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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.07.2022 470 2022 53 (470 22 53)

July 5, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,454 words·~12 min·1

Summary

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juli 2022 (470 22 53) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens (Urkundenfälschung im Amt)

Eine Zustellung ist ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers gewahrt werden. Die Beschwerdefrist beginnt aber in jedem Fall zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist (E. 1.2.1).

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter M. Troxler, Leierweg 265, 4497 Rünenberg, Beschwerdeführerin

gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

B.____, Fürsprecher und Notar, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, vom 15. Februar 2022 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, das mit ergänzenden Strafanzeigen vom 7. Februar 2019 und 2. April 2020 von Rechtsanwalt Dr. Dieter Troxler als Vertreter von C.____ und der A.____ AG initiierte Strafverfahren (WK1 21 176) gegen B.____, Fürsprecher und Notar, wegen Urkundenfälschung im Amt, angeblich begangen am 6. August 2013 in E._____, nicht an die Hand. Ausserdem auferlegte sie die Kosten dem Staat. Zudem sprach sie B.____ in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zu. B. Dagegen erhob die A.____ AG (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22./23. April 2022 (Versand per IncaMail am 23. April 2022) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen B.____ eine Strafuntersuchung wegen Falschbeurkundung im Amt (recte: Urkundenfälschung im Amt), begangen am 6. August 2013 in E._____, einzuleiten oder zuständigkeitshalber ausserkantonal zu veranlassen; unter o/e Kostenfolge zulasten des Kantons Basel-Landschaft. C. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 5. Mai 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. D. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat, und der Schriftenwechsel geschlossen. E. Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Replik ein. Die Staatsanwaltschaft nahm dazu mit Duplik vom 7. Juni 2022 Stellung. F. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2022 wurde der Schriftenwechsel erneut geschlossen. G. Die Beschwerdeführerin triplizierte mit Eingabe vom 14. Juni 2022 unaufgefordert.

Erwägungen 1.1 Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgt ist. 1.2.1 Die Staatsanwaltschaft teilt die Nichtanhandnahmeverfügung den Parteien mit (Art. 321 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Die Formen der Zustellung für Mitteilungen sind in Art. 85 StPO geregelt. Die Zustellung erfolgt gemäss dieser Bestimmung unter anderem durch eingeschriebene Postsendung (Abs. 2). Nach Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Zustellung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden. Entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden kann (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.3.2; 144 IV 57 E. 2.3.2; 142 IV 125 E. 4.3). Die Beschwerdefrist beginnt aber in jedem Fall zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist (vgl. BGE 130 IV 43 E. 1.3 = Pra 2004 Nr. 123; 120 Ib 183; OGer BE BK 19 414 vom 8. Oktober 2019 E. 12.4; GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 5). 1.2.2 Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2022 wurde Rechtsanwalt Dr. Dieter Troxler mit eingeschriebener Sendung am 18. Februar 2022 zugestellt. In der Mitteilungsziffer dieser Verfügung wird zwar lediglich die Privatklägerin C.____, jedoch nicht auch die Privatklägerin A.____ AG aufgeführt. Wie bereits dargelegt, ist allerdings zu beachten, dass die Beschwerdefrist in jedem Fall bereits zu laufen beginnt, sobald die betroffene Person von einer Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihr gegenüber eine formelle Eröffnung gar nicht erfolgt ist. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung schon mit deren Zustellung am 18. Februar 2022 an ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Dieter Troxler, zur Kenntnis genommen hat. Darauf ist umso mehr abzustellen, als die Adressatin der Verfügung, C.____, einzige Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin ist, und sich die Beschwerdeführerin daher die Kenntnisnahme der besagten Verfügung durch C.____ anrechnen lassen muss. Demzufolge begann die Beschwerdefrist am Folgetag, d.h. am 19. Februar 2022, zu laufen und endete somit am 28. Februar 2022. Die erst am 23. April 2022 eingereichte Beschwerde ist demnach offenkundig verspätet erfolgt, weshalb auf diese nicht eingetreten werden kann. 2. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerde, selbst wenn darauf einzutreten gewesen wäre, kein Erfolg beschieden gewesen wäre. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Vorweg sei darauf hingewiesen, dass die Replik und die Triplik nicht dazu verwendet werden dürfen, um die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (BGer 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2; 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3). Mit Rügen, welche die Beschwerde führende Person bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist sie daher nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen. Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Stellungnahme eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben. Dasselbe gilt entsprechend für die Triplik (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; KGer BL 470 21 197 vom 19. November 2021 E. 1.2.2). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik bzw. ihrer Triplik neue Vorbringen geltend macht, die nicht durch die Stellungnahme bzw. die Duplik der Staatsanwaltschaft veranlasst worden sind und bereits in der Beschwerde hätten vorgetragen werden können, ist sie somit nicht zu hören. 2.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1). 2.3 Nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB werden Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, wegen Urkundenfälschung im Amt bestraft. Die Tathandlung gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB entspricht der Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (BGE 131 IV 125 E. 4.1; BGer 1C_629/2018 vom 16. April 2019 E. 3.2). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 209 E. 5.3). Erhöhte Glaubwürdigkeit kommt namentlich öffentlichen Urkunden, wie etwa Generalversammlungsprotokollen gemäss Art. 702 Abs. 2 OR, zu (KISSLING, Der Mehrfachverwaltungsrat, SSHW 250, S. 242). Der Verwaltungsrat ist sowohl für die Feststellung der Stimmrechte an der Generalversammlung (Art. 702 Abs. 1 OR) als auch für die korrekte protokollarische Wiedergabe der Beschlüsse und Wahlergebnisse (Art. 702 Abs. 2 Ziff. 2 OR) verantwortlich (MEIER-GUBSER, Wählen und abstimmen – ein kurzer Leitfaden, RR-VR 2/2021, S. 8 ff.). Es obliegt somit nicht dem Notar, diese in der Zuständigkeit des Verwaltungsrats liegenden Aufgaben wahrzunehmen. Wenn der Notar jedoch von sich aus bemerkt, dass die Generalversammlung entgegen der Feststellung des Verwaltungsrats nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden ist, darf er keine Beurkundung vornehmen (MOOSER, Le droit notarial en Suisse, 2. Aufl. 2014, S. 462; JEANDIN, La profession de notaire, 2017, S. 203; BGE 90 II 274 E. 6). Im Übrigen bestimmen sich Urkundsform und -verfahren nach kantonalem Recht (Art. 55 SchlT ZGB). Es besteht dabei im Allgemeinen nur eine beschränkte Erwahrungs- und Prüfungspflicht des Notars. Das kantonale Recht kann zulassen, dass hinsichtlich des Einberufungsverfahrens oder des Vorliegens einer Universalversammlung nach Art. 701 OR, der Beschlussfähigkeit, der Präsenz der Aktionäre und allfälliger Vollmachterteilung durch abwesende Aktionäre einzig die entsprechenden Feststellungen des Versammlungsvorsitzenden verurkundet werden (BÜHLER, Öffentliche Urkunden des Aktienrechts als Handelsregisterbelege, ZBGR 63/1982, S. 346). Im Kanton Aargau wird durchwegs so verfahren, bestimmt doch § 53 Abs. 1 lit. c BeurG/AG, dass die öffentliche Urkunde über eine Versammlung die Feststellungen der oder des Vorsitzenden über die Einberufung, Anzahl der Teilnehmenden und der durch sie vertretenen Rechte, Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit der Versammlung sowie allfällige Einwendungen gegen diese Feststellungen enthält. Demnach haben eigene Wahrnehmungen des Notars hierüber zu unterbleiben. Fehl geht der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, wonach sich der Beschuldigte als verurkundender Notar aufgrund von § 31 BeurV/AG anlässlich der Beurkundung der Generalversammlung vom 6. August 2013 eine Vollmacht ihres damaligen Verwaltungsratspräsidenten D.____ betreffend die Vertretungsberechtigung sämtlicher Aktien von C.____ hätte vorlegen lassen müssen. Denn, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2022 mit einlässlicher und sorgfältiger Begründung zutreffend darlegt, verlangt das aargauische Beurkundungsrecht keine Identifikation der an der Generalversammlung teilnehmenden Personen (insbesondere Aktionäre) oder deren Vertretungsverhältnisse. Im Einzelnen führt die Staatsanwaltschaft aus, gemäss § 31 BeurV/AG identifiziere die Urkunds- oder Beglaubigungsperson die ihr nicht persönlich bekannte Urkundspartei anhand eines amtlichen Dokuments, in der Regel anhand des Reisepasses oder der Identitätskarte (Abs. 1 Satz 1), und prüfe die Urkundsperson bei Vertretungsverhältnissen die Vertretungsbefugnis (Abs. 2 Satz 1). Laut § http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1 Abs. 1 BeurG/AG gelte als Partei jene Person, die eine öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung vornehmen lasse (lit. d) und als Urkundspartei die an der öffentlichen Beurkundung oder Beglaubigung teilnehmende Partei oder deren Stellvertretung (lit. e). Vorliegend handle es sich folglich bei der Beschwerdeführerin als Auftraggeberin des Beschuldigten um die Partei im fraglichen Beurkundungsverfahren, während D.____ als Stellvertreter der Beschwerdeführerin die Urkundspartei dargestellt habe. Der Beschuldigte sei demzufolge als verkundender Notar verpflichtet gewesen, D.____ zu identifizieren und dessen Befugnis für die Vertretung der Beschwerdeführerin als Partei zu überprüfen. Aus dem Schreiben vom 23. April 2020 des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft gehe hervor, dass D.____ über einen Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin verfügt habe, welcher sowohl geeignet gewesen sei, um die Beschwerdeführerin als Partei zu identifizieren, als auch um die Befugnis von D.____ zur Vertretung der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Da D.____ zum Zeitpunkt der Erstellung der fraglichen öffentlichen Urkunde als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen gewesen sei, sei er ohne Frage befugt gewesen, die Beschwerdeführerin zu vertreten. Mit Blick auf § 45 BeurG/AG und § 31 BeurV/AG habe jedoch keine generelle Pflicht des Beschuldigten bestanden, sämtliche an der beurkundeten Generalversammlung teilnehmenden Personen (insbesondere Aktionäre) zu identifizieren oder deren Vertretungsverhältnisse zu prüfen. Dies sei aufgrund von Art. 702 OR dem Verwaltungsrat, d.h. hier also D.____, oblegen. Diesen zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft schliesst sich das Kantonsgericht vollumfänglich an. Vorliegend hat der Beschuldigte am 6. August 2013 in E._____ als verurkundender Notar offenkundig entsprechend seiner eigenen Wahrnehmung in der öffentlichen Urkunde über die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der Beschwerdeführerin die Feststellung des Verwaltungsratspräsidenten der Letzteren, D.____, er vertrete sämtliche Aktien, bescheinigt. Auch sind in der Beschwerde weder Anhaltspunkte substanziiert dargelegt worden, dass der Beschuldigte von der Unrichtigkeit dieser Feststellung Kenntnis gehabt habe, noch sind solche ersichtlich. Vor diesem Hintergrund konnte die Staatsanwaltschaft ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, es bestehe kein für die Eröffnung einer Strafuntersuchung ausreichender Verdacht hinsichtlich des Vorwurfs der vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt. 2.4 Die fahrlässige Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 2 StGB wird mit Busse bestraft und stellt somit eine Übertretung dar. Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt gemäss Art. 109 StGB nach drei Jahren. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung unstrittig zu Recht erkannt, dass eine fahrlässige Urkundenfälschung im Amt bereits am 5. August 2016 verjährt wäre. Ein Verfahren wegen fahrlässiger Urkundenfälschung könnte daher wegen Verjährung nicht an die Hand genommen werden. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5 Zusammenfassend liegt kein Anfangsverdacht für eine Urkundenfälschung im Amt vor. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde wäre daher selbst im Falle eines Eintretens abzuweisen gewesen. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'300.− (bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1'250.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund ihres Unterliegens ist die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Mangels Umtriebe ist dem Beschuldigten keine Parteientschädigung für das vorstehende Verfahren zuzusprechen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'300.− (bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1'250.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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