerdeführer seit langer Zeit bekannt gewesen seien, weshalb der Strafantrag vom 10. August 2023 offensichtlich verspätet erscheine und das Verfahren daher gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand zu nehmen sei.

1.2. Mit Beschwerde vom 22. Januar 2024 wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine anwaltliche Vertretung keine Kenntnis von der Identität des Beschuldigten gehabt hätten. Mit einer Strafanzeige gegen Unbekannt sei deshalb zugewartet worden, weil die Krankenversicherung zunächst fälschlicherweise behauptet habe, sie werde ihrerseits auf eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer verzichten. Sodann wäre die Staatsanwaltschaft ab Kenntnisnahme der Person des Beschuldigten selber verpflichtet gewesen, gegen diesen ein Strafverfahren einzuleiten, was sie pflichtwidrig unterlassen habe. Sowohl die Anordnung der Observation durch die Krankenversicherung als auch deren Durch-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht führung seitens des Beschuldigten seien vorliegend illegal gewesen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 12. April 2022 sei der Beschwerdeführer so schwer krank gewesen, dass er das Protokoll weder habe lesen noch unterschreiben können. Schliesslich habe seine damalige amtliche Verteidigerin das Protokoll ohne Zustimmung des Beschwerdeführers unterzeichnet.

1.3. In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2024 bringt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer lege vorliegend nicht dar, aus welchen Gründen sich die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2024 als falsch erweise. Weiter könne in materieller Hinsicht vollumfänglich auf die Erwägungen der Verfügung vom 9. Januar 2024 verwiesen werden.

1.4. Mit ergänzender Eingabe vom 14. Februar 2024 macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Staatsanwaltschaft die Position des Beschuldigten verteidige und sich mit allen Mitteln gegen die Strafanzeige zur Wehr setze. Die "zahlreichenden Begründungen" in der Beschwerde seien "ganz konkret erwähnt". Der bisherige amtliche Verteidiger sei aufgrund seiner "inaktiven und ignoranten Haltung" abgelöst worden, wobei der aktuelle Verteidiger dessen Angaben betreffend den Beschuldigten "übernommen" habe. Die Krankenversicherung habe den damaligen Verteidiger mit "betrügerischen Versprechungen" hingehalten, weshalb die Strafanzeige gegen den Beschuldigten nicht innert dreier Monate erhoben worden sei. In der Zwischenzeit habe der aktuelle Verteidiger von der Krankenversicherung die erforderlichen Daten erhalten, welche dem Beschwerdeführer während rund 8 Monaten vorenthalten worden seien.

2. 2.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. An der Verfolgbarkeit der Straftat fehlt es etwa dann, wenn kein rechtzeitig eingereichter Strafantrag vorhanden ist (VOGELSANG, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 310 N 9). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Bei den Tatbeständen der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) sowie der Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz (Art. 34 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aDSG) handelt es sich um Antragsdelikte. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Bekannt ist der Täter nicht schon dann, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Verlangt ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und den Antragsberechtigten gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden. Der Verletzte ist auch nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen. Andererseits ist aber nicht vorausgesetzt, dass der Verletzte den Täter namentlich kennt. Es genügt, wenn er in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren, etwa anhand einer Funktion, die nur von einer bestimmten Person ausgeübt wird (RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 31 N 26 - 27).

2.2. In seiner Strafanzeige vom 10. August 2023 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die für den Strafantrag erforderlichen Informationen zur Person des Beschuldigten sowie eine präzise Beschreibung der Straftat erst am 23. Mai 2023 von seinem amtlichen Verteidiger erhalten habe. Demgegenüber geht aus den Akten hervor, dass der Überwachungsbericht des "X.____" vom 2. September 2016 auf S. 14 vom Beschuldigten B.____ eigenhändig unterzeichnet wurde (act. 1039 des Verfahrens MU1 17 1531). Auf den vorgenannten Bericht nimmt der damalige amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, Fürsprecher C.____, in einem Schreiben vom 24. August 2017 an die Staatsanwaltschaft ausdrücklichen Bezug, wobei er festhält, dass es sich um eine illegale Observation gehandelt habe (act. 151 des Verfahrens MU1 17 1531). Weiter wird der Beschuldigte in einer Stellungnahme des amtlichen Verteidigers an das Zwangsmassnahmengericht vom 14. September 2017 auf S. 3 unter Rz. 11 namentlich erwähnt (act. 643 des Verfahrens MU1 17 1531). Unter Bezugnahme auf diese Eingabe erscheint der Name des Beschuldigten auch explizit auf S. 2 des begründeten Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 4. Oktober 2017 (act. 657 des Verfahrens MU1 17 1531). Dieser Entscheid wurde gemäss Dispositiv-Ziffer 5 der Verteidigung mit einer separaten Kopie für den Beschwerdeführer zugestellt. Somit erhellt, dass der amtliche Verteidiger, dessen Handlungen und Wissen dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, bereits im August 2017 sowohl die tatsächlichen Grundlagen für die Strafanzeige kannte als auch in der Lage war, den Beschuldigten zweifelsfrei zu individualisieren. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Oktober 2017 dem Beschwerdeführer nicht persönlich mitgeteilt wurde, weshalb dieser ab dem betreffenden Zeitpunkt auch selber in der Lage gewesen wäre, den Beschuldigten einwandfrei zu identifizieren. Schliesslich wird der Name des Beschuldigten auch in der Beschwerde des früheren amtlichen Verteidigers

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Beschwerdeführers an das Bundesgericht vom 6. November 2017 erwähnt (act. 685 des Verfahrens MU1 17 1531). Somit ist das Antragsrecht gemäss Art. 31 StGB spätestens anfangs 2018 erloschen. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer monierte Verhalten der Krankenversicherung nichts zu ändern, weil ein allfälliges Zuwarten mit einer Strafanzeige seinerseits keinen Einfluss auf den Fristenlauf gemäss Art. 31 StGB haben kann. Daher hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz mit Verfügung vom 9. Januar 2024 zu Recht nicht an Hand genommen, weil die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt waren.

III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.– (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.–, dem Beschwerdeführer auferlegt. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer seine Kosten selber, so dass ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 und Auslagen von CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteienschädigung ausgerichtet.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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