Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.09.2023 470 2023 133 (470 23 133)

September 19, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,299 words·~11 min·8

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. September 2023 (470 23 133) ___________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Laura Wahl

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt B.____, Postfach 504, 1701 Fribourg, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Juni 2023

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren mit der Verfahrensummer MU1 17 1531/MAD LIP wegen gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB gegen A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezüglich des Tatzeitraums vom 26. September 2011 bis zum 31. Mai 2013 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Ziff. 1). Ferner verfügte sie darin, dass die mit dem eingestellten Verfahrensteil angefallenen Kosten sowie die Gebühren der erwähnten Einstellungsverfügung zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2) und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO sowie Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszuzahlen sei (Ziff. 3). Des Weiteren sprach die Staatsanwaltschaft auch der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers keine separate Entschädigung zu (Ziff. 4). Auf die Begründung der nämlichen Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Parteieingaben wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.____, mit Eingabe vom 3. Juli 2023 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und verlangte, der Schreibende, B.____, sei als amtliche Verteidigung einzusetzen (Ziff. 1). Zudem sei die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen für den eingestellten Verfahrenskomplex seien in corpore an den Sachrichter zu delegieren (Ziff. 2). Eventualiter sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Darüber hinaus seien sowohl die amtlichen als auch die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Ziff. 4), wobei eine Kostennote auf erstes Verlangen eingereicht werde (Ziff. 5).

C. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 erklärte der Beschwerdeführer persönlich sodann den Rückzug der Beschwerde mit sofortiger Wirkung.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Nachfolgend setzte das Kantonsgericht der Staatsanwaltschaft sowie Rechtsanwalt B.____ mit Verfügung vom 10. Juli 2023 Frist zur Stellungnahme bis zum 21. Juli 2023 an, wobei eine allfällige Eingabe des Rechtsverteidigers für fakultativ erklärt wurde.

E. Innert erstreckter Frist nahm Rechtsanwalt B.____ mit Eingabe vom 31. Juli 2023 zum Rückzug des Beschwerdeführers Stellung und hielt an der Beschwerde fest.

F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 2. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme bis zum 14. August 2023 angesetzt.

G. Die Staatsanwaltschaft reichte ihre Stellungnahme am 7. August 2023 ein, in welcher sie beantragte, dass das Verfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben werde.

H. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. August 2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist auf eine Stellungnahme hinsichtlich der Eingabe von Rechtsanwalt B.____ verzichtet hat. Der Schriftenwechsel wurde hiernach geschlossen.

I. Der Beschwerdeführer reichte schliesslich ein weiteres Schreiben vom 2. September 2023, beim Kantonsgericht eingegangen am 5. September 2023, ein, mit welchem er den Rückzug der Beschwerde bestätigte.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Beschwerde ist gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Beschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244).

1.2 Im zu beurteilenden Fall ist der Beschwerdeführer, gegen den das eingestellte Strafverfahren geführt wurde, gestützt auf Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO als Partei zu qualifizieren und demnach zur Beschwerde zugelassen. Die beanstandete Verfügung stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, und der Beschwerdeführer hat zulässige Beschwerdegründe vorgebracht sowie die zehntägige Rechtsmittelfrist eingehalten. Hiermit sind sämtliche formellen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde erfüllt, weshalb grundsätzlich auf diese einzutreten ist.

2. Beschwerderückzug

2.1 Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 erklärt der Beschwerdeführer den Rückzug seiner Beschwerde mit sofortiger Wirkung und legt dar, Rechtsanwalt B.____ habe die Beschwerde eingereicht, ohne vorgängig mit ihm Rücksprache zu nehmen, weshalb er diese nicht akzeptieren könne und um einen "sofortigen Rückzug aus den Akten" ersuche. Seine Absicht, vom Beschwerdeverfahren zurückzutreten, bestätigt er sodann mit seiner replizierenden Eingabe vom 2. September 2023 explizit.

2.2 Demgegenüber bringt Rechtsanwalt B.____ mit Eingabe vom 31. Juli 2023 vor, es handle sich im konkreten Fall um eine notwendige, nicht bloss amtliche Verteidigung, weshalb http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Rückzug des Beschwerdeführers unbeachtlich sei. Überdies sei es nicht notwendig, dass der Mandant die Beschwerdeschrift vor dem Ergreifen des Rechtsmittels lese, wenn dieser nicht erreichbar sei.

2.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2023, das Beschwerdeverfahren sei zufolge Rückzugs abzuschreiben. Dabei stellt sie sich auf den Standpunkt, es sei zwar denkbar, dass im Rahmen einer notwendigen Verteidigung ein Rechtsmittel ohne Rücksprache mit dem Beschuldigten erhoben werde, sofern dieser nicht kontaktiert werden könne. Jedoch sei es zweifellos unzulässig, dass die notwendige Verteidigung ein Rechtsmittel gegen den ausdrücklichen Willen eines urteilsfähigen Beschuldigten einlege. Die durch den Verteidiger erhobene Beschwerde betreffe überdies einen Nebenpunkt der Einstellungsverfügung, nämlich die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei handle es sich keineswegs um einen Aspekt, welcher von der persönlichen Dispositionsmöglichkeit des Beschuldigten ausgenommen werden dürfe. Insgesamt sei der Rückzug des Beschwerdeführers demnach sehr wohl beachtlich und das Verfahren infolge Rückzugs abzuschreiben.

2.4 Im konkreten Fall gilt es zu prüfen, ob der mit Eingabe vom 6. Juli 2023 erfolgte schriftliche Rückzug der Beschwerde durch den Beschwerdeführer massgebend ist, namentlich ob dem Wille des amtlich eingesetzten Verteidigers oder des Beschwerdeführers Vorzug zu gewähren ist. Die Verteidigung ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet (Art. 128 StPO). Mit der Bestellung einer Vertretung gehen die Rechte und Pflichten des Vertretenen jedoch nicht auf den Rechtsbeistand über. Vielmehr kann die beschuldigte Person ihre Rechte auch weiterhin – anstelle oder neben ihrem Rechtsbeistand – selbständig wahrnehmen. Sie kann selbst Anträge stellen, an Beweiserhebungen teilnehmen sowie Rechtsmittel einlegen oder zurückziehen (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Rz. 423; TITUS GRAF, Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII: Strafverteidigung, Basel 2002, Rz. 5.27).

2.5 Bei divergierenden Verfahrenshandlungen ist gemäss OBERHOLZER die Meinungsäusserung der beschuldigten Person massgebend, da es um die Ausübung höchstpersönlicher Rechte geht. Ein Rechtsbeistand kann zwar selbständig ein Rechtsmittel einlegen oder zurückziehen, allerdings nicht gegen den ausdrücklich oder konkludent bezeugten Willen seines Mandanten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 423; mit Verweis auf BGer 6B_790/2015 E. 3.4; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Fn. 311 zu Rz. 764 und Rz. 1465). Nach OBERHOLZER geht somit im Zweifelsfall das Verhalten der beschuldigten Person vor. Auch GRAF ist der Meinung, der tatsächliche oder mutmassliche Wille des urteilsfähigen Beschuldigten sei entscheidend. Nach unbestrittener Auffassung hat der urteilsfähige Beschuldigte insbesondere ein eigenes Recht auf Erhebung und Begründung eines Rechtsmittels. Dieses Recht kann er gegen den Willen seines Verteidigers – selbst wenn dieser einen Weiterzug für aussichtslos erachtet – ausüben. Umgekehrt darf der Verteidiger gegen den Willen des Beschuldigten kein Rechtsmittel erheben (TITUS GRAF, a.a.O., Rz. 5.27 f.). Zieht der Beschuldigte hingegen das Rechtsmittel zurück, bedarf es dazu keiner Zustimmung des Rechtsbeistands (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 423; mit Verweis auf BGer 6B_790/2015 E. 3.4; Obergericht Solothurn, Entscheid vom 24. Juli 2017, E. 2.2 ff.).

2.6 Es gehört zu den elementaren Pflichten des Verteidigers, das Vorgehen im Strafverfahren mit seinem Klienten abzusprechen (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Rz. 764). Hieraus folgt, dass er nur mit Zustimmung des Klienten ein Rechtsmittel einreichen oder zurückziehen darf (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 40 RZ. 35). Gelingt dem Anwalt die Kontaktnahme vor der Erklärung oder Anmeldung eines Rechtsmittels nicht, so hat er den mutmasslichen Willen des Beschuldigten zu eruieren und die erforderlichen Prozesserklärungen lediglich dann abzugeben, wenn dies im mutmasslichen Willen des Beschuldigten liegt, denn dieser ist für den Verteidiger verbindlich (TITUS GRAF, a.a.O., Rz. 5.34 f.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen Privatverteidiger oder einen amtlichen Verteidiger handelt, zumal dem Letzteren im Zusammenhang mit der Erhebung und Begründung von Rechtsmitteln nicht mehr Rechte als dem vom Beschuldigten selber beigezogenen Anwalt zustehen (TITUS GRAF, a.a.O., Rz., 5.26 f.).

2.7 Gemäss WOHLERS erscheint die Vorstellung, dass der Beschuldigte einen Verteidiger beauftragt, der alsdann über den Kopf des eigenen Klienten hinweg agiert, abwegig. Überdies stelle sich die Frage, wie sich die postulierte Unabhängigkeit des Verteidigers mit dessen Treuepflicht gegenüber dem Klienten vereinbaren lasse (WOLFGANG WOHLERS, Die Pflicht der Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person, ZStrR 130/2012 S. 69). Er verweist sodann auf HANS BAUMGARTNER, der im Handbuch für die Anwaltspraxis ausführt, der Beschuldigte sei nicht Objekt, sondern das partnerschaftliche Subjekt der Verteidigung, weshalb der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ständige Dialog und das Einbeziehen des Beschuldigten in die einzelnen Handlungen der Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen unabdingbar seien. Der Verteidiger hat sich mithin ständig über den tatsächlichen Willen des Beschuldigten zu orientieren (WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., S. 70). Auch in Fällen der amtlichen Verteidigung hat der Rechtsvertreter nach WOHLERS keine andere Option, als den Vorrang des Willens des Klienten zu respektieren, was gemäss der Aufsichtskommission für die Rechtsanwälte des Kantons Zürich bedeute, dass er sämtliche Prozesshandlungen zu unterlassen habe, die zwar möglicherweise seiner Ansicht nach sinnvoll erscheinen, indes mit der Verfolgung der vom Klienten geäusserten Interessen nicht zu vereinbaren seien (WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., S. 73 f.).

2.8 Das Kantonsgericht folgt der soeben dargelegten herrschenden Lehre und Rechtsprechung, wonach stets der Wille der urteilsfähigen beschuldigten Person massgebend und – im Falle unterschiedlicher Verfahrungshandlungen – die Handlung der beschuldigten Person als Subjekt des Strafverfahrens ausschlaggebend ist. Für den zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass der durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2023 erklärte Rückzug der Beschwerde – den dieser sodann mit der replizierenden Stellungnahme vom 2. September 2023 nochmals ausdrücklich bestätigte – zu berücksichtigen ist, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 386 Abs. 3 StPO zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben ist.

3. Kosten

3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt grundsätzlich auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). In casu hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen, weshalb er prinzipiell als unterliegende Partei anzusehen ist und demzufolge die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen hat. Das zuständige Gericht kann jedoch gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SR 170.31) in besonderen Fällen von der Erhebung einer Gebühr gänzlich absehen. Aufgrund des besonderen Umstands, dass der Beschwerdeführer vorliegend mit dem Erheben des Rechtsmittels nicht einverstanden war und dieses mithin zurückzog, sind die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 550.–, bestehend aus einer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gerichtsgebühr von Fr. 500.– (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von Fr. 50.– (§ 3 Abs. 6 GebT), ausnahmsweise nach § 4 Abs. 2 GebT der Staatskasse aufzuerlegen.

3.2 Abschliessend gilt es zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die beantragte amtliche Verteidigung zu gewähren ist. Gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Abs. 2 desselben Artikels ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung unter anderem an, wenn eine solche zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten erscheint. In der vorliegenden spezifischen Situation hat der Beschwerdeführer die Einreichung der Beschwerde offensichtlich nicht genehmigt, sondern diese zurückgezogen, weshalb eine amtliche Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen im vorliegenden Verfahren selbstredend nicht geboten sein kann. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ist demzufolge nicht stattzugeben.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 550.–, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.– sowie Auslagen von Fr. 50.–, gehen zu Lasten der Staatskasse.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Laura Wahl http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 2023 133 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.09.2023 470 2023 133 (470 23 133) — Swissrulings